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Einladung

zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der OSRAM Licht AG am 23. Februar 2021

Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 ("EU-DVO")

A. Inhalt der Mitteilung

  1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der OSRAM Licht AG
    (Formale Angabe gemäß EU-DVO: DE CPU 23022021 OSLAG)
  2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
    (Formale Angabe gemäß EU-DVO: Einladung zur Haupt- versammlung)
    1. Angaben zum Emittenten
  1. ISIN: DE000LED4000
  2. Name des Emittenten: OSRAM Licht AG
    1. Angaben zur Hauptversammlung
  1. Datum der Hauptversammlung: 23. Februar 2021
    (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20210223)
  2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10.00 Uhr (MEZ)
    (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 9.00 Uhr (UTC))
  3. Art der Hauptversammlung: ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
    (Formale Angabe gemäß EU-DVO: ordentliche Haupt- versammlung)
  1. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: die Unternehmenszentrale der OSRAM Licht AG, Marcel- Breuer-Str. 6, 80807 München, Deutschland

  2. URL zum Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: www.osram-group.de/hauptversammlung (Formale Angabe gemäß EU-DVO:www.osram-group. de/hauptversammlung)
  3. Technical Record Date: 16. Februar 2021, 24.00 Uhr (MEZ)

    1. Maßgeblich für die Ausübung der Aktionärsrechte, ins- besondere des Stimmrechts, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschluss- tages in der Zeit vom 17. Februar 2021, 0:00 Uhr (MEZ), bis
    2. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am
    1. Februar 2021 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 16. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ) (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20210216)
  4. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.osram-group.de/hauptversammlung

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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptver- sammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):

Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: www.osram-group.de/ hauptversammlung

Überblick über die Tagesordnung

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. September 2020, des zusammengefassten Lage- berichts für die OSRAM Licht AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019/2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019/2020
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020
  4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- prüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts
  5. Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat
  1. Ulrich Hüwels
  2. Christin Eisenschmid

6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssys- tems für die Vorstandsmitglieder

  1. Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergü- tungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und eine Änderung von § 12 der Satzung
  2. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft sowie die entsprechende Änderung von § 18 der Satzung
  3. Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um einen neuen § 14 Abs. 7 zur Teilnahme von Aufsichtsrats- mitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
  4. Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Angaben zum Aktienregister)

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OSRAM Licht AG

München

Wertpapierkennnummer (WKN): LED400

ISIN: DE000LED4000

Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung

(virtuelle Hauptversammlung)

am 23. Februar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG,

die am Dienstag, 23. Februar 2021, 10:00 Uhr (MEZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der OSRAM Licht AG und ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton live über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Unternehmenszentrale der OSRAM Licht AG, Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. September 2020, des zusammengefassten Lage- berichts für die OSRAM Licht AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019/2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019/2020

Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungs- bericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach

  • 289a Abs. 1 sowie § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der für das Geschäftsjahr 2019/2020 anzuwenden- den Fassung. Die genannten Unterlagen sowie die Erklärung zur Unternehmensführung (einschließlich der Corporate Governance-Berichterstattung) und der nichtfinanzielle Bericht für den OSRAM-Konzern nach §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB sind auf unserer Internetseite unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufge- stellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf- gestellte Jahresabschluss der OSRAM Licht AG zum

30. September 2020 weist einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversamm- lung keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanz- gewinns vorsieht.

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  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäfts- jahr 2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäfts- jahr 2019/2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
  3. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- prüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/2021 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020/2021 zu bestellen. Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschluss- prüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

5. Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mit- gliedern, deren Wahl sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).

Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, Herr Peter Bauer, mit Wirkung zum Ablauf des 15. Dezember 2020 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat, hat der Vorstand der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht München beantragt, Herrn Ulrich Hüwels ab Beginn des 16. Dezember 2020 bis zum Ablauf der nächsten Hauptver- sammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG zu bestellen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 hat das Amtsgericht München Herrn Ulrich Hüwels antrags- gemäß zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die Amtszeit von Herrn Hüwels wird folglich mit der Beendigung der ordentli- chen Hauptversammlung am 23. Februar 2021 enden. Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat nunmehr der Haupt- versammlung vor, Herrn Hüwels als Vertreter der Anteils- eigner zu wählen.

Außerdem wird das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner Frau Dr. Christine Bortenlänger mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2021 aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, Frau Christin Eisenschmid als Vertreterin der Anteilseigner zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Weder die Anteilseigner- noch die Arbeitnehmervertreter haben aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestan- teils widersprochen, so dass der Mindestanteil vom Aufsichtsrat

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insgesamt zu erfüllen ist. Dem Aufsichtsrat müssen damit insgesamt mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Ohne die Mitglieder Bortenlänger und Hüwels, deren Amtszeit mit Ablauf der Hauptversammlung am

23. Februar 2021 endet, gehören dem Aufsichtsrat vier Frauen und sechs Männer an. Das Mindestanteilsgebot ist somit bereits erfüllt und der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,

  1. Herrn Ulrich Hüwels,
    geboren am 17. Oktober 1964 in Essen,
    Leiter der Division Optical Sensors Solutions (OSS) des ams AG-Konzerns, Premstätten (Österreich), wohnhaft in Starnberg,
    als Nachfolger von Herrn Peter Bauer, München;
  2. Frau Christin Eisenschmid,
    geboren am 21. November 1965 in Kirchheim/Teck, Mitglied der Geschäftsführung
    der Intel Deutschland GmbH, wohnhaft in Bad Feilnbach,

als Nachfolgerin von Frau Dr. Christine Bortenlänger, Pullach i. Isartal;

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am

23. Februar 2021 als Anteilseignervertreter in den Aufsichts- rat zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der jewei- ligen ursprünglichen Amtszeit von Herrn Peter Bauer bzw. Frau Dr. Christine Bortenlänger.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat zuletzt am 24. September 2019 für seine Zusammensetzung be- schlossenen konkreten Ziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Dabei hat der

Aufsichtsrat auf Diversität geachtet. Der Stand der Umsetzung dieser Ziele zum 30. September 2020 ist in der Erklärung zur Unternehmensführung, die auch die Corporate Governance- Berichterstattung beinhaltet, veröffentlicht, die im Internet unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

als Bestandteil des Geschäftsberichts 2020 zur Verfügung steht.

