Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt
bzw. das Stimmrecht durch Briefwahl ausgeübt werden,
wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
ausschließlich die elektronisch über das
Aktionärsportal erfolgte Briefwahl bzw. die
elektronisch über das Aktionärsportal erteilte
Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter als verbindlich
betrachtet.
Gehen in Textform mehrere Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als
verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für
mehrere Stimmabgaben durch Briefwahl. Briefwahlstimmen
in Textform haben jedoch Vorrang gegenüber der
Erteilung von Vollmachten und Weisungen in Textform an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
_Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts
und sonstiger Rechte_
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur
Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Rechte neben
den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern auch einen Dritten
bevollmächtigen. Bevollmächtigte Dritte können das
Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe oben).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann
die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der
Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung nach §
135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre
(insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die
eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten
der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu
bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit
diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von
Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld
der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des
Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline (siehe dazu unten
im Abschnitt 'Technische Hinweise zur virtuellen
Hauptversammlung') oder unter der oben genannten
Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber
dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Falle bedarf es
des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft ist der Gesellschaft an die Anschrift
OSRAM Licht AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per Telefax an: +49 (0) 89 30903-74675
oder per E-Mail an:
anmeldestelle@computershare.de
zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf
der Vollmacht.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht
oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der
Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese Erklärung
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
spätestens bis zum 22. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ),
zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft oder des Nachweises der
Bevollmächtigung oder der Widerruf einer
Bevollmächtigung sind an die oben genannte
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse auch am Tag der
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen noch
möglich. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der
Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der Vollmacht) an die
oben genannte Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt wird.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen
Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular, das
Teil des Anmeldeformulars ist, zu verwenden.
Vollmachten können ab dem 24. Januar 2021 bis zum
Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
auch elektronisch über das Aktionärsportal erteilt
werden.
Nach Erteilung einer Vollmacht durch den
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär werden dem
bevollmächtigten Dritten durch die Gesellschaft
individuelle Zugangsdaten für das Aktionärsportal
zugesandt. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem
bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf
den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu
übermitteln.
_Fragemöglichkeit der Aktionäre, Widerspruch zur
Niederschrift und Angaben zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG, § 245
Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG_
_Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG,
Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Satz
2 C19-AuswBekG_
Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter in einer Präsenzhauptversammlung vom
Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Das vorstehende Auskunftsrecht besteht in der am 23.
Februar 2021 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung
nicht. Auf Grundlage des C19-AuswBekG ist den
Aktionären kein gesetzliches Auskunftsrecht, sondern
eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation einzuräumen. Ein Recht auf Antwort
besteht nicht.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der
OSRAM Licht AG entschieden, dass ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die
Möglichkeit haben, bis spätestens einen Tag vor der
Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG).
Etwaige Fragen sind daher bis Sonntag, 21. Februar
2021, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal unter
der Internetadresse
www.osram-group.de/hauptversammlung
einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere
während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er
kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.
Bei der Beantwortung von Fragen wird der Name des
Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen
individuell beantwortet und nicht zusammengefasst
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage im
Aktionärsportal ausdrücklich das Einverständnis zur
Offenlegung des Namens erklärt wurde.
_Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1
AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4C19-AuswBekG_
Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind, und ihre
Bevollmächtigten können von Beginn bis Ende der
Hauptversammlung über das Aktionärsportal Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift
gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
C19-AuswBekG erklären. Der Notar hat die Gesellschaft
zur Entgegennahme von Widersprüchen über das
Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal.
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Für den Nachweis
reicht eine entsprechende Bestätigung des
depotführenden Instituts aus. Der Tag des Zugangs des
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von
einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf
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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)