VERTRAGSBERICHT

Gemeinsamer Bericht

des Vorstands der

OSRAM Licht AG, München,

und

der Geschäftsführung der

ams Offer GmbH, Ismaning,

gemäß

§ 293a Aktiengesetz

über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH

vom

22. September 2020

INHALTSVERZEICHNIS

A.

Einleitung

.................................................................................................................

1

B.

Die Vertragsparteien ...............................................................................................

3

I.

OSRAM und die OSRAM-Gruppe ...........................................................

3

1.

Überblick...........................................................................................

3

2.

Geschichte und Geschäftsentwicklung .............................................

4

3.

Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand ......

6

4.

Kapital, Aktionäre und Börsenhandel ...............................................

6

5.

Vorstand und Aufsichtsrat von OSRAM .........................................

10

6.

Struktur der OSRAM-Gruppe..........................................................

11

7.

Geschäftstätigkeit der OSRAM-Gruppe .........................................

12

8. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation der OSRAM-

Gruppe.............................................................................................

14

9.

Mitarbeiter und Mitbestimmung .....................................................

16

II.

ams und der ams-Konzern .......................................................................

16

1.

Überblick.........................................................................................

16

2.

Geschichte und Entwicklung ..........................................................

17

3.

Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Unternehmensgegenstand...........

19

4.

Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel....................................

19

5.

Vorstand und Aufsichtsrat ...............................................................

22

6.

Struktur des ams-Konzern...............................................................

24

7.

Geschäftstätigkeit des ams-Konzern...............................................

25

8. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation des ams-

Konzern...........................................................................................

27

9.

Mitarbeiter und Mitbestimmung .....................................................

29

III.

ams Offer ...................................................................................................

29

1.

Überblick.........................................................................................

29

2.

Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand ....

30

3.

Unternehmensgeschichte und -entwicklung ...................................

30

4.

Organe und Vertretung ....................................................................

31

5.

Geschäftstätigkeit............................................................................

31

6.

Ergebnissituation und Vermögenslage der ams Offer .....................

31

i

7. Finanzielle Ausstattung von ams Offer zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag...............................................................

32

8. Übernahmeangebot und mögliche Beteiligungserwerbe der ams

Offer ................................................................................................

33

  1. Gründe für den Abschluss eines Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrags .................................................................................

34

I.

Wirtschaftliche und rechtliche Gründe ..................................................

34

1.

Ziel der Stärkung und der Integration des ams-Konzerns...............

34

2. Grenzen und Beschränkungen der Zusammenarbeit im

derzeitigen faktischen Konzernverhältnis .......................................

35

3. Schaffung eines Vertragskonzerns durch Abschluss des

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ............................

37

4.

Zusammenfassendes Ergebnis ........................................................

38

II.

Steuerliche Gründe ...................................................................................

39

III.

Alternativen ...............................................................................................

40

1. Abschluss eines isolierten Beherrschungs- bzw. eines isolierten

Gewinnabführungsvertrags .............................................................

40

2.

Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) ......................

41

3.

Eingliederung oder Verschmelzung ................................................

41

4.

Formwechsel ...................................................................................

42

5.

Konzernkoordinationsvertrag (Relationship Agreement) ...............

43

6.

Zusammenfassende Ergebnisse.......................................................

43

D.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ........................................

44

I.

Erläuterungen des Vertragsinhalts..........................................................

44

1.

Leitung (Ziffer 1 des Vertrags)........................................................

44

2.

Gewinnabführung (Ziffer 2 des Vertrags) .......................................

45

3.

Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrags) .......................................

47

4.

Ausgleich (Ziffer 4 des Vertrags) ....................................................

47

5.

Abfindung (Ziffer 5 des Vertrags)...................................................

52

6.

Wirksamwerden und Dauer (Ziffer 6 des Vertrags) ........................

54

7.

Patronatserklärung (Ziffer 7 des Vertrags) ......................................

58

8.

Salvatorische Klausel (Ziffer 8 des Vertrags) .................................

58

  1. Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs (banktechnische

Abwicklung) ..............................................................................................

58

ii

  1. Rechtliche Auswirkungen auf die außenstehenden OSRAM-

Aktionäre ...................................................................................................

59

1.

Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen ...........................................

59

2.

Schutz der außenstehenden OSRAM-Aktionäre.............................

62

IV.

Steuerliche Auswirkungen auf die außenstehenden OSRAM-

Aktionäre ...................................................................................................

64

1.

Vorbemerkung .................................................................................

64

2.

Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei den Aktionären ...........

65

3.

Besteuerung von Abfindungsleistungen bei den OSRAM-

Aktionären.......................................................................................

67

V.

Steuerliche Auswirkungen auf OSRAM.................................................

69

VI.

Kosten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ..............

70

E.

Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach § 304, § 305 AktG .....

70

I.

Überblick ...................................................................................................

70

  1. Ermittlung und Festlegung der Höhe der angemessenen

Ausgleichszahlung nach § 304 AktG .......................................................

72

  1. Ermittlung und Festlegung der Höhe des angemessenen

Abfindungsbetrags nach § 305 AktG ......................................................

73

F.

Vertragsprüfung ....................................................................................................

74

iii

ANLAGENVERZEICHNIS

Anlage 1

Liste sämtlicher Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften

der OSRAM Licht AG

Anlage 2

Liste sämtlicher Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften

der ams AG

Anlage 3

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM

Licht AG und der ams Offer GmbH sowie Patronatserklärung der ams

AG

Anlage 4

Gutachtliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage35-37, 60327

Frankfurt am Main, vom 21. September 2020 über die Ermittlung des

Unternehmenswerts der OSRAM Licht AG zum Bewertungsstichtag

am 3. November 2020

Anlage 5

Beschluss des Landgerichts München I vom 19. Mai 2020 über die Be-

stellung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart,

zum sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) i.S.v. § 293b Abs. 1

AktG

iv

Der Vorstand der OSRAM Licht AG (nachfolgend OSRAM, zusammen mit den von OSRAM i.S.v. § 17 AktG abhängigen Unternehmen die OSRAM-Gruppe) und die Ge- schäftsführung der ams Offer GmbH (nachfolgend ams Offer) erstatten gemäß § 293a AktG gemeinsam den folgenden Bericht (nachfolgend der Vertragsbericht) über den Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der Vertrag) zwischen ams Offer als herrschendem Unternehmen und OSRAM als beherrschtem Unternehmen (zusammen nach- folgend die Vertragsparteien).

  1. Einleitung
    ams Offer, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der ams AG mit der Geschäftsan- schrift Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, Österreich (nachfolgend ams und zusammen mit ihren Tochterunternehmen der ams-Konzern), veröffentlichte am 18. Oktober 2019 ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an alle Aktionäre von OSRAM (nachfolgend die OSRAM- Aktionäre).

Zuvor hatte die Luz (C-BC) Bidco GmbH, eine Gesellschaft, die von Investment- fonds gemeinsam kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity und The Carlyle Group beraten werden oder mit ihnen verbunden sind, am 22. Juli 2019 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das Luz-Angebot) veröffentlicht. Das Luz-Angebot erreichte die erforderliche Mindestannahmeschwelle nicht und wurde daher nicht vollzogen. Am 3. September 2019 veröffentlichte die Opal BidCo GmbH, eine andere 100 %-ige Tochtergesellschaft von ams, ein freiwilliges öffent- liches Übernahmeangebot an die OSRAM-Aktionäre (das Opal-Angebot). Auch das Opal-Angebot erreichte die erforderliche Mindestannahmeschwelle nicht und wurde daher nicht vollzogen.

Am 7. November 2019 veröffentlichte ams Offer ein freiwilliges öffentliches Über- nahmeangebot (nachfolgend das Übernahmeangebot) an die OSRAM-Aktionäre zum Erwerb sämtlicher nennwertlosen Namensaktien der OSRAM (nachfolgend die OSRAM-Aktien). Das Übernahmeangebot stand unter anderem unter der Vollzugs- bedingung, dass eine Mindestannahmeschwelle von 55 % sämtlicher von OSRAM ausgegebener Aktien (unter Berücksichtigung der bereits von ams gehaltenen OSRAM-Aktien) erreicht wird.

Die Annahmefrist des Übernahmeangebots endete am 5. Dezember 2019, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die weitere Annahmefrist begann am 11. Dezember 2019 und endete am 24. Dezember 2019, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Zum Ende der Annahmefrist wurde das Übernahmeangebot für 36.386.823 OSRAM-Aktien und zum Ende der weiteren Annahmefrist für weitere 549.335 OSRAM-Aktien angenommen, insgesamt entsprechend für 36.936.158 OSRAM- Aktien, was einem Anteil von rund 38,14 % der Stimmrechte und des Grundkapitals von OSRAM entspricht. Die Gesamtzahl der OSRAM-Aktien, für die das Übernah- meangebot bis zum Meldestichtag angenommen worden ist, zuzüglich der von ams bereits gehaltenen OSRAM-Aktien belief sich auf 56.296.087 OSRAM-Aktien. Dies entsprach - unter Berücksichtigung der von OSRAM gehaltenen eigenen Ak- tien - einem Anteil von rund 58,13 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von OSRAM bzw. - bei Abzug der bei Veröffentlichung der Angebotsunterlage von

1

OSRAM gehaltenen 2.796.275 eigenen Aktien - einem Anteil von rund 59,86 %. Die Mindestannahmeschwelle von 55 % wurde damit erreicht.

Das Übernahmeangebot wurde am 9. Juli 2020 vollzogen. Zum Datum des Vertrags- berichts hält die ams Offer 66.605.912 OSRAM-Aktien, dies entspricht rund 68,77 % aller OSRAM-Aktien.

Am 10. Februar 2020 gab ams in einer Ad hoc-Mitteilung bekannt, dass sie beab- sichtige, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ams Offer als herrschendem sowie OSRAM als beherrschtem Unternehmen abzuschließen.

Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands von OSRAM und der Geschäftsführung von ams Offer hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 19. Mai 2020 die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerbera- tungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart als gemeinsamen Vertragsprü- fer (nachfolgend der Vertragsprüfer oder Ebner Stolz) zur Prüfung des Vertrags ausgewählt und bestellt.

Am 29. Juli 2020 konkretisierte ams ihre Absicht, einen Beherrschungs- und Ge- winnabführungsvertrag zwischen der ams Offer und OSRAM abzuschließen, indem sie in Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu ihren Ergebnissen des 2. Quartals für das Geschäftsjahr 2020 mitteilte, dass sie vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Vor- bereitungen von einer Implementierung des Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrags zwischen der ams Offer und OSRAM um das Jahresende 2020 herum ausgehe.

Der Vertrag, der Gegenstand des vorliegenden gemeinsamen Vertragsberichts ist, wurde am 22. September 2020 abgeschlossen. Der Aufsichtsrat von ams stimmte vor der Unterzeichnung des Vertrags dessen Abschluss mit Umlaufbeschluss zu. Der Aufsichtsrat von OSRAM beschloss vor der Unterzeichnung des Vertrags in seiner Sitzung am 22. September 2020 den OSRAM-Aktionären die Zustimmung zum Vertrag zu empfehlen. Bei der Beschlussfassung lag dem Aufsichtsrat von OSRAM vor:

  1. Finaler Entwurf des Vertrags,
  2. Finaler Entwurf dieses Vertragsberichts,
  3. Unterzeichnete Fassung der gutachtlichen Stellungnahme der Pricewater- houseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-Ebert-An- lage 35-37, 60327 Frankfurt am Main (nachfolgend der Bewertungsgutach- ter oder PwC) vom 21. September 2020 (nachfolgend die Gutachtliche Stel- lungnahme), sowie
  4. Bestätigung des Vertragsprüfers per E-Mail, dass die Festlegung der Aus- gleichszahlung und Abfindung im Vertrag in dem am 23. September 2020 auszufertigenden Bericht über die Vertragsprüfung (nachfolgend der Prüf- bericht) als angemessen bestätigt werden wird.

Durch den Vertrag unterstellt OSRAM die Leitung ihrer Gesellschaft ams Offer und verpflichtet sich, den ganzen Gewinn an ams Offer abzuführen. ams Offer verpflich- tet sich, einen bei OSRAM entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen sowie ei-

2

nen angemessenen Ausgleich oder eine angemessene Abfindung an die außenste- henden OSRAM-Aktionäre zu zahlen. Der Vorstand der ams hat am 22. September 2020 dem Vertrag zugestimmt. Der Zustimmungsbeschluss der ams Offer soll am

  1. 2. November 2020 gefasst werden. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversamm- lung von OSRAM soll am 3. November 2020 gefasst werden. Der Vertrag wird ge- mäß § 294 Abs. 2 AktG mit Eintragung in das Handelsregister am Sitz von OSRAM wirksam. ams hat am 22. September 2020 im Hinblick auf die Erfüllung der Pflich- ten der ams Offer unter und im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Patronatser- klärung gegenüber der OSRAM abgegeben.

  2. Die Vertragsparteien
  1. OSRAM und die OSRAM-Gruppe

1. Überblick

Die OSRAM-Gruppe ist ein international tätiger Licht- und Photonikkonzern. Zu- sätzlich zur Beleuchtung liegt der Fokus verstärkt auf den Bereichen Sensorik, Vi- sualisierung und Behandlung durch Licht. Dabei kommen die überwiegend halblei- terbasierten Produkte in verschiedensten Anwendungen in den Kompetenzfeldern Mobilität, Sicherheit, Vernetzung sowie Gesundheit und Wohlbefinden zum Ein- satz. Anwendungsbeispiele reichen von Virtual Reality über autonomes Fahren oder Hightech rund um das Smartphone bis hin zu vernetzten intelligenten Beleuchtungs- lösungen in Gebäuden oder zum Anbau von Pflanzen in Innenräumen. Die OSRAM- Gruppe bündelt diese Tätigkeiten in drei Business Units: Opto Semiconductors, Au- tomotive und Digital.

Strategisch konzentriert sich die OSRAM-Gruppe weiterhin auf den Wandel von einem früher reinen Leuchtmittelhersteller hin zu einem führenden Hightech-Photo-nik-Unternehmen, wobei eine Ausrichtung insbesondere auf stark wachsende High- tech-Märkte erfolgt. Globale Trends und Herausforderungen wie die schrittweise Automatisierung des Individualverkehrs, eine zunehmende Nachfrage nach digita- len Serviceangeboten in immer stärker vernetzten Systemen sowie weiter anhalten- des Bevölkerungswachstum bei gleichzeitiger Alterung westlicher Gesellschaften eröffnen Chancen für lichtbasierte Anwendungen, die über die Beleuchtung mensch- licher Bewegungsräume hinausgehen. Intelligente Sensorik und digitale Technolo- gien sind Bausteine künftiger Systeme, die eine erfolgreiche Bewältigung dieser ge- sellschaftlichen Aufgaben ermöglichen. In diesem Umfeld ist OSRAM beispiels- weise in der Entwicklung neuer optischer Sensoren oder im Bereich intelligenter Gebäudeservices (Smart Building) aktiv.

Zum 30. September 2019 beschäftigte die OSRAM-Gruppe konzernweit 24.685 festangestellte Mitarbeiter ("Full-time equivalents" oder Vollzeitäquivalente). Im Geschäftsjahr 2019 erwirtschaftete die OSRAM-Gruppe einen (nach IFRS ausge- wiesenen) Konzernumsatz von EUR 3,464 Mrd. und eine bereinigte EBITDA- Marge von 8,9 %. Im Geschäftsjahr 2019 entfielen rund 35 % des Konzernumsatzes auf das Segment Opto Semiconductors, rund 43 % auf das Segment Automotive und rund 22 % auf das Segment Digital.

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2. Geschichte und Geschäftsentwicklung

OSRAM blickt auf eine mehr als 100-jährige Geschichte zurück. 1906 wurde das Warenzeichen OSRAM, ein Kunstwort zusammengesetzt aus Osmium und Wolf- ram, als Wortmarke von der Deutschen Gasglühlicht-Anstalt(Auer-Gesellschaft) beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin eingetragen. 1918 gliederte die "Deutsche Gasglühlicht AG" ihr Glühlampengeschäft aus und gründete für diesen Produktions- bereich die "OSRAM Werke GmbH KG", der die "Auer-Gesellschaft" als Kom- manditistin beitrat. Der "OSRAM Werke GmbH KG" traten die Siemens & Halske

AG sowie die AEG bei. Die gemeinsame Gesellschaft erhielt nunmehr die Bezeich- nung "OSRAM GmbH KG". 1919 entstand die Bildmarke: Eine stilisierte Glüh- lampe, die mit diversen Modifikationen über die Zeit noch heute für OSRAM steht. In den Jahren nach dem Zusammenschluss, insbesondere in den 1920er Jahren, wur- den viele Produktionsstätten, Zweigniederlassungen und Verkaufsstützpunkte im Ausland gegründet.

1929 wurde die US-amerikanische International General Electric zum Gesellschaf- ter der OSRAM GmbH Kommanditgesellschaft, indem sie Anteile von AEG erwarb. Als Folge des Zweiten Weltkrieges verlor OSRAM durch Enteignung seine Produk- tionsstätten in Ost-Berlin und der Sowjetischen Besatzungszone sowie weltweit Auslandsbeteiligungen und Markenrechte. In den 1950er und 60er Jahren konnte das Unternehmen Auslandsbeteiligungen zurückerwerben und erweitern. 1954 wurde der Firmensitz von OSRAM nach München verlegt. Mit der Gründung der OSRAM G.E.C. (General Electric Company) Ltd erhielt das Unternehmen 1986 die Rechte am Warenzeichen OSRAM im Vereinigten Königreich und britischen Common- wealth zurück. Anfangs hielt OSRAM eine Beteiligung von 49 %, bevor 1990 die restlichen 51 % von der G.E.C. erworben und der Name des Unternehmens in OSRAM Ltd. geändert wurde.

1976 und 1978 übernahm die Siemens AG die Gesellschaftsanteile der AEG-Tele- funken und General Electric und wurde damit zum alleinigen Gesellschafter. 1993 erwarb OSRAM mit SYLVANIA North American Lighting den zweitgrößten Licht- hersteller in Nordamerika und dessen Geschäftsfelder in den USA, Kanada und Pu- erto Rico. Am 1. Januar 1999 übernahm OSRAM 51 % der LED-Sparte der Kon- zernmutter Siemens (Infineon Technologies AG erhielt 49 %), seit dieser Zeit fir- mierend als OSRAM Opto Semiconductors GmbH & Co. OHG. Seither liefert OSRAM Halbleiter-Lichtquellen für alle Anwendungsgebiete. Im August 2001 er- warb OSRAM die restlichen 49 % des LED-Geschäftes von der Infineon Technolo- gies AG und änderte die Rechtsform der OSRAM Opto Semiconductors in eine GmbH. Von 2001 bis 2003 errichtete das Unternehmen eine moderne LED-Ferti- gungsanlage in Regensburg. 2002 begann die OSRAM Opto Semiconductors GmbH mit der Entwicklung von organischen Licht emittierenden Dioden (OLEDs).

2009 wurde die Chip-Produktion am zweiten LED-Standort in Penang (Malaysia) aufgenommen. Damit wurde OSRAM zum ersten LED-Hersteller mit hochvolumi- gen Chipfertigungsstätten in Europa und Asien. Im Geschäftsjahr 2009 erwarb OSRAM das Unternehmen Amtech sowie eine Beteiligung von 51 % an Traxon, die im November 2011 auf 100 % erhöht wurde. Im Oktober 2011 wurde die Über- nahme von Encelium abgeschlossen. Encelium, ein in der Entwicklung von Softwa- retechnologie führendes US-amerikanisches Unternehmen, spezialisiert sich auf

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hoch entwickelte Beleuchtungssteuerungs- und Energiemanagementsysteme für ge- werbliche Immobilien und Industriegebäude. Im August 2012 fand in Wuxi in der chinesischen Provinz Jiangsu der Spatenstich für ein neues LED-Montagewerk statt.

Von 1989 bis 2013 wurde die OSRAM GmbH als Unternehmensbereich der Siemens AG mit eigener Rechtsform geführt, bevor sich Siemens im Juli 2013 für eine Ausgliederung entschloss und die OSRAM Licht AG an die Börse brachte. Im Ok- tober 2017 verkaufte die Siemens AG ihre letzten Anteile an OSRAM.

2014 akquirierte OSRAM mit Clay Paky den führenden Anbieter von Entertainment -Beleuchtung für Shows und Events. Zudem nahm das Unternehmen sein neues LED-Montagewerk in Wuxi, China, in Betrieb.

2015 verkaufte OSRAM im Zuge seiner Neuausrichtung seine 13,5 %-ige Beteili- gung an dem chinesischen Unternehmen Foshan Electrical and Lighting Co., Ltd. (Felco) an eine Tochtergesellschaft der Guangdong Rising Assets Management Co., Ltd.

2016 gründete OSRAM zur Förderung unternehmensinterner und externer Innova- tionsideen einen konzerneigenen Business Accelerator namens Fluxunit GmbH.

2017 veräußerte OSRAM im Zuge des Wandels zu einem Photonik-Champion sein Lampengeschäft der Allgemeinbeleuchtung unter dem Namen Ledvance für rund EUR 500 Mio. an ein chinesisches Konsortium und erweiterte mit der Eröffnung des neuen LED-Werks in Kulim, Malaysia, seine Produktionskapazitäten.

2018 verstärkte OSRAM mit der Übernahme des US-Spezialisten Vixar Inc. seine Kompetenz in der halbleiterbasierten optischen Sicherheitstechnik und übernahm mit Fluence Bioengineering Inc. einen US-Spezialisten für Pflanzenlicht. Zudem gründete OSRAM mit dem Automobilzulieferer Continental AG ein Joint-Venture mit Blick auf digitale Zukunftslösungen im Automobilbereich.

Im Jahr 2019 verkaufte OSRAM im Zuge der Fokussierung auf halbleiterbasierte Photonik-Produkte sein als Siteco firmierendes europäisches Leuchtengeschäft an Stern Stewart Capital.

OSRAM wird sich zukünftig noch gezielter auf die Digitalisierung und Zukunfts- märkte konzentrieren. Der Vorstand hat im November 2018 hierzu die Weiterent- wicklung seiner Strategie inklusive eines weitreichenden Reorganisations- und Transformationsprozesses beschlossen, womit auch eine Neuausrichtung der Ge- schäftsbereiche von OSRAM verbunden war. Mit dieser fokussierten Aufstellung rückt OSRAM noch stärker an seine Märkte, mit dem Ziel sich von einem vertikal integrierten Lichtexperten zu einem Hightech-Photonik-Player zu entwickeln. Der Wandel im Lichtmarkt hin zu halbleiterbasierten Technologien und die Digitalisie- rung schaffen neue Chancen, die OSRAM konsequent verfolgen möchte. Der einge- leitete Transformationsprozess ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat erforder- lich, um den zukünftigen Geschäftserfolg von OSRAM in dem herausfordernden Marktumfeld, in dem sich OSRAM befindet, sicherzustellen.

Nachdem im Jahr 2019 zunächst das Luz-Angebot und sodann das Opal-Angebot scheiterte, veröffentlichte ams Offer das Übernahmeangebot an die OSRAM- Aktionäre. Das Übernahmeangebot wurde am 9. Juli 2020 vollzogen.

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  1. Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand

    1. OSRAM ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199675. Die Geschäftsanschrift von OSRAM befindet sich in der Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München, Deutschland. Das Geschäftsjahr von OSRAM beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
      Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Gesellschaft lautet:
      "(1) Der Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unter- nehmen, die insbesondere auf den folgenden Arbeitsgebieten tätig sind:
      1. die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und der Vertrieb
        1. von elektronischen Bauelementen und elektronischen Systemen und Software und Licht-, Beleuchtungs- und photonischen, ins- besondere lichtwandelnden Produkten, Systemen und Lösungen, einschließlich von Leuchtmitteln, Leuchten, Betriebs- und Her- stellungsgeräten und -maschinen, Steuersystemen, Vorproduk- ten, Teilen und Zubehör solcher Produkte, Systeme und Lösun- gen sowie von Produkten, Systemen und Lösungen der angren- zenden oder verwandten Bereiche und
        2. von Komponenten und Systemen für Fahrzeuge jeder Art;
      2. die Erbringung von Beratungs-, Dienst- und Serviceleistungen auf den unter lit. (a) genannten Arbeitsgebieten.
    2. Die Gesellschaft kann auf den in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden. Sie ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt und kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zu- sammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auch andere Unternehmen, insbesondere solche, deren Unternehmensgegen- stände sich ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 genannten Gebiete erstrecken, im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Un- ternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb, auch von ihr gehaltene Beteiligungen, ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern sowie Unternehmensverträge abschließen. Die Gesellschaft darf auch Zweignieder- lassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken."
  2. Kapital, Aktionäre und Börsenhandel

4.1 Grundkapital

Das Grundkapital von OSRAM beträgt EUR 96.848.074,00 und ist eingeteilt in 96.848.074 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rech- nerisch anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je OSRAM-Aktie. Die Namensaktien von OSRAM sind Stammaktien. Daneben gibt es keine weiteren Ak- tiengattungen.

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4.2 Genehmigtes Kapital 2018

Die Hauptversammlung von OSRAM hat am 20. Februar 2018 beschlossen, den Vorstand von OSRAM zu ermächtigen, das Grundkapital von OSRAM bis zum 19. Februar 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 24.078.562,00 durch die ein- malige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.078.562 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (§ 4 Abs. 5 der Satzung der OSRAM, Genehmigtes Kapital 2018).

Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimm- ten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, dass die Kreditinstitute oder Unternehmen die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anbieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugs- recht der Aktionäre auszuschließen

  • soweit die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausga- bebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgülti- gen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft be- schränkt; maßgeblich ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls niedriger, zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist das Grundkapital anzurechnen, das auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wand- lungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Anlei- hen, Schuldverschreibungen oder Genussrechten auszugeben sind, soweit diese in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder ent- sprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
  • soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere um die neuen Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüs- sen oder zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unter- nehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensge- genständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG anbieten zu können;
  • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandel- und/o- der Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen

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bzw. Optionsscheinen, die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaf- ten der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Op- tionspflicht zustehen würde;

  • soweit die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen ak- tienbasierten Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unter- nehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organ- verhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; in dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG gesetzlich zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wer- den, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinn- rücklagen einstellen können; soweit Vorstandsmitgliedern Aktien gewährt wer- den sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft;
  • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der OSRAM-Aktionäre ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls niedriger, zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist das Grundkapital anzurechnen, das auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Options- rechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Anleihen, Schuldverschreibun- gen oder Genussrechten auszugeben sind, soweit diese während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Be- zugsrechts ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt, die während der Lauf- zeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung unter Bezugs- rechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedin- gungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2018, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

4.3 Bedingtes Kapital 2018

Die Hauptversammlung von OSRAM hat am 20. Februar 2018 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 10.468.940,00 durch Ausgabe von bis zu 10.468.940 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt zu erhöhen (§ 4 Abs. 6 der Satzung von OSRAM, Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitaler- höhung wird nur insoweit durchgeführt, wie aufgrund von Wandel- oder Optionsan- leihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 20. Februar 2018 beschlossenen Ermächtigung bis zum 19. Februar 2023 von OSRAM oder von Konzerngesellschaften von OSRAM im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden,

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von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Ver- pflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen bzw. die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der je- weiligen Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses je- weils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Ge- winn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand abweichend hiervon mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Ge- schäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder Opti- onsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht noch kein Be- schluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapi- talerhöhung festzusetzen.

  1. Eigene Aktien
    Der Vorstand der OSRAM ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Feb- ruar 2017 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 13. Februar 2022 ermächtigt, für die Gesellschaft eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, sofern dieser Wert niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Ak- tien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grund- kapitals entfallen.
    Am 6. November 2018 hat OSRAM ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volu- men von bis zu EUR 400 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) und einer Laufzeit von Januar 2019 bis Juni 2020 angekündigt. Der Vorstand hat in diesem Zusammenhang mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Ak- tien im Rahmen des Aktienrückkaufprogrammes im Geschäftsjahr 2019 teilweise Gebrauch gemacht. Im Zeitraum vom 10. Januar 2019 bis einschließlich 28. Mai 2019 hat OSRAM 2.663.125 eigene Aktien für einen Gesamtbetrag von EUR 76.705.542,25 (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben, was einem Anteil von rund 2,75 % des Grundkapitals von OSRAM entspricht.
    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsberichts hält OSRAM 2.664.388 eigenen Aktien. Dies entspricht rund 2,75 % des Grundkapitals.
  2. Aktionäre
    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsberichts hält ams Offer 66.605.912 OSRAM-Aktien. Dies entspricht einer Beteiligungsquote von rund 68,77 % des in 96.848.074 Aktien eingeteilten Grundkapitals von OSRAM (für wei- tere Details wird auf Ziffer B.III.8 verwiesen). Abgesehen von der Beteiligung der ams Offer, setzt sich die Aktionärsstruktur der OSRAM zum 22. September 2020 entsprechend der veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen gemäß §§ 33 ff. des

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Wertpapierhandelsgesetzes, die auf der Internetseite von OSRAM unter https://www.osram-group.de/de-DE/investors/regulatory-news veröffentlicht sind, wie folgt zusammen:

Aktionär

Gesamtstimmrechtsanteile in %

Bank of America Corporation

4,89

Barclays PLC

4,79

Citigroup Inc.

