Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt 
bzw. das Stimmrecht durch Briefwahl ausgeübt werden, 
wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs 
ausschließlich die elektronisch über das 
Aktionärsportal erfolgte Briefwahl bzw. die 
elektronisch über das Aktionärsportal erteilte 
Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter als verbindlich 
betrachtet. 
 
Gehen in Textform mehrere Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als 
verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für 
mehrere Stimmabgaben durch Briefwahl. Briefwahlstimmen 
in Textform haben jedoch Vorrang gegenüber der 
Erteilung von Vollmachten und Weisungen in Textform an 
die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
_Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts 
und sonstiger Rechte_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur 
Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Rechte neben 
den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern auch einen Dritten 
bevollmächtigen. Bevollmächtigte Dritte können das 
Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht 
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe oben). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn 
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der 
Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung nach § 
135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre 
(insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind 
in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die 
eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten 
der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit 
diesen abzustimmen. 
 
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder 
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber 
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von 
Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld 
der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des 
Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline (siehe dazu unten 
im Abschnitt 'Technische Hinweise zur virtuellen 
Hauptversammlung') oder unter der oben genannten 
Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen. 
 
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein 
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, 
bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder 
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber 
dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Falle bedarf es 
des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft ist der Gesellschaft an die Anschrift 
 
 OSRAM Licht AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder per Telefax an: +49 (0) 89 30903-74675 
 oder per E-Mail an: 
 anmeldestelle@computershare.de 
 
zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf 
der Vollmacht. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese Erklärung 
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen 
spätestens bis zum 22. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), 
zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft oder des Nachweises der 
Bevollmächtigung oder der Widerruf einer 
Bevollmächtigung sind an die oben genannte 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse auch am Tag der 
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen noch 
möglich. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten 
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der 
Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der Vollmacht) an die 
oben genannte Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
übermittelt wird. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen 
Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular, das 
Teil des Anmeldeformulars ist, zu verwenden. 
 
Vollmachten können ab dem 24. Januar 2021 bis zum 
Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
auch elektronisch über das Aktionärsportal erteilt 
werden. 
 
Nach Erteilung einer Vollmacht durch den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär werden dem 
bevollmächtigten Dritten durch die Gesellschaft 
individuelle Zugangsdaten für das Aktionärsportal 
zugesandt. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem 
bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf 
den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu 
übermitteln. 
 
_Fragemöglichkeit der Aktionäre, Widerspruch zur 
Niederschrift und Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, § 
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG, § 245 
Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG_ 
 
_Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG, 
Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 
2 C19-AuswBekG_ 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter in einer Präsenzhauptversammlung vom 
Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Das vorstehende Auskunftsrecht besteht in der am 23. 
Februar 2021 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung 
nicht. Auf Grundlage des C19-AuswBekG ist den 
Aktionären kein gesetzliches Auskunftsrecht, sondern 
eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation einzuräumen. Ein Recht auf Antwort 
besteht nicht. 
 
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der 
OSRAM Licht AG entschieden, dass ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die 
Möglichkeit haben, bis spätestens einen Tag vor der 
Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG). 
 
Etwaige Fragen sind daher bis Sonntag, 21. Februar 
2021, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal unter 
der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere 
während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Fragen gestellt werden. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er 
kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen. 
 
Bei der Beantwortung von Fragen wird der Name des 
Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen 
individuell beantwortet und nicht zusammengefasst 
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage im 
Aktionärsportal ausdrücklich das Einverständnis zur 
Offenlegung des Namens erklärt wurde. 
 
_Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 
AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4C19-AuswBekG_ 
 
Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind, und ihre 
Bevollmächtigten können von Beginn bis Ende der 
Hauptversammlung über das Aktionärsportal Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift 
gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
C19-AuswBekG erklären. Der Notar hat die Gesellschaft 
zur Entgegennahme von Widersprüchen über das 
Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche 
über das Aktionärsportal. 
 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Für den Nachweis 
reicht eine entsprechende Bestätigung des 
depotführenden Instituts aus. Der Tag des Zugangs des 
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von 
einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)