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Herr Hüwels ist leitender Angestellter des ams AG-Konzerns (Leiter der Division Optical Sensors Solutions). Die ams AG ist die mittelbare Mehrheitsaktionärin der OSRAM Licht AG und damit indirekt wesentlich an der Gesellschaft beteiligt. Zudem ist die ams AG die wesentliche Kreditgeberin des OSRAM- Konzerns. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den Kandidaten und der OSRAM Licht AG, ihren Konzernunternehmen, den Organen der OSRAM Licht AG oder einem wesentlich an der OSRAM Licht AG beteiligten Aktionär keine persönlichen oder ge- schäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Das Ziel des Aufsichtsrats, dass dem Gremium mindestens zwei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) vom kontrollierenden Aktionär unabhängige Anteils- eignervertreter angehören sollen, ist gewahrt. Auch der in den Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindest- anteil von unabhängigen Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten vergewissert, dass sie den zu erwar- tenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen können.

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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Im Abschnitt "Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Informa- tionen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandi- daten" dieser Einberufung sind die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben (Empfehlungen C.13 und C.14 des DCGK) sowie Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 AktG) enthalten.

6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungs- systems für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsen- notierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergü- tungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das in dieser Einberufung im Abschnitt: "Angaben zu Tages- ordnungspunkt 6: Vergütungssystem für die Vorstands- mitglieder" wiedergegebene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf die Vorberatungen seines Vergütungsausschusses - vor, dieses Vergütungs- system für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

7. Beschlussfassung über die Vergütung und über das Ver- gütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und eine Änderung von § 12 der Satzung

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsen- notierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der OSRAM Licht AG konkret festgelegt. Die Vergü- tung ist als reine Fixvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Der genaue Wortlaut von § 12 der Satzung sowie das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden in dieser Einberufung im Abschnitt: "Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung und Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats" dargestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprü- fung zum Ergebnis gelangt, dass die Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats dem Unternehmens- interesse der OSRAM Licht AG dienen und angemessen sind. Die Aufsichtsratsvergütung soll lediglich im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ände- rung des Geschäftsjahres der Gesellschaft dahingehend angepasst werden, dass die Aufsichtsratsvergütung für Rumpfgeschäftsjahre nur zeitanteilig gewährt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

  1. § 12 der Satzung wird geändert, indem dessen Absatz 4 am Ende der folgende Satz angefügt wird: "Dauert ein Geschäftsjahr der Gesellschaft weniger als zwölf volle Monate (Rumpfgeschäftsjahr), erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate für die Dauer des Geschäftsjahres."

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  1. Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Ver- gütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden bestätigt und das in dieser Einberufung im Abschnitt: "Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergü- tung und Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats" abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.

8. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft sowie die entsprechende Änderung von § 18 der Satzung

Nach dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrags vom 22. September 2020 zwischen der OSRAM Licht AG als beherrschtem Unternehmen und der ams Offer GmbH als herrschendem Unternehmen und der Änderungs- vereinbarung vom 2. November 2020 soll das Geschäftsjahr der Gesellschaft demjenigen der ams AG, Premstätten (Österreich), angepasst und auf das Kalenderjahr umgestellt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

  1. Das Geschäftsjahr wird mit der Wirkung vom 1. Januar 2022 auf das Kalenderjahr umgestellt. Der Zeitraum vom
    1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
  2. § 18 der Satzung wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:

    1. "Das Geschäftsjahr ist ab dem 1. Januar 2022 das Kalen- derjahr. Das am 1. Oktober 2020 begonnene Geschäfts- jahr läuft bis zum 30. September 2021. Der Zeitraum vom
    2. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ist ein Rumpfgeschäftsjahr."

9. Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um einen neuen § 14 Abs. 7 zur Teilnahme von Aufsichtsrats- mitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Vor dem Hintergrund der Gesundheitsrisiken aufgrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie ermöglicht derzeit eine zeitlich befristete Gesetzgebung unter bestimmten Voraus- setzungen auch ohne entsprechende Ermächtigung durch die Satzung die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung.

Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach Ende der Geltungsdauer dieser Regelungen zu erhalten, soll eine ent- sprechende Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG in die Satzung aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 der Satzung um folgenden Abs. 7 zu ergänzen:

"(7) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen auf- grund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teil- nahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist."

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10. Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Angaben zum Aktienregister)

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 AktG sind die Aktionäre nunmehr verpflichtet, der Gesellschaft ihre elektronischen Adressen mitzuteilen. Der derzeitige § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Satzung der Gesellschaft regelt dies nur als Sollvorschrift und steht damit nicht mehr im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Er soll daher ersatzlos gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu zu fassen:

"Die Aktionäre der Gesellschaft haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschrie- benen Angaben zu machen."

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Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsrats- kandidaten

Ulrich Hüwels

Persönliche Daten:

Geburtsdatum

und -ort:

17. Oktober 1964, Essen

Nationalität:

deutsch

Beruf:

Leiter der Division Optical Sensors Solutions

(OSS) des ams AG-Konzerns,

Premstätten (Österreich)

Wohnort:

Starnberg

Ausbildung:

1984-1989

Diplom-Ingenieur Elektrotechnik

und Nachrichtentechnik

(Dipl. Ing. RWTH Aachen)

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

1990-1993 Siemens AG (Halbleiter), München, IC-Designer im Bereich Kommunikationsprodukte

1993-1997 Siemens AG (Halbleiter), München, Projektmanager im Bereich Kommunikationsprodukte

1997-1998 Siemens AG (Halbleiter), München,

Technischer Direktor im Bereich Kommunikationsprodukte

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1998-2001

Infineon Technologies North America Corp.,

San Jose/CA (USA),

Leitender Technischer Direktor im Bereich

Speichertechnik

2001-2003

Infineon Technologies North America Corp.,

San Jose/CA (USA),

Entwicklungsleiter, Vice President (VP) im

Bereich Speichertechnik

2003-2008

Infineon Technologies AG,

München,

Vice President (VP) im Bereich

Drahtgebundene Kommunikation

2008-2009

Infineon Technologies AG,

München,

Vice President (VP) & General Manager

im Bereich im Bereich Drahtgebundene

Kommunikation

2009-2012

Lantiq Deutschland GmbH (jetzt Intel),

München,

Senior Vice President (VP) & General Manager

im Bereich Drahtgebundene Kommunikation

2012-2017

NXP Semiconductors Germany GmbH,

Hamburg,

Senior Vice President (VP) & General Manager

im Bereich Sichere Identifikationslösungen

2017-heute

ams Sensors Germany GmbH,

Jena,

Executive Vice President (EVP) &

General Manager im Bereich Optische

Sensorlösungen

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsrats- tätigkeit bei der OSRAM Licht AG:

Herr Hüwels verfügt über mehr als 25 Jahre Berufserfahrung im High-Tech-Sektor. Einen Großteil seiner beruflichen Laufbahn war Herr Hüwels in verschiedenen in- und ausländischen Managementpositionen tätig. Er hat tiefgehende Kenntnisse in den Bereichen Kommunikation (DSL [Digital Subscriber Line; Standard für Datenübertragung], Glasfasersysteme, GSM/LTE [Global System for Mobile Communications/Long Term Evolution; Standard für digitalen Mobilfunk], Wimax [Worldwide Interopera- bility for Microwave Access; Zugangstechnologie für Breitband- internet], Ethernet [Technologie für Drahtgebundene Datenüber- tragung], VoIP [Voice over IP; Internettelefonie], DECT/CatIQ [Digital Enhanced Cordless Telecommunications/Cordless Advanced Technology - internet and quality; Standard für schnurlose Telefonie], WLAN [Wireless Local Area Network; Funknetztechnologie], Powerline-Kommunikation[Technologie für Datenübertragung], Netztechnik, Smart Grid [Technologie für Energiesysteme] ), Speichertechnik, Identifikation und Sicherheit (elektronische Government-Dokumente, Bankkarten, mobiles Bezahlen, elektronische Zugangssysteme und Identifikations- systeme) und Optische Sensorik (Optik, VCSEL [Vertical-Cavity Surface-EmittingLaser; Laseremittertechnologie], Optische Module, Maschinelles Lernen, Bildgebung, 3D und LIDAR [Light Detection and Ranging; Technologie für optische Umfeldmessung] ). Herr Hüwels verfügt über weitreichende M&A-Expertise und welt- weit über ein hervorragendes geschäftliches Netzwerk.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts- räten

OSRAM GmbH, München

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

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Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsrats- kandidatin

Christin Eisenschmid

Persönliche Daten:

Geburtsdatum

und -ort:

21. November 1965, Kirchheim/Teck

Nationalität:

deutsch

Beruf:

Mitglied der Geschäftsführung

der Intel Deutschland GmbH

Wohnort:

Bad Feilnbach

Ausbildung:

1985-1990 Diplom Betriebswirtschaftslehre, Universität Augsburg

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

1991-1993 Siemens AG (Halbleiter), München,

Projektmanagerin im Bereich Organisation und Informationstechnologie

1993-1996 Siemens AG (Halbleiter), München,

Finanzanalystin im Bereich Vertrieb

1996-2000 Siemens AG / Infineon Technologies AG, München,

Leiterin Verkaufs- und Marketingplanung und -controlling im Bereich Speicherprodukte

2000-2001 Infineon Technologies AG, München,

Direktorin Kundenlogistik im Bereich Speicherprodukte

2001-2004

Infineon Technologies AG,

München,

Vice President (VP) Finance and Business

Administration im Bereich Globaler Vertrieb

2005-2006

Infineon Technologies AG,

München,

Projektleiterin für das Carve-Out-Projekt

der Division Speicherprodukte

(später Qimonda AG)

2005-2008

Qimonda AG,

München,

Vice President (VP) Planning and Controlling

2008-2011

Infineon Technologies AG,

München,

Vice President (VP) Finance im Bereich

Funklösungen (Wireless Solutions)

2011-2014

Intel Mobile Communications GmbH,

München,

Finanzgeschäftsführerin

2014-heute

Intel Deutschland GmbH, Geschäftsführerin

Vice President (VP) und General Manager

Intel Deutschland und Österreich

Seit 2020 zusätzlich:

Vice President (VP) Worldwide Government

Relations

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsrats- tätigkeit bei der OSRAM Licht AG:

Frau Eisenschmid verfügt über eine mehr als 20-jährige Er- fahrung in verschiedenen Managementpositionen in Finanz- und Vertriebsorganisationen von Unternehmen aus der Halbleiter- und Kommunikationsbranche. Frau Eisenschmid hat tiefgehende

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Expertise bei Fragen der Finanzierung, der nationalen und internationalen Rechnungslegung, des Controllings, des Risiko- managements sowie der Governance- und Compliance-Strukturen und der nachhaltigen Unternehmensführung. Sie ist zudem im In- und Ausland, insbesondere aufgrund ihrer umfangreichen Tätigkeit in Industrieverbänden, hervorragend vernetzt und mit der strategischen und operativen Führung eines Industrieunter- nehmens sowie Fragen der Gremienarbeit aufgrund ihres beruf- lichen Werdegangs bestens vertraut.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts- räten

keine

Es ist beabsichtigt, Frau Christin Eisenschmid im Fall ihrer Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG auch zum Mitglied des Aufsichtsrats der OSRAM GmbH, München, zu bestellen.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

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Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

1. Grundlagen und Ziele

  1. Grundverständnis

    Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der OSRAM Licht AG soll einen wichtigen Beitrag zur nach- haltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und zur Förderung der Geschäftsstrategie leisten und den Unternehmenswert steigern. Zu diesem Zweck soll die Vergütungsstruktur aus Sicht des Aufsichtsrats grundsätz- lich feste und variable Vergütungsbestandteile mit mehr- jährigen Bemessungsgrundlagen haben. Dies entspricht der Praxis bei OSRAM seit der Börsennotierung im Jahr 2013, von der der Aufsichtsrat nun vorübergehend aus folgendem Grund abweicht:

    Übergangssystem

    Die Hauptversammlung der OSRAM Licht AG hat am

  2. November 2020 dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der ams Offer GmbH vom
  1. September 2020 in der Fassung vom 2. November 2020 ("BGAV") zugestimmt. Der BGAV bedarf zu seiner Wirksam- keit gegenwärtig noch der Eintragung im Handelsregister, deren Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Angesichts dieser Sondersituation des Unternehmens in der Phase der noch unabhängigen Leitung durch den Vorstand in einem faktischen Konzernverhältnis und unmittelbar vor einem möglichen Eintritt in einen Vertragskonzern hat der Aufsichtsrat das eingangs dargelegte Grundverständnis intensiv diskutiert und legt übergangsweise für den Ab- schluss oder Verlängerungen von Vorstandsanstellungs- verträgen im Geschäftsjahr 2021 bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über ein geändertes Vergütungs- system ein Vergütungssystem mit einer reinen Festvergütung für die Mitglieder des Vorstands vor ("Übergangssystem"). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die bisherigen, auf die Stand-Alone-Geschäftsentwicklung von OSRAM aus- gerichteten Leistungskriterien (Organisches Umsatzwachstum,

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EBITDA-Marge und Free Cash Flow bei der kurzfristigen variablen Vergütung und Ergebnis je Aktie bei der langfris- tigen variablen Vergütung) in der Phase der bevorstehenden Vertragskonzernierung und der Neuausrichtung der Vergü- tungsstruktur im Kontext des Vertragskonzerns für die Vorstandsvergütung nicht sachgerecht sind. Für die Über- gangsphase bis zum Wirksamwerden des BGAV bzw. der Definition von Leistungskriterien im Rahmen des gemein- samen ams/OSRAM-Konzerns erachtet der Aufsichtsrat daher eine reine Festvergütung als sachgerecht, auch wenn dadurch kein eigenständiger Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Ent- wicklung der Gesellschaft erbracht wird. Die Einschätzung beruht auch auf dem Umstand, dass die Vorstandstätigkeit einstweilen stärker als üblich von Aufgaben in der Folge der Übernahme von OSRAM geprägt sein wird.

Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen des Über- gangssystems beachtet der Aufsichtsrat insbesondere folgende Vergütungsgrundsätze:

  • Lage des Unternehmens: Bei der Beschlussfassung über die Bemessung der Vergütung werden die wirtschaftliche Lage, die aktuellen Schwerpunkte der Vorstandstätigkeit sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unter- nehmens berücksichtigt.
  • Üblichkeit der Vergütung: Im Rahmen der Überprüfung der Üblichkeit der Vergütung werden sowohl das Vergü- tungsniveau vergleichbarer Unternehmen als auch die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Gesamtbelegschaft des OSRAM-Konzerns berücksichtigt. Die Vergütung soll angemessen sein.
  • Externe Vergütungsexperten: Bei Bedarf wird die Beratung durch vom Vorstand und vom Unternehmen unabhängige externe Vergütungsexperten in Anspruch genommen.

Zielstruktur

Im Lichte des oben genannten Verständnisses beabsichtigt der Aufsichtsrat im Falle des Wirksamwerdens des BGAV die Rückkehr zu einem Vergütungssystem mit festen und variablen Vergütungsbestandteilen, das jedenfalls auch an den für den gemeinsamen ams/OSRAM-Konzern maßgeb- lichen Zielen ausgerichtet ist und als wesentlich geändertes Vergütungssystem erneut gemäß § 120a AktG der Haupt- versammlung vorgelegt wird.

2. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Vergütungsausschuss unterstützt. Dieser entwickelt unter Berücksichtigung der oben dargestellten Leitlinien sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Gover- nance Kodex ("DCGK") in seiner jeweils geltenden Fassung Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die vom Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung aus- führlich beraten wird. Vergütungsausschuss und Aufsichts- rat können bei Bedarf externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unter- nehmen geachtet. Die geltenden Regelungen des AktG und des DCGK sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergü- tungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

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Der Vergütungsausschuss bereitet die regelmäßige Überprü- fung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindes- tens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstands- mitglieder gilt für die Vergütung des Vorstandsmitglieds Dahnke, deren Vertrag von Anfang an eine Fixvergütung vorsah, sowie für die Vergütung aller sonstigen Vorstands- mitglieder der OSRAM Licht AG, deren Anstellungsvertrag nach dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen oder verlängert wird. Die Änderungen des Vergütungssystems können in den laufenden Vorstandsverträgen grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

3. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungs- system jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne be- sondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der OSRAM Licht AG ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt:

  1. Horizontaler Vergleich
    Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichts- rat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Markt- stellung der Unternehmen im Vergleich zur OSRAM Licht AG entscheidend.

Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Vergütungs- daten von größeren Unternehmen des Deutschen Mid-Cap Aktienindex (MDAX) und Unternehmen des Deutschen Aktienindex (DAX) herangezogen.

  1. Vertikaler Vergleich
    Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstands- vergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft des OSRAM-Konzerns in Deutschland, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird.
    Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Führungs- ebenen unterhalb des Vorstands der OSRAM Licht AG innerhalb des OSRAM-Konzerns umfasst, die gemäß der internen Stellenbewertungssystematik zum Kreis der leitenden Angestellten gehören. Die weitere Belegschaft umfasst im Einzelnen die Gruppe der außertariflichen und der tariflichen Mitarbeiter der wesentlichen inländischen Konzerngesellschaften.
  2. Ausrichtung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
    Die aus unter 1. erläuterten Gründen gewählte reine Fixvergütung fördert die Ausrichtung auf eine langfris- tige und nachhaltige Entwicklung der OSRAM Licht AG nicht durch variable Vergütungsbestandteile, die von der Erreichung konkreter strategischer, operativer oder auf Nachhaltigkeit ausgerichteter Ziele abhängig sind. Die Festlegung solcher Kriterien wäre in der derzeitigen Übergangsphase schwierig und es bestünde die Gefahr, dass Anreize für Verhaltensweisen gesetzt werden, die einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft als Teil des gemeinsamen ams/OSRAM- Konzerns entgegenwirken könnten. Durch die reine Fixvergütung werden derartige einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung abträgliche Anreize ausge- schlossen.

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  1. Differenzierung nach individuellem Anforderungsprofil
    Der Aufsichtsrat hat sich mit Blick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands gegen funktions- spezifische Differenzierungen bezüglich der Vergütung bei individuellen Mitgliedern des Vorstands entschieden. Eine Ausnahme bildet die höhere Vergütung des Vorsitzenden des Vorstands, die dessen größeren Aufgaben und Reprä- sentationsumfang und die damit einhergehende Mehr- belastung angemessen spiegeln soll. Bei Erstbestellungen behält sich der Aufsichtsrat vor, eine niedrigere Gesamt- vergütung mit niedrigeren einzelnen Vergütungsbestand- teilen zu vereinbaren. Das nachfolgend unter 6. dargestellte Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zueinander kann sich in diesem Fall abweichend darstellen.
  2. Höchstgrenzen der Vergütung
    Die betragsmäßige Höchstgrenze der Gesamtvergütung (Maximalvergütung) liegt für den Vorsitzenden des Vorstands bei 3,9 Mio. € und für die übrigen Mitglieder des Vorstands bei 2,2 Mio. €. Die Gesamtvergütung errechnet sich aus der Summe des Jahresfestgehalts, der Nebenleistungen und der Versorgungszusage.
  3. Komponenten und Struktur der Gesamt-Zielvergütung im Überblick
    Das Vergütungssystem sieht nur feste erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile vor. Die festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und eine Versorgungszusage.
    Dabei gliedern sich die Bestandteile prozentual wie folgt:
    • Jahresfestgehalt 72 % (Vorstandsvorsitzender) /  68 % (ordentliches Mitglied des Vorstands)
    • Nebenleistungen bis zu 8 % (Vorstandsvorsitzender) /  bis zu 13 % (ordentliches Mitglied des Vorstands)
  • Versorgungszusage 20 % (Vorstandsvorsitzender) /  19 % (ordentliches Mitglied des Vorstands)