3,97

BlackRock, Inc.

3,90

Credit Suisse Group AG

3,71

DNCA FINANCE

3,05

Nach Abzug der von OSRAM gehaltenen 2.664.388 eigenen Aktien (entsprechend rund 2,75 % des Grundkapitals) und der von ams Offer gehaltenen 66.605.912 OSRAM-Aktien von dem in 96.848.074 Aktien eingeteilten Grundkapital von OSRAM, beträgt die Zahl der vom Streubesitz gehaltenen OSRAM-Aktien 27.577.774. Dies entspricht rund 28,48 % des gesamten Grundkapitals von

OSRAM.

4.6 Börsenhandel

Die OSRAM-Aktien sind unter der ISIN DE000LED4000 zum Handel im regulier- ten Markt mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapier- börse (Prime Standard) sowie zum Handel im regulierten Markt an der Münchener Wertpapierbörse zugelassen. Darüber hinaus können die OSRAM-Aktien über das elektronische Handelssystem (Exchange Electronic Trading System) der Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main, Deutschland (XETRA), gehandelt werden. Weiterhin werden die OSRAM-Aktien im Freiverkehr an den Regionalbörsen in Berlin, Düs- seldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart sowie über Tradegate Exchange gehan- delt. Die OSRAM-Aktien sind in den Börsenindex MDAX einbezogen.

5. Vorstand und Aufsichtsrat von OSRAM

5.1 Vorstand

Der Vorstand von OSRAM besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der OSRAM nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats aus mehreren Personen.

Dem Vorstand von OSRAM gehören an:

  • Dr. Olaf Berlien (Vorsitzender des Vorstands (CEO), seit Januar 2015)
  • Kathrin Dahnke (Finanzvorstand (CFO), seit April 2020) und
  • Dr. Stefan Kampmann (Technikvorstand (CTO), seit Juli 2016).

OSRAM wird gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der OSRAM durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Proku-

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risten vertreten. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder gene- rell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 Fall 2 BGB befreien.

5.2 Aufsichtsrat

Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der OSRAM besteht der Aufsichtsrat von OSRAM aus zwölf Mitgliedern, wobei sich die paritätische Zusammensetzung der Mitglieder aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

Die Anteilseignervertreter sind:

  • Herr Peter Bauer, Vorsitzender des Aufsichtsrats;
  • Frau Dr. Christine Bortenlänger;
  • Herr Johann Christian Eitner;
  • Frau Dr. Margarete Haase;
  • Herr Johann Peter Metzler, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats; und
  • Herr Dr. Thomas Stockmeier.

Die Arbeitnehmervertreter sind:

  • Herr Klaus Abel, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats;
  • Herr Alexander Müller;
  • Frau Olga Redda;
  • Frau Ulrike Salb;
  • Frau Irene Weininger; und
  • Herr Thomas Wetzel.

6. Struktur der OSRAM-Gruppe

6.1 Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen

Die OSRAM-Gruppe ist ein international tätiger Licht- und Photonikkonzern. Mut- tergesellschaft der OSRAM-Gruppe ist OSRAM, ein Unternehmen in der Rechts- form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in München, Deutschland, und mit Geschäfts- anschrift in der Marcel-Breuer-Straße 6, 80807 München.

OSRAM ist die Führungsholding und übt in der OSRAM-Gruppe die Governance- Funktion aus. Seit Beginn des Geschäftsjahres 2019 werden die Leitungsfunktionen im Bereich Marketing und Kommunikation für die OSRAM-Gruppe bei OSRAM gebündelt.

Die OSRAM-Gruppe umfasst zum 30. September 2019 OSRAM als Muttergesell- schaft sowie 103 Tochterunternehmen und 22 Beteiligungsgesellschaften. Eine Liste

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sämtlicher Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften ist diesem Vertrags- bericht als Anlage 1beigefügt.

6.2 Führungsstrukturen

Die Führungs- und Organisationsstruktur der OSRAM-Gruppe unterteilt sich in fol- gende funktionale Bereiche:

Vorsitzender des Vorstands

Finanzvorstand

Technikvorstand

(CEO)

(CFO)

(CTO)

_________________

_________________

_________________

Dr. Olaf Berlien

Kathrin Dahnke

Dr. Stefan Kampmann

Business Unit Opto Semicon-

Accounting & Controlling

Corporate Innovation

ductors (OS)

Business Unit Automotive

Corporate Finance & Treasury

Innoventures

(Fluxunit

Lighting (AM)

GmbH)

Business Unit Digital (DI)

Taxes & Subsidiaries

Procurement & Supply Chain

(inkl. Logistik)

Corporate Strategy

Investor Relations

Quality Management & Oper-

ations

Corporate Sales

Corporate Audit

Environment, Health & Safety

Corporate Communications &

Real Estate

R&D-Organisationen der Bu-

Brand Strategy

siness Units (funktional)

Legal & Compliance

Mergers & Acquisitions, Post

Manufacturing der

Business

Closing Management

Units (funktional)

Human Resources

Global Shared Services

Information Technology

Finanzorganisation der Busi-

ness Units und Länder (funkti-

onal)

7. Geschäftstätigkeit der OSRAM-Gruppe

OSRAM ist ein Photonikunternehmen und bietet Lichttechnologien in den Berei- chen Automobil- und Spezialbeleuchtung, Lichtmanagementsysteme und Beleuch- tungslösungen an. Ihr Produktportfolio umfasst insbesondere Hightech-Anwendun- gen auf der Basis halbleiterbasierter Technologien wie Infrarot oder Laser. OSRAM vertreibt seine Produkte in über 120 Ländern und verfügt weltweit über 26 Produk- tionsstandorte. Die Geschäftstätigkeit des OSRAM-Konzerns ist in drei Geschäfts- bereiche gegliedert: Optische Halbleiter (Opto Semiconductors (OS)), Automobil (Automotive (AM)) und Digitale Anwendungen (Digital (DI)). Der ehemalige Ge- schäftsbereich Lighting Solutions wurde mit Beginn des Geschäftsjahres 2018 auf- gelöst.

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  1. Opto Semiconductors (OS)
    Der Geschäftsbereich OS entwickelt und fertigt optische Halbleiter, die wichtige Elemente in der Beleuchtungs-, Visualisierungs- und Sensortechnik sind. Das Pro- duktangebot des Geschäftsbereichs OS bietet eine breite Palette von LEDs im sicht- baren sowie infraroten Bereich in den Leistungsklassen Low-Power,Mid-Power,High-Power und Ultra-High-Power für Allgemeinbeleuchtung, Automobil-, Ver- braucher- und Industrieanwendungen sowie Laserdioden und optische Sensoren. Zu den wichtigsten Märkten für die Komponenten gehören die Automobilbranche, Smartphones und Wearables, Allgemeinbeleuchtung, Horticulture sowie Industrie- märkte
    Zum 30. September 2019 waren in dem Geschäftsbereich OS rund 11.400 Mitarbei- ter beschäftigt.
  2. Automotive (AM)
    Die Geschäftsbereich AM entwickelt, produziert und vertreibt Lampen, Lichtmo- dule und Sensorik im Erstausrüstungsgeschäft an Fahrzeughersteller sowie deren Zulieferer und ist zudem mit Automobilbeleuchtung und Produktkategorien außer- halb der Beleuchtung im Ersatzteilgeschäft aktiv. Zu den Produkten in der Automo- bilbeleuchtung gehören sowohl konventionelle als auch LED- und laserbasierte Lö- sungen. In dem Joint Venture mit der Continental Aktiengesellschaft, das Teil des Geschäftsbereichs AM ist, werden durch die Kombination von Licht- und Elektro- nikexpertise intelligente Lichtlösungen für den automobilen Einsatz entwickelt und vertrieben, beispielsweise intelligentes Matrixlicht für Frontscheinwerfer. OSRAM hat seine Position bei der Automobilbeleuchtung mit der Übernahme von Novità Technologies, einem in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässigen Hersteller von LED12 Modulen für Rücklichter und Nebelleuchten sowie Tagfahr- licht, im Jahr 2016 erweitert. Mit seinen Investments in die LiDAR2-Unternehmen LeddarTech und Blickfeld hat OSRAM zudem seine Position im Bereich des auto- nomen Fahrens gestärkt.
    In dem Geschäftsbereich AM waren zu 30. September 2019 rund 5.500 Mitarbeiter beschäftigt.
  3. Digital (DI)
    Im Geschäftsbereich DI sind die Geschäfte von OSRAM gebündelt, die am stärksten von der fortschreitenden Digitalisierung profitieren sollen. Das reicht von elektroni- schen Komponenten über Lichtsysteme bis zu Hard- und Software für Lichtmanage- ment und Angeboten, die über Licht hinausgehen. So adressiert die in Boston ansäs- sige Tochter Digital Lumens Industriekunden mit energieeffizienter Beleuchtung und sensor- und softwaregestützten Mehrwertdiensten wie der Messung und Über- wachung von Umgebungsparametern (Temperatur etc.). Zum Geschäftsbereich DI gehören auch die Entertainment-Anwendungen, die Shows sowie Bühnen-, Studio- und Filmset abdecken. Traxon als Spezialist für effektvolle Fassadenillumination ist ebenfalls im Geschäftsbereich DI angesiedelt. Als ein führendes Unternehmen für Licht zur Kultivierung von Pflanzen im Innenbereich hat OSRAM den texanischen Spezialisten Fluence Bioengineering akquiriert. Auch Lampen für Kinoprojektion sowie Lichtlösungen für medizinische und industrielle Anwendungen sind im Ge- schäftsbereich angesiedelt. Hierzu zählen auch hochintensive UV-Lampen, die zur

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Entkeimung von Oberflächen, Gasen oder Flüssigkeiten dienen sowie in Textilien integrierte Beleuchtung.

In dem Geschäftsbereich DI waren zum 30. September 2019 rund 4.475 Mitarbeiter beschäftigt.

8. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation der OSRAM-Gruppe

8.1 Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017

Die Ergebnisse der Segmente wurden in der Darstellung konsolidiert. Die Konzern- abschlüsse wurden nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, erstellt. Daneben wurden die handelsrechtlichen Vorschriften nach § 315a Abs. 1 HGB angewandt. Allerdings ist aufgrund der Umstrukturierung zum Geschäftsjahr 2018 (Auflösung des Geschäfts- bereichs Lighting Solutions (LS)) die Vergleichbarkeit zum Geschäftsjahr 2017 mit öffentlich verfügbaren Finanzinformationen größtenteils nicht möglich.

Ausgewählte Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017:

in Mio. EUR, sofern nicht anders angegeben

2019

2018

2017

Umsatz

3.464

3.789

4.128

OS

1.453

1.725

1.685

AM

1.776

1.920

n/a

DI

916

914

n/a

Überleitung Konzernabschluss

-681

-770

n/a

EBITDA

176*

522*

621

EBITDA Marge (%)

5,1 %

13,8 %

15,1 %

Bereinigtes EBITDA

307

622

695

Bereinigte EBITDA-Marge

8,9 %

16,4 %

16,8 %

Ergebnis vor Steuern (EBT)

-377*

263*

389

Periodenergebnis

-343*

188*

275

Ergebnis je Aktie (EUR) (fortgeführte Geschäftsbereiche)

-2,94*

1,92*

2,79

Free Cash Flow

17*

-118*

99

Bilanzsumme

4.335

4.730

4.238

Eigenkapital

2.083

2.676

2.460

Eigenkapitalquote (%)

48 %

57 %

58 %

Nettofinanzverschuldung/Nettoliquidität

-350

-51

411

Mitarbeiter (FTE Periodendurchschnitt)

24.685

25.637

25.934

* fortgeführte Geschäftsbereiche

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  1. Geschäftliche Entwicklung und Ertragslage im Geschäftsjahr 2019
    Das Geschäftsjahr 2019 war für OSRAM ein schwieriges Jahr. Die Geschäftsent- wicklung war in erster Linie durch die negative Dynamik des Umfelds - gesamt- wirtschaftlich, aber vor allem in den Kerngeschäften von OSRAM - geprägt. In kon- trahierenden Märkten ist auch das Geschäftsvolumen zurückgegangen. Der Umsatz lag mit rund EUR 3,5 Mrd. auf vergleichbarer Basis um rund 13,1 % unter dem Wert des Geschäftsjahres 2018 (Vorjahr: Wachstum von rund 1,9 %). Bei einem bereinig- ten EBITDA von EUR 307 Mio. ging die entsprechende EBITDA-Marge auf rund 8,9 % gegenüber dem Vorjahreswert (rund 16,4 %) stark zurück.
    Diese Entwicklung fand ihren Niederschlag im Ergebnis nach Steuern von OSRAM (fortgeführte Geschäftsbereiche), das nach einem Gewinn im Vorjahr (EUR 188 Mio.) mit EUR -343 Mio. in den negativen Bereich sank. Die Hauptursache dafür lag im Rückgang des Bruttoergebnisses vom Umsatz um EUR 348 Mio. Da dem rückläufigen Geschäftsvolumen im Vergleich zum Vorjahr unverändert hohe Um- satzkosten gegenüberstanden, ging die Bruttoergebnismarge (Bruttoergebnis in Pro- zent vom Umsatz) um 699 Basispunkte erheblich zurück. Dem lagen in der Haupt- sache negative Volumens- und Fixkostendegressionseffekte, vor allem im Zusam- menhang mit der Unterauslastung von Produktionsstandorten zugrunde. Dies ist das Spiegelbild des auf hohen Fixkosten basierten operativen Hebels der vertikal inte- grierten Business Units von OSRAM. Hinzu kamen Wertminderungen auf Ge- schäfts- oder Firmenwerte von insgesamt EUR 210 Mio. Im Ergebnis führte dies zu einem Verlust bei den fortgeführten Geschäftsbereichen von OSRAM und einem entsprechenden negativen verwässerten Ergebnis je Aktie (fortgeführte Geschäfts- bereiche) von EUR -2,94.
    Das negative Ergebnis wirkte sich auch auf die Entwicklung des Free Cash Flow aus. Aber vor allem aufgrund des Abbaus des operativen Nettoumlaufvermögens und rückläufiger Investitionen verbesserte sich der Free Cash Flow von OSRAM (fortgeführte Geschäftsbereiche) stark und drehte mit EUR 17 Mio. in den positiven Bereich (EUR -118 Mio. im Vorjahr). Zum 30. September 2019 erhöhten sich die Nettofinanzschulden von OSRAM auf EUR 350 Mio. (Vorjahr: EUR 51 Mio.).
    Operativ hat OSRAM die bereits im Vorjahr angestoßenen Programme zur Verbes- serung der Performance durch weiterführende strukturelle Maßnahmen ergänzt, um dem sich verschlechternden Umfeld zu begegnen. Strategisch hat OSRAM den Weg zu einer Hightech-Photonik-Aufstellung mit der Anpassung der Organisationsstruk- tur sowie dem Verkauf des Leuchtengeschäfts und des Leuchten-Servicegeschäfts konsequent fortgesetzt. OSRAM kann eine hohe Eigenkapitalquote von rund 48 %, eine ausgewogene Vermögensstruktur und eine soliden Finanzsituation vorweisen, um ungeachtet der gegenwärtig eingetrübten konjunkturellen Lage für die weitere Entwicklung des Unternehmens gut gerüstet zu sein.
  2. Geschäftliche Entwicklung und Ertragslage für den Neun-Monats-Zeitraum bis zum 30. Juni 2020

In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2020 sank der Umsatz von OSRAM auf vergleichbarer Basis um rund -12,4 % auf EUR 2.300 Mio., es wurde aber ins- besondere durch gezieltes Cash Management ein positiver Free Cash Flow von EUR 64 Mio. erreicht. Die bereinigte EBITDA-Marge war im Vergleich zum Vor- jahreszeitraum rückläufig und lag bei rund 7,9 %. Das um Sondereffekte bereinigte

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EBITDA lag mit EUR 182 Mio. unter dem Vorjahreswert. Das Nettoergebnis war mit EUR -178 Mio. negativ.

8.4 Ausblick für das Geschäftsjahr 2020

OSRAM erwartet für das Geschäftsjahr 2020 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 einen vergleichbaren Umsatzrückgang von -14,0 %, eine bereinigte EBITDA-Marge von rund 8 % und einen in etwa ausgeglichenen Free Cash Flow.

Die ursprüngliche Prognose für das Geschäftsjahr 2020 wurde aufgrund der schwer abschätzbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im März 2020 zurückgezo- gen. Nach der erwartungsgemäß rückläufigen Geschäftsentwicklung im dritten Quartal des Geschäftsjahres (1. April bis 30. Juni 2020) erwartet der Vorstand in den in der zweiten Jahreshälfte 2020 eine leichte Erholung der Nachfrage. Die ausge- prägte Schwäche des weltweiten Automobilgeschäfts sowie eine Nachfrageschwä- che in den Kernmärkten von OSRAM in Europa und den USA werden die Entwick- lung auch im vierten Quartal 2020 belasten. Gegenläufig wirken die nun anziehen- den Umsätze in China und die frühzeitig ergriffenen Maßnahmen des Unterneh- mens, mit denen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Liquidität und Er- gebnis abgemildert werden konnten. Diese werden weiter konsequent umgesetzt. Gleiches gilt für die eingeleiteten strukturellen Initiativen zur nachhaltigen Verbes- serung der Profitabilität, mit denen bis zum Ende des Geschäftsjahres 2022 Brutto- einsparungen von mindestens 300 Mio. Euro realisiert werden sollen.

9. Mitarbeiter und Mitbestimmung

  1. Mitarbeiter
    Zum 30. September 2019 beschäftigte die OSRAM-Gruppe konzernweit 24.685 festangestellte Mitarbeiter ("Full-time equivalents" oder Vollzeitäquivalente).
  2. Mitbestimmung
    Der Aufsichtsrat von OSRAM besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesell- schaft aus zwölf Mitgliedern, wobei sich die paritätische Zusammensetzung der Mit- glieder aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern aus den gesetzlichen Vor- schriften ergibt.
  1. ams und der ams-Konzern

1. Überblick

ams ist ein weltweit führender Anbieter von Sensorlösungen, der im Bereich der Entwicklung und Fertigung von Hochleistungssensorlösungen, in Sensoren inte- grierten Schaltkreisen (Integrated Circuits, ICs) sowie dazugehöriger Algorithmen und Software tätig ist. Der Schwerpunkt des operativen Geschäfts des ams-Konzerns liegt auf dem Design, der Entwicklung und der Herstellung von High-Performance- Sensorlösungen in den strategischen Bereichen optische Sensoranwendungen sowie Bild- und Audiosensoranwendungen.

Der ams-Konzern beabsichtigt, eine führende Position im Bereich Sensorlösungen für optische und bildgebende Sensoren und Audio-Sensoren durch die kontinuierli- che Fortentwicklung seiner technologischen Fähigkeiten, der Leistung seiner zahl- reichen Sensortypen sowie durch die Lieferung von differenzierten (Multisensor-

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)Anwendungslösungen, einzunehmen. Zu den zentralen Bestandteilen dieser Strategie zählen (i) die Fokussierung auf schnellwachsende Sensorsegmente; (ii) die Über- tragung von Sensortechnologien, die für einen Anwendungsbereich entwickelt wur- den, auf einen anderen Anwendungsbereich; (iii) ein sich durch das Anbieten von maßgeschneiderten Sensorlösungen und Mikromodul-Integration von der Konkur- renz abhebendes Angebot; (iv) die Zusammenarbeit mit innovativen Kunden bei al- len Anwendungen; (v) der Aufbau eines diversifizierten Geschäftsportfolios im Hin- blick auf Sensortechnologien und -lösungen sowie Anwendungen für Endmärkte und Kunden; und (vi) die Fokussierung der Inhouse-Fertigung auf Schritte, die für ein sich von der Konkurrenz abhebendes Angebot entscheidend sind, oder um at- traktive Wachstumschancen zu gewährleisten.

Im Jahresdurchschnitt beschäftigte der ams-Konzern im Jahr 2019 8.811 Mitarbeiter (darunter rund 1.100 Ingenieure) und erwirtschaftete für das am 31. Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr einen Umsatz von rund EUR 1.885,3 Mio., ein Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) von rund EUR 391,7 Mio. und ein Jahresüberschuss von rund EUR 299,7 Mio.

2. Geschichte und Entwicklung

ams wurde im Jahr 1981 als American Micro System Incorporated-Austria GmbH als Joint Venture zwischen American Micro Systems und der Voestalpine AG mit Hauptsitz in Premstätten, Österreich, gegründet. Die erste Produktionsanlage, eine 100-mm-Waferfabrik, wurde 1983 in Premstätten mit rund 300 Mitarbeitern eröff- net. Nach Ausstieg der Voestalpine AG im Jahr 1987 wurde die Gesellschaft in Aus- tria Mikro Systeme International Gesellschaft m.b.H umbenannt und Niederlassun- gen in Kalifornien (USA) und Deutschland wurden eröffnet. Zwischen 1991 und 1992 wurde die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und im Jahr 1993 an der Wiener Börse gelistet. 1994 eröffnete ams seine erste Niederlassung in Asien.

Im Jahr 2000 wurde die Gesellschaft im Zuge einer Restrukturierung von der Wiener Börse genommen und in austriamicrosystems AG umbenannt. Im selben Jahr wurde eine 200-mm-Waferfabrik in Premstätten, Österreich, eröffnet. Die Expansion wurde 2002 mit der Eröffnung eines neuen Standorts in Singapur und der Erweite- rung bestehender Niederlassungen in Hongkong, Japan und den USA fortgesetzt, gefolgt von neuen Standorten in Südkorea, China, Finnland und Schweden im Jahr 2003. Im Jahr 2004 wurde die austriamicrosystems AG an der Schweizer Börse in Zürich gelistet. Im Jahr 2006 eröffnete die Gesellschaft eine neue Testanlage auf den Philippinen sowie ein neues Designzentrum in Indien und erweiterte ihre 200-mm- Waferfabrik.

Im Jahr 2011 erwarb die Gesellschaft 100% der Anteile des Lichtsensor-Technolo- gie Unternehmens Texas Advanced Optoelectronic Solutions Inc. mit Sitz in Plano, Texas, USA, und änderte ihre Firma im Jahr 2012 in "ams", um die Marken "austri- amicrosystems" und "TAOS" zu vereinen.

Zum Ausbau des erfolgreichen Radio-Frequency Identification (RFID)-,Near-Field Communication (NFC)- und Wireless-Portfolios und ihrer Technologieführerschaft in diesen Märkten erwarb ams im Jahr 2012 100% der Anteile an IDS, einem welt- weit führenden RFID-Designhaus. Die IDS-Gruppe umfasste die IDS d.o.o. mit Sitz

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in Ljubljana, Slowenien, und die IDS IP Holding AG mit Sitz in Ljubljana, Slowe- nien, mit ihrer 100%-Tochter IDS Microchip AG mit Sitz in der Schweiz.

Im Jahr 2014 erwarb ams 100% der Anteile an AppliedSensor Sweden Holding AB mit Sitz in Linköping, Schweden, einschließlich deren Tochtergesellschaften Ap- pliedSensor GmbH mit Sitz in Deutschland und APPLIEDSENSOR Inc. mit Sitz in den USA, einem branchenführenden Anbieter von halbleiterbasierten Gassensorlö- sungen für hochvolumige Endmärkte, um das Know-how von ams beim Design an- spruchsvoller Sensoren durch die MEMS-Gassensortechnologie von AppliedSensor zu ergänzen. Im selben Jahr erwarb ams 100% der Anteile an der acam-messelectro- nic gmbh mit Sitz in Stutensee, Deutschland, einem führenden Anbieter von hoch- genauer zeitbasierter Messtechnik und zeitbasierten Sensorlösungen.

Im Jahr 2015 übernahm ams den Geschäftsbereich CMOS-Sensoren von NXP B.V. mit Sitz in Eindhoven, Niederlande. Diese Akquisition erweiterte die ams-Produkt- palette "Umweltsensoren" um hochentwickelte monolithische und integrierte CMOS-Sensoren, die verschiedene Umweltparameter wie etwa relative Feuchtig- keit, Druck und Temperatur mit einem einzigen Sensor messen können. Im selben Jahr erwarb ams 100% der Anteile an CMOSIS International N.V. mit Sitz in Ant- werpen, Belgien, einem führenden Anbieter von hochwertigen flächen- und zeilen- abtastenden CMOS-Bildsensoren für High-End-Imaging-Anwendungen. Der Er- werb von CMOSIS diente als eine komplementäre Erweiterung des Sensorportfolios von ams.

Im Jahr 2016 erwarb ams 100 % der Anteile an der MAZeT GmbH mit Sitz in Jena, Deutschland, einem Spezialisten für Farb- und Spektralsensorsysteme. Durch diese strategische Akquisition sollte die Marktführerschaft von ams bei optischen Senso- ren ausgebaut und die Position von ams bei künftigen optischen Sensoranwendun- gen gestärkt werden. Im selben Jahr erwarb ams 100% der Anteile an Cambridge CMOS Sensors Ltd mit Sitz in Launceston, Vereinigtes Königreich, dem Technolo- gieführer bei Micro Hotplate-Strukturen für Gasmessung und Infrarot-Anwendun- gen. Durch das Know-how von Cambridge CMOS Sensors Ltd sollten Synergien realisiert werden. Ebenfalls im Jahr 2016 hat ams Incus Laboratories Ltd mit Sitz in Stokenchurch, Vereinigtes Königreich, einen Anbieter von IP für digitale aktive Hintergrundgeräuschunterdrückung in Kopf- und Ohrhörern, übernommen. Die Übernahme sollte die Position von ams im Markt für Lösungen zur aktiven Hinter- grundgeräuschunterdrückung (ANC) verstärken.

Im Jahr 2017 erwarb ams auch 100% der Anteile an Heptagon Advanced MicroOp- tics Pte. Ltd. mit Sitz in Singapur, dem weltweit führenden Anbieter von Hochleis- tungstechnologien für optisches Packaging und Mikrooptik. Durch die Transaktion wurde ams zum führenden globalen Anbieter von optischen Sensortechnologien und setzte sich an die Spitze der Branchen- und Technologietrends, um in neuen Anwen- dungen zu wachsen. Im selben Jahr erwarb ams 100% der Anteile an Princeton Opt- ronics, Inc. mit Sitz in Mercerville, New Jersey, USA, einem führenden Anbieter von Vertical Cavity Surface-Emitting Lasers (VCSELs), um die Angebotspalette von ams bei optischen Sensorlösungen auszubauen.

Um die Verbreitung von 3D-Gesichtserkennung zu beschleunigen und Originalaus- rüstungsherstellern (OEMs) zu einer rascheren Marktverfügbarkeit der Technologie zu verhelfen, hat ams im Jahr 2018 KeyLemon S.A. mit Sitz in Martigny, Schweiz,

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einen führenden Anbieter von Gesichtserkennungssoftware, erworben. Ebenfalls im Jahr 2018 hat ams 30% der Anteile an der 7Sensing Software N.V. mit Sitz in Leu- ven, Belgien, erworben. 7Sensing Software NV ist ein Software- und Softwarelizen- sierungsunternehmen, das hauptsächlich Softwarelösungen und IP für optische, Bildgebungs-, Umgebungs- und Audiosensorlösungen entwickelt. Im selben Jahr er- warb das Unternehmen auch 100% der Anteile an der ixellence GmbH mit Sitz in Wildau, Deutschland.

Im Jahr 2020 gründete ams mit Wise Road Capital, einem Private Equity Unterneh- men mit Fokus auf der Halbleiterbranche und anderen aufstrebenden High Tech- Industrien, das Joint Venture ScioSense mit Sitz in Eindhoven, Niederlande, um Ent- wicklung und Absatz von Umwelt, Durchfluss- und Drucksensorlösungen auf dem Weltmarkt voranzutreiben. Im Rahmen der Joint-Venture-Vereinbarung hat sich ams verpflichtet, Mitarbeiter, IP, Sensorprodukte und -lösungen sowie die zugehö- rigen Kunden von ams an ScioSense zu transferieren. Wise Road Capital soll sein Know-how zu Joint Ventures, seine umfassende Marktkenntnis und seine Stärken bei Kundenbeziehungen und Vertriebswegen, insbesondere in China, einbringen. Der ams-Konzern hält indirekt 49 % der Anteile an ScioSense.

Am 7. November 2019 veröffentlichte ams Offer das Übernahmeangebot an die OSRAM-Aktionäre zum Erwerb sämtlicher OSRAM-Aktien. Am 9. Juli 2020 wurde das Übernahmeangebot vollzogen (siehe B.III.8.1).

  1. Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Unternehmensgegenstand
    ams ist eine nach dem Recht Österreichs gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Premstätten, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivil- rechtssachen Graz unter FN 34109k. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der ams ist die Entwicklung, die Er- zeugung und der Vertrieb elektronischer Produkte, insbesondere integrierter Schal- tungen (Mikrosysteme) und sonstiger mikroelektronischer Produkte, und die Erbrin- gung damit zusammenhängender Dienstleistungen, der Handel mit solchen Produk- ten und die Vermittlung derartiger Geschäfte, sowie der Erwerb einschlägiger Pro- duktionsmaschinen und Geräte.
    ams ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben, zu errichten und zu veräußern sowie alle Geschäfte einschließlich Interes- sensgemeinschaften einzugehen, die geeignet sind, mittelbar oder unmittelbar die Interessen der Gesellschaft zu fördern. Bankgeschäfte sind ausgenommen. ams ist ferner berechtigt, personenbezogene Daten automatisationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.
  2. Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel

4.1 Grundkapital

Das Grundkapital von ams beträgt EUR 274.289.280,00 und ist eingeteilt in 274.289.280 Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im gleichen Umfang be- teiligt ist (ams-Aktien). Sämtliche ams-Aktien sind Stammaktien und lauten auf den Inhaber. Daneben gibt es keine weiteren Aktiengattungen.

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  1. Kapitalerhöhung 2020
    Auf der Grundlage der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesell- schaft am 24. Januar 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung, hat der Vorstand der ams am 11. März 2020 beschlossen, 189.869.454 neue, auf den Inhaber lautende, nenn- wertlose Stammaktien in Form eines Bezugsrechtsangebots zu einem Bezugspreis von 9,20 Schweizer Franken (CHF) je Aktie auszugeben (Kapitalerhöhung 2020). Im Rahmen des Angebots wurden 15.023.697 ams-Aktien erfolgreich bei Investoren zu einem Preis von CHF 9,20 platziert. Zusammen mit den 117.451.512 Aktien, die bei Abschluss der Bezugsperiode von ams-Aktionären bzw. Inhabern von Bezugs- rechten bezogen wurden, wurden insgesamt 132.475.209 Aktien von Investoren übernommen. Die verbleibenden 57.394.245 ams-Aktien wurden von den die Kapi- talerhöhung begleitenden Syndikatsbanken entsprechend ihren jeweiligen Quoten auf eigene Rechnung übernommen. Das Grundkapital der ams wurde im Zuge der Kapitalerhöhung 2020 von EUR 84.419.826,00 auf EUR 274.289.280,00 erhöht.
    Der Bruttoemissionserlös in Höhe von CHF 1,75 Mrd. (entspricht ungefähr EUR 1,65 Mrd.) wurde zur teilweisen Refinanzierung der Übernahme von OSRAM, einschließlich der damit verbundenen Transaktionskosten, verwendet.
  2. Genehmigtes Kapital 2018
    Die Hauptversammlung der ams hat im Juni 2018 beschlossen, den Vorstand zu er- mächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Juni 2023 um bis zu EUR 8.441.982,00 durch Ausgabe von bis zu 8.441.982 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und den Ausgabebetrag, sowie die Ausgab- ebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (Genehmigtes Kapital 2018).
    Der Vorstand der ams wurde ermächtigt, die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs. 6 des österreichischen AktG (ÖAktG) den Aktionä- ren zum Bezug anzubieten oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
    • die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, das heißt Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland ausgegeben werden;
    • die Kapitalerhöhung zum Zwecke der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer weiteren, außereuropäischen Börse erfolgt;
    • Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden sollen; oder
    • eine den Emissionsbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bedient werden soll.

Zum Datum dieses Vertragsberichts besteht das Genehmigte Kapital 2018 noch in voller Höhe.

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  1. Bedingtes Kapital 2020
    Die Hauptversammlung der ams hat im Juni 2020 beschlossen, das Grundkapital der ams gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 1 ÖAktG um bis zu EUR 27.428.928,00 durch Ausgabe von 27.428.928 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzin- strumenten bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital 2020). Bis zum Datum dieses Vertragsberichts wurde kein Anteil des Bedingten Kapitals 2020 für die mögliche Konvertierung eines Finanzinstruments hinterlegt. Dementsprechend wurden bis- lang auch keine Aktien unter dem Bedingten Kapital 2020 ausgegeben.
  2. Bedingtes Kapital 2017
    Die Hauptversammlung der ams hat im Juni 2017 beschlossen, das Grundkapital der ams gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 1 ÖAktG bedingt zu erhöhen, und zwar in der Weise, dass das Grundkapital um bis zu EUR 8.441.982,00, durch Ausgabe von bis zu 8.441.982 auf den Inhaber lautende neue Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert je Aktie von EUR 1,00 erhöht wird, zum Zweck der Begebung von Fi- nanzinstrumenten entsprechend dem § 174 ÖAktG (Bedingtes Kapital 2017). Im September 2017 fasste der Vorstand den Beschluss, eine Wandelanleihe zu begeben für die vom Bedingten Kapital 2017 ein Anteil von insgesamt 3.273.858 Stück auf den Inhaber lautende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) für die mögliche Konvertierung der Wandelanleihe hinterlegt wurden. Im Februar 2018 fasste der Vorstand den Beschluss, eine weitere Wandelanleihe zu begeben für die vom Be- dingten Kapital 2017 insgesamt ein Anteil von 4.410.412 Stück auf den Inhaber lau- tende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) für die mögliche Konvertierung der Wandelanleihe hinterlegt wurden. Im März 2019 legte ams ein Rückkaufprogramm für die ausstehenden Wandelanleihen auf, wodurch sich die Anzahl der ams-Aktien, die für die mögliche Konvertierung der Wandelanleihen hinterlegt wurden, redu- zierte. Durch die Kapitalerhöhung 2020 ändert sich die Anzahl der ams-Aktien, die für die mögliche Konvertierung der Wandelanleihe hinterlegt werden müssen, er- neut, da die Bedingungen der Wandelanleihen auf Grundlage von Verwässerungs- anpassungsklauseln angepasst werden. Bis zum Datum dieses Vertragsberichts wur- den keine Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017 ausgegeben und es standen noch insgesamt 4.224 Wandelanleihen (1.602 Stück USD Wandelanleihe 2022 und 2.622 Stück EUR Wandelanleihe 2025), die zum Bezug von insgesamt 11.117.887 (4.863.056 Aktien unter der USD Wandelanleihe 2022 und 6.254.831 Aktien unter der EUR Wandelanleihe 2025) ams-Aktien berechtigen, aus.
  3. Bedingtes Kapital 2015
    Die Hauptversammlung der ams hat im Juni 2015 beschlossen, das Grundkapital der ams gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 3 ÖAktG bedingt zu erhöhen, und zwar in der Weise, dass das Grundkapital um bis zu EUR 5.000.000,00, durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 Stück auf den Inhaber lautende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) erhöht wird, zum Zweck der Einräumung von Aktienoptionen über einen Zeitraum von 5 Jahren im Rahmen des Performance Stock Unit Plans (PSP) 2014-2018 für ausgewählte Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der ams sowie verbundener Unternehmen der ams (Bedingtes Kapital 2015). Insgesamt wurden im Rahmen des Performance Stock Unit Plans (PSP) 2014-2018 im Laufe

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des Jahres 2014 5.000.000 Optionen auf ebenso viele ams-Aktien eingeräumt. Sämt- liche eingeräumte Optionen können längstens bis 10 Jahre nach Einräumungsdatum ausgeübt werden. Bis zum Datum dieses Vertragsberichts wurden keine Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015 ausgegeben und es standen noch 1.695.305 Optionen aus.

  1. Eigene Aktien
    Gemäß Beschluss der Hauptversammlung aus dem Jahr 2019, welcher den Vorstand der ams ermächtigt, bis zu 10 % ausstehender eigener Aktien zu erwerben, startete ams am 8. April 2020 mit dem Rückkauf eigener Aktien für bis zu 5 % des Grund- kapitals. Das Rückkaufprogramm dauerte bis 24. April 2020. Der Zweck des Ak- tienrückkaufprogramms war der Rückkauf benötigter Aktien zur Bedienung von Verpflichtungen aus langfristigen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Am 27. Ap- ril 2020 gab ams bekannt, dass basierend auf den aktuell ausstehenden 274.289.280 Inhaberaktien das maximale Rückkaufvolumen von 5 %, entsprechend 13.714.464 Inhaberaktien, des laufenden Aktienrückkaufprogramms erreicht und das Aktien- rückkaufprogramm beendet wurde.
    Zum Datum dieses Vertragsberichts hält ams 13.702.448 eigene Aktien. Dies ent- spricht rund 5,00 % des Grundkapitals von ams.
  2. Aktionäre
    Die Aktionärsstruktur der ams setzt sich zum Datum des Vertragsberichts ausweis- lich der Mitteilungen, die auf der Seite der SIX Exchange Regulation unter https://www.ser-ag.com/en/resources/notifications-market-participants/significant- shareholders.html#/ veröffentlicht sind, wie folgt zusammen:

Aktionär

Gesamtstimmrechtsanteile in %

Temasek Holdings (Staatsfond Singapur)

5,40

BlackRock Inc.

4,48

UBS Fund Management AG

3,94

4.9 Börsenhandel

Die ams-Aktien (ISIN AT0000A18XM4) sind zum Handel im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange zugelassen und werden zusätzlich im Freiverkehr der Wertpa- pierbörsen in Berlin, Frankfurt am Main, Stuttgart und am Global Market der Wiener Börse gehandelt. Darüber hinaus können die ams-Aktien über XETRA gehandelt werden.

5. Vorstand und Aufsichtsrat

5.1 Vorstand

Der Vorstand der ams besteht gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der ams aus bis zu fünf Personen.

Zum Datum des dieses Vertragsberichts setzt sich der Vorstand von ams wie folgt zusammen:

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  • Alexander Everke (Chief Executive Officer (CEO), seit März 2016 und Mitglied des Vorstands seit Oktober 2015);
  • Ingo Bank (Chief Financial Officer (CFO), seit Mai 2020);
  • Dr. Thomas Stockmeier (Chief Operating Officer (COO), seit Oktober 2014); und
  • Mark Hamersma (Chief Business Development Officer (CBDO), seit Januar 2018).

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der ams wird die Gesellschaft im Fall von mehreren bestellten Vorstandsmitgliedern, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis vertreten auch zwei Prokuristen gemeinsam die ams.

5.2 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der ams besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der ams aus mindes- tens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten und aus den gemäß § 110 Abs. 1 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes von den Ar- beitnehmern entsandten Mitgliedern. Insgesamt besteht der Aufsichtsrat aus nicht mehr als 9 Mitgliedern.

Die Anteilseignervertreter sind:

  • Mag. Hans Jörg Kaltenbrunner (Vorsitzender);
  • Dipl.-Kfm.Michael Grimm (stellvertretender Vorsitzender);
  • Dr. Monika Henzinger;
  • Brian Krzanich;
  • Kin Wah Loh; und
  • Yen Yen Tan.

Die Arbeitnehmervertreter sind:

  • Andreas Pein; und
  • Bianca Stotz.

Zum 24. Juli 2020 schied der Arbeitnehmervertreter Johann Eitner aus dem Auf- sichtsrat der ams aus. Der Betriebsrat von ams wird einen neuen Arbeitnehmerver- treter in den Aufsichtsrat entsenden.

DI Guido Klestil ist Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrates von ams.

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6. Struktur des ams-Konzern

  1. Operative und rechtliche Struktur
    ams ist die Konzernspitze des ams-Konzerns. Bei ihr sind die wesentlichen konzern- übergreifenden Leitungsfunktionen und Aufgaben zusammengefasst, wie die Füh- rung der einzelnen Geschäftszweige, der Produktion und Produktionsplanung, der Forschung & Entwicklung, sowie der typischen Supportfunktionen Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen, Qualitätssicherung, IT und Organisationsent- wicklung. Zudem sind bei ams die interne Rechtsberatung, Risikomanagement und Compliance angesiedelt.
    Neben ihrem Hauptstandort in Premstätten, Österreich, ist der ams-Konzern mit Standorten in Belgien, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Slowenien, der Schweiz, Spanien, Schweden, Großbritannien, der Volksrepublik China, Indien, Japan, Südkorea, den Philippinen, Singapur, Taiwan und den USA vertreten. Die ams hat Tochtergesellschaften unter anderem in der Schweiz, Italien, Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Großbritannien, Spanien, Portugal, Schwe- den und den USA.
    Die Tochtergesellschaften in den USA, der Schweiz, Italien, Spanien, dem Verei- nigten Königreich, Deutschland, Japan und Indien sind in den Bereichen Entwick- lung, Marketing und Vertrieb aktiv, während die Tochtergesellschaften in Frank- reich und China in den Bereichen Marketing, Vertrieb und technischem Support ak- tiv sind. Die Tochtergesellschaft auf den Philippinen ist verantwortlich für Test-Pro- duktionen, während die Tochtergesellschaft in Südkorea für die Bereiche Vertrieb und Montage in dieser Region verantwortlich ist. Die Tochtergesellschaft in Singa- pur ist aktiv in den Bereichen Produktion, Marketing, Vertrieb und Forschung & Entwicklung.
    Der ams-Konzern umfasste vor Vollzug des Übernahmeangebots zum 31. Dezember 2019 45 Tochtergesellschaften und 12 Beteiligungsgesellschaften. Eine Liste sämt- licher Tochter- und Beteiligungsgesellschaften mit Stand zum 31. Dezember 2019 ist diesem Vertragsbericht als Anlage 2beigefügt.
  2. Führungsstrukturen
    Die Führungs- und Organisationsstruktur des ams-Konzerns unterteilt sich in fol- gende funktionale Bereiche:

Chief Executive

Chief Financial

Chief Operating

Chief Business

Officer

Officer

Officer

Development Officer

_________________

_________________

_________________

_________________

Alexander Everke

Ingo Bank

Dr. Thomas

Mark Hamersma

Stockmeier

Kommerzielle Lei-

Finanz- und Rech-

Produktion & Produk-

Konzernentwicklung

tung der Geschäfts-

nungswesen

tionsplanung

zweige

Global Sales &

Controlling

Supply Chain

M&A-Aktivitäten

Marketing

Management

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Personalwesen

Steuern

Qualitätssicherung

Post-Merger-

Integration

Public Relations

Rechtsabteilung &

Forschung & Ent-

Risikomanagement

wicklung

Investor Relations

IT & Organisations-

Immobilien- & Ge-

entwicklung

bäudemanagement

Corporate Social

Responsibility

7. Geschäftstätigkeit des ams-Konzern

ams ist ein weltweit führender Anbieter von Sensorlösungen, der im Bereich der Entwicklung und Fertigung von Hochleistungssensorlösungen, in Sensoren inte- grierten Schaltkreisen (ICs) sowie dazugehöriger Algorithmen und Software tätig ist. Der Schwerpunkt des operativen Geschäfts des ams-Konzerns liegt auf dem De- sign, der Entwicklung und der Herstellung von High-Performance-Sensorlösungen, unter anderem auch von in Detektoren, Sensorschnittstellen und Sensorprozessoren, integrierten Schaltkreisen (ICs), aktiven und passiven optischen Komponenten, ein- schließlich Treiber-ICs, sowie entsprechenden Sensorsoftware-Algorithmen und se- lektiver Anwendungssoftware.

Das Produkt- und Leistungsspektrum des ams-Konzerns gliedert sich dabei in drei strategische Bereiche:

  • Optische Sensoranwendungen;
  • Bildsensoranwendungen; und
  • Audiosensoranwendungen.

Die Sensoren und Sensorlösungen des ams-Konzerns werden von OEMs für eine breite Palette von Endmarkt-Anwendungen genutzt. Der ams-Konzern berichtete im Geschäftsjahr 2019 in den folgenden drei Geschäftssegmenten, in denen die Pro- dukte und Sensorlösungen von ams zum Einsatz kommen:

  • Consumer-Bereich;
  • Nicht-Consumer-Bereich;und
  • Foundry-Bereich.

Das Segment "Consumer" beinhaltet Produkte und Sensorlösungen für Kunden aus den Bereichen Mobile, Consumer und Kommunikation. Das Segment "Non-Consu- mer" besteht aus Produkten und Sensorlösungen mit dem Fokus auf die Endmärkte Industrie, Medizintechnik und Automobilindustrie. Unter dem Segment "Foundry" weist ams die Auftragsfertigung von analogen/Mixed-signal ICs basierend auf Designs seiner Kunden aus.

Im Geschäftsjahr 2020 reorganisierte ams seine Segmente und integrierte den Foundry-Bereich in das Nicht-Consumer-Segment.

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  1. Optische Sensoranwendungen
    Die optischen Sensoranwendungen des ams-Konzerns umfassen eine Reihe von komplexen und fortschriftlichen Lichtsensorlösungen. Optische Sensoren können äußerliche Lichtreize - inklusive Farb- und Intensitätsveränderungen - effizient, schnell und akkurat messen und in elektrische Signale für eine große Anzahl von Endmarkt-Anwendungen übersetzen. Das Angebot des ams-Konzerns im Bereich optische Sensoranwendungen umfasst insbesondere Umgebungslichtsensoren und kombinierte Umgebungslicht- und Näherungssensoren (welche insbesondere in Smartphones, Tablets, der medizinischen Diagnostik, der Touchscreen-Steuerung und der industriellen Prozesskontrolle verwendet werden), Farbsensoren und kom- binierte Farb- und Näherungssensoren sowie Spektralsensoren (die in verschiedenen Branchen zur Produktauthentifizierung, Dokumentenprüfung und chemischen Ana- lyse verwendet werden). Der ams-Konzern konzentriert sich ferner auf die Entwick- lung von fortschrittlichen 3D-Sensorkapazitäten und auf die Entwicklung eines Li- DAR-Systems (einem wichtigen Baustein um assistiertes und autonomes Fahren durch optische Objekterkennung ähnlich eines Radars, aber mit besserer Auflösung, zu ermöglichen).
  2. Bildsensoranwendungen
    Die Bildsensoranwendungen des ams-Konzerns umfassen eine Vielzahl von Tech- nologien, die verwendet werden, um qualitativ hochwertige, präzise Bilder zu erzeu- gen, die in technischen Bereichen zum Beispiel im Krankenhaus, der medizinischen Praxis, in der Industrie und im Bereich Infrastruktur benötigt werden. Bildgebende Sensoren wandeln die variable Dämpfung von Lichtwellen (beim Durchgang durch oder bei der Reflexion an Objekten) in Signale oder kleine Stromstöße, die Informa- tionen übertragen. Bildsensoren werden sowohl in analogen als auch in digitalen elektronischen Bildgebungsgeräten verwendet, zu denen Digitalkameras, Kame- ramodule, medizinische Bildgebungsgeräte und Nachtsichtgeräte gehören. Das An- gebot des ams-Konzerns in diesem Bereich umfasst insbesondere Flächen- und Zei- lensensoren sowie Miniaturkameramodule.
  3. Audiosensoranwendungen
    Die Audiosensoranwendungen des ams-Konzerns werden in einer Vielzahl von fort- schrittlichen Audioanwendungen verwendet. Diese Sensoren ahmen das menschli- che Gehör nach, indem sie Audiosignale empfangen, verarbeiten und in elektrischen Strom für Anwendungen in komplexen Consumer- und Nicht-Consumer-Produkten umwandeln. Audiosensoren werden insbesondere in Mikrofonen (die in Telefonen, Computern, Babyphones und Musiksystemen verwendet werden) und auch für Zwe- cke der Spracherkennung sowie für nicht-akustische Zwecke eingesetzt, wie z.B. in Ultraschallsensoren oder Klopfsensoren. Das Angebot an Audiosensoren des ams- Konzerns konzentriert sich zunehmend auf Anwendungen im Bereich der Active Noise Control-Technologien. Die Audiosensoren des ams-Konzerns können gut mit anderen ams-Sensorprodukten (wie z.B. Näherungssensoren) kombiniert und in Ge- räten eingesetzt werden, die eine breite Palette fortschrittlicher Sensortechnologien erfordern, wie z.B. im Fall von intelligenten Kopfhörern und drahtlosen Ohrhörern. Die Audiosensoranwendungen des ams-Konzerns werden regelmäßig von OEMs aus dem Bereich der Verbrauchertechnologie eingesetzt, insbesondere von Mobilte- lefonherstellern sowie von Herstellern von sprachaktivierten Geräten und drahtlosen Kopfhörern für Smartphones.

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8. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation des ams-Konzern

8.1 Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2019, 2018, 2017

Die Konzernabschlüsse des ams-Konzerns wurden in Überstimmung mit den Inter- national Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie vom International Ac- counting Standards Board verlautbart wurden und in der Europäischen Union anzu- wenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) erstellt.

In Mio. EUR, sofern nicht anders angegeben

2019

2018

2017

Umsatz

1.885,3

1.426,3

1.063,8

Consumer-Bereich

1.403,6

1.003,0

683,5

Nicht-Consumer-Bereich

439,0

377,8

328,7

Foundry-Bereich

42,6

45,6

51,6

Bruttogewinnmarge (bereinigt)1)

41%

32%

43%

Bruttogewinnmarge (gemäß IFRS)

38%

27%

39%

F&E-Aufwendungen

261,2

239,1

214,0

Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) (bereinigt)1)

391,7

127,6

168,7

EBIT-Marge in % (bereinigt)1)

21%

9%

16%

EBITDA

621,9

225,5

224,4

Jahresergebnis (bereinigt)3)

299,7

10,6

127,5

Ergebnis je Aktie

3,73

0,13

1,56

(in EUR, unverwässert)3)

Ergebnis je Aktie

4,15

0,15

1,74

(in CHF, unverwässert)2) 3)

Operativer Cash Flow

645,7

315,4

-3,6

Gesamtauftragsstand (zum 31. Dezember)

239,6

291,8

541,9

Erwerb von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen

181,6

412,9

582,0

Bilanzsumme (zum 31. Dezember)

4.433,4

3.584,5

3.261,3

Eigenkapitalquote

38%

36%

25%

Mitarbeiter (Durchschnitt)

8.811

10.322

7.016

____________

  1. Bereinigt um akquisitionsbedingten Aufwand und Aufwand für aktienbasierte Vergütung.
  2. Das Ergebnis je Aktie in CHF wurde mit dem durchschnittlichen Wechselkurs der jeweiligen Periode umgerechnet.
  3. Jahresergebnis und Ergebnis je Aktie wurden um die Wertänderung des Optionsbestandteils der USD Wandelanleihe bereinigt.

8.2 Geschäftliche Entwicklung und Ertragslage im Geschäftsjahr 2019

ams verzeichnete im Geschäftsjahr 2019 ein signifikantes Wachstum. Die Konzern- umsatzerlöse stiegen im Geschäftsjahr 2019 um rund 32 % auf EUR 1.885,3 Mio. im Vergleich zu EUR 1.426,3 Mio. im Jahr 2018. Für diese Entwicklung war in ers- ter Linie die signifikant gestiegene Nachfrage im Zielmarkt Consumer (Zuwachs von rund 39 %) verantwortlich, bei einer zugleich soliden Nachfrage nach ams-Lö-

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sungen in den Märkten Automotive, Industrie und Medizintechnik. Das Umsatz- wachstum im Bereich Consumer beruht insbesondere aus Neugeschäften in den Be- reichen 3D-Sensorik und hochwertigen, innovativen Lichtsensoren, sowie auf der Geschäftsentwicklung wichtiger Smartphone-Hersteller, die ams-Lösungen nutzen.

Vom Konzernumsatz im Geschäftsjahr 2019 entfielen rund 74 % auf den Consumer- Bereich, 23 % auf den Nicht-Consumer-Bereich und 2 % auf den Bereich Foundry.

Die Bruttogewinnmarge für das Gesamtjahr 2019 stieg, bereinigt um die Abschrei- bung der Kaufpreisallokation von Akquisitionen und Aufwand für aktienbasierte Vergütung, auf rund 41 % im Vergleich zu rund 32 % im Vorjahr an und erhöhte sich nach Abschreibung der Kaufpreisallokation von Akquisitionen und Aufwand für aktienbasierte Vergütung auf rund 38 % im Vergleich zu rund 27 % im Vorjahr. Dabei wirkte sich die verbesserte Auslastung der Fertigungskapazitäten in Singapur im Jahr 2019 positiv auf die Bruttomarge aus. Diese verbesserte Auslastung resul- tierte aus deutlich höheren Kundenvolumina im Consumer-Geschäft im Vergleich zum Vorjahr. Die Preisentwicklung für die Produkte des Unternehmens war darüber hinaus insgesamt stabil.

Aufgrund des Umsatzanstiegs und verbesserter Auslastung erhöhte sich das Ergeb- nis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) (nach Abschreibung der Kaufpreisallokation für Akquisitionen und Aufwand für aktienbasierte Vergütung) für das Jahr 2019 um EUR 315,8 Mio. auf EUR 328,7 Mio. Das EBITDA erhöhte sich (Ergebnis der be- trieblichen Tätigkeit vor Abschreibung) um EUR 396,4 Mio. auf EUR 621,9 Mio. Die Eigenkapitalrentabilität erhöhte sich auf rund 18 % (2018: rund 7 %).

Der operative Cash Flow erhöhte sich deutlich auf EUR 645,7 Mio. im Jahr 2019 im Vergleich zu EUR 315,4 Mio. im Vorjahr. Dieser Anstieg resultierte in erster Linie aus dem verbesserten operativen Ergebnis.

8.3 Geschäftliche Entwicklung und Ertragslage im ersten Halbjahr 2020

Die Ergebnisse des ersten Halbjahres zeigten eine sehr positive Geschäftsentwick- lung trotz der anhaltenden globalen Covid-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf Konjunktur und Endmärkte. Das Nachfrageumfeld im Consumer-Markt blieb in den ersten beiden Quartalen weiterhin freundlich, während sich auf den Endmärkten im Automobil- und Industriebereich die weltweite Schwäche fortsetzte. Der Umsatz im ersten Halbjahr 2020 betrug EUR 872,3 Mio., ein deutlicher Anstieg um rund 22 % gegenüber EUR 713,4 Mio. im Vorjahreszeitraum. Das bereinigte EBIT für das erste Halbjahr 2020 lag bei EUR 173,4 Mio. (vor akquisitionsbedingtem Auf- wand und Aufwand für aktienbasierte Vergütung), ein erheblicher Anstieg gegen- über EUR 65,2 Mio. im Vorjahreszeitraum (EUR 89,8 Mio. einschließlich akquisi- tionsbedingtem Aufwand und Aufwand für aktienbasierte Vergütung, ein erhebli- cher Anstieg gegenüber EUR 15,5 Mio. im Vorjahreszeitraum). Das bereinigte Net- toergebnis für das erste Halbjahr 2020 betrug EUR 74,7 Mio. (bereinigt um akqui- sitionsbedingten Aufwand und Aufwand für aktienbasierte Vergütung) gegenüber EUR -63,7 Mio. im Vorjahreszeitraum (erstes Halbjahr 2020: EUR -8,9 Mio. ohne Bereinigung).

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8.4 Ausblick für das Geschäftsjahr 2020

Für das 3. Quartal 2020 erwartet ams ein sehr gutes Wachstum des ams-Geschäfts ungeachtet der fortdauernden Covid-19-Pandemie, die sich auf die globale Wirt- schaft und die Endmärkte der ams auswirkt, auf sequentieller Basis. Dieses Wachs- tum basiert auf Produktionshochläufen von Sensorlösungen für Smartphones, wäh- rend das Non-Consumer-Geschäft der ams im Automobil- und Industriemarkt weiter eine beschränkte Nachfrage verzeichnet und einen begrenzten Beitrag zu den Ergeb- nissen der ams liefert. ams wird OSRAM ab Beginn des 3. Quartals 2020 vollständig konsolidieren und beabsichtigt, OSRAM als separates Berichtssegment zu inkludi- eren.