7. Erfolgsunabhängige Komponente (inklusive Nebenleis- tungen und Versorgungszusage)

  1. Jahresfestgehalt
    Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Grund- vergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Die Grundvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 2,8 Mio. € pro Jahr und für die übrigen Mitglieder des Vorstands jeweils 1,5 Mio. € pro Jahr.
  2. Nebenleistungen
    Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt, wie beispiels- weise die Bereitstellung eines Dienstwagens, Zuschüsse zu Versicherungen, die Übernahme von bestimmten Rechts-, Steuerberatungs- und Wohnungskosten, einschließlich der hierauf ggf. entfallenden Steuern, sowie Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen. Zu den Nebenleistungen zählen auch die unter Ziff. 15 genannten Versicherungen.
  3. Versorgungszusage
    Die Mitglieder des Vorstands sind wie die Mehrzahl der inländischen Mitarbeiter des OSRAM-Konzerns in die Beitragsorientierte OSRAM Altersversorgung (BOA) eingebunden. Im Rahmen der BOA erhalten die Mitglieder des Vorstands Beiträge, die ihrem Versorgungskonto gutgeschrieben werden. Über die Höhe dieser Beiträge wird jährlich vom Aufsichtsrat entschieden; sie beträgt aktuell 28 % der Festvergütung. Die Versorgungszusagen sind unverfallbar. Die Mitglieder des Vorstands haben ab dem 62. Lebensjahr einen Anspruch auf Leistungen aus der BOA, die nach Wahl des Berechtigten in Form einer Rente, eines Einmalbetrags oder in bis zu zwölf Jahres- raten erbracht werden.

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  1. Erfolgsabhängige Komponenten
    Erfolgsabhängige Komponenten sind bei der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der OSRAM Licht AG nach dem gegenwärtigen Übergangssystem nicht vorgesehen (s.o. Ziffer 1).
  2. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
    Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Bei Erstbe- stellung eines Vorstandsmitglieds betragen Bestell- und Vertragsdauer in der Regel drei, in Ausnahmefällen zwei Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode und Vertragsverlängerung in der Regel fünf Jahre. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Dienst- verträge der Vorstandsmitglieder keine ordentliche Kündi- gungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendi- gung der Bestellung endet der Dienstvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds ebenfalls vorzeitig, sofern der Aufsichts- rat keine abweichende Regelung trifft.
    Für den Fall der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Bestellung erhält das Vorstandsmitglied eine Ausgleichs- zahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt ein Zwölftel der Festvergütung (brutto) multipliziert mit der Gesamtzahl der Monate, die zwischen vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung der Bestellung und dem Ende der restlichen Vertragslaufzeit liegen, maximal jedoch mit 24 Monaten. Die Ausgleichszahlung wird zur pauschalen Berücksichti- gung einer Abzinsung und zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes um 15 % gekürzt, sofern die restliche Vertrags- laufzeit mehr als sechs Monate beträgt; die Kürzung bezieht sich auf den Teil der Ausgleichszahlung, der ohne Berück- sichtigung der ersten sechs Monate der restlichen Vertrags- laufzeit ermittelt wurde. Zusätzlich werden Sachbezüge durch eine Zahlung in Höhe von 5 % der Ausgleichszahlung

gemäß der vorstehenden Sätze 1 bis 3 abgegolten. Die Ausgleichszahlung sowie die Abgeltung der Sachbezüge sind als Einmalzahlungen fällig und zahlbar im Monat des Ausscheidens nach Abzug der gesetzlichen Abgaben.

Für die Beitragsorientierte OSRAM Altersversorgung (BOA) wird zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Beendigung der Bestellung einmalig ein Sonderbeitrag bereitgestellt. Die Höhe des Sonderbeitrages errechnet sich anhand eines Zwölftels des für das letzte Geschäftsjahr vor der Beendi- gung der Bestellung gutgeschriebenen Beitrags zur BOA, multipliziert mit der Gesamtzahl der Monate, die zwischen vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung der Bestellung und dem Ende der restlichen Vertragslaufzeit liegen, maximal jedoch mit 24 Monaten. Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Höhe des Sonder- beitrags auf den Wert begrenzen, der sich ergäbe, wenn stattdessen auf den für das laufende Geschäftsjahr zu erwartenden Beitrag zur BOA abgestellt würde.

Die vorstehend genannten Leistungen und Ansprüche entfallen, wenn die vorzeitige einvernehmliche Beendigung der Bestellung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds hin erfolgt oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft besteht.

Die genannten Leistungen und Ansprüche entfallen eben- falls bei wesentlichen Verstößen des Vorstandsmitglieds gegen die Grundlagen für die geschäftliche Tätigkeit des Vorstandsmitglieds. Daneben behält sich die Gesellschaft für diesen Fall ausdrücklich Schadensersatzansprüche vor.

Das Anstellungsverhältnis endet ebenfalls vorzeitig bei einem Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG mit Ablauf der nach § 622 Abs. 2 BGB geltenden Frist (Auslauf- frist), spätestens aber mit Ende der ursprünglichen Bestel- lungsdauer. In diesem Falle hat das Vorstandsmitglied gleichfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (entspre- chend wie vorstehend beschrieben), es sei denn, es läge

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ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, oder es läge eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung i.S.d. § 84 Abs. 3 AktG vor. Ebenso entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn das Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt aus wich- tigem Grund vorzeitig und einseitig niederlegt. Für die Auslauf- frist steht dem Vorstandsmitglied anteilig und nach Abzug gesetzlicher Abgaben die Festvergütung zu.

Bei Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbs- verbots wird für dessen Dauer von maximal zwei Jahren eine Karenzentschädigung gezahlt, die bis zu 50 % der auf diese Zeitdauer entfallenden vertraglichen Vergütung betragen kann.

  1. Weitere Abfindungsregelungen
    Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder Zusagen von Entlassungsentschädigungen bestehen nicht. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbs- verbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschä- digung angerechnet.
  2. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
    Die Annahme von öffentlichen Ämtern, Aufsichtsrats-,Verwaltungsrats-, Beirats- und vergleichbaren Mandaten sowie Berufungen in Wirtschafts- oder Wissenschafts- gremien bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrats. Dies gilt nicht für Mandate innerhalt des OSRAM-Konzerns. So ist sichergestellt, dass weder der zeitliche Aufwand noch die dafür gewährte Vergütung zu einem Konflikt mit den Aufgaben für das Unternehmen führt. Soweit es sich bei den Nebentätigkeiten um Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleich- baren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen handelt, sind diese im Jahresabschluss der OSRAM Licht AG aufge- führt, der im Internet veröffentlicht wird. Für die Wahrneh-

mung von Mandaten in Konzerngesellschaften besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesonderte Vergü- tung. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsrats- mandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.