Basierend auf derzeit verfügbaren Informationen erwartet ams im 3. Quartal 2020 einen Umsatz für das ams-Geschäft von USD 530-570 Mio., was einen Anstieg von 20 % gegenüber dem entsprechenden Vorquartal darstellt. Dieser positive Ausblick beruht auf einem starken Consumer-Geschäft, das die anhaltende Nachfrageschwä- che im Großteil des Non-Consumer-Geschäfts kompensiert. Ungeachtet dieser Situ- ation geht ams von einer robusten Profitabilität im 3. Quartal 2020 mit einer erwar- teten bereinigten operativen (EBIT) Marge von 21-24 % aus. Die vorstehenden Er- wartungen basieren auf der Annahme, dass keine weiteren unvorhergesehenen ne- gativen Folgen der Covid-19-Pandemie eine bedeutende negative Auswirkung auf das Geschäft von ams haben werden

9. Mitarbeiter und Mitbestimmung

  1. Mitarbeiter
    Im Geschäftsjahr 2019 beschäftigte der ams-Konzern durchschnittlich 8.811 Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer von den rund 15 % am Hauptsitz der Gesellschaft in Premstätten, Österreich, und rund 85 % außerhalb von Österreich beschäftigt wa- ren.
  2. Mitbestimmung
    Der Aufsichtsrat von ams besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der ams aus min- destens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitglie- dern. Gemäß § 110 Abs. 1 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes wird vom zuständigen Belegschaftsorgan je zwei Kapitalvertreter ein Arbeitnehmerver- treter in den Aufsichtsrat entsendet (Drittelparität). Insgesamt besteht der Aufsichts- rat der ams aus nicht mehr als neun Mitgliedern.
  1. ams Offer

1. Überblick

Die ams Offer ist eine 100 %-ige unmittelbare Tochtergesellschaft der ams. Die Ge- schäftsanschrift der ams Offer lautet: Marcel-Breuer-Straße 6, 80807 München.

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  1. Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand
    Die ams Offer ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ismaning, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter Han- delsregisternummer HRB 252979. Das Stammkapital der ams Offer beträgt EUR 25.100,00.
    Das Geschäftsjahr der ams Offer beginnt am 1. Februar eines jeden Kalenderjahres und endet an dem 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres.
    Der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand der ams Offer ist die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie der Erwerb und das Halten von Beteiligungen. Daneben umfasst der Gegenstand der ams Offer die Erbringung von Dienstleistungen insbe- sondere im Bereich der Unternehmensverwaltung gegenüber verbundenen Unter- nehmen. ams Offer kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sie darf sich an solchen Unternehmen beteiligen und zwar auch als persönlich haftende Gesellschaf- terin. Die ams Offer darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten.
  2. Unternehmensgeschichte und -entwicklung
  1. Gründung
    ams Offer wurde am 18. Juli 2019 unter der Firma Blitz F19-566 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main und einem Stammkapital von EUR 25.000,00 von der Blitzstart Holding AG gegründet und am 13. August 2019 im Handelsregister des Amtsge- richts Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB 116376 eingetra- gen.
  2. Erwerb durch ams, Satzungsänderung und Sitzverlegung
    Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 16. Oktober 2019 erwarb die ams die Blitz F19-566 GmbH von der Blitzstart Holding AG. In diesem Zusammenhang wurde die Änderung der Firma in ams Offer GmbH, die Änderung des Unternehmensge- genstands sowie des Geschäftsjahres beschlossen und die wirtschaftliche Neugrün- dung der ams Offer beim Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main an- gezeigt.
    Mit Beschluss vom 14. November 2019 wurde der Sitz der seit 28. Oktober 2019 unter ams Offer GmbH firmenden Blitz F19-566 GmbH von Frankfurt am Main nach Ismaning verlegt. Die Sitzverlegung wurde am 26. November 2019 im Han- delsregister eingetragen.
  3. Kapitalerhöhung

Das Stammkapital der ams Offer wurde mit Gesellschafterbeschluss von

9. Juli 2020, eingetragen im Handelsregister am 14. Juli 2020 von EUR 25.000,00 gegen die Gewährung von 100 neuen Geschäftsanteilen um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöht. Sämtliche neuen Geschäftsanteile wurden von ams über- nommen. Die Einlage der ams auf die neuen Geschäftsanteile wurde nicht in bar, sondern durch Einbringung von 28.007.603 OSRAM-Aktien geleistet. Der Betrag,

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um den der Wert der OSRAM-Aktien die Summe der Nennbeträge der hierfür ins- gesamt gewährten neuen Geschäftsanteile überstieg, wurde gemäß

    • 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage der ams Offer eingestellt.
  1. Organe und Vertretung
    Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ams Offer besteht die Geschäfts- führung aus einer oder mehreren Personen, die von der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird ams Offer - sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist - durch einen Geschäftsführer und im Übrigen durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäfts- führer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
    Die Geschäftsführer der ams Offer sind:
    • Alexander Everke;
    • Dr. Thomas Stockmeier;
    • Ingo Bank; und
    • Dr. Franz Michael Fazekas.
    Die Geschäftsführer sind jeweils mit der Befugnis bestellt, im Namen der Gesell- schaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
    ams Offer verfügt weder über einen Aufsichtsrat noch ein dem Aufsichtsrat entspre- chendes Organ.
  2. Geschäftstätigkeit
    ams Offer hat bis zum 18. Oktober 2019 keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Am 18. Oktober 2019 hat die ams Offer ihre Entscheidung zur Abgabe des Übernahme- angebots veröffentlicht und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen getroffen. Mit Angebotsunterlage vom 7. November 2019 hat die ams Offer das Übernahmeangebot abgegeben. Seit Vollzug des Über- nahmeangebots am 9. Juli 2020 nimmt die ams Offer die Aufgaben einer Zwischen- holding im ams-Konzern wahr.
    ams Offer hält zum Datum des Vertragsberichts 66.605.912 OSRAM-Aktien, was rund 68,77 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an OSRAM entspricht, sowie sämtliche Geschäftsanteile der ams R&D Spain, S.L. Daneben hält ams Offer keine anderen Beteiligungen. Die ams Offer beschäftigt selbst zwölf Arbeitnehmer.
  3. Ergebnissituation und Vermögenslage der ams Offer
    Die ams Offer wurde als Vorratsgesellschaft am 19. August 2019 in das Handelsre- gister eingetragen. Bis zu ihrer wirtschaftlichen Neugründung nach Erwerb durch ams am 16. Oktober 2019 übte die ams Offer keine Geschäftstätigkeit aus. Seitdem beschränkt sich die wirtschaftliche Tätigkeit der ams Offer auf die Abgabe des Über- nahmeangebots an die OSRAM-Aktionäre und ihre Funktion als Zwischenholding in dem ams-Konzern. Dementsprechend erzielte die ams Offer auch keine Umsatz- erlöse.

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Die ams Offer hat ein eingetragenes Stammkapital in Höhe von EUR 25.100,00. Die aus der Einbringung der insgesamt 28.007.603 OSRAM-Aktien im Rahmen der am

9. Juli 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung entstandene Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB beträgt rund EUR 1.115 Mio. Zur Finanzierung des Übernahme- angebots hat die ams Offer ein Gesellschafterdarlehen aufgenommen, so dass die Verbindlichkeiten der ams Offer zum 22. September 2020 insgesamt rund EUR 1.685,0 Mio. betrugen. Dem stehen als Aktivvermögen insgesamt 66.605.912 OSRAM-Aktien sowie die Beteiligung an der ams R&D Spain, S.L. gegenüber.

7. Finanzielle Ausstattung von ams Offer zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Vor dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags haben der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung der ams Offer geprüft, ob die ams Offer in der Lage sein wird, ihre Zahlungsverpflichtungen unter dem Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag zu erfüllen. Auf der Grundlage der derzei- tigen wirtschaftlichen, finanziellen und vertraglichen Verhältnisse der ams Offer sind der Vorstand der OSRAM und die Geschäftsführung der ams Offer zu dem Ergebnis gelangt, dass die ams Offer in der Lage sein wird, ihre Verpflichtungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu erfüllen.

Der Vorstand der OSRAM und die Geschäftsführung der ams Offer haben sich dabei auf folgende Gesichtspunkte gestützt:

Für die künftigen Zahlungsverpflichtungen der ams Offer steht nach Wirksamwer- den der Gewinnabführungspflicht aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrag der Gewinn der OSRAM zur Verfügung (siehe Abschnitt D.I.2), wobei die ams Offer verpflichtet sein wird, gemäß § 302 AktG einen etwaig während der Ver- tragslaufzeit entstehenden Jahresfehlbetrag der OSRAM auszugleichen.

Darüber hinaus hat ams, ohne dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Vertragspartner beizutreten, eine Patronatserklärung gegenüber der OSRAM ab- gegeben, die zusammen mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag diesem Bericht als Anlage 3beigefügt ist.

In dieser Patronatserklärung hat sich ams verpflichtet, uneingeschränkt und unwi- derruflich dafür Sorge zu tragen, dass die ams Offer finanziell derart ausgestattet wird, dass die ams Offer stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. Dar- über hinaus steht ams für den Fall, dass die ams Offer ihre Verpflichtungen gegen- über den außenstehenden Aktionären der OSRAM aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt und ams ihrer vorgenann- ten Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt, den außenstehenden Aktionären der OSRAM gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die ams Offer alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammen- hang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig bei der Fälligkeit erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an die ams Offer zu (siehe Abschnitt D.I.7).

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8. Übernahmeangebot und mögliche Beteiligungserwerbe der ams Offer

8.1 Übernahmeangebot und weitere Aktienerwerbe

Vor der Ankündigung des Übernahmeangebots an die OSRAM-Aktionäre für den Erwerb ihrer OSRAM-Aktien am 18. Oktober 2019 durch die ams Offer hatte ams insgesamt 19.359.929 OSRAM-Aktien erworben. Dies entsprach einer Beteiligung von rund 19,99 % der OSRAM-Aktien und der Stimmrechte an OSRAM.

Am 7. November 2019 veröffentlichte die ams Offer das Übernahmeangebot an die OSRAM-Aktionäre für den Erwerb ihrer OSRAM-Aktien zu einem Angebotspreis von EUR 41,00 je Aktie der OSRAM. Als Vollzugsbedingungen sah das Übernah- meangebot unter anderem (i) eine Mindestannahmeschwelle von 55 % der im Zeit- punkt des Ablaufs der Annahmefrist ausgegebenen OSRAM-Aktien, jedoch abzüg- lich der bei Veröffentlichung der Angebotsunterlage von OSRAM gehaltenen 2.796.275 eigenen Aktien, und (ii) den Erhalt verschiedener fusionskontrollrechtli- cher Freigaben vor.

Die Annahmefrist für das Übernahmeangebot endete mit Ablauf des 5. Dezember 2019. Bis zum Ablauf der Annahmefrist wurde das Übernahmeangebot für insge- samt 36.386.823 OSRAM-Aktien, entsprechend rund 37,57 % des Grundkapitals der OSRAM und der Stimmrechte an OSRAM, angenommen. ams hielt mit Ablauf des 5. Dezember 2019 weiterhin unmittelbar 19.359.929 OSRAM-Aktien. Die Ge- samtzahl der für die Mindestannahmeschwelle des Übernahmeangebots zum Ablauf der Annahmefrist zu berücksichtigenden OSRAM-Aktien belief sich mithin auf 55.746.752 OSRAM-Aktien, was einem Anteil von rund 59,27 % entsprach. Damit ist die Mindestannahmeschwelle von 55 % innerhalb der Annahmefrist überschritten worden und die entsprechende Vollzugsbedingung eingetreten.

Die weitere Annahmefrist für das Übernahmeangebot endete mit Ablauf des 24. De- zember 2019. Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist wurde das Übernahmean- gebot für insgesamt 36.936.158 OSRAM-Aktien, entsprechend rund 38,14% des Grundkapitals der OSRAM und der Stimmrechte an OSRAM, angenommen.

Nach Ablauf der weiteren Annahmefrist und bis zum Vollzug des Übernahmeange- bots tätigte die ams weitere Zukäufe an der Börse, wodurch sich die unmittelbare Beteiligung der ams an der OSRAM vor Vollzug des Übernahmeangebots von 19.359.929 auf 23.342.258 OSRAM-Aktien erhöhte, was einer Beteiligung von rund 24,1 % des Grundkapitals der OSRAM und der Stimmrechte an OSRAM entsprach.

Am 10. April 2020 schloss ams zudem einen außerbörslichen Kaufvertrag mit Fonds, die durch Sand Grove Capital Management LLP beraten werden, über den Erwerb von insgesamt 4.665.345 OSRAM-Aktien, was einem Anteil von rund 4,82 % der OSRAM-Aktien und der Stimmrechte an OSRAM entsprach. Der Voll- zug dieses Kaufvertrags war ebenfalls auf die Erteilung verschiedener fusionskon- trollrechtlicher Freigaben bedingt.

Nach Erhalt aller relevanten fusionskontrollrechtlichen Freigaben wurde zunächst der Kaufvertrag mit Fonds, die durch Sand Grove Capital Management LLP beraten werden, im unmittelbaren Anschluss an den Vollzug des Übernahmeangebots am 9. Juli 2020 vollzogen. Ebenfalls am 9. Juli 2020 hat ams im Rahmen einer Sachka- pitalerhöhung die insgesamt 28.007.603 von ihr gehaltenen OSRAM-Aktien in die ams Offer eingebracht (siehe B.III.3.3).

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Weitere 1.662.151 OSRAM-Aktien, welche einem Anteil von rund 1,72% des Grundkapitals der OSRAM und der Stimmrechte an OSRAM entsprechen, hat die ams Offer ab dem 6. Juli 2020 durch Zukäufe an der Börse erworben.

8.2 Mögliche Erwerbe außerhalb des Abfindungsangebots

ams Offer behält sich vor, jederzeit im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitere OSRAM-Aktien auch außerhalb des Abfindungsangebots gemäß Ziffer 5 des Be- herrschungs- und Gewinnabführungsvertrags unmittelbar oder mittelbar über die Börse oder außerbörslich zu erwerben.

  1. Gründe für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsver- trags
  1. Wirtschaftliche und rechtliche Gründe

1. Ziel der Stärkung und der Integration des ams-Konzerns

Der Vertrag ist entscheidend für die Schaffung eines integrierten Konzerns für Sen- soren- und Photoniklösungen. Er wird eine engere und effektivere Zusammenarbeit zwischen OSRAM, ams Offer und dem ams-Konzern ermöglichen. Das vertragliche Weisungsrecht erlaubt es der Geschäftsführung von ams Offer, eine einheitliche Lei- tung im Konzerninteresse und einheitliche Konzernstrukturen sowie Strategien auch gegenüber OSRAM durchzusetzen. Dies wiederum ist eine wesentliche Vorausset- zung für die beabsichtigte Zusammenarbeit zwischen ams Offer und OSRAM.

OSRAM und ams Offer erwarten, in Zukunft gemeinsam Synergien, vor allem auf der Kostenseite, heben zu können, wofür der Abschluss des Vertrags erforderlich ist. Der Abschluss des Vertrags ermöglicht eine noch effektivere und kosteneffizientere Eingliederung von OSRAM in den ams-Konzern.

Nach Abschluss des Vertrags soll daher OSRAM anhand des mit dem Management von OSRAM zu entwickelnden Geschäftsplans weiterentwickelt werden. OSRAM und ams Offer haben sich zum Ziel gesetzt, auf der Grundlage des Vertrags die Po- sition von OSRAM im weltweiten Wettbewerb weiter zu stärken und auszubauen. Der mit der Integration angestrebte Zweck ist, den ams-Konzern für das Ziel, welt- weiter Marktführer für Photonik- und Sensoren-Lösungen zu werden, effizienter aufzustellen und einen verbesserten konzerninternen Austausch von Know-how zu gewährleisten. Dies wird zu einer erheblichen Stärkung der Positionierung des ams- Konzerns und der OSRAM-Gruppe auf dem Markt für Photonik- und Sensorsysteme führen. Darüber hinaus wird die Integration es ermöglichen, die operative Größe, den Kundenstamm und die bestehende Expertise der OSRAM-Gruppe zu nutzen, um die von OSRAM und dem ams-Konzern angebotenen Lösungen und/oder die internationale Ausrichtung zu erweitern.

Der Abschluss des Vertrags fördert die Absichten und Ziele des ams und OSRAM, wie sie die Parteien in der Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) vom 11. November 2019 vereinbart haben, nämlich

  • ein weltweit führendes Unternehmen für Sensoren- und Photoniklösungen mit spürbaren Vorteilen für die Kunden zu schaffen, und

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  • ein schnelleres Umsatzwachstum zu erzielen und die Margenentwicklung voran- zutreiben, indem durch den Zusammenschluss Produktverbesserungen vorge- nommen sowie Größenreduzierungen, Leistungsverbesserungen und Kostensen- kungen herbeigeführt werden.

Weiter fördert der Vertrag die in der Zusammenschlussvereinbarung vereinbarten künftigen gemeinsamen strategischen Ziele,

  • OSRAMs Vision, die Transformation zu einem Photonik-Champion weiter zu verfolgen, insbesondere durch den wirkungsvollen Einsatz führender Fähigkei- ten im Bereich (traditioneller und nicht-traditioneller) Emitter, Treiber, Verar- beitungs-ICs (Integrated circuits (Integrierter Schaltkreise)), Micro-Optics und Optical Packaging, Detektoren und Algorithmusentwicklung;
  • "Best-in-Class"-Lösungenfür optische Sensoren und Photonik für beachtliche, wachstumsstarke Anwendungen in den Bereichen der Sensorik, Beleuchtung, Visualisierung und Behandlung in verschiedenen attraktiven Geschäftsfeldern mit einem Fokus auf die Automobilindustrie, Konsumenten und Industrie zu lie- fern;
  • durch den Zusammenschluss von einem diversifizierten, konjunkturunabhängi- gen Umsatz- und Cash-Flow-Mix zu profitieren;
  • durch die Optimierung des Fertigungsprofils infolge der Zusammenführung des Geschäftsbereichs Opto Semiconductors von OSRAM mit dem ams-Konzern er- hebliche Kosteneinsparungen anzustreben;
  • gemeinsam mit OSRAM die Front-End-Fertigungsstrategie und das Front-End- Fertigungsprofil der optischen Halbleiter zu begutachten, um strukturelle Aus- lastungsthemen unter aktuellen Umsatzprognosen zu adressieren und die lang- fristige Kostenwettbewerbsfähigkeit des Geschäfts sicherzustellen;
  • in Bezug auf die Zusammenführung der Fertigungseinheiten des Geschäftsbe- reichs Opto Semiconductors von OSRAM und ams Einsparungen aufgrund der Kombination der Produktions- und Fertigungsgemeinkosten der beiden Unter- nehmen sowie Beschaffungssynergien zu erzielen; und
  • durch die Nutzung der bestehenden Ressourcen und Fähigkeiten von OSRAM ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich der Fertigung von Opto-Halb-leiter-Lösungen zu schaffen.

2. Grenzen und Beschränkungen der Zusammenarbeit im derzeitigen faktischen Konzernverhältnis

Aufgrund der Mehrheitsbeteiligung von ams Offer an OSRAM besteht derzeit zwi- schen OSRAM und ams Offer ein faktisches Konzernverhältnis. Der Steuerung und Koordinierung von Aktivitäten sind im faktischen Konzernverhältnis enge Grenzen gesetzt. Der Vorstand von OSRAM ist nach § 76 Abs. 1 AktG weiterhin verpflich- tet, OSRAM in eigener Verantwortung zu leiten. Greift die Einflussnahme in die eigenverantwortliche Leitung des Vorstands von OSRAM ein und führt sie zu einem Nachteil für OSRAM, darf der Vorstand von OSRAM sie nur befolgen, sofern die durch die Einflussnahme begründeten Nachteile durch ams Offer oder das einfluss- nehmende Unternehmen des ams-Konzerns ausgeglichen werden, § 311 Abs. 1

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AktG. Ein solcher Nachteilsausgleich hat bis zum Ende des Geschäftsjahres von OSRAM, in dem die nachteilige Einflussnahme vorgenommen wurde und damit in einem zeitlich engen Rahmen, zu erfolgen, und zwar in Form eines tatsächlichen Ausgleichs oder der Gewähr eines entsprechenden Rechtsanspruchs, § 311 Abs. 2 AktG. Lässt sich der Nachteil nicht quantifizieren und deshalb auch nicht ausglei- chen, darf der Vorstand von OSRAM die Maßnahme oder das Rechtsgeschäft nicht durchführen. Deswegen hat der Vorstand von OSRAM bei jeder erfolgten bzw. un- terlassenen Maßnahme und jedem Rechtsgeschäft von OSRAM, das auf Veranlas- sung oder im Interesse von ams Offer erfolgte bzw. unterlassen wurde, zu prüfen, ob die Einflussnahme rechtlich zulässig ist und ob sie zu Nachteilen für OSRAM führt. Eine solche Einzelfallprüfung kann umfangreiche Analysen erfordern und die Vorstandsressourcen stark beanspruchen, ohne dass die Prüfung in jedem Fall zu einem rechtssicheren Ergebnis führt. In vielen Fällen, insbesondere bei Maßnahmen mit langfristiger Zielsetzung, ist es sehr schwierig festzustellen, ob die Maßnahme nachteilig ist. Kurzfristige nachteilige Effekte können durch langfristig positive Ef- fekte ausgeglichen werden. Ob und inwieweit die positiven Effekte eintreten, ist aber oft unsicher. Der Vorstand von OSRAM hat im Rahmen seiner Prüfung auch immer die Interessen der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen.

Ferner sind in einem faktischen Konzernverhältnis sämtliche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse eines dieser Un- ternehmen vorgenommen wurden, im Einzelnen zu dokumentieren. Der Vorstand von OSRAM hat über sie in einem jährlichen sogenannten Abhängigkeitsbericht un- ter Bezifferung etwaiger nachteiliger Auswirkungen zu berichten (§ 312 AktG). Der Abhängigkeitsbericht ist sodann von einem Abschlussprüfer und hiernach auch vom Aufsichtsrat von OSRAM zu prüfen (§§ 313, 314 AktG).

All diese Regelungen führen auf beiden Seiten, insbesondere aber auf Seiten von OSRAM als abhängigem Unternehmen, zu erheblichem Einsatz von Zeit und finan- ziellen sowie personellen Ressourcen. Denn alle Maßnahmen und Rechtsgeschäfte von OSRAM, die von ams Offer oder von einem mit ihr verbundenen Unternehmen veranlasst oder in ihrem Interesse vorgenommen oder unterlassen werden, - seien es solche mit ams Offer oder mit Dritten - müssen unter Einbeziehung des Vorstands und auch anderer Abteilungen von OSRAM geprüft werden (z.B. Rechtsabteilung, Rechnungswesen und Steuern oder Unternehmensfinanzierung), um die Einhaltung der im faktischen Konzernverhältnis geltenden Regeln sicherzustellen. Neben der Bindung von Ressourcen und der nicht vollständig herzustellenden Rechtssicherheit führt dieser notwendige Prüfungsschritt auch zu Verzögerungen in der Umsetzung der beabsichtigten Zusammenarbeit zwischen der OSRAM-Gruppe und dem ams- Konzern. Dadurch wird die zügige und effiziente Umsetzung von drängenden, aber auch von im gemeinsamen Interesse liegenden unternehmerischen Entscheidungen erschwert.

Ebenfalls bereitet die Festlegung des Nachteilsausgleichs, insbesondere die Quanti- fizierung und die Ermittlung von Art und Umfang der Ausgleichsfähigkeit des Nach- teils, in der Regel praktische Schwierigkeiten. Probleme treten regelmäßig bei Maß- nahmen und Rechtsgeschäften auf, die über den bloßen Austausch von Leistung und Gegenleistung (z.B. Bezug von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) hin- ausgehen oder für die ein Marktpreis nicht (hinreichend sicher) ermittelt werden kann, wie beispielsweise bei einem Austausch von Know-how und geschäftlichen

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Informationen. In diesen Fällen ist es in der Praxis schwierig, wenn nicht gar oftmals unmöglich, etwaige Nachteile bzw. korrespondierende Vorteile des abhängigen Un- ternehmens zu quantifizieren und auszugleichen. Dies hat zur Folge, dass derartige Maßnahmen im faktischen Konzernverhältnis nicht mit ausreichender rechtlicher Si- cherheit möglich sind und nur mit erheblichem Prüfungs- und Dokumentationsauf- wand durchgeführt werden können oder ganz zu unterbleiben haben.

3. Schaffung eines Vertragskonzerns durch Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Diese in einem faktischen Konzernverhältnis bestehenden Schwierigkeiten werden bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vermieden, da hierdurch eine vertragliche Basis für die beabsichtigte enge Zusammenarbeit ge- schaffen wird. In einem Vertragskonzern finden die Bestimmungen über einen Ein- zelausgleich für nachteilige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die vom herrschen- den Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen veranlasst oder in ihrem Interesse vorgenommen oder unterlassen wurden, keine Anwendung. Insbe- sondere hat die herrschende Vertragspartei aufgrund der die Beherrschung betref- fenden Regelungen das Recht, den Vorstand der abhängigen Gesellschaft unmittel- bar anzuweisen, Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte im Interesse der herrschenden Vertragspartei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn derartige Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte für das abhängige Unternehmen isoliert betrachtet nachteilig sein sollten (§ 308 AktG), die Nachteile nicht innerhalb desselben Geschäftsjahres ausgeglichen werden können und/oder eine genaue Quantifizierung der Nachteile nicht möglich ist. Dies ermöglicht es, Ressourcen konzernübergreifend effizienter einzusetzen und auch solche Koopera- tionsmaßnahmen umzusetzen, für welche die Quantifizierung etwaiger Nachteile und gegebenenfalls korrespondierender Vorteile nicht rechtssicher möglich ist. Ge- schäftsführungsmaßnahmen können damit am gemeinsamen Interesse der verbun- denen Unternehmen ausgerichtet werden, ohne dass es einer aufwendigen Kontrolle jeder Maßnahme auf ihre Auswirkungen auf die abhängige Gesellschaft hin bedarf. Daneben entfällt auch der mit der Erstellung und Prüfung des Abhängigkeitsberichts verbundene Aufwand, da ein solcher in einem Vertragskonzern nicht erstellt werden muss.

Für ams Offer ermöglicht der Vertrag eine bessere Steuerung der beabsichtigten Zu- sammenarbeit mit der OSRAM-Gruppe im gemeinsamen Interesse der gesamten Unternehmensgruppe. Der Vertrag wird darüber hinaus den unbeschränkten Infor- mationsaustausch auch im Hinblick auf Best-Practice-Policies zwischen OSRAM und dem ams-Konzern erleichtern.

Der Abschluss des Vertrags erweist sich damit als geeignetes rechtliches Mittel zur Umsetzung der beabsichtigten umfassenden Kooperation der beteiligten Unterneh- men, welche auch von anderen Unternehmen in vergleichbaren Fällen angewandt wird und gerade für diesen Zweck vom Gesetz vorgesehen ist.

Die Interessen von OSRAM werden nach Abschluss des Vertrags zudem dadurch geschützt, dass das Recht zur Erteilung von Weisungen nicht grenzenlos besteht (vgl. hierzu Ziffer D.I.1). Insbesondere darf OSRAM nicht durch nachteilige Wei- sungen die Fähigkeit zur Fortexistenz genommen werden, da die gesetzlichen Best- immungen von einem Fortbestand der abhängigen Gesellschaft auch für die Zeit

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nach einer etwaigen Beendigung des Vertrags ausgehen. Zudem sind nachteilige Weisungen unzulässig und lösen keine Pflicht zur Befolgung aus, wenn sie offen- sichtlich nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder eines mit ihm oder der abhängigen Gesellschaft verbundenen Unternehmens dienen.

Aufgrund der Kombination eines Beherrschungsvertrags mit einem Gewinnabfüh- rungsvertrag steht ams Offer ein Anspruch auf den Bilanzgewinn von OSRAM zu. Die Gewinnabführungspflicht besteht erstmals für das gesamte am 1. Oktober 2020 beginnende Geschäftsjahr von OSRAM, sofern die Hauptversammlung von OSRAM am 3. November 2020 dem Abschluss des Vertrages zustimmt und die Ein- tragung des Vertrages ins Handelsregister am Sitz von OSRAM bis zum 30. Sep- tember 2021 erfolgt. Erfolgt die Eintragung nach dem 30. September 2021 besteht die Gewinnabführungspflicht erstmals für das Geschäftsjahr von OSRAM, in dem der Vertrag wirksam wird. OSRAM erhält im Gegenzug durch den Vertrag einen Anspruch auf Verlustausgleich für den Fall, dass während der Vertragslaufzeit ein Jahresfehlbetrag von OSRAM entstehen sollte. Sofern die Hauptversammlung von OSRAM am 3. November 2020 dem Abschluss des Vertrages zustimmt und die Ein- tragung des Vertrages ins Handelsregister am Sitz von OSRAM bis zum 30. Sep- tember 2021 erfolgt, besteht die Verlustausgleichspflicht - entsprechend der Ge- winnabführungspflicht von OSRAM - für das gesamte am 1. Oktober 2020 begin- nende Geschäftsjahr von OSRAM. Anders als im Falle eines bloßen faktischen Kon- zernverhältnisses ist OSRAM nach dem Abschluss des Vertrags künftig nicht auf einen Einzelausgleich für möglicherweise durch Einflussnahme erlittene Nachteile angewiesen, sondern erhält - unabhängig von der Frage der Einflussnahme oder von sonstigen Faktoren - kraft Gesetzes einen Anspruch auf vollen Verlustausgleich durch ams Offer (vgl. § 302 AktG).

Für die außenstehenden OSRAM-Aktionäre bedeutet der Vertrag eine Interessenab- sicherung, die im faktischen Konzernverhältnis nicht besteht. Außenstehende OSRAM-Aktionäre erhalten einen gesetzlichen Anspruch gegen ams Offer auf Zah- lung eines jährlich wiederkehrenden angemessenen Ausgleichs für die Dauer des Vertrags nach § 304 AktG (dazu Ziffer D.I.4) oder auf Erwerb ihrer Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung nach § 305 AktG (dazu Zif- fer D.I.5).

Diese Pflichten der ams Offer werden durch die Patronatserklärung, die ams gegen- über OSRAM abgegeben hat (dazu Ziffer D.I.7), abgesichert.

4. Zusammenfassendes Ergebnis

Die Begründung eines Vertragskonzerns zwischen OSRAM und ams Offer festigt und erweitert die Möglichkeiten für eine engere und intensive Zusammenarbeit zwi- schen OSRAM und ihrer Hauptaktionärin ams Offer. Der Vertragskonzern führt ge- genüber dem derzeitigen faktischen Konzernverhältnis zur Einsparung von Kosten und zur Vermeidung von Aufwand, etwa durch den Entfall der Prüfungs- und Do- kumentationspflicht für Nachteile aufgrund vorgenommener Einflussnahme. Ebenso begründet der Vertragskonzern Rechtssicherheit in der Zusammenarbeit zwischen OSRAM und ams Offer und der Umsetzung von Organisations- und Strukturmaß- nahmen. Er erlaubt größere Flexibilität im Hinblick auf Weisungen und schnellere und effizientere Entscheidungsprozesse und deren Umsetzung. Auch könnten nach

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Wirksamwerden des Vertrags durch die intensive Zusammenarbeit zusätzliche Sy- nergien erzielt werden. Schließlich gewährt der Vertragskonzern OSRAM als be- herrschtem Unternehmen einen Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Jahres- fehlbetrags unabhängig von der erfolgten Einflussnahme oder Höhe eines Nachteils sowie den außenstehenden Aktionären eine Sicherung in Form des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung.

  1. Steuerliche Gründe
    Der Abschluss des Vertrags führt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (ertragsteu- erliche Organschaft) zwischen ams Offer als Organträgerin und OSRAM als Organ- gesellschaft.
    Das Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft erfordert unter anderem, dass ams Offer an OSRAM seit Beginn deren Wirtschaftsjahres ununterbrochen derge- stalt beteiligt ist, dass ihr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG, und die Beteiligung ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte von ams Offer zuzuordnen ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG. Zudem muss der Vertrag für eine Dauer von mindestens fünf Zeitjahren abgeschlos- sen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wer- den, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG.
    Die ertragsteuerliche Organschaft würde erstmals ab dem 1. Oktober 2020 bestehen, sofern die Hauptversammlung von OSRAM am 3. November 2020 dem Abschluss des Vertrages zustimmt und der Vertrag bis zum Ende des am 1. Oktober 2020 be- ginnenden Geschäftsjahrs ins Handelsregister am Sitz von OSRAM eingetragen wird. Sollte der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden, würde die ertragsteuerliche Organschaft ab Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres der OSRAM begründet, in dem die Eintragung erfolgt.
    Die ertragsteuerliche Organschaft führt nicht dazu, dass die allgemeinen abgaben- rechtlichen Verpflichtungen von OSRAM entfallen. OSRAM hat die steuerlichen Ergebnisse wie bisher nach allgemeinen Vorschriften getrennt von ams Offer zu er- mitteln. Für Zwecke der Körperschaftsteuer wird das Einkommen von OSRAM ge- sondert und gegenüber ams Offer und OSRAM einheitlich und mit bindender Wir- kung festgestellt. Als Folge der ertragsteuerlichen Organschaft wird jedoch ab dem Geschäftsjahr, ab dem die Organschaft erstmals besteht, das steuerpflichtige Ein- kommen von OSRAM, unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlicher Beschrän- kungen, ams Offer zugerechnet und sodann bei ams Offer besteuert. Allerdings hat OSRAM ihr Einkommen in Höhe von derzeit 20/17 der geleisteten Ausgleichszah- lungen an die außenstehenden OSRAM-Aktionäre selbst zu versteuern, § 16 KStG. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag ebenfalls ungeachtet der er- tragsteuerlichen Organschaft für ams Offer und OSRAM getrennt zu ermitteln. Die Gewerbeerträge des gleichen Erhebungszeitraumes werden sodann ab dem Erhe- bungszeitraum, für den die ertragsteuerliche Organschaft erstmals besteht, mit ggf. erforderlichen Korrekturen zusammengerechnet und bei ams Offer besteuert.
    Die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft führt zu einem positiven Liqui- ditätseffekt für ams Offer, da handelsrechtliche Gewinnabführungen von OSRAM

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an ams Offer im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft im Gegensatz zu Ge- winnausschüttungen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug zuzüglich Solidaritätszu- schlag unterliegen. Würde der Vertrag nicht geschlossen und der Gewinn von OSRAM als Dividende ausgeschüttet, ergäbe sich eine Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags, da die Dividende bei ams Offer grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben sollte, § 8b Abs. 1 KStG. Diese Anrechnung bzw. Erstattung würde jedoch grund- sätzlich erst im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung nach Abgabe der Steu- ererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Dividende bezogen wurde, erfolgen. Darüber hinaus unterliegt eine handelsrechtliche Gewinnabführung im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft anders als eine Dividendenausschüt- tung nicht dem fiktiven fünfprozentigen Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG.

Daneben führt die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft dazu, dass die ams Offer ihr steuerliches Ergebnis mit dem steuerlichen Ergebnis der OSRAM ver- rechnen kann, sodass zwischen Finanzierungsaufwendungen und operativen Gewin- nen eine Verrechnung stattfindet, die aufgrund der im Saldo niedrigeren Steuerzah- lungen zu einem entsprechenden Liquiditätsvorteil führt. Eine solche Verrechnung wäre im Falle von Dividendenausschüttungen der OSRAM an die ams Offer auf- grund der im Ergebnis 95 %-igen Steuerbefreiung nur sehr eingeschränkt möglich.

  1. Alternativen
    Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer haben Alter- nativen zum Abschluss des Vertrags eingehend geprüft. Sie sind dabei zu dem Er- gebnis gekommen, dass keine andere der geprüften Strukturmaßnahmen geeignet ist, die beschriebenen Ziele in gleicher oder gar vorteilhafterer Weise zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wurden insbesondere folgende anderweitige Gestaltungen geprüft:

1. Abschluss eines isolierten Beherrschungs- bzw. eines isolierten Gewinnabfüh- rungsvertrags

Der Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags zwischen OSRAM und ams Offer wäre rechtlich zulässig. Allerdings ermöglicht ein isolierter Beherrschungs- vertrag keine Gewinnabführung, würde aber dennoch eine Verpflichtung zur Ver- lustübernahme begründen. Die ebenfalls angestrebten steuerlichen Vorteile durch Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (ertragsteu- erliche Organschaft) sowie der Liquiditätsvorteil aufgrund der Gewinnabführung wären mit einem isolierten Beherrschungsvertrag nicht zu erreichen.

Der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags zwischen OSRAM und ams Offer wäre rechtlich ebenfalls zulässig. Allerdings begründet ein Gewinnabfüh- rungsvertrag keine rechtliche Grundlage, die ausreichend wäre, um die beabsichtigte und umfassende Kooperation sowie den unbeschränkten Informationsaustausch zwi- schen OSRAM und dem ams-Konzern zu erlauben. Die beabsichtigte enge Koope- ration ist auf rechtssichere Weise nur möglich, wenn das derzeitige faktische Kon- zernverhältnis durch einen Beherrschungsvertrag auf vertragliche Grundlage gestellt wird, der umfassende Weisungen von ams Offer gegenüber OSRAM erlaubt (dazu

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Ziffer C.I.2 und C.I.3). Die ebenfalls angestrebten Vorteile der umfassenden Zusam- menarbeit ließen sich mit einem alleinigen Gewinnabführungsvertrag demnach nicht erreichen.

Aus diesem Grund haben sich die Vertragsparteien für den Abschluss eines Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrags entschieden. Diese Vertragsform nimmt auf die Interessen der OSRAM-Minderheitsaktionäre durch Ausgleichszahlung und Abfindung in angemessener Weise Rücksicht und hat sich in der aktienrechtlichen Praxis vielfach bewährt.

  1. Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out)
    Ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre von OSRAM nach §§ 327a ff. AktG (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out) ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags nicht möglich, weil ams Offer hierfür mit mindestens 95 % am Grundkapital von OSRAM beteiligt sein müsste.
    Entsprechendes gilt für einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre von OSRAM nach § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG nach einer vorangehenden Ver- schmelzung (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), da dies eine Beteili- gungshöhe von mindestens 90 % vorausgesetzt.
    Ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre von OSRAM nach §§ 39a ff. WpÜG (sog. übernahmerechtlicher Squeeze-out) ist ebenfalls nicht möglich. ams Offer ist nicht mit mindestens 95 % am Grundkapital von OSRAM beteiligt und erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen eines übernahmerechtlichen Squeeze-out.
    Selbst wenn ein Squeeze-out möglich wäre und durchgeführt würde, beseitigt die hieraus folgende Alleingesellschafterstellung von ams Offer an OSRAM nicht die aus dem weiterhin bestehenden faktischen Konzernverhältnis folgenden Beschrän- kungen und Schwierigkeiten (siehe Ziffer C.I.2), solange OSRAM die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Eu- ropaea) mit Sitz in Deutschland hat. Außerdem ließen sich die mit dem Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag verfolgten Ziele (siehe Ziffer C.I.1 und C.I.3), insbesondere die ertragsteuerliche Organschaft (siehe Ziffer C.II), nicht er- reichen.
    Soweit OSRAM Grundbesitz in Deutschland hält oder unmittelbar bzw. mittelbar zu mindestens 95 % am Kapital bzw. Vermögen von Kapital- oder Personengesell- schaften beteiligt ist, die Grundbesitz in Deutschland halten, würde ein Squeeze-out darüber hinaus auch Grunderwerbsteuer auslösen.
  2. Eingliederung oder Verschmelzung
    Eine Konzernintegration im Wege einer Eingliederung nach §§ 319 ff. AktG ist nicht möglich. ams Offer ist weder die Alleingesellschafterin (§ 319 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch mit mindestens 95 % am Grundkapital von OSRAM beteiligt und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen einer Eingliederung. Im Übrigen hat die ams Offer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht die für eine Eingliederung erforder- liche Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland, weshalb sie zunächst in eine der beiden Rechtsformen umgewandelt werden müsste.

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Eine Verschmelzung von ams Offer auf OSRAM (sog. Downstream-Verschmel- zung) scheidet als Gestaltungsalternative ebenso aus wie umgekehrt eine Ver- schmelzung von OSRAM auf ams Offer (sog. Upstream-Verschmelzung). Bei einer Downstream-Verschmelzung würde lediglich die ams Offer durch die Verschmel- zung erlöschen und das faktische Konzernverhältnis dann unmittelbar mit der ams bestehen (siehe Ziffer C.I.2). Eine Downstream-Verschmelzung würde daher nichts an dem Erfordernis eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ändern, um die angestrebte Integration von OSRAM durchzuführen. Auch die Upstream- Verschmelzung ist keine geeignete Alternative. In diesem Fall würden die außenste- henden OSRAM-Aktionäre an ams Offer im selben wertmäßigen Umfang wie zuvor an OSRAM beteiligt werden. Zudem entfiele die Handelbarkeit der OSRAM- Aktien, weil die OSRAM-Aktien erlöschen würden und ams Offer in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist.

Unter denselben Voraussetzungen wie bei einem Squeeze-out würde eine Upstream- Verschmelzung ebenfalls Grunderwerbsteuer auslösen.

4. Formwechsel

Eine formwechselnde Umwandlung von OSRAM in eine andere Kapitalgesell- schaftsform oder eine Personengesellschaft ist ebenfalls nicht geeignet, um die mit dem Vertrag beabsichtigten Ziele zu erreichen. Zudem soll an der Unternehmens- verfassung von OSRAM als Aktiengesellschaft bis auf weiteres festgehalten wer- den.

Zum einen ließe sich die angestrebte ertragsteuerliche Organschaft nicht durch einen Formwechsel erreichen, weshalb diese erst und gerade durch einen Gewinnabfüh- rungsvertrag begründet werden müsste. Auch würde ein Formwechsel in eine Kom- manditgesellschaft auf Aktien die Anwendbarkeit der Regeln des faktischen Kon- zernverhältnisses und die damit gegenüber der Rechtslage im Falle eines Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrags bestehenden Nachteile unberührt lassen.

Auch nach einem Formwechsel in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Personengesellschaft müssten Weisungen im Konzerninteresse im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie für OSRAM nachteilig sind. Denn auch im Verhältnis zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personen- gesellschaft wäre die mitgliedschaftliche Treuepflicht des herrschenden Unterneh- mens zu beachten, sodass die Durchsetzung nachteiliger Maßnahmen problematisch wäre.

Schließlich hätte ein Formwechsel zusätzlichen Aufwand und zeitliche Verzögerung bedeutet und, im Falle eines Formwechsels in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personengesellschaft, den Verlust der Börsenzulassung der OSRAM-Aktien zur Folge. Dies würde die Handelbarkeit der OSRAM-Aktien beeinträchtigen. Eine rechtliche Verpflichtung zum Formwechsel im Zusammen- hang mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags be- steht nicht.

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  1. Konzernkoordinationsvertrag (Relationship Agreement)
    Der Abschluss eines Konzernkoordinationsvertrags (Relationship Agreement) zwi- schen OSRAM und ams Offer ist ebenfalls nicht geeignet, um die mit dem Vertrag beabsichtigten Ziele zu erreichen.
    Ein Konzernkoordinationsvertrag beschreibt eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem herrschenden Anteilseigner (ams Offer) und einem abhängigen Un- ternehmen (OSRAM), die bestimmte Aspekte des faktischen Konzernverhältnisses gleichgeordnet und mit gegenseitigen Bindungswirkungen regeln, ohne hierbei ei- nen Vertragskonzern zu schaffen. Mit einem Konzernkoordinationsvertrag, der die gemeinsame Koordination in operativen wie strategischen Fragen und die Zusam- menlegung gewisser Geschäftsfunktionen vorsehen kann, ist es möglich, eine recht- lich abgesicherte, tatsächliche bestimmende Einflussnahme auf die Geschäftstätig- keit des abhängigen Unternehmens und damit das kartellrechtliche Konzernprivileg zu erreichen. Durch die vertragliche Ausgestaltung des faktischen Konzernverhält- nisses kann das herrschende Unternehmen zudem die konzernweite Compliance- Verantwortung wahrnehmen und die Haftungsrisiken aus dem unionsrechtlichen Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" minimieren. Eine entsprechende Vertrags- gestaltung ermöglicht auch eine agile und hierarchiestufenarme Unternehmensfüh- rung bei Erhalt positiver Verbundeffekte.
    Das trotz des Abschlusses eines Konzernkoordinationsvertrags weiterhin bestehende faktische Konzernverhältnis zwischen OSRAM und ams Offer würde der Steuerung und Koordinierung von Aktivitäten jedoch weiterhin Grenzen setzen (siehe Zif- fer C.I.2). Ein Konzernkoordinationsvertrag muss die zentralen aktienrechtlichen Normen der §§ 76, 111, 291 ff. AktG nach wie vor beachten. So wäre der Vorstand von OSRAM nach § 76 Abs. 1 AktG weiterhin verpflichtet, OSRAM in eigener Ver- antwortung zu leiten, auch wenn die Leitungsautonomie des Vorstands im wohlver- standenen Unternehmensinteresse beschränkt werden könnte.
    Ein Konzernkoordinationsvertrag zwischen OSRAM und ams Offer dürfte die ei- genständige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gesellschaften weder aus- schließen noch erschweren, wie dies etwa bei weitgehenden Zustimmungsvorbehal- ten zugunsten der Geschäftsleitung des herrschenden Anteilseigners der Fall wäre. Daher werden in der Praxis in Konzernkoordinationsverträgen weder Weisungs- rechte noch Zustimmungsvorbehalte zugunsten des herrschenden Unternehmens vereinbart, weil dies der agilen Konzernstruktur widerspräche und die Grenze zum verdeckten Beherrschungsvertrag überschreiten könnte.
  2. Zusammenfassende Ergebnisse
    Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer sind nach gründlicher und sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die beabsich- tigte intensive und effiziente Zusammenarbeit zwischen OSRAM und ams Offer so- wie dem ams-Konzern einzig durch Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinn- abführungsvertrags erreicht werden kann. Lediglich durch den Abschluss eines Be- herrschungs- und Gewinnabführungsvertrags können die Beschränkungen des fak- tischen Konzernverhältnisses vermieden (siehe Ziffer C.I) und eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft begründet werden (siehe Ziffer C.II).

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  1. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  1. Erläuterungen des Vertragsinhalts
    Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen des Vertrags erläutert.

1. Leitung (Ziffer 1 des Vertrags)

Ziffer 1 des Vertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Rege- lung, wonach OSRAM als abhängiges Unternehmen die Leitung ihrer Gesellschaft ams Offer als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die ams Offer ist hiernach berechtigt, dem Vorstand von OSRAM Weisungen hinsichtlich der Leitung der Ge- sellschaft zu erteilen (Ziffer 1.1 Satz 2 des Vertrags). Ungeachtet dieses Weisungs- rechts handelt es sich bei OSRAM weiterhin um ein rechtlich selbständiges Unter- nehmen mit eigenen Organen. Dem Vorstand von OSRAM obliegen daher auch wei- terhin die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Soweit keine Wei- sungen erteilt werden, kann und muss der Vorstand von OSRAM die Gesellschaft eigenverantwortlich leiten.

Der Umfang des Leitungs- und Weisungsrechts richtet sich in erster Linie nach § 308 AktG. Der Vorstand von OSRAM ist verpflichtet, zulässige Weisungen zu befolgen (Ziffer 1.2 Satz 1 des Vertrags). Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für OSRAM nachteilig sind, wenn sie den Be- langen von ams Offer oder der mit ihr und OSRAM konzernverbundenen Unterneh- men dienen. Der Vorstand von OSRAM ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, es sei denn, dass die Weisung offensichtlich nicht diesen Belangen dient. Der Vorstand muss unzulässigen Weisungen nicht befolgen, z. B. solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung von OSRAM verletzen würden. Weisungen, die die Existenz von OSRAM gefährden, sind in jedem Fall unzulässig. Ein abhängiges Unternehmen ist auch dann nicht verpflichtet, Weisungen zu befolgen, wenn und solange das herr- schende Unternehmen seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrags, insbesondere zur Verlustübernahme und zur Zahlung des laufenden Ausgleichs sowie der Abfin- dung an die außenstehenden Aktionäre (§§ 304, 305 AktG), nicht erfüllt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtungen voraussichtlich nicht in der Lage ist (siehe zum Kündigungsrecht der abhängigen Gesellschaft Ziffer D.I.6.4). Weiterhin können ge- mäß § 299 AktG Weisungen, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu be- endigen, nicht erteilt werden (Ziffer 1.2 Satz 2 des Vertrags).

Das Leitungs- und Weisungsrecht besteht nur gegenüber dem Vorstand, nicht jedoch gegenüber dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung oder Mitarbeitern von OSRAM und nicht gegenüber Organen oder Mitarbeitern einer Tochtergesellschaft von OSRAM. Wird der Vorstand von OSRAM angewiesen, ein Geschäft vorzuneh- men, das der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, und stimmt der Aufsichtsrat nicht zu oder wird die Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, kann die Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe von § 308 Abs. 3 Satz 2 AktG durch eine Wiederholung der Weisung ersetzt werden. Die Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung von OSRAM werden durch den Vertrag nicht berührt.

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Eine Weisung muss in Textform i. S. v. § 126b BGB (z. B. per Telefax oder per E- Mail) erteilt werden (Ziffer 1.3 des Vertrags), falls eine mündliche Weisung erteilt wird, muss diese unverzüglich in Textform bestätigt werden.

Das Weisungsrecht von ams Offer und die korrespondierende Folgepflicht von OSRAM gemäß Ziffer 1 des Vertrags bestehen gemäß § 294 Abs. 2 AktG, Ziffer 6.2 des Vertrags erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag durch Eintragung im Han- delsregister von OSRAM wirksam wird (siehe Ziffer D.I.6.2).

2. Gewinnabführung (Ziffer 2 des Vertrags)

Ziffer 2 des Vertrags enthält die für einen Gewinnabführungsvertrag konstitutive Bestimmung, wonach sich OSRAM verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an ams Offer abzuführen (Ziffer 2.1 Satz 1 des Vertrags). Für den Umfang des abzuführenden Gewinns wird - vorbehaltlich einer Bildung oder Auf- lösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2 des Vertrags - in Ziffer 2.1 Satz 2 des Ver- trags auf die gesetzliche Regelung des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fas- sung verwiesen.

Als Gewinn abzuführen ist nach der derzeitigen Fassung von § 301 AktG der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetz- liche Rücklage einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsge- sperrten Betrag. Der Betrag der zu bildenden gesetzlichen Rücklage bemisst sich nach § 300 Nr. 1 AktG und hängt von der Höhe des Grundkapitals und des Jahres- überschusses und des bereits in die gesetzliche Rücklage eingestellten Betrages ab. Gegenwärtig ist die gesetzliche Rücklage von OSRAM in voller Höhe gebildet. Die Einstellung weiterer Beträge nach § 300 Nr. 1 AktG ist bei voll gebildeter gesetzli- cher Rücklage nicht erforderlich.

Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB greift ein, wenn selbst ge-

schaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) in der Bilanz aktiviert werden. In diesem Fall dürfen Gewinne nur insoweit ausgeschüttet werden, als nach der Ausschüttung frei verfüg- bare Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvor- trags mindestens den insgesamt als selbst geschaffenen immateriellen Vermögens- gegenständen aktivierten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven laten- ten Steuern entsprechen. Werden in der Bilanz latente Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) aktiviert, müssen nach der Ausschüttung die frei verfügbaren Rücklagen zu- züglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den aktiven latenten Steuern abzüglich der passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB). Im Falle von Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungs- verpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), müssen die nach der Ausschüttung frei verfügbaren Rück- lagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags gemäß § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der für diese Vermögensgegenstände in der Bilanz ausgewiesenen, um die hierfür gebildeten passiven latenten Steuern verminderten Zeitwerte und den Anschaffungs- kosten dieser Vermögensgegenstände entsprechen. Der Begriff "frei verfügbare

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Rücklagen" umfasst sowohl Gewinn- als auch bestimmte Kapitalrücklagen. Dem- entsprechend sind Gewinnrücklagen, deren Ausschüttung keine gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften entgegenstehen, sowie die frei verfügbare Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB bei der Ermittlung des maximalen Ausschüttungsbetrags zu berücksichtigen.

Der nach Ziffer 2.1 des Vertrags als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich gemäß Ziffer 2.2 Satz 1 des Vertrags, wenn und soweit OSRAM mit schriftlicher Zustimmung von ams Offer Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehen- den Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) ein- stellt. Die Zuführung zu diesen Gewinnrücklagen wird für die ertragsteuerliche Or- ganschaft (siehe Ziffer D.I.6.4) nur insoweit anerkannt, wie sie bei vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG). Ziffer 2.2 Satz 1 des Vertrags trägt diesem Maß- stab Rechnung. ams Offer kann gemäß Ziffer 2.2 Satz 2 des Vertrags verlangen, dass während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt (§ 301 Satz 2 AktG) oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden (§ 302 Abs. 1 AktG).

In Ziffer 2.2 Satz 3 regelt der Vertrag ferner, dass sonstige Rücklagen und Gewinn- vorträge aus der Zeit vor Beginn des Vertrags weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen. Der Begriff der "sons- tigen Rücklagen" umfasst alle Rücklagen nach § 272 HGB mit Ausnahme der ande- ren Gewinnrücklagen, die während der Dauer des Vertrags gebildet wurden. Dem- gemäß sind die gesetzliche oder auf der Satzung beruhende Rücklage sowie die Ka- pitalrücklagen von einer vertraglichen Abführung ausgeschlossen, unabhängig da- von, zu welchem Zeitpunkt sie gebildet wurden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abführung von Gewinnrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB, die in der Zeit vor Beginn des Vertrags gebildet worden sind. Diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des § 301 AktG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwen- dung von Rücklagen im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsver- trags.

Wirksam wird der Vertrag mit seiner Eintragung im Handelsregister des Sitzes von OSRAM, frühestens jedoch zu Beginn des am 1. Oktober 2020 beginnenden Ge- schäftsjahres (Ziffer 6.2 des Vertrags, § 294 Abs. 2 AktG). Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres, in dem der Vertrag nach Ziffer 6.2 des Vertrags wirksam wird (Ziffer 2.3 des Vertrags). Erfolgt die Eintragung im Handelsregister bis zum 30. September 2021 gilt die Ver- pflichtung zur Gewinnabführung somit für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, das am 1. Oktober 2020 beginnt.

Der Anspruch von ams Offer auf Gewinnabführung wird am Ende eines Geschäfts- jahres von OSRAM fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht (Ziffer 2.3 Satz 2 des Vertrags). Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Gewinnabführung werden Zinsen in Höhe von 5 % p.a. geschuldet (Ziffer 2.3 Satz 2 des Vertrags). Dies entspricht dem zwischen Kaufleuten geltenden gesetzlichen Zinssatz (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB).

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  1. Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrags)
    Ziffer 3.1 des Vertrags regelt die Verpflichtung von ams Offer zur Übernahme der Verluste von OSRAM gemäß § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. Dies bedeutet gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner derzeit geltenden Fassung, dass ams Offer jeden während der Vertragsdauer "sonst", also ohne das Bestehen der Verlust- ausgleichspflicht, entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen hat. Die Verpflich- tung zum Verlustausgleich besteht nicht, soweit der Jahresfehlbetrag dadurch aus- geglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) Be- träge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrags in diese eingestellt wurden.
    Die Verlustausgleichsverpflichtung gewährleistet, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital von OSRAM während der Vertragsdauer nicht vermindert. Diese Verlustübernahmepflicht dient damit der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen von OSRAM, ihrer Akti- onäre und ihrer Gläubiger während des Bestehens des Vertrags.
    Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt gemäß Ziffer 3.2 des Vertrags erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem der Vertrag gemäß Ziffer 6.2 des Vertrags wirksam wird. Bei einer Eintragung des Vertrags bis zum 30. September 2021 be- steht die Verpflichtung also für einen etwaigen Verlust aus dem Geschäftsjahr von OSRAM, das am 1. Oktober 2020 beginnt. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres von OSRAM fällig. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Verlustausgleich werden Zinsen in Höhe von 5 % p.a. geschuldet (Ziffer 3.2 Satz 2 i. V. m. Ziffer 2.3 Satz 2 des Vertrags). Dies entspricht dem zwischen Kaufleuten geltenden gesetzli- chen Zinssatz (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  2. Ausgleich (Ziffer 4 des Vertrags)
    Mit Wirksamwerden des Vertrags entsteht gemäß § 304 Abs. 1 AktG eine Pflicht zur Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zugunsten der außenstehenden OSRAM-Aktionäre. Zur Erfüllung dieser Pflicht verpflichtet sich ams Offer gegen- über den außenstehenden Aktionären zu einer Ausgleichszahlung (Ausgleichszah- lung, Ziffer 4.1 des Vertrags)
    Nach Wirksamwerden der Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 des Vertrags, also erstmals für das Geschäftsjahr von OSRAM, in dem der Vertrag in das Handelsregister von OSRAM eingetragen wird, frühestens jedoch zu Beginn des am 1. Oktober 2020 beginnenden Geschäftsjahres von OSRAM, wird bei OSRAM grundsätzlich für das entsprechende und die folgenden Geschäftsjahre kein Bilanz- gewinn mehr ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt - abgesehen von einer Be- schlussfassung im Fall der Auflösung von vorvertraglich gebildeten Rücklagen - das Recht der Aktionäre der OSRAM, über die Verwendung eines entstehenden Bi- lanzgewinns zu entscheiden. Als Kompensation für den Verlust des Dividendenan- spruchs ist die in Ziffer 4.1 des Vertrags geregelte Verpflichtung von ams Offer zur Gewährung einer angemessenen Ausgleichszahlung an die außenstehenden OSRAM-Aktionäre vorgesehen. Diese Ausgleichszahlung besteht ab dem Ge- schäftsjahr von OSRAM, für das der Anspruch auf Gewinnabführung von ams Offer

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gemäß Ziffer 2 des Vertrags wirksam wird, für die Dauer des Vertrags. Die Aus- gleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversamm- lung von OSRAM für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres von OSRAM, fällig (Ziffer 4.2 Satz 4 des Ver- trags).