  1. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungs- bestandteilen
    Aufschubzeiten und Stundungen (Deferrals) für Vergütungs- bestandteile sind im gegenwärtigen Übergangssystem mit einer reinen Festvergütung nicht vorgesehen.
  2. Richtlinien für den Aktienbesitz
    Der Aufsichtsrat erkennt sog. Share Ownership Guidelines grundsätzlich als wirksamen Anreiz für eine auf nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtete Vorstandstätigkeit an. Die Richtlinien für den Aktienbesitz sind nicht Bestandteil des Übergangssystems, da der Aktienkurs von OSRAM derzeit maßgeblich durch die Übernahmetransaktion beein- flusst und ein Festhalten an der Halteverpflichtung daher nicht als sachgerecht angesehen wird.
  3. Malus und Claw-Back-Regelungen
    Auf die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzu- behalten oder zurückzufordern (Malus und Clawback- Regelungen) hat der Aufsichtsrat angesichts einer reinen Festvergütung im Übergangssystem verzichtet.
  4. D&O-Versicherungund Strafrechtsschutzversicherung
    Für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des OSRAM- Konzerns besteht eine Vermögensschaden-Haftpflicht- Gruppenversicherung (D&O-Versicherung). Diese für jeweils ein Jahr abgeschlossene Versicherung deckt das persön- liche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Die Mitglieder des Vorstands

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der OSRAM Licht AG bilden zugleich die Geschäftsführung der OSRAM GmbH. Haftungsrisiken aus dieser Tätigkeit sind ebenfalls abgedeckt. In der Police der für den OSRAM- Konzern geltenden D&O-Versicherung ist für die Vorstände der OSRAM Licht AG ein Selbstbehalt vereinbart, der den Vorgaben des AktG entspricht.

Die Mitglieder des Vorstands sind zudem in die Strafrechts- schutzversicherung einbezogen, die der OSRAM-Konzern für seine Mitarbeiter und Organmitglieder abgeschlossen hat. Diese Versicherung deckt etwaige Anwalts- und Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen.

16. Vergütung bei Vorstandsbesetzung durch Führungs- kräfte des ams/OSRAM-Konzerns

Soweit nach Wirksamwerdens des BGAV Führungskräfte aus anderen Gesellschaften des ams/OSRAM-Konzerns zugleich ein Vorstandsmandat bei der OSRAM Licht AG übernehmen, behält sich der Aufsichtsrat vor, die Vorstands- anstellung bei der OSRAM Licht AG ganz oder teilweise vergütungslos auszugestalten oder die Vergütung, die das prätendierte Vorstandsmitglied in seiner Funktion im ams/ OSRAM-Konzern erhält, bei der Ausgestaltung der Vergü- tung auf der Ebene der OSRAM Licht AG zu berücksichtigen.

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Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung und Vergü- tungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

1. Auszug aus der Satzung der OSRAM Licht AG

  • 12

Vergütung

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das je- weilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundver- gütung von 65.000 €; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von 120.000 € und jeder Stell- vertreter von 100.000 €.
  2. Für die Tätigkeit in den folgenden Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich
    1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 50.000 €, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 15.000 €;
    2. der Vorsitzende des Präsidiums 20.000 €, jedes andere Mitglied des Präsidiums 10.000 €;
    3. der Vorsitzende des Strategie- und Technologie- Ausschusses 15.000 €, jedes andere Mitglied des Strategie- und Technologie-Ausschusses 10.000 €.
  3. Die gesamte zusätzliche Vergütung für Tätigkeiten in Ausschüssen des Aufsichtsrats gemäß vorstehendem Absatz 2 ist für den Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses auf 50.000 €, für den Vorsitzenden eines sons- tigen vergüteten Ausschusses auf 22.500 € und für alle übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats auf 15.000 € begrenzt. Dabei ist jeweils die höchste auf das einzelne Aufsichts- ratsmitglied anwendbare Obergrenze maßgeblich.

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  1. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört oder jeweils den Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung des Aufsichtsrats nicht teil, so reduziert sich ein Drittel der ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Gesamtvergütung prozentual im Verhältnis der im Geschäftsjahr stattgefundenen Aufsichtsratssitzungen gegenüber den Aufsichtsratssitzungen, an denen das Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat.
  2. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversamm- lung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
  3. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 €.
  4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhal- tene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organ- mitglieder und bestimmte Mitarbeiter des OSRAM-Konzerns einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Außerdem erstattet die Gesell- schaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
  5. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 7 finden für die Zeit ab dem 1. April 2014 Anwendung.

2. Vergütungssystem für den Aufsichtsrat mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der OSRAM Licht AG geregelt, der vorstehend abge- druckt ist.

Das der Satzungsregelung zugrundeliegende Vergütungs- system für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine Festvergütung, die im Falle der Nichtteilnahme an Sitzungen teilweise gekürzt wird, zuzüglich eines Sitzungs- geldes ohne variable oder aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesell- schaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine Festvergütung der Aufsichts- ratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Über- wachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK vorgesehen.

Nach der Satzungsregelung gelten folgende jährliche Grundvergütungen: 120 Tsd. € für den Aufsichtsratsvorsit- zenden, 100 Tsd. € für jeden Stellvertreter des Aufsichtsrats- vorsitzenden und 65 Tsd. € für die übrigen Aufsichtsrats- mitglieder. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 50 Tsd. €, jedes weitere Mitglied des Prüfungs- ausschusses 15 Tsd. €, der Vorsitzende des Präsidiums 20 Tsd. € und jedes weitere Mitglied des Präsidiums 10 Tsd. €. Der Vorsitzende des Strategie- und Technologieausschusses erhält zusätzlich 15 Tsd. € und jedes andere Mitglied dieses Ausschusses 10 Tsd. €. Insgesamt sind jedoch die zusätzli- chen Vergütungen für Tätigkeiten in Ausschüssen des Auf-

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sichtsrats in Summe für den Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses auf 50 Tsd. €, den Vorsitzenden eines sons- tigen vergüteten Ausschusses auf 22,5 Tsd. € und alle übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats auf 15 Tsd. € begrenzt.

Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung des Auf- sichtsrats nicht teil, so verringert sich seine Gesamtvergütung. Die Kürzung der Bezüge bezieht sich dabei auf ein Drittel der Gesamtvergütung. Dieses Drittel verringert sich prozentual gemäß dem Anteil der versäumten Sitzungen des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds (Anteil der Aufsichtsratssitzungen, an denen das Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Aufsichtsratssitzungen im jeweiligen Geschäftsjahr). Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsratsplenums oder der Ausschüsse erhalten die Mitglieder jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 €.

Die Obergrenze für die für Vergütung der Aufsichtsrats- mitglieder ergibt sich aus der Summe der Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt, und dem Sitzungsgeld, das sich nach der Teilnahme an Aufsichts- rats- und Ausschusssitzungen bemisst. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflicht- versicherung für Organmitglieder mit einbezogen, deren Prämien die OSRAM Licht AG zahlt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die gegebenenfalls auf seine Bezüge gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland - marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptver- sammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestel- lung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Aufsichtsrats- mitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung (sog. pro rata-Anpassung). Die Anpassung der Vergütung erfolgt zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vor- ruhestandsregelungen bestehen nicht.

Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseigner- vertreter als auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeit- nehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der OSRAM Licht AG und des OSRAM-Konzerns unter- scheidet und daher ein solcher sog. vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt.

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Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemes- senen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats so- wie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhän- gigen Experten beraten lassen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichts- ratsvergütung vorlegen.

Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergü- tungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zuge- wiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.

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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 96.848.074 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074. Diese Gesamtzahlen schließen jeweils im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltene 2.664.388 Stück eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Haupt- versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptver- sammlung führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversamm- lung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Wahr- nehmung der Frage- und Widerspruchsmöglichkeit.

Der Vorstand der OSRAM Licht AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung am

23. Februar 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter) ist daher ausgeschlossen. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesell- schafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungsei- gentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), dessen Regelungen durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 48 2020, S. 2248) bis zum 31. Dezember 2021 weiter Anwen- dung finden (nachfolgend "C19-AuswBekG"), in der auf diese virtu- elle Hauptversammlung anwendbaren Fassung.

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Es besteht die Möglichkeit für die Aktionäre und ihre Bevollmäch- tigten, die gesamte Hauptversammlung durch Bild- und Tonüber- tragung live zu verfolgen. Die Live-Übertragung der Hauptver- sammlung ermöglicht jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktio- näre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließ- lich über Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können vor der virtuellen Hauptversammlung Fragen im Wege der elektronischen Kommu- nikation einreichen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf elektroni- schem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptver- sammlung zu erklären. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.

Möglichkeiten, die Hauptversammlung zu verfolgen

Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zuschalten. Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals sind im nachfolgenden Abschnitt "Aktionärsportal" erläutert.

Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands zu Beginn der virtuellen Hauptversammlung werden auch für die Allgemeinöffentlichkeit in Bild- und Ton im Internet unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

übertragen. Übersichten mit den wesentlichen Schwerpunkten der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands werden am Donnerstag, den 18. Februar 2021, vorab im Internet unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

veröffentlicht. Eine Aufzeichnung der Reden des Aufsichtsrats- vorsitzenden und des Vorstands stehen nach der virtuellen Haupt- versammlung unter derselben Internetadresse zur Verfügung.

Aktionärsportal

Die Gesellschaft bietet den Aktionären oder ihren Bevollmäch- tigten für die virtuelle Hauptversammlung das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

an.

Das Aktionärsportal ist ab dem 24. Januar 2021 für Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten geöffnet. Über das Aktionärsportal können sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden oder zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuschalten. Diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind, oder ihre Bevollmäch- tigten können über das Aktionärsportal unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Im Aktienregister einge- tragene Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen per Post mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ihre Aktionärsnummer und ein Initialpasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal. Bei der initialen Anmeldung müssen die Nutzer des Aktionärsportals ein selbst gewähltes Zugangspasswort für künftige Anmeldevorgänge vergeben. Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal und zusätzlich für die Zusendung der Einladung zur Hauptversammlung per E-Mail registriert haben, melden sich mit dem bei Erstzugang selbst gewählten Zugangspasswort im Aktionärsportal an.

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Formular für die Anmeldung, die Briefwahl sowie die Vollmachts- und Weisungserteilung

Den Aktionären wird außerdem mit der Einladung zur Haupt- versammlung ein Anmeldeformular übersandt, das auch ein Formular für die Briefwahl sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter umfasst und nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts benutzt werden kann.

Das Anmeldeformular kann zudem unter

OSRAM Licht AG

c/o Computershare Operations Center 80249 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

angefordert werden. Darüber hinaus kann das Anmeldeformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

heruntergeladen werden.

Anmeldung als Voraussetzungen für die Ausübung der Aktio- närsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimm- rechts, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig zur Hauptversamm- lung angemeldet sind. Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft spätestens bis

Dienstag, 16. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ),

bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetz- buch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache eingegangen sein, und zwar unter der Anschrift

OSRAM Licht AG

c/o Computershare Operations Center 80249 München

oder per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

Zur Anmeldung kann das Anmeldeformular genutzt werden. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, sich online über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

anzumelden.

Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute) gemäß § 135 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversamm- lung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maß- geblich für die Möglichkeit die gesamte Hauptversammlung live zu verfolgen sowie für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbe- sondere des Stimmrechts, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Um- schreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem

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Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 17. Februar 2021, 0:00 Uhr (MEZ), bis 23. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am

23. Februar 2021 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 16. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ).

Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht aus Aktien, für die sie am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, auch ohne sich zu der Hauptversammlung zuzuschalten, durch Briefwahl ausüben. Briefwahl ist in Textform oder im Wege elek- tronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) möglich. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind nur ordnungs- gemäß angemeldete Aktionäre berechtigt.

Vor der Hauptversammlung steht den Aktionären das Briefwahl- formular, das Teil des Anmeldeformulars ist, zur Verfügung. Damit können die Briefwahlstimmen ausschließlich unter der Anschrift

OSRAM Licht AG,

c/o Computershare Operations Center, 80249 München,

oder per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

bis zum 22. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Abgabe, die Ände- rung und den Widerruf der Briefwahlstimme auf diesem Wege ist der Zugang bei der Gesellschaft. Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl auch das Aktionärsportal unter der Internet- adresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 24. Januar 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können die Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstim- mungen etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimm- abgaben ändern oder widerrufen.

Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Aktionäre können sich außerdem durch von der Gesell- schaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts aus Aktien, für die sie am Tag der Hauptversamm- lung im Aktienregister eingetragen sind, nach Maßgabe ihrer Weisungen vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird keine ausdrückliche Weisung erteilt, enthalten sie sich der Stimme. Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wort- meldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungs- beschlüsse entgegennehmen.

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Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform oder sind im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärs- portal zu erteilen.

Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft be- nannten Stimmrechtsvertreter das Vollmachts- und Weisungs- formular, das Teil des Anmeldeformulars ist, zur Verfügung. Damit können Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich unter der Anschrift

OSRAM Licht AG,

c/o Computershare Operations Center, 80249 München,

oder per Telefax unter: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de

bis zum 22. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang bei der Gesellschaft.

Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung über das Aktionärsportal ist ab dem 24. Januar 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können die Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstim- mungen eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekannt- gemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach

  • 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung

Sollten fristgemäß sowohl in Textform als auch im Wege elektro- nischer Kommunikation über das Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimm- rechtsvertreter erteilt bzw. das Stimmrecht durch Briefwahl ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich die elektronisch über das Aktionärsportal erfolgte Briefwahl bzw. die elektronisch über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als verbindlich betrachtet.

Gehen in Textform mehrere Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für mehrere Stimmabgaben durch Brief- wahl. Briefwahlstimmen in Textform haben jedoch Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen in Textform an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Rechte neben den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern auch einen Dritten bevollmächtigen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft be- dürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach

  • 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereini- gungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäfts- mäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonder- heiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimm- rechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsver- einigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline (siehe dazu unten im Abschnitt "Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversamm- lung") oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmel- destelle in Verbindung zu setzen.

Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmäch- tigten Dritten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft an die Anschrift

OSRAM Licht AG,

c/o Computershare Operations Center, 80249 München,

oder per Telefax an: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de

zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächti- gung gegenüber der Gesellschaft oder des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Widerruf einer Bevollmächtigung sind an die oben genannte Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen noch möglich. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der Vollmacht) an die oben genannte Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermit- telt wird.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Voll- macht das Vollmachtsformular, das Teil des Anmeldeformulars ist, zu verwenden.

Vollmachten können ab dem 24. Januar 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch elektro- nisch über das Aktionärsportal erteilt werden.

Nach Erteilung einer Vollmacht durch den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär werden dem bevollmächtigten Dritten durch die Gesellschaft individuelle Zugangsdaten für das Aktio- närsportal zugesandt. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber

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dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der Bevoll- mächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nach- weis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.

Fragemöglichkeit der Aktionäre, Widerspruch zur Nieder- schrift und Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG, Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG

Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärs- vertreter in einer Präsenzhauptversammlung vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurtei- lung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Das vorstehende Auskunftsrecht besteht in der am 23. Februar 2021 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung nicht. Auf Grundlage des C19-AuswBekG ist den Aktionären kein gesetz- liches Auskunftsrecht, sondern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Ein Recht auf Antwort besteht nicht.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der OSRAM Licht AG entschieden, dass ordnungsgemäß angemeldete Akti- onäre oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit haben, bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-AuswBekG).

Etwaige Fragen sind daher bis Sonntag, 21. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal unter der Internet- adresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.

Bei der Beantwortung von Fragen wird der Name des Frage- stellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet und nicht zusammengefasst werden), wenn mit der Übermittlung der Frage im Aktionärsportal ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG

Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind, und ihre Bevollmächtigten können von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über das Aktionärs- portal Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-AuswBekG erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß

  • 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tages- ordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des

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Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depot- führenden Instituts aus. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehen- den oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der OSRAM Licht AG zu richten und muss der Gesell- schaft spätestens bis Samstag, den 23. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der OSRAM Licht AG Marcel-Breuer-Str. 6

80807 München

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundes- anzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Solchen Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung beiliegende Beschlussvorlagen werden so behandelt, als ob sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 2 und 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 8. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschluss- tatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts- räten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

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OSRAM Licht AG

Marcel-Breuer-Str. 6

80807 München

oder per Telefax an: +49 (0) 89 6213-3629

oder per E-Mail an: gegenantrag@osram.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugäng- lich gemacht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antrag- stellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m.

  • 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind, Teilnehmerverzeichnis und Abstimmungs- ergebnisse

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Haupt- versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptver- sammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß

  • 124a AktG sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der OSRAM Licht AG befinden.

Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zur Verfügung stehen.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergeb- nisse unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

bekannt gegeben.

Den Aktionären wird nach der Hauptversammlung im Aktionärs- portal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.

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Hinweise zum Datenschutz

Wir führen die Hauptversammlung als Versammlung ohne physi- sche Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten unter Verwendung von Bild- und Tonübertragungen (virtuelle Haupt- versammlung) mit der Möglichkeit zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung durch.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG), des AktG, des C19-AuswBekG sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Daten- verarbeitung ist erforderlich, um die Anmeldung und Zuschaltung der Aktionäre und Aktionärsvertreter zur virtuellen Hauptver- sammlung abzuwickeln und den Aktionären und Aktionärs- vertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Wenn Sie uns die erforder- lichen personenbezogenen Daten nicht mitteilen, können wir Ihnen möglicherweise keine Zuschaltung zur Hauptversammlung oder Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimm- rechts, ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

OSRAM Licht AG Marcel-Breuer-Str. 6 80807 München Telefon: +49 (0) 89 6213-0 Telefax: +49 (0) 89 6213-2020E-Mail: privacy@osram.com

Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptver- sammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personen- bezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-,Berichtigungs-,Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung zu.

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezo- genen Daten sowie Zweck und Rechtsgrundlage im Zusammen- hang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der DSGVO können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

(dort im Bereich "Datenschutz für Aktionäre") abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

OSRAM Licht AG Marcel-Breuer-Str. 6 80807 München

E-Mail: privacy@osram.com

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Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein Endgerät (z. B. einen Computer). Für die Bild- und Ton- übertragung der virtuellen Hauptversammlung benötigen Sie zudem Lautsprecher oder Kopfhörer. Um die Bild- und Ton- übertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausrei- chenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Ab dem 22. Februar 2021, 10:00 Uhr (MEZ), wird unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit welcher Sie die Eignung Ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung überprüfen können.

Für den Zugang zum Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können (siehe dazu oben im Abschnitt "Aktionärsportal").

Am 23. Februar 2021 können sich die Aktionäre oder ihre Bevoll- mächtigten ab 9:30 Uhr (MEZ) unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

durch Eingabe der Zugangsdaten im Aktionärsportal zur Live- Übertragung der virtuellen Hauptversammlung zuschalten.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktio- närsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 24. Januar 2021 möglich.

Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu Ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung stehen Ihnen vor und während der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung.

Aktionärs-Hotline: +49 (0) 89 30903 6337

Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr (MEZ), und am Tag der Hauptversammlung, dem 23. Februar 2021, ebenfalls ab 9:00 Uhr (MEZ) erreichbar.

Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptver- sammlung können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister Computershare unter der E-Mail-Adresse aktionaersportal@computershare.de wenden.

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Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Haupt- versammlung und die Verfügbarkeit des internetgestützten Aktionärsportals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Tele- kommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internet- dienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesell- schaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verant- wortung für Fehler und Mängel der für das Aktionärsportal einge- setzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

OSRAM Licht AG

Der Vorstand

München, im Januar 2021

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Tel. +49 (0)89 6213-0

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OSRAM Licht AG published this content on 04 January 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 January 2021 15:55:07 UTC