4.1 Art der Ausgleichsregelung

  1. Rechtliche Grundlagen

Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag muss für die außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft, also hier von OSRAM, eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 AktG). Besteht lediglich ein iso- lierter Beherrschungsvertrag, muss dieser den außenstehenden Aktionären eine an- gemessene Garantiedividende garantieren (§ 304 Abs. 1 Satz 2 AktG). Sowohl die Garantiedividende als auch die Ausgleichszahlung müssen in einer auf jede Aktie der außenstehenden Aktionäre bezogenen wiederkehrenden Geldleistung bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG). Das Aktiengesetz unterscheidet zwei Arten der Ausgleichszahlung (siehe nachfolgend unter (a) und (b)).

  1. Fester Ausgleich

Beim festen Ausgleich wird die jährlich wiederkehrende Zahlung eines festen Geld- betrags zugesichert. Die Höhe des festen Ausgleichs hat dem Betrag zu entsprechen, der nach der bisherigen Ertragslage des abhängigen Unternehmens und seiner zu- künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraus- sichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil, d.h. als handelsrechtlich ausschüt- tungsfähiger Gewinn, auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte (§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG).

  1. Variabler Ausgleich

Beim variablen Ausgleich wird ein am Gewinn des herrschenden Unternehmens ori- entierter Ausgleich zugesichert. Dies ist indes nur möglich, sofern das herrschende Unternehmen eine deutsche Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland ist. Der variable Ausgleich muss dann dem Betrag entsprechen, der un- ter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf die Aktien des herrschenden Unternehmens jeweils als Gewinnanteil entfällt (§ 304 Abs. 2 Sätze 2 und 3AktG).

  1. Gründe für die Bestimmung eines festen Ausgleichs

Der Vertrag zwischen OSRAM und ams Offer bestimmt einen festen jährlichen Aus- gleich. Dafür sind im Wesentlichen die nachfolgenden Gründe maßgebend:

ams Offer als herrschendes Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung nach deutschem Recht, sodass die Wahlmöglichkeit für die Art der Ausgleichs- zahlung von vornherein nicht besteht. Vielmehr kommt nur ein fester Ausgleich in Betracht. Ein variabler, am Gewinn von ams Offer orientierter Ausgleich ist daher ohne eine vorherige Umwandlung der Gesellschaft ein eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien rechtlich nicht möglich. Unabhängig davon wäre

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ein am Gewinn von ams Offer orientierter Ausgleich nicht geeignet, das Recht der außenstehenden OSRAM-Aktionäre auf eine angemessene Ausgleichszahlung zu si- chern. Die Beteiligung von ams Offer an OSRAM ist der einzige maßgebliche Ver- mögensgegenstand der ams Offer, weshalb die außenstehenden OSRAM-Aktionäre wirtschaftlich lediglich einen am Gewinn von OSRAM orientierten Ausgleich er- hielten. ams Offer könnte die Beherrschung von OSRAM jedoch in einer Weise nut- zen, die zu einer Verringerung des Gewinns von OSRAM führt. Dies zöge einen geringeren Ausgleich der außenstehenden OSRAM-Aktionäre nach sich.

4.2 Bestimmung des Ausgleichs als Bruttozahlung, Höhe des Ausgleichs

Nach Ziffer 4 des Vertrags garantiert ams Offer den außenstehenden Aktionären von OSRAM für die Dauer des Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Höhe sowie die Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung sind im Folgenden so- wie in Ziffer E.II näher erläutert und begründet.

  1. Höhe des Ausgleichs

Die Ziffern 4.1 und 4.2 des Vertrags sehen ab dem Geschäftsjahr von OSRAM, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer wirksam wird, für die Dauer des Vertrages die Zahlung einer jährlichen Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,24 (dies entspricht einem Betrag von EUR 2,57 vor aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je OSRAM-Aktie vor. Dieser Betrag wird jährlich in vol- ler Höhe fällig, da ab Wirksamkeit der Gewinnabführungsverpflichtung kein Bilanz- gewinn mehr ausgewiesen wird und das Recht der OSRAM-Aktionäre, über die Ver- wendung des Bilanzgewinns zu entscheiden, entfällt. Klarstellend wurde in Zif- fer 4.2 Satz 4 des Vertrags vereinbart, dass soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfal- lende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von der Ausgleichszahlung einbehalten werden.

  1. Anpassungsmechanismus des Ausgleichs

Bei der Bestimmung des Ausgleichs haben die Vertragsparteien die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01 - "Ytong") berücksichtigt. In diesem Beschluss hat der BGH entschieden, dass als Ausgleich i. S. v. § 304 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 AktG den außenstehenden Aktionären im Ausgangspunkt der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn- anteil je Aktie als feste Größe zu gewähren ist, von dem die Körperschaftsteuerbe- lastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abzuziehen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes gegenüber dem im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages maßgeblichen Satz nicht zu einem un- gerechtfertigten Vorteil des anderen Vertragsteils (der herrschenden Gesellschaft) auf Kosten der außenstehenden Aktionäre führt. Umgekehrt soll dadurch auch ver- mieden werden, dass die Ausgleichsregelung im Falle einer Steuererhöhung zu ei- nem ungerechtfertigten Vorteil der außenstehenden Aktionäre auf Kosten des ande- ren Vertragsteils (der herrschenden Gesellschaft) führt. Diese Grundsätze sind auch für den als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszu- schlag entsprechend anzuwenden.

Auf dieser Grundlage ist als fester Ausgleich in Form der Ausgleichszahlung ein voraussichtlicher Bruttogewinnanteil je OSRAM-Aktie vorzusehen (Bruttoaus- gleichsbetrag), von dem Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem für

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das jeweilige Geschäftsjahr jeweils geltenden Satz abzusetzen ist (Nettoaus- gleichsbetrag). Hiermit wird eine variable Regelung geschaffen, die im Fall der Än- derung des Körperschaftsteuersatzes bzw. des Solidaritätszuschlages unmittelbar eine entsprechende Anpassung des Nettoausgleichsbetrags zur Folge hat. Allerdings ist der Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag nur auf denjenigen in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne bezieht.

Entsprechend des am Tag der Unterzeichnung des Vertragsberichts geltenden Kör- perschaftsteuersatzes von 15 % und des Solidaritätszuschlags von 5,5 % sind von dem Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 2,57 je OSRAM-Aktie insgesamt EUR 0,33 je OSRAM-Aktie abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Nettoausgleichsbe- trag von EUR 2,24 je OSRAM-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.

Der Mechanismus zur Anpassung des Ausgleichs aufgrund Änderungen des Steuer- satzes kann wie folgt beispielhaft illustriert werden: Wird der Körperschaftsteuer- satz von 15 % um zwei Prozentpunkte auf 13 % gesenkt, führt die in Ziffer 4.2 des Vertrags vorgesehene variable Regelung dazu, dass sich der Abzug für Körper- schaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag von derzeit EUR 0,33 je OSRAM-Aktie um EUR 0,04 (2,0 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen 2,110 % auf den in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht) reduziert. Dadurch erhöht sich der Nettoausgleichsbetrag von EUR 2,24 je OSRAM-Aktie um EUR 0,04 auf EUR 2,28. Umgekehrt führt eine Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes um zwei Prozentpunkte auf 17 % zu einer Reduzierung des Nettoausgleichsbetrags von EUR 2,24 je OSRAM-Aktie um EUR 0,04 auf EUR 2,20.

4.3 Sonstige Erläuterungen zu Ziffer 4 des Vertrags

Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das volle Geschäftsjahr von OSRAM ge- währt, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung von OSRAM gemäß Ziffer 2 des Vertrags wirksam wird (Ziffer 4.3 Satz 1 des Vertrags). Dies ist gemäß Ziffer 2.3 des Vertrags erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres von OSRAM, in dem der Vertrag wirksam wird, der Fall. Wenn der Vertrag bis zum 30. September 2021 wirksam wird, besteht die Verpflichtung zur Gewinnabführung für das Ge- schäftsjahr von OSRAM, das am 1. Oktober 2020 beginnt. Wenn der Vertrag erst in einem späteren Geschäftsjahr wirksam wird, gilt die Verpflichtung zur Gewinnab- führung erst ab dem betreffenden späteren Geschäftsjahr.

Ab Wirksamwerden der Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 des Vertrags haben die außenstehenden OSRAM-Aktionäre keinen Anspruch auf eine Dividende, sofern nicht aus Rücklagen oder einem Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags ein Bilanzgewinn gebildet wird und die Hauptversammlung eine Ausschüttung be- schließt.

Falls der Vertrag im Laufe eines Geschäftsjahres von OSRAM endet oder ein Aus- gleich für ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr zu leisten ist, vermindert sich der Ausgleich für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig (Ziffer 4.3 Satz 2 des Vertrags). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der festge- setzte Betrag des Ausgleichs auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, also ein volles Geschäftsjahr, bemessen ist.

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Ziffer 4.2 Satz 5 des Vertrags regelt die Fälligkeit der Ausgleichszahlung. Die von ams Offer zu zahlende Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung von OSRAM für das jeweilige abgelaufene Ge- schäftsjahr fällig, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Ziffer 4.4 Satz 1 des Vertrags regelt die Anpassung der Ausgleichszahlung im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue OSRAM-Aktien ausgegeben werden, vermindert sich die Ausgleichszahlung je OSRAM-Aktie in dem Umfang der ausgegebenen Aktien, so dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unberührt bleibt. Die durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bedingte Erhöhung der Anzahl der OSRAM-Aktien, die ein außenstehender OSRAM-Aktionär hält, lässt also in diesem Fall den Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung, auf die dieser OSRAM-Aktionär ei- nen Anspruch hat, unberührt. Dies ist geboten, da eine Kapitalerhöhung aus Gesell- schaftsmitteln, also die Umwandlung von Gewinn- oder bestimmten Kapitalrückla- gen in Grundkapital, keinen Einfluss auf den Wert und die Ertragskraft des Unter- nehmens hat, und weil die neuen OSRAM-Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Ge- sellschaftsmitteln ohne Gegenleistung an die OSRAM-Aktionäre ausgegeben wer- den. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung des § 216 Abs. 3 AktG, wonach der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt wird. Wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine neuen OSRAM-Aktien ausgegeben werden, ist eine Anpassung der Ausgleichszahlung nicht erforderlich.

Wird das Grundkapital von OSRAM durch Ausgabe neuer OSRAM-Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenste- henden OSRAM-Aktionäre erhöht, erstreckt sich der Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf die Ausgleichszahlung auch auf die im Zuge der Kapitalerhöhung neu entstehenden OSRAM-Aktien. Durch Ziffer 4.4 Satz 2 des Vertrags ist sicherge- stellt, dass bei derartigen Erhöhungen des Grundkapitals von OSRAM nicht nur die Ausgleichsansprüche der bisherigen außenstehenden OSRAM-Aktionäre unberührt bleiben, sondern auch neu hinzutretende außenstehende OSRAM-Aktionäre gleich- behandelt werden.

Ziffer 4.5 des Vertrags dient dem Schutz und der gleichmäßigen Behandlung aller außenstehenden OSRAM-Aktionäre. Macht ein OSRAM-Aktionär geltend, dass der angebotene Ausgleich zu gering bemessen ist, kann er bei Gericht in einem Spruch- verfahren nach §§ 1 ff. Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) beantragen, dass das Ge- richt die angemessene Ausgleichszahlung bestimmt. Die Bestimmung in Ziffer 4.5 Satz 1 des Vertrags gewährt allen außenstehenden OSRAM-Aktionären für den Fall eines etwaigen Spruchverfahrens einen Anspruch auf Ergänzung des Ausgleichs, wenn das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt. Gleiches gilt ge- mäß Ziffer 4.5 Satz 2 des Vertrags, wenn sich ams Offer gegenüber einem außenste- henden OSRAM-Aktionär in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG zur Zahlung einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet. Diese Ansprüche bestehen auch für diejenigen OSRAM-Aktionäre, die zwischenzeitlich das Abfindungsangebot gemäß Ziffer 5

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des Vertrags angenommen haben. Diese Ansprüche bestehen ferner unabhängig da- von, ob der OSRAM-Aktionär an einem etwaigen Spruchverfahren beteiligt war (vgl. § 13 Satz 2 SpruchG).

5. Abfindung (Ziffer 5 des Vertrags)

5.1 Art der Abfindungsleistung

Außer der Verpflichtung zur Gewährung der Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG muss der Vertrag eine Verpflichtung von ams Offer enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden OSRAM-Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag be- stimmte angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG). Den außenste- henden OSRAM-Aktionären, die aus der Gesellschaft aus Anlass des Abschlusses des Vertrags ausscheiden möchten, bietet ams Offer gemäß § 305 Abs. 1 AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 44,65 je OSRAM-Aktie an (Ziffer 5.1 des Ver- trags).

Hinsichtlich der Art der Abfindung unterscheidet das Aktiengesetz drei Fälle:

  1. Abfindung in Aktien des anderen Vertragsteils

Wenn der andere Vertragsteil (ams Offer) eine nicht abhängige und nicht in Mehr- heitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, muss der Vertrag die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft als Abfindung vorsehen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG).

  1. Wahl zwischen Barabfindung und Abfindung in Aktien der herrschenden o- der mit Mehrheit am anderen Vertragsteil beteiligten Gesellschaft

Wenn der andere Vertragsteil (ams Offer) eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herr- schende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Ak- tien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, muss der Vertrag entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung vorsehen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG). Wenn ein solcher Fall gegeben ist, muss der Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrag nicht beide Arten der Abfindung vorsehen. Die Vertragsparteien kön- nen sich vielmehr für eine Art der Abfindung entscheiden.

  1. Barabfindung

In allen übrigen Fällen muss der Vertrag eine Barabfindung vorsehen (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG).

5.2 Höhe der Abfindung

Der Vertrag bestimmt, dass ams Offer verpflichtet ist, auf Verlangen eines jeden außenstehenden OSRAM-Aktionärs dessen OSRAM-Aktien gegen eine angemes- sene Abfindung (§ 305 Abs. 2 AktG) zu erwerben. Jeder außenstehende OSRAM- Aktionär, der von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen will, erhält für je eine OSRAM-Aktie einen Abfindungsbetrag i. S. v. § 305 Abs. 2 AktG in Höhe von

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EUR 44,65 (Ziffer 5.1 des Vertrags). Die Höhe sowie die Ermittlung der angemes- senen Abfindung sind in Ziffer E.III näher erläutert und begründet.

  1. Gründe für die Gewährung einer Barabfindung
    Für die Gewährung einer Barabfindung waren im Wesentlichen die folgenden Gründe maßgeblich:
    ams Offer ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht organisiert und ist mithin weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sodass § 305 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AktG keine (direkte) Anwen- dung finden.
    Allerdings ist die ams AG als alleinige Gesellschafterin der ams Offer (oben Zif- fer B.III.1) eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Für einen solchen Fall ist im Schrifttum umstritten, ob § 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG mit Blick auf dessen Sinn und Zweck analog anzuwenden ist. Soweit dies der Fall wäre, bestünde für die Vertragsparteien ein Wahlrecht, den außenstehenden Ak- tionären entweder eine Beteiligung an jener Gesellschaft anzubieten, die der unter- nehmensvertraglich beherrschten Gesellschaft wirtschaftlich am nächsten steht oder eine Barzahlung als Abfindung anzubieten.
    Letztlich kann die Frage, ob ein Wahlrecht besteht, dahinstehen, da die Vertragspar- teien das Wahlrecht zugunsten der Barabfindung ausgeübt hätten. Ausschlaggebend für Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Barabfindung wären der andernfalls erhebliche zusätzliche Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die aufgrund der Vor- bereitung einer zwingenden Bewertung der die Aktien gewährenden Gesellschaft, vorliegend also der ams AG, anfallen würden. Dies hätte zu einer weiteren Verzö- gerung des Abschlusses des Vertrags geführt.
    Aus den vorgenannten Gründen sieht der Vertrag daher eine Barabfindung vor.
  2. Sonstige Erläuterungen zu Ziffer 5 des Vertrags
    Die Verpflichtung von ams Offer zum Erwerb der OSRAM-Aktien gegen Abfin- dung ist gemäß Ziffer 5.2 des Vertrags befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes von OSRAM nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Befristung des Abfindungsangebots ist durch das Aktiengesetz zugelassen und üblich. Die Rege- lung einer Zweimonatsfrist (Ziffer 5.2 Satz 2 des Vertrags) entspricht der gesetzli- chen Regelung nach § 305 Abs. 4 Satz 2 AktG.
    Gemäß § 4 Abs. 1 SpruchG können außenstehende OSRAM-Aktionäre innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes von OSRAM nach § 10 HGB bekannt gemacht wor- den ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die zu gewährende Abfin- dung stellen. § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bestimmt, dass die Frist zur Annahme des Angebots auf Übertragung der Aktien an das herrschende Unternehmen gegen Zah- lung der Abfindung im Fall eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des Aus- gleichs oder der Abfindung frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem

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die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag eines Aktionärs im Bundes- anzeiger bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.2 Satz 3 des Vertrags stellt klar, dass diese gesetzliche Regelung uneingeschränkt gilt. Wenn ein Spruchverfahren einge- leitet wird, endet dementsprechend die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag eines OSRAM-Aktionärs im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Die Erklärung der außenstehenden OSRAM-Aktionäre, das Abfindungsangebot von ams Offer annehmen zu wollen, muss innerhalb der wie vorstehend erläutert zu be- stimmenden Frist zugehen. Nach Ablauf der Frist ist eine Annahme des Abfindungs- angebots nicht mehr möglich.

Die außenstehenden OSRAM-Aktionäre können sich entscheiden, nach Eintragung des Vertrags in das Handelsregister aus der Gesellschaft auszuscheiden und dafür die angebotene Abfindung zu erhalten oder stattdessen weiterhin Aktionär von OSRAM zu bleiben und die in Ziffer 4 des Vertrags angebotene Ausgleichszahlung zu erhalten.

Ziffer 5.3 des Vertrags trägt für die Fälle der Erhöhung des Grundkapitals aus Ge- sellschaftsmitteln oder gegen Einlagen den bereits oben zu Ziffer 4.4 des Vertrags erläuterten Grundsätzen Rechnung. Auf die entsprechenden Erläuterungen (oben Ziffer D.I.4.3) wird verwiesen.

Gemäß Ziffer 5.4 des Vertrags ist die Annahme des Abfindungsangebots für die au- ßenstehenden OSRAM-Aktionäre kostenfrei. Dadurch wird sichergestellt, dass die außenstehenden OSRAM-Aktionäre nicht mit Spesen, Provisionen oder sonstigen Bearbeitungsgebühren der Banken belastet werden und die Abfindung ungeschmä- lert erhalten bleibt. Davon unberührt bleiben Steuern, die auf einen etwaigen Veräu- ßerungsgewinn bei einem außenstehenden OSRAM-Aktionär anfallen. Diese sind von dem jeweiligen außenstehenden OSRAM-Aktionär selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen für die außenstehenden OSRAM-Aktionäre wird auf Ziffer D.I.4.2 verwiesen.

Ziffer 5.5 des Vertrags dient wiederum dem Schutz und der gleichmäßigen Behand- lung aller außenstehenden OSRAM-Aktionäre. Die Bestimmung gewährt allen au- ßenstehenden OSRAM-Aktionären für den Fall eines etwaigen Spruchverfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG einen Anspruch auf Ergänzung der Abfindung, wenn das Ge- richt rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt oder wenn sich ams Offer gegen- über einem außenstehenden OSRAM-Aktionär in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach §§ 1 ff. SpruchG zur Zah- lung einer höheren Abfindung verpflichtet. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der außenstehende OSRAM-Aktionär bereits abgefunden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der außenstehende OSRAM-Aktionär an einem etwai- gen Spruchverfahren beteiligt war.

6. Wirksamwerden und Dauer (Ziffer 6 des Vertrags)

6.1 Wirksamwerden

In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zustimmungserfordernissen gemäß § 293 AktG bestimmt Ziffer 6.1 des Vertrags, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der

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Zustimmung der Gesellschafterversammlung von ams Offer sowie der Hauptver- sammlung von OSRAM bedarf. Die Gesellschafterversammlung von ams Offer soll dem Vertrag am 2. November 2020 zustimmen. Die Hauptversammlung von OSRAM soll über die Zustimmung zu dem Vertrag am 3. November 2020 Beschluss fassen.

Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 294 Abs. 2 AktG ist ferner vorgesehen, dass der Vertrag erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister am Sitz von OSRAM wirksam wird, frühestens jedoch zu Beginn des am 1. Oktober 2020 begin- nenden Geschäftsjahres von OSRAM (Ziffer 6.2 des Vertrags).

6.2 Beginn der Vertragslaufzeit

  1. Wirksamwerden des Leitungs- und Weisungsrechts gemäß Ziffer 1 des Ver- trags

Das Leitungs- und Weisungsrecht gemäß Ziffer 1 des Vertrags gilt ab dem Zeit- punkt, in dem der Vertrag durch Eintragung wirksam wird.

  1. Wirksamwerden der Gewinnabführungsverpflichtung gemäß Ziffer 2 des Vertrags

Die Gewinnabführungsverpflichtung gemäß Ziffer 2 des Vertrags gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres von OSRAM, in dem der Vertrag nach Ziffer 6.2. des Vertrags wirksam wird. Erfolgt die Eintragung im Handelsregister bis zum 30. September 2021, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung somit für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, das am 1. Oktober 2020 beginnt.

Wird der Vertrag erst in einem späteren Geschäftsjahr als dem am 1. Oktober 2020 beginnenden Geschäftsjahr von OSRAM wirksam, etwa weil sich wegen einer An- fechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung von OSRAM die Eintragung verzögert, gilt die Gewinnabführung ab dem Beginn dieses späteren Ge- schäftsjahres, in dem der Vertrag wirksam wird.

  1. Wirksamwerden der Verlustausgleichsverpflichtung gemäß Ziffer 3 des Ver- trags

Die Verlustausgleichsverpflichtung gilt gemäß Ziffer 3.2 des Vertrags erstmals für das gesamte Geschäftsjahr von OSRAM, in dem der Vertrag wirksam wird. Fällt die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes von OSRAM - wie in aller Regel - nicht mit dem Beginn des Geschäftsjahres zusammen, beansprucht der Ver- trag folglich hinsichtlich der Verlustausgleichspflicht auch rückwirkende Geltung für den zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister bereits abgelaufenen Teil des Geschäftsjahres.

6.3 Vertragslaufzeit/Mindestlaufzeit

Der Vertrag ist gemäß Ziffer 6.3 Satz 1 des Vertrags auf unbestimmte Zeit geschlos- sen. Ziffer 6.3 Satz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden kann, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres von OSRAM endet, in dem der Vertrag gemäß Ziffer 6.2 des Vertrages wirksam wird. Sofern der Vertrag bis zum 30. September 2021 in das Handelsregister des Sitzes von OSRAM eingetragen und damit gemäß

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Ziffer 6.2 des Vertrags wirksam wird, ergäbe sich hieraus eine Mindestlaufzeit bis zum 30. September 2025. Diese vertraglich festgelegte feste Mindestlaufzeit des Vertrags von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG Voraussetzung für die wirksame Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen ams Offer und OSRAM. Während der in Ziffer 6.3 des Vertrags festgelegten Mindestdauer ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.

6.4 Kündigung des Vertrags

Während der in Ziffer 6.3 des Vertrags festgelegten Mindestdauer von fünf aufei- nanderfolgenden Zeitjahren nach dem Beginn des Geschäftsjahres von OSRAM, in dem der Vertrag wirksam wird, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausge- schlossen. Erstmals kann der Vertrag daher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindes- tens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres von OSRAM endet, in dem der Vertrag wirksam wird (Ziffer 6.3 Satz 3 des Vertrags). Die Kün- digung muss schriftlich erfolgen (Ziffer 6.5 des Vertrags).

Unberührt von den Regelungen zur Mindestlaufzeit bleibt nach Ziffer 6.4 des Ver- trags das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht kraft Gesetzes und kann vertraglich nicht ausgeschlos- sen werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt aus zivilrechtlicher Sicht vor, wenn unter Abwägung aller Umstände dem kündigungswilligen Vertragsteil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. So kann beispielsweise eine Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage der abhän- gigen Gesellschaft OSRAM das herrschende Unternehmen ams Offer zur Kündi- gung berechtigen, wenn die Risiken für das herrschende Unternehmen nicht mehr tragbar sind und die Situation nicht von ihm zu vertreten ist. OSRAM als abhängige Gesellschaft kann den Vertrag z.B. kündigen, wenn ams Offer als herrschende Ge- sellschaft nicht in der Lage ist, ihre aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflich- tungen (Verlustübernahme, Ausgleich und Abfindung) zu erfüllen.

Nach Ziffer 6.4 Satz 1 des Vertrags sind beide Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt nach Ziffer 6.4 Satz 2 insbe- sondere auch dann vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinne für die Be- endigung des Vertrags einschließlich solcher nach R 14.5 (6) KStR (oder einer ent- sprechenden Nachfolgevorschrift) gegeben ist. Ziffer 6.4 Satz 2 des Vertrags stellt sicher, dass ams Offer im Fall einer steuerrechtlich unschädlichen Kündigung aus wichtigem Grund auch aktienrechtlich berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Die Regelung in Ziffer 6.4 Satz 2 des Vertrags ist vor dem Hintergrund des gelten- den Steuerrechts zu sehen. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags ist er- forderlich, um die angestrebte körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen ams Offer und OSRAM begründen zu können. Voraussetzung dieser kör- perschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft ist neben der vertraglichen Min- destlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unter anderem, dass OSRAM als abhängige Gesellschaft finanziell in ams Offer als herrschende Gesellschaft in der

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Form eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimm- rechte der abhängigen Gesellschaft zustehen. Des Weiteren muss der Gewinnabfüh- rungsvertrag für eine Mindestdauer von fünf Jahren abgeschlossen werden und wäh- rend seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Beendigung des Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organ- schaft von Beginn an. Lediglich eine Beendigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit des Ge- winnabführungsvertrags erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird.

Die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung kann grundsätzlich einen wich- tigen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG für eine vorzeitige Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch das herrschende Unterneh- men darstellen, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft für die Vergan- genheit unberührt lässt. Entsprechendes gilt für die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden Vertragsparteien. Ziffer 6.4 Satz 2 des Vertrags soll es ermöglichen, im Falle einer steuerlich anerkannten Beendigung aus wichtigem Grund auch aktienrechtlich aus wichtigem Grund kündigen zu können.

Hintergrund für die abstrakte Regelung der Gründe für ein außerordentliches Kün- digungsrecht ist der folgende: Aufgrund aktueller finanzgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei bestimmten wichtigen Gründen, die in der bisherigen Vertragspraxis überwiegend als unschädlich angesehen wurden, für die steuerliche Anerkennung stets eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. So soll beispielsweise der konzern- interne Verkauf oder die Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft (OS- RAM) an bzw. in eine andere Gesellschaft des ams-Konzerns nicht automatisch ei- nen steuerlich anerkannten wichtigen Grund darstellen.

Diese formelle Betrachtungsweise im Rahmen der steuerlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags birgt ein nicht unerhebliches Risiko, dass der Vertrag und daraus resultierend auch die körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft insgesamt unwirksam ist, wenn der Vertrag explizit wichtige Gründe aufführt, die nicht steuerlich anerkannt sind und die die von der finanzgerichtlichen Rechtspre- chung geforderte Einzelfallbetrachtung nicht angemessen berücksichtigen. Daher haben die Parteien darauf verzichtet, einzelne wichtige Gründe zur außerordentli- chen Kündigung des Vertrags aufzuführen.

Bei einer Beendigung des Vertrags findet zudem die gesetzliche Regelung des § 303 AktG Anwendung: Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, hat das herrschende Unternehmen (ams Offer) Gläubigern der beherrschten Gesell- schaft (OSRAM) Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei dem herrschenden Unterneh- men melden. Diese Verpflichtung besteht nach § 303 Abs. 1 und 2 AktG allerdings nur gegenüber solchen Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor die Eintragung der Beendigung eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsver- trags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, und die im Falle eines Insolvenzverfahrens kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet

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und staatlich überwacht ist. Das herrschende Unternehmen kann sich für die Forde- rung verbürgen, statt Sicherheit zu leisten, wobei § 349 HGB über den Ausschluss der Einrede der Vorausklage in diesem Fall nicht anzuwenden ist (§ 303 Abs. 3 AktG).

  1. Patronatserklärung (Ziffer 7 des Vertrags)
    Ziffer 7 des Vertrags enthält den Hinweis, dass ams, ohne dem Vertrag als Vertrags- partei beizutreten, mit einer gesonderten Erklärung eine Patronatserklärung gegen- über OSRAM abgegeben hat. Diese ist dem Vertragsbericht zusammen mit dem Vertrag als Anlage 3beigefügt.
    In der Patronatserklärung hat sich ams uneingeschränkt und unwiderruflich ver- pflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ams Offer in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass ams Offer jederzeit in der Lage ist, sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Insbesondere gilt dies für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. Des Weiteren steht ams den außenstehenden OSRAM-Aktionären uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass ams Offer alle ihnen gegenüber bestehenden Ver- pflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zah- lung von Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig und bei deren Fälligkeit erfüllt; dies gilt auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich und Abfindung auf- grund eines gegebenenfalls stattfindenden Spruchverfahrens nach dem Spruchver- fahrensgesetz. Insoweit steht den außenstehenden OSRAM-Aktionären ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gegenüber ams gerichtet auf Zahlung an ams Of- fer zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende Haftung von ams gegenüber den außenstehenden OSRAM-Aktionären sind auf den Fall beschränkt, dass ams Offer ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden OSRAM-Aktionären aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt und ams ihrer vorstehend beschriebenen Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt. Die außenstehenden OSRAM-Aktionäre genießen so insgesamt einen zusätzlichen, über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehenden Schutz.
    Die Patronatserklärung von ams gegenüber OSRAM unterliegt dem Recht der Bun- desrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zu- sammenhang mit der Patronatserklärung zwischen den Parteien entstehenden Strei- tigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Deutschland.
  2. Salvatorische Klausel (Ziffer 8 des Vertrags)
    Ziffer 8 des Vertrags (Salvatorische Klausel) soll die Aufrechterhaltung des wesent- lichen Gehalts des Vertrags sicherstellen, falls sich einzelne Vertragsbestimmungen wider Erwarten als ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen sollten. Hierbei handelt es sich um eine typischerweise in Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen enthaltene Regelung.
  1. Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs (banktechnische Abwicklung)
    ams Offer wird eine Bank als Zentralabwicklungsstelle (Zentralabwicklungsstelle), mit der Abwicklung des Erwerbs der von außenstehenden OSRAM-Aktionären an- gebotenen OSRAM-Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung nach Ziffer 5 des Vertrags beauftragen. OSRAM-Aktionäre, die das Abfindungsangebot

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annehmen wollen, müssen ihre Depotbank beauftragen, zwecks Entgegennahme dieser Abfindung ihre OSRAM-Aktien der Zentralabwicklungsstelle auf dem Weg der Girosammelverwahrung zur Verfügung zu stellen. Formulare für eine solche Annahmeerklärung werden den Depotbanken von der Zentralabwicklungsstelle vorab zur Verfügung gestellt. Anschließend wird die Abfindung Zug-um-Zug gegen die ordnungsgemäße Übertragung dieser OSRAM-Aktien an die Zentralabwick- lungsstelle vergütet. Der Vollzugstag ist hierbei spätestens der 10. Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach Kenntnisnahme der Zentralabwicklungsstelle über die je- weilige Anzahl der OSRAM-Aktien, für die das Abfindungsangebot angenommen werden soll. Die Abwicklung der Abfindung ist für die außenstehenden OSRAM- Aktionäre provisions- und spesenfrei (vgl. Ziffer D.I.5.4). Weitere Einzelheiten der Abwicklung (einschließlich der konkreten Benennung der Zentralabwicklungs- stelle) werden unverzüglich nach Eintragung des Vertrags in das Handelsregister bekannt gegeben.

Die Zahlung des festen Ausgleichs nach Ziffer 4 des Vertrags wird in derselben Weise abgewickelt wie eine Dividendenzahlung.

  1. Rechtliche Auswirkungen auf die außenstehenden OSRAM-Aktionäre

1. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen

Die Durchführung des Vertrags beeinträchtigt die außenstehenden OSRAM- Aktionäre in ihren durch das Aktieneigentum vermittelten Verwaltungs- und Ver- mögensrechten.

Mit Wirksamwerden des Leitungs- und Weisungsrechts der ams Offer gegenüber OSRAM gemäß Ziffer 1 des Vertrags, d.h. mit Eintragung des Vertrags im Handels- register der OSRAM, frühestens aber mit dem 1. Oktober 2020, ist ams Offer be- rechtigt, dem Vorstand der OSRAM hinsichtlich der Leitung von OSRAM verbind- liche Weisungen zu erteilen, wobei die Leitung von OSRAM ausschließlich an den Interessen von ams Offer ausgerichtet werden kann. ams Offer kann OSRAM auf Grundlage des Vertrags auch nachteilige Weisungen erteilen, sofern sie den Belan- gen von ams Offer dienen und nicht sonst unzulässig sind, z.B. wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen. Zulässige nachteilige Weisungen kön- nen, ungeachtet der Verpflichtung von ams Offer zur Übernahme eines bei OSRAM etwa entstehenden Jahresfehlbetrags, erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage von OSRAM haben, die auch nach der etwaigen Been- digung des Vertrags fortwirken können.

Die außenstehenden OSRAM-Aktionäre werden durch das im Vertrag vereinbarte Leitungs- und Weisungsrecht von ams Offer gegenüber OSRAM in ihren Verwal- tungsrechten und möglicherweise in ihren Vermögensrechten beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigungen werden die außenstehenden OSRAM-Aktionäre durch die Verpflichtung von ams Offer zur Zahlung einer jährlichen angemessenen Aus- gleichszahlung oder einer angemessenen Abfindung wirtschaftlich entschädigt. Die Abfindung kompensiert den Verlust der Mitgliedschaft und der vor Abschluss des Vertrags unbeeinträchtigt bestehenden folgenden Verwaltungs- und Vermögens- rechte; der Ausgleich kompensiert den Verlust des vermögensrechtlichen Anspruchs auf Dividende. Die außenstehenden Aktionäre haben die Wahl, ob sie Ausgleich oder Abfindung verlangen (siehe zur Höhe auch Ziffer E.).

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Ab dem Wirksamwerden der Gewinnabführungsverpflichtung gemäß Ziffer 2 des Vertrags, d.h. frühestens ab dem Geschäftsjahr beginnend am 1. Oktober 2020, so- fern der Vertrag bis zum Ende des Geschäftsjahres beginnend am 1. Oktober 2020 im Handelsregister von OSRAM eingetragen wird, bzw. im betreffenden späteren Geschäftsjahr, sofern die Eintragung erst in einem nachfolgenden Geschäftsjahr er- folgt, wird OSRAM keinen Jahresüberschuss und - abgesehen von etwaigen Erträ- gen aus der Auflösung von Rücklagen, die nicht der vertraglichen Gewinnabführung unterliegen, oder einem Bilanzgewinn aufgrund eines etwaigen vorvertraglichen Ge- winnvortrags - auch keinen Bilanzgewinn mehr ausweisen. Dies bedeutet, dass die außenstehenden OSRAM-Aktionäre ab Wirksamwerden der Gewinnabführungsver- pflichtung während der Vertragsdauer grundsätzlich keine Dividenden erhalten wer- den. Ihr Recht, über die Verwendung eines während der Vertragsdauer entstehenden Bilanzgewinns zu entscheiden, entfällt regelmäßig.

Zur Sicherung der Interessen der außenstehenden Aktionäre besteht gegen ams Offer ein Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG. Der nach Maßgabe von Ziffer 4 des Vertrags zu leistende Ausgleich wird unverzüglich nach dem in Ziffer 4.1 und 4.4 des Vertrags festgelegten Fälligkeitstermin an die außen- stehenden OSRAM-Aktionäre ausgezahlt werden. Die technische Abwicklung der Zahlung erfolgt wie im Falle einer Dividendenzahlung über die jeweiligen Depot- banken (siehe Ziffer D.II).

Alternativ zum Erhalt der Ausgleichszahlung können die außenstehenden OSRAM- Aktionäre von dem Abfindungsangebot nach § 305 AktG Gebrauch machen und ihre Aktien gegen Gewährung der in Ziffer 5.1 des Vertrags festgelegten Abfindung an ams Offer verkaufen. Hinsichtlich der Einzelheiten zu Ausgleichszahlung und Ab- findung wird auf die vorstehenden Erläuterungen in Ziffer D.I.4 und Ziffer D.I.5 zu Ziffer 4 und Ziffer 5 des Vertrags verwiesen.

Mit Wirksamwerden des Vertrags entsteht die Verpflichtung der ams Offer, die OSRAM-Aktien der außenstehenden OSRAM-Aktionäre auf deren Verlangen und gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 des Vertrags festgelegten Abfindung zu erwerben. Von diesem Zeitpunkt an können die außenstehenden OSRAM-Aktionäre durch Er- klärung gegenüber ihrer jeweiligen Depotbank von ihrem Recht auf Übertragung ihrer OSRAM-Aktien an ams Offer gegen Zahlung der im Vertrag festgelegten Ab- findung Gebrauch machen (zur Annahme Ziffer D.II). Die Abfindung gemäß Zif- fer 5.1 des Vertrags ist von dem Ablauf des Tages an, an dem der Vertrag durch seine Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden ist, mit jährlich fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG). Diejenigen OSRAM-Aktionäre, die von ihrem Recht auf Über- tragung ihrer OSRAM-Aktien an ams Offer keinen Gebrauch machen, bleiben wei- terhin OSRAM-Aktionäre und erhalten jährlich den Ausgleich in Form der Aus- gleichszahlung.

Das Recht auf Abfindung verlieren die außenstehenden OSRAM-Aktionäre nicht dadurch, dass sie bereits die Ausgleichszahlung entgegengenommen haben. Erfolgt die Annahme des Abfindungsangebots erst, nachdem bereits Ausgleich geleistet worden ist, was insbesondere bei Annahme des Abfindungsangebots während oder nach Abschluss eines Spruchverfahrens der Fall sein kann (vgl. § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG und Ziffer 5.2 des Vertrags), werden bereits erhaltene Zahlungen in Form der

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Ausgleichszahlung mit dem Anspruch auf Verzinsung der Abfindung aus

  • 305 Abs. 3 Satz 3 AktG verrechnet. Die Verrechnung erfolgt nach Referenzzeit- räumen, in der Regel nach Geschäftsjahren. Dem abfindungsberechtigen OSRAM- Aktionär steht die Differenz zwischen Ausgleich und Abfindungszinsen für den je- weiligen Referenzzeitraum sowohl zu, wenn der empfangene Ausgleich niedriger als die Abfindungszinsen ist, als auch dann, wenn die Verzinsung für die Abfindung in jedem Zeitraum hinter dem höheren Ausgleich zurückbleibt. Dabei erfolgt die Verrechnung des Ausgleichs mit den zu zahlenden Abfindungszinsen nur für den Ausgleich, der sich auf den Zeitraum ab Eintragung des Vertrags bezieht. Eine Ver- rechnung bereits empfangenen Ausgleichs mit der Abfindungszahlung selbst findet nicht statt. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01 - "Rütgers"; Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 85/02; Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06).

Unmittelbar nach Eintragung des Vertrags werden die näheren Einzelheiten des Ab- findungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt gegeben sowie über die jeweiligen Depotbanken den außenstehenden OSRAM-Aktionären mitgeteilt. Die Abwicklung der Übertragung der OSRAM-Aktien an ams Offer infolge einer Annahme des Ab- findungsangebots erfolgt für die OSRAM-Aktionäre kostenfrei (Ziffer 5.4 des Ver- trags).

Die Verpflichtung von ams Offer zur Übernahme von Aktien der außenstehenden OSRAM-Aktionäre gegen Zahlung der Abfindung ist gemäß Ziffer 5.2 des Vertrags befristet. Die Erklärung der außenstehenden OSRAM-Aktionäre, das Abfindungs- angebot von ams Offer anzunehmen, muss der von ams Offer beauftragten Zentral- abwicklungsstelle innerhalb dieser Frist (vgl. Erläuterungen in Ziffer D.I.5.4 zu den Einzelheiten der Befristung der Verpflichtung von ams Offer) zugehen. Nach Ablauf der Frist ist eine Annahme des Abfindungsangebots nicht mehr möglich.

Darüber hinaus hat der Abschluss des Vertrags keine rechtlichen Auswirkungen auf die Beteiligung der außenstehenden OSRAM-Aktionäre. Insbesondere ist mit dem Abschluss bzw. der Eintragung des Vertrags im Handelsregister keine Veränderung der mit ihren Aktien verbundenen Stimm- und sonstigen Beteiligungsrechte verbun- den.

Die Börsennotierung der OSRAM-Aktien wird von der Eintragung des Vertrags im Handelsregister nicht berührt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Großteil der außenstehenden OSRAM-Aktionäre das Abfindungsangebot annehmen und sich die Zahl der im Streubesitz befindlichen OSRAM-Aktien weiter verringern wird. Dies kann zur Folge haben, dass die daraus resultierende geringere Liquidität von OSRAM-Aktien zu größeren Kursschwankungen der OSRAM-Aktien als in der Vergangenheit führt.

Die Zahl der im Streubesitz befindlichen OSRAM-Aktien wird sich in dem Maß verringern, in dem das Abfindungsangebot nach dem Vertrag angenommen wird. Als Folge davon könnte OSRAM möglicherweise nicht länger die jeweiligen Krite- rien für einen Verbleib in Börsenindizes erfüllen, in denen die OSRAM-Aktien ent- halten sind. Ein Ausschluss aus einem Börsenindex kann unter anderem zur Folge haben, dass institutionelle Anleger, die den betreffenden Index in ihrem Portfolio spiegeln, sich von OSRAM-Aktien trennen und künftige Erwerbe von OSRAM-

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Aktien unterlassen werden. Ein erhöhtes Angebot an OSRAM-Aktien, zusammen mit einer geringeren Nachfrage nach OSRAM-Aktien, kann den Börsenkurs der OSRAM-Aktien nachteilig beeinflussen.

2. Schutz der außenstehenden OSRAM-Aktionäre

Der Schutz der außenstehenden OSRAM-Aktionäre im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags wird, wie nachfolgend näher beschrieben, durch die Gewäh- rung einer Ausgleichszahlung und einer Abfindung sichergestellt. Deren Angemes- senheit wird durch einen gerichtlich bestellten Vertragsprüfer geprüft (siehe Zif- fer D.III.2.2). Sollten außenstehende OSRAM-Aktionäre der Auffassung sein, dass die im Vertrag festgelegte Ausgleichszahlung und/oder Abfindung nicht angemes- sen ist, können sie die Angemessenheit in einem Spruchverfahren nachprüfen lassen.

2.1 Abfindung und Ausgleich

Den Interessen der außenstehenden OSRAM-Aktionäre wird durch die Pflicht zur Gewährung einer Abfindung und eines Ausgleichs sowie deren Umsetzung im Ver- trag in Form von Ausgleichszahlung und Abfindung Rechnung getragen.

Für die Geschäftsjahre, für die OSRAM zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 des Vertrags verpflichtet ist, erhalten die außenstehenden OSRAM-Aktionäre durch die Verpflichtung von ams Offer zur Zahlung einer jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 4.2 des Vertrags in Verbindung mit § 304 AktG eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Dividende.

PwC kommt in der Gutachtlichen Stellungnahme (Anlage 4) zu dem Ergebnis, dass sich der zur Ermittlung der Abfindung in der Rechtsprechung maßgebliche herange- zogene objektivierte Unternehmenswert von OSRAM nach IDW S 1 zum Bewer- tungsstichtag am 3. November 2020 auf rund EUR 4.205 Mio. beläuft. Dabei stellt PwC bei der Berechnung des Werts je OSRAM-Aktie auf die Anzahl der ausstehen- den Aktien ab (die Ausstehenden OSRAM-Aktien). Bei 94.184.046 Ausstehenden OSRAM-Aktien entspricht der objektivierte Unternehmenswert je Ausstehender OSRAM-Aktie EUR 44,65.

Des Weiteren beträgt der rechnerische objektivierte Unternehmenswert nach IDW S 1 zum 30. September 2020, d.h. dem Tag vor Beginn des Geschäftsjahres, für das aller Voraussicht nach erstmalig durch die ams Offer eine jährliche Ausgleichszah- lung an die außenstehenden OSRAM-Aktionäre zu entrichten ist, rund EUR 4.174 Mio.; der entsprechend abgeleitete angemessene Ausgleich i.S.v. § 304 AktG be- trägt nach Ermittlungen des Bewertungsgutachters brutto EUR 2,57 (netto EUR 2,24) je OSRAM-Aktie

Auf Grundlage der Gutachtlichen Stellungnahme haben die Vertragsparteien eine jährliche Ausgleichszahlung von brutto EUR 2,57 (netto EUR 2,24) festgelegt.

Alternativ können die außenstehenden OSRAM-Aktionäre vom Abfindungsangebot nach § 305 AktG Gebrauch machen und nach Eintragung des Vertrags die von ihnen gehaltenen OSRAM-Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung an ams Offer übertragen. Bei der Bemessung der in Ziffer 5.1 des Vertrags festgelegten Ab- findung in Höhe von EUR 44,65 je OSRAM-Aktie wurden auch die Verhältnisse von OSRAM zugrunde gelegt, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der

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geplanten Hauptversammlung von OSRAM am 3. November 2020 darstellen. Hier- bei war neben der von PwC durchgeführten Unternehmensbewertung zusätzlich der nach dem Handelsvolumen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der OSRAM- Aktie im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses ei- nes Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 10. Februar 2020 sowie zu- sätzlich vor der Bekanntgabe der konkretisierten Absicht des Abschlusses eines Be- herrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 29. Juli 2020 zu beachten. Dieser Dreimonatsdurchschnittskurs wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht (BaFin) bis zum 9. Februar 2020 (einschließlich) mit EUR 42,20 und bis zum 28. Juli 2020 (einschließlich) mit EUR 41,14 ermittelt. Der Dreimonats- durchschnittskurs stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Untergrenze der angemessenen Abfindung dar (vgl. die ausführliche Erläuterung und Begrün- dung der Angemessenheit der Abfindung in Ziffer E.III).

  1. Vertragsprüfung durch einen sachverständigen Prüfer
    Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands von OSRAM und der Geschäftsführung der ams Offer hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 19. Mai 2020 die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsge- sellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, als sachverständigen Prüfer i.S.v. § 293b Abs. 1 AktG ausgewählt und bestellt. Dieser Beschluss ist dem Vertragsbe- richt als Anlage 5beigefügt. Ebner Stolz prüft den Vertrag und insbesondere die Angemessenheit der Abfindung sowie der jährlichen Ausgleichszahlung und erstellt hierüber gemäß § 293e AktG einen gesonderten Prüfbericht. Dieser Prüfbericht wird, zusammen mit den in § 293f Abs. 1 AktG genannten Unterlagen, von der Ein- berufung der Hauptversammlung an, die am 3. November 2020 stattfinden soll, über die Internetseite von OSRAM unter https://www.osram-group.de/hauptversamm- lung zugänglich sein. Jedem OSRAM-Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einladung zur Hauptversammlung am 3. November 2020 verwiesen.
  2. Spruchverfahren
    Sollten OSRAM-Aktionäre der Ansicht sein, dass die im Vertrag unter Ziffer 4.2 festgelegte Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung nach § 304 AktG nicht angemes- sen ist, können sie nach Wirksamwerden des Vertrags die Angemessenheit des Aus- gleichs in einem Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG gerichtlich prüfen lassen. Die Antragsberechtigung im Spruchverfahren hängt nicht davon ab, dass in der Hauptversammlung gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Vertrag auf elektronischem Wege Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars erklärt wird. Die gerichtliche Überprüfung des Ausgleichs in einem Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG kann binnen drei Monaten seit dem Tag beantragt werden, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister von OSRAM nach § 10 HGB be- kannt gemacht worden ist. Innerhalb der vorstehend genannten Antragsfrist von drei Monaten ist der Antrag nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 SpruchG zu begründen. Falls in einem solchen Spruchverfahren durch das zuständige Gericht rechtskräftig eine höhere jährliche Ausgleichszahlung festgesetzt wird, wirkt diese Entscheidung für und gegen alle außenstehenden OSRAM-Aktionäre, weshalb auch die am Spruch- verfahren nicht teilnehmenden OSRAM-Aktionäre einen Anspruch gegen ams Offer auf Ergänzung des Ausgleichsbetrags haben (§ 13 Satz 2 SpruchG). ams Offer kann

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den Vertrag für diesen Fall binnen zwei Monaten nach Rechtskraft kündigen (§ 304 Abs. 4 AktG). Sofern ein solches Spruchverfahren durch gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wird, sind die Rechte aller außenstehenden OSRAM-Aktionäre dadurch gewahrt, dass eine solche Verfahrensbeendigung gemäß § 11 Abs. 2 SpruchG nur mit Zustimmung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden OSRAM-Aktionäre möglich ist. Nach Ziffer 4.5 des Vertrags können im Fall eines gerichtlich protokollierten Vergleichs ferner auch die bereits nach Maßgabe des Zif- fer 5 des Vertrags abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlung verlangen, unabhängig davon, ob sie selbst Beteiligte des Spruchverfahrens waren.

Sollten außenstehende OSRAM-Aktionäre der Ansicht sein, dass die in Ziffer 5.1 des Vertrags festgelegte Abfindung nicht angemessen ist, können sie die Angemes- senheit der angebotenen Abfindung ebenfalls in einem Spruchverfahren nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG gerichtlich überprüfen lassen. Im Hin- blick auf Antragsfrist, Antragsbegründung, Wirkung der gerichtlichen Entscheidung in einem Spruchverfahren, ein Kündigungsrecht von ams Offer nach einer gerichtli- chen Bestimmung der Abfindung sowie die Beendigung eines solchen Verfahrens durch gerichtlich protokollierten Vergleich, gelten die obigen Ausführungen zur Ausgleichszahlung entsprechend.

IV.

Steuerliche Auswirkungen auf die außenstehenden OSRAM-Aktionäre

1. Vorbemerkung

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger deutscher Besteuerungsgrundsätze, die im Zusammenhang mit dem Ab- schluss des Vertrags für die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen außen- stehenden OSRAM-Aktionäre relevant sein können.

Steuerliche Auswirkungen für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige außenste- hende OSRAM-Aktionäre werden nachfolgend nicht erläutert. Diese Auswirkungen sind unter anderem von besonderen Vorschriften des deutschen Steuerrechts, dem Steuerrecht des Staates, in dem der jeweilige Aktionär ansässig ist, sowie von den Regelungen eines etwa bestehenden Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbe- steuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) abhängig.

Die Darstellung bezieht sich grundsätzlich nur auf in Deutschland anfallende Kör- perschaft-,Einkommen-, Kapitalertrag- und Gewerbesteuer sowie den Solidaritäts- zuschlag, nicht jedoch auf Kirchensteuer. Die Darstellung behandelt nur ausge- wählte Aspekte dieser Steuerarten. Beispielsweise werden Besonderheiten soge- nannter sperrfristbehafteter Anteile, die als Gegenleistung für eine steuerbegünstigte Einbringung nach dem Umwandlungssteuergesetz erworben wurden, sowie Sonder- regeln für bestimmte Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors nicht dar- gestellt. Zugrunde gelegt wird nur die derzeit geltende Rechtslage, wie sie von der Finanzverwaltung und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Datum dieses Vertragsberichts angewendet wird. Diese kann sich gegebenenfalls auch mit Rück- wirkung ändern.

Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Darstellung wird nicht übernommen. Diese Zusammenfassung stellt ausgewählte steuerliche Aspekte all- gemein dar und geht nicht auf die jeweilige individuelle steuerliche Situation ein.

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Sie ist daher nicht als rechtliche oder steuerliche Beratung gedacht und ist auch nicht dahingehend auszulegen. Den Aktionären wird empfohlen, ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, auch die besonderen steuerlichen Ver- hältnisse des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen.

2. Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei den Aktionären

Die in Ziffer 4.2 des Vertrags vorgesehene jährliche Ausgleichszahlung von ams Offer an die OSRAM-Aktionäre sollte bei den betroffenen Aktionären den allgemei- nen Regeln über die Dividendenbesteuerung unterliegen.

  1. Kapitalertragsteuer
    Auf die Ausgleichszahlung ist bei der Auszahlung grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und der auf die Kapitalertragsteuer erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % einzubehalten (der Steuerabzug beträgt somit einschließlich des Solidaritätszuschlags insgesamt 26,375 %). Einbehaltung und Abführung der Kapi- talertragsteuer sind grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Höhe die Zahlung bei den OSRAM-Aktionären tatsächlich der Besteuerung unterliegt.
    In Bezug auf OSRAM-Aktionäre, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, hat die Kapitalertragsteuer auf die Ausgleichszahlungen grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer). Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Aktio- näre, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, eine Befreiung von der Abgeltung- steuer beantragen. Demgegenüber wird die Kapitalertragsteuer bei OSRAM- Aktionären, die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten, grundsätzlich auf die Ein- kommen- bzw. Körperschaftsteuer des jeweiligen Aktionärs angerechnet. Soweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer die persönliche Steuerschuld dieser Aktionäre übersteigt, wird sie erstattet. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag.
  2. Aktien im Privatvermögen
    Die Ausgleichszahlungen auf Aktien im Privatvermögen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer; dabei entfaltet der Einbehalt von Kapi- talertragsteuer aber grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer) und die Ausgleichszahlung muss in der Jahressteuererklärung des OSRAM-Aktionärs daher nicht mehr erklärt werden. In bestimmten Fällen (beispielsweise bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder bei Freistellungsauf- trag in ausreichendem Umfang) kann OSRAM-Aktionären die Ausgleichszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt werden.
    Auf Antrag eines OSRAM-Aktionärs kann seine Ausgleichszahlung anstelle der Ab- geltungsbesteuerung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies für ihn zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt (Günstigerprüfung). In die- sem Falle sind die Kapitalerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von EUR 801,00 (bzw. EUR 1.602,00 bei zusammen veranlagten Ehegatten) für die Be- steuerung maßgeblich und ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausge- schlossen. Die so ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dem individuellen Einkommensteuersatz des jeweiligen OSRAM-Aktionärs unterworfen. Dabei wird eine zunächst einbehal- tene Kapitalertragsteuer auf die in dieser Weise erhobene Einkommensteuer ange- rechnet.

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Erfüllt ein OSRAM-Aktionär die entsprechenden Voraussetzungen und beantragt eine Befreiung von der Abgeltungsteuer, ist die Besteuerung mit der eines Einzel- unternehmers vergleichbar (siehe Ziffer D.IV.2.3(ii)).

2.3 Aktien im Betriebsvermögen

Werden die Aktien im Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung danach, ob der OSRAM-Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist:

  1. Körperschaften

Bei Körperschaften sind die Ausgleichszahlungen grundsätzlich körperschaftsteuer- pflichtig, es sei denn, der OSRAM-Aktionär war zu Beginn des jeweiligen Kalen- derjahres zu mindestens 10 % am Grundkapital von OSRAM beteiligt. In diesem Fall sind die Ausgleichszahlungen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Jedoch gelten 5 % dieser steuerfreien Einnahmen als Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und somit im Ergebnis der Be- steuerung mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterliegen. Im Gegenzug dürfen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden (vorbe- haltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen). Die Ausgleichszahlungen unterliegen in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der OSRAM-Aktionär ist zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % am Grundkapital von OSRAM betei- ligt (Schachtelbeteiligung). Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95 % der Ausgleichszahlungen von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend.

  1. Einzelunternehmer

Bei Einzelunternehmern (natürlichen Personen) werden 60 % der Ausgleichszah- lung mit dem gültigen Einkommensteuersatz besteuert (sogenanntes Teileinkünfte- verfahren). Entsprechend sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammen- hang mit der Ausgleichszahlung stehen, nur zu 60 % steuerlich abzugsfähig (vorbe- haltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen). Gehören die Aktien zum Vermögen ei- ner in Deutschland gelegenen Betriebsstätte, unterliegt die Ausgleichszahlung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, sofern der OSRAM-Aktionär gewerbesteuer- pflichtig und zu Beginn des Erhebungszeitraums nicht zu mindestens 15 % am Grundkapital von OSRAM beteiligt ist. Die Gewerbesteuer wird jedoch im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des OSRAM-Aktionärs angerechnet.

  1. Personengesellschaften

Werden die Aktien von einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehal- ten, fällt Einkommen- oder Körperschaftsteuer lediglich auf der Ebene ihrer Gesell- schafter an. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern mit einer Beteiligung am Grundkapital von mindestens 10 % zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres sind 95 % der Ausgleichszahlung im Ergebnis steuerbefreit, ansonsten steuerpflich- tig (siehe oben (i)). Unterliegt der Gesellschafter hingegen der Einkommensteuer, so werden 60 % der Ausgleichszahlung besteuert (siehe oben (ii)). Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben gilt für körperschaftsteuerpflichtige Gesell-

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schafter das oben unter (i) Ausgeführte und für einkommensteuerpflichtige Gesell- schafter das oben unter (ii) Ausgeführte. Gewerbesteuer auf die gesamte Ausgleichs- zahlung fällt auf der Ebene der Personengesellschaft an, wenn diese gewerbesteuer- pflichtig und nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Soweit natürliche Personen an der Per- sonengesellschaft beteiligt sind, wird die auf Ebene der Personengesellschaft anfal- lende Gewerbesteuer im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teil- weise auf ihre Einkommensteuer angerechnet. Ist die Personengesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, so unterliegen 5 % der Ausgleichszahlung der Gewerbesteuer, soweit Ka- pitalgesellschaften beteiligt sind.

3. Besteuerung von Abfindungsleistungen bei den OSRAM-Aktionären

Nach Ziffer 5.1 des Vertrags verpflichtet sich ams Offer gegenüber den OSRAM- Aktionären, die aus Anlass des Abschlusses des Vertrags bei OSRAM ausscheiden möchten, deren Aktien gegen eine angemessene Abfindung in Höhe von EUR 44,65 je OSRAM-Aktie zu erwerben. Ein Gewinn, der bei einer daraus resultierenden Übertragung von OSRAM-Aktien gegen die vorstehende Abfindung entsteht, sollte bei den betroffenen OSRAM-Aktionären den Vorschriften über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft unterliegen. Ein Veräußerungsgewinn wird erzielt, wenn die Abfindung abzüglich etwaiger Veräu- ßerungskosten die steuerlichen Anschaffungskosten bzw. den steuerlichen Buchwert bei dem jeweiligen OSRAM-Aktionär für die betreffenden Aktien übersteigt. Be- trägt die Abfindung abzüglich etwaiger Veräußerungskosten weniger als die An- schaffungskosten bzw. der Buchwert der Aktien bei dem OSRAM-Aktionär, ent- steht ein Veräußerungsverlust.

3.1 Kapitalertragsteuer

Auf den Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und der auf die Kapitalertragsteuer erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % (insgesamt somit 26,375 %) einzubehalten. Voraussetzung für den Einbehalt ist eine inländische auszahlende Stelle (inländisches bzw. inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Wertpapierhan- delsunternehmens oder Wertpapierhandelsbank), das die OSRAM-Aktien verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt.

Keine Kapitalertragsteuer fällt in Bezug auf Abfindungsleistungen an, wenn die Ak- tien im Privatvermögen gehalten werden und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Darüber hinaus entfällt der Abzug von Kapitalertragsteuer in Bezug auf Veräußerungsgewinne für Aktien im Betriebsvermögen, die von unbeschränkt steu- erpflichtigen Körperschaften gehalten werden. Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei Aktien, die von natürlichen Personen oder Personengesell- schaften im Betriebsvermögen gehalten werden.

Sofern Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, haben diese bei im Privatvermögen gehaltenen Aktien grundsätzlich abgeltenden Charak- ter. Keine Abgeltungswirkung hat der Steuereinbehalt hingegen bei im Privatvermö- gen gehaltenen Aktien, wenn der Aktionär zu einem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung am Grundkapital von OSRAM zu mindestens 1 %

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beteiligt war, sowie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien. Die einbehaltenen Steuern werden in diesen Fällen vielmehr auf die Steuerschuld des Veräußerers aus Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag angerechnet bzw. in Höhe eines etwaigen Überhangs erstattet.

  1. Aktien im Privatvermögen
    Gewinne aus der Veräußerung von OSRAM-Aktien sind unabhängig von einer Hal- tefrist grundsätzlich immer steuerpflichtig. Entsprechende Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im laufenden oder in einem späteren Jahr ausgeglichen werden.
    Bei einem aus der Abfindung resultierenden Veräußerungsgewinn auf Aktien wird Kapitalertragsteuer einbehalten, sofern eine inländische auszahlende Stelle gegeben ist. Der Kapitalertragsteuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, d.h. mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers insoweit abgegolten und der Veräußerungsgewinn muss in der Jahressteuererklärung des Aktionärs nicht mehr erklärt werden. In bestimmten Fällen (beispielsweise bei Vorlage einer Nicht- veranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder bei Freistellungsauftrag in aus- reichendem Umfang) kann OSRAM-Aktionären die Ausgleichszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt werden. Unterbleibt der Kapitalertragsteuerabzug außerhalb dieser Fälle (z.B. in Ermangelung einer inländi- schen auszahlenden Stelle), hat der OSRAM-Aktionär den Veräußerungsgewinn in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Allerdings wird der Veräußerungs- gewinn in diesen Fällen nicht dem individuellen Einkommensteuertarif des Aktio- närs unterworfen; vielmehr erfolgt eine Veranlagung des Veräußerungsgewinns zum Abgeltungsteuersatz.
    Auf Antrag des OSRAM-Aktionärs kann der aus der Abfindung resultierende Ge- winn anstelle der Abgeltungsbesteuerung der tariflichen Einkommensteuer unter- worfen werden, wenn dies für den Aktionär zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Eine zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer wird in diesem Fall auf die im Wege der Veranlagung erhobene Einkommensteuer angerechnet. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann als Werbungskosten lediglich ein Sparer- Pauschbetrag in Höhe von EUR 801,00 (bzw. EUR 1.602,00 bei zusammen veran- lagten Ehegatten) abgezogen werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
    War der OSRAM-Aktionär zu einem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mit mindestens 1 % am Grundkapital von OSRAM beteiligt, ist ein Veräußerungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig. Die einbehaltene Kapitalertrag- steuer und der Solidaritätszuschlag werden bei der Steuerveranlagung des OSRAM- Aktionärs auf dessen Steuerschuld angerechnet bzw. in Höhe eines etwaigen Über- hangs erstattet. Veräußerungsverluste und wirtschaftlich mit der Veräußerung zu- sammenhängende Aufwendungen können in diesen Fällen zu 60 % steuerlich gel- tend gemacht werden.
  2. Aktien im Betriebsvermögen
    Werden die OSRAM-Aktien im Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Be- steuerung des Gewinns aus der Veräußerung danach, ob der OSRAM-Aktionär eine

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Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunterneh- merschaft) ist:

  1. Körperschaften

Gewinne aus der Veräußerung von OSRAM-Aktien sind bei Körperschaften grund- sätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Jedoch gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sodass sie im Ergebnis insoweit der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer unterliegen. Veräußerungsver- luste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten Aktien stehen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

  1. Einzelunternehmer

Sofern die OSRAM-Aktien von Einzelunternehmern gehalten werden, unterliegen 60 % des Veräußerungsgewinns der Besteuerung. Entsprechend können nur 60 % der mit solchen Veräußerungsgewinnen zusammenhängenden Betriebsausgaben so- wie nur 60 % eventueller Veräußerungsverluste steuerlich berücksichtigt werden. Gehören die OSRAM-Aktien zum Vermögen einer in Deutschland belegenen Be- triebsstätte, unterfallen 60 % der Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer, wenn der Einzelunternehmer gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerbesteuer wird jedoch im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkom- mensteuer des Anlegers angerechnet.

  1. Personengesellschaften

Ist der Inhaber der OSRAM-Aktien eine Personengesellschaft (Mitunternehmer- schaft), so hängt die Besteuerung davon ab, ob deren Gesellschafter der Einkom- men- oder Körperschaftsteuer unterliegen. Bei Gesellschaftern, die der Körper- schaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätz- lich zu 95 % steuerbefreit (siehe oben unter (i)). Bei Gesellschaftern, die der Ein- kommensteuer unterliegen, sind 60 % der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu versteuern (siehe oben unter (ii)). Zusätzlich unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bei Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte auf der Ebene der gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft zu 60 % der Gewerbe- steuer, soweit natürliche Personen beteiligt sind, und zu 5 % der Gewerbesteuer, so- weit Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Soweit natürliche Personen an der Perso- nengesellschaft beteiligt sind, wird die Gewerbesteuer jedoch im Wege eines pau- schalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf ihre Einkommensteuer ange- rechnet. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von mit Veräußerungsgewinnen zusam- menhängenden Betriebsausgaben und Veräußerungsverlusten gilt für körperschaft- steuerpflichtige Gesellschafter das oben unter (i) Ausgeführte und für einkommen- steuerpflichtige Gesellschafter das oben unter (ii) Ausgeführte.

  1. Steuerliche Auswirkungen auf OSRAM
    Sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer körperschaft- und ge- werbesteuerlichen Organschaft vorliegen, führt der Vertrag dazu, dass das Einkom- men von OSRAM für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke ams Offer zu- gerechnet und dort versteuert wird. OSRAM hat jedoch ihr Einkommen in Höhe von derzeit 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern (§ 16 KStG).

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Die Organschaft beginnt frühestens mit dem Geschäftsjahr von OSRAM, in dem die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 des Vertrags sowie die finanzi- elle Eingliederung von OSRAM in ams Offer von Beginn an besteht, also voraus- sichtlich ab dem 1. Oktober 2020, vorausgesetzt, der Vertrag wurde spätestens bis zum Ende dieses Geschäftsjahres, also bis zum 30. September 2021, gemäß Zif- fer 6.2 des Vertrags ins Handelsregister eingetragen. Steuerliche Verlustvorträge, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organschaft vorhanden sind, bleiben zwar bestehen, sind aber für die Dauer der Organschaft nicht steuerlich nutzbar.

Aufgrund der Organschaft haftet OSRAM gemäß § 73 Abgabenordnung für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergü- tungen gleich.

VI. Kosten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Mit dem Abschluss des Vertrags und seiner Prüfung sind einmalige Kosten verbun- den. Solche Kosten sind bei OSRAM insbesondere angefallen für die Mandatierung des Bewertungsgutachters (siehe dazu Ziffer E.I), für die Erstattung des Prüfberichts (siehe dazu Ziffer D.III.2.2) sowie für Rechtsberatung. Die Kosten für die Erstattung der Gutachtlichen Stellungnahme und des Prüfberichts tragen OSRAM und ams Offer je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei ihre Kosten, einschließlich der Kosten ihrer externen Berater, selbst. Es werden insgesamt von OSRAM zu tragende externe Kosten in Höhe von rund EUR 1,1 Mio. erwartet. Die von ams Offer zu tragenden externen Kosten belaufen sich voraussichtlich auf rund EUR 1,0 Mio.

  1. Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach § 304, § 305 AktG
  1. Überblick
    Nach § 304 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen an- gemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung erhalten. Die Art des Aus- gleichs und die Gründe für die Bestimmung eines festen Ausgleichs wurden unter Ziffer D.I.4.1 erläutert.
    Als Ausgleich ist gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung ange- messener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die ein- zelne Aktie verteilt werden könnte.
    Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerdem die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlan- gen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen Zahlung einer im Vertrag bestimmten angemessenen Abfindung zu erwerben. Die angemessene Abfindung hat nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag zu berücksichtigen.

70

Dies gilt für die Ausgleichszahlung i.S.v. § 304 AktG entsprechend. Gemäß Be- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BvR 1613/94) darf ein existierender Börsenkurs bei der Bemessung der Höhe der Abfindung nach § 305 AktG nicht außer Acht gelassen werden. Der Börsenkurs stellt grundsätzlich die un- tere Grenze der dem Aktionär zu zahlenden Abfindung dar.

Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Tag der geplanten Hauptversammlung von OSRAM, die über den Vertrag beschließen soll, mithin der 3. November 2020.

Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer haben PwC als Bewertungsgutachter beauftragt, eine Gutachtliche Stellungnahme zum Unterneh- menswert der OSRAM zum Tag der geplanten Hauptversammlung, dem 3. Novem- ber 2020, sowie zur Höhe der angemessenen Ausgleichszahlung i.S.v. § 304 AktG und der angemessenen Abfindung i.S.v. § 305 AktG zu erstellen.

Der Bewertungsgutachter hat die für die Gutachtliche Stellungnahme erforderlichen Arbeiten vom Mai 2020 bis zum September 2020 durchgeführt. Der Bewertungs- gutachter hat am 21. September 2020 seine Gutachtliche Stellungnahme zur Ermitt- lung des Unternehmenswerts von OSRAM zum Bewertungsstichtag am 3.Novem- ber 2020, also dem Tag der über den Vertrag beschließenden Hauptversammlung von OSRAM, vorgelegt. In ihrer Funktion als neutraler Gutachter im Sinne des IDW S 1 kommt PwC in der Gutachtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass sich der objektivierte Unternehmenswert im Sinne des IDW S 1 von OSRAM zum für die Abfindung relevanten Bewertungsstichtag am 3. November 2020 auf rund EUR 4.205 Mio. beläuft. Bei 94.183.686 Ausstehenden OSRAM-Aktien entspricht dies einem Wert je ausstehender OSRAM-Aktie in Höhe von EUR 44,65.

Der Bewertungsgutachter kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche durchschnittliche Börsenkurs EUR 42,20 je OSRAM-Aktie beträgt. Relevant ist in- soweit der nach Handelsvolumen gewichtete und von der BaFin ermittelte durch- schnittliche Börsenkurs der OSRAM-Aktien im Dreimonatszeitraum vor der Be- kanntgabe der Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrags zwischen OSRAM und ams Offer durch ams am 10. Februar 2020 (siehe auch Ziffer E.III). Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Wert je OSRAM-Aktie liegt um EUR 2,45 über dem hiernach maßgeblichen Börsenkurs, sodass der nach der Ertragswertmethode ermittelte Wert je OSRAM-Aktie für die Abfindung maßgeblich ist. Demgemäß ergibt sich aus der Gutachtlichen Stellung- nahme, dass die angemessene Abfindung i.S.v. § 305 AktG bei EUR 44,65 je OSRAM-Aktie liegt. Der aus dem rechnerischen objektivierten Unternehmenswert nach IDW S 1 zum 30. September 2020, d.h. dem Tag vor Beginn des Geschäftsjah- res, für das aller Voraussicht nach erstmalig durch die ams Offer eine jährliche Aus- gleichszahlung an die außenstehenden OSRAM-Aktionäre zu entrichten ist, abge- leitete angemessene Ausgleich i.S.v. § 304 AktG beträgt nach Ermittlungen des Be- wertungsgutachters brutto EUR 2,57 (netto EUR 2,24) je OSRAM-Aktie.

Die vollständige Fassung der Gutachtlichen Stellungnahme von PwC zum Unter- nehmenswert von OSRAM vom 21. September 2020 ist diesem Vertragsbericht als Anlage 4beigefügt und damit integraler Bestandteil dieses Vertragsberichts.

71

Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer machen sich die Ausführungen von PwC in der genannten Gutachtlichen Stellungnahme zum Un- ternehmenswert von OSRAM, zum angemessenen Ausgleich und zur angemessenen Abfindung nach eigener Prüfung inhaltlich vollständig zu eigen und machen sie zum Gegenstand dieses Vertragsberichts. Nach ihrer eigenen Einschätzung halten der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer eine Abfindung i.S.v. § 305 AktG in Höhe von EUR 44,65 je OSRAM-Aktie sowie einen Ausgleich in Form der Ausgleichszahlung i.S.v. § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,57 (netto EUR 2,24) je OSRAM-Aktie für angemessen.

Die Gutachtliche Stellungnahme wird - wie auch dieser Vertragsbericht - zusam- men mit den weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG erforderlichen Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung von OSRAM, die über die Zustimmung zu dem Vertrag beschließt, über die Internetseite von OSRAM unter https://www.osram- group.de/hauptversammlung zugänglich sein. Jedem Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Auslegung und der Anforderung von Kopien dieser und weiterer Unterlagen wird auf die Einladung zur Hauptversammlung verwiesen, welche über die Zustimmung von OSRAM zum Vertrag beschließt.

Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer weisen zur Vermeidung von Haftungsrisiken ausdrücklich darauf hin, dass die Planungen von OSRAM, welche die Grundlage der Unternehmensbewertung bilden, zwar nach bes- tem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sie aber auf zukunftsgerichteten Umstän- den oder Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse beruhen, deren Eintritt außerhalb der Einflussmöglichkeit OSRAMs liegen kann, und, dass für den tatsächlichen Eintritt der den Planungen zugrundeliegenden Tatsachen und Progno- sen weder von OSRAM noch von ams Offer eine Haftung übernommen wird und werden kann. Dieser Vertragsbericht dient ausschließlich der Erfüllung der gesetz- lichen Informationspflicht gemäß § 293a AktG.

  1. Ermittlung und Festlegung der Höhe der angemessenen Ausgleichszahlung nach § 304 AktG
    Nach Ziffer 4.2 des Vertrags gewährt ams Offer den außenstehenden OSRAM- Aktionären ab dem Geschäftsjahr, ab dem die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 des Vertrags wirksam wird, d.h. voraussichtlich ab dem Geschäfts- jahr, das am 1. Oktober 2020 beginnt, für die Dauer des Vertrags eine feste jährliche Ausgleichszahlung. Die jährliche Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 2,57 und netto EUR 2,24 je OSRAM-Aktie.
    Die Gründe, weshalb die Vertragsparteien eine feste Ausgleichszahlung vereinbart haben, wurden in Ziffer D.I.4.1 dargestellt. Die Vertragsparteien haben sich in Über- einstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 - "Ytong") auf einen Brutto-Betrag geeinigt. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen in Ziffer D.I.4.2 verwiesen.
    Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer haben im ge- genseitigen Einvernehmen die Höhe der Ausgleichszahlung auf Basis der Ergeb- nisse der Gutachtlichen Stellungnahme vom 21. September 2020 festgesetzt, in der

72

der Bewertungsgutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemessene Ausgleich brutto EUR 2,57 (netto EUR 2,24) je OSRAM-Aktie beträgt.

  1. Ermittlung und Festlegung der Höhe des angemessenen Abfindungsbetrags nach § 305 AktG
    Nach Ziffer 5 des Vertrags ist ams Offer verpflichtet, auf Verlangen eines jeden au- ßenstehenden OSRAM-Aktionärs dessen OSRAM-Aktien gegen Abfindung (§ 305 Abs. 2 AktG) zu erwerben. Jeder außenstehende OSRAM-Aktionär, der das Abfin- dungsangebot annimmt, erhält für je eine OSRAM-Aktie eine Abfindung in Höhe von EUR 44,65. Die für die Vereinbarung der Art der Abfindung als Barabfindung ausschlaggebenden Gründe sind in Ziffer D.I.5.2 dargestellt.
    Der Vorstand von OSRAM und die Geschäftsführung von ams Offer haben den Be- trag der Abfindungszahlung übereinstimmend auf Grundlage der Ergebnisse der Gutachtlichen Stellungnahme vom 21. September 2020 festgesetzt. Der Bewer- tungsgutachter hat darin auf Basis des objektivierten Unternehmenswerts nach IDW S 1 einen Wert je OSRAM-Aktie von EUR 44,65 ermittelt.
    Bei der Bestimmung des Abfindungsbetrags haben der Bewertungsgutachter und die Vertragsparteien ferner den Börsenkurs der OSRAM-Aktie berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BvR 1613/94), stellt der Börsenpreis grundsätzlich die Untergrenze der Bestimmung des den au- ßenstehenden Aktionären anzubietenden Abfindungsbetrags dar. Der BGH (Urteil vom 12. März 2001 - II ZB 15/00) hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Relevanz des Börsenkurses für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs konkretisiert. Mit seinem Urteil vom 19. Juli 2010 (II ZB 18/09 "Stoll- werck") hat er zusätzliche Vorgaben in dieser Hinsicht aufgestellt und näher ausge- führt, dass der maßgebliche Börsenkurs auf Grund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Be- kanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln ist.
    ams hat am 10. Februar 2020 im Wege einer Ad hoc-Mitteilung ihre Absicht be- kanntgegeben, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen ams Offer als herrschendem Unternehmen und OSRAM als beherrschtem Unternehmen herbeizuführen. Am 29. Juli 2020 hat ams ferner ihre Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags konkretisiert, in- dem sie im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu ihren Ergebnissen des 2. Quartals für das Geschäftsjahr 2020 mitteilte, dass sie vor dem Hintergrund der bereits er- folgten Vorbereitungen von einer Implementierung des Beherrschungs- und Ge- winnabführungsvertrags zwischen der ams Offer und OSRAM um das Jahresende 2020 herum ausgehe. Der von der BaFin ermittelte volumengewichtete durchschnitt- liche Dreimonats-Börsenkurs der OSRAM-Aktie für den Dreimonatszeitraum vor der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung am 10. Februar 2020 beträgt EUR 42,20 und vor der Veröffentlichung der konkretisierten Ad hoc-Mitteilung am 29. Juli 2020 EUR 41,41. Da dieser Wert unterhalb des von PwC nach IDW S 1 objektiviert ermittelten Wertes je Aktie in Höhe von EUR 44,65 liegt, war der von PwC nach IDW S 1 objektiviert ermittelte Wert je Aktie in Höhe von EUR 44,65 vorliegend für die Festlegung der Abfindung maßgeblich.

73

Der volumengewichtete durchschnittliche Dreimonats-Börsenkurs ist nicht anzupas- sen. Nach der Stollwerck-Entscheidung des BGH soll eine Hochrechnung des durch- schnittlichen Börsenkurses zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Struk- turmaßnahme nur dann notwendig sein, wenn - kumulativ - zwischen der öffentli- chen Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpas- sung geboten erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall kommt eine Anpassung des vo- lumengewichteten durchschnittlichen Dreimonats-Börsenkurses jedoch nicht in Be- tracht, auch wenn zwischen der Bekanntgabe der Absicht zum Abschluss eines Be- herrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (10. Februar 2020) und dem Tag, an dem der Vertrag der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt wird (3. No- vember 2020), eine Zeitspanne von mehr als achteinhalb Monaten liegt und damit nicht auszuschließen ist, dass ein längerer Zeitraum im Sinne der vorgenannten Stollwerck-Rechtsprechung vorliegen könnte. Der Bewertungsgutachter hat den vo- lumengewichteten durchschnittlichen Dreimonats-Börsenkurs von EUR 42,20 auf Basis verschiedener Methoden fortgeschrieben; die verschiedenen Extrapolations- mechanismen zur Aktienkursentwicklung lassen eine Anpassung nicht geboten und den Ansatz des Börsenkurses von EUR 42,20 als Untergrenze weiterhin sachgerecht erscheinen. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der volumengewichtete durchschnittliche Dreimonats-Börsenkurs zum 29. Juli 2020, dem Tag der Konkre- tisierung der Absicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrags, mit EUR 41,14 unter dem vorgenannten Durchschnittskurs lag und eine Anpassung insoweit zum Nachteil der Minderheitsaktionäre ausgefallen wäre. Zu- gunsten der Minderheitsaktionäre wurde daher von einer Anpassung abgesehen.

  1. Vertragsprüfung

Der Vertragsprüfer hat einen Prüfbericht erstellt, der zusammen mit den in

  • 293f Abs. 1 AktG genannten Unterlagen vom Zeitpunkt der Einberufung der or- dentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite von OSRAM unter https://www.osram-group.de/hauptversammlung zugänglich sein wird. Jedem OSRAM-Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt (Ziffer D.III.2.2).

74

Anlage 1

Liste sämtlicher Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaf-

ten der OSRAM Licht AG

Stand 30.September 2019

Kapitalanteil

in %

Beteiligungen der OSRAM Licht AG,München

OSRAM Beteiligungen GmbH, München

100,00

OSRAM GmbH, München

100,00

Tochterunternehmen der OSRAMGmbH,München

Deutschland (zum 30.September 2019: 12 Gesellschaften)

BAG electronics GmbH, Arnsberg

100,00

Heramo Immobilien GmbH & Co. KG, Grünwald

100,00

OSRAM Beteiligungsverwaltung GmbH, Grünwald

100,00

Fluxunit GmbH, München

100,00

OSRAM CONTINENTAL GmbH, München

50,00

2)

OSRAM Innovation Hub GmbH, München

100,00

OSRAM Opto Semiconductors GmbH, Regensburg

100,00

OSRAM OLED GmbH, Regensburg

100,00

Siteco GmbH, Traunreut

100,00

Siteco Beleuchtungstechnik GmbH, Traunreut

100,00

Siteco Lighting GmbH, Traunreut

100,00

OSRAM Lighting Services GmbH, Wipperfürth

100,00

EMEA (ohne Deutschland) (zum 30.September 2019: 43 Gesellschaften)

OSRAM Sales EOOD, Trud / Bulgarien

100,00

OSRAM EOOD, Trud / Bulgarien

100,00

OSRAM A/S, Taastrup / Dänemark

100,00

OSRAM Oy, Vantaa / Finnland

100,00

Siteco France S.A.S., Fontenay-sous-Bois / Frankreich

100,00

OSRAM Lighting S.A.S.U., Molsheim / Frankreich

100,00

ADB STAGELIGHT S.A.S.U., Saint-Quentin / Frankreich

100,00

OSRAM Continental France SAS, Toulouse / Frankreich

50,00

2)

RGI Light Limited, Leeds / Großbritannien

100,00

RGI Light (Holdings) Limited, Leeds / Großbritannien

100,00

Ring Automotive Limited, Leeds / Großbritannien

100,00

Siteco UK Limited, Manchester / Großbritannien

100,00

LUX365 Limited, Manchester / Großbritannien

100,00

OSRAM Ltd., Reading, Berkshire / Großbritannien

100,00

Yekta Setareh Atllas Co. (P.J.S.), Teheran / Iran

100,00

OSRAM S.p.A. - Società Riunite OSRAM Edison Clerici, Mailand / Italien

100,00

Siteco Italy S.r.l., Mailand / Italien

100,00

Clay Paky S.p.A., Seriate / Italien

100,00

OSRAM Continental Italia S.r.l., Treviso / Italien

50,00

2)

OSRAM d.o.o., Zagreb / Kroatien

100,00

OSRAM Benelux B.V., Capelle aan den Ijssel / Niederlande

100,00

Fluence Bioengineering B.V., Schiphol / Niederlande

100,00

OSRAM AS, Lysaker / Norwegen

100,00

Siteco Norway AS, Lysaker / Norwegen

100,00

OSRAM Continental Austria GmbH, Wien / Österreich

50,00

2)

Siteco Lighting Austria GmbH, Wien / Österreich

100,00

Siteco Österreich GmbH, Wien / Österreich

100,00

OSRAM Sp. z o.o., Warschau / Polen

100,00

Siteco Poland Sp. z o.o., Warschau / Polen

100,00

OSRAM, Lda, Carnaxide / Portugal

100,00

OSRAM Romania S.R.L., Bukarest / Rumänien

100,00

OSRAM Continental Romania S.R.L., Iasi / Rumänien

50,00

2)

OOO OSRAM, Moskau / Russische Föderation

100,00

Stand 30.September 2019

Kapitalanteil

in %

OSRAM AB, Stockholm / Schweden

100,00

OSRAM Lighting AG, Winterthur / Schweiz

100,00

Siteco Switzerland AG, Winterthur / Schweiz

100,00

OSRAM, a.s., Nové Zámky / Slowakei

100,00

OSRAM Lighting S.L., Madrid / Spanien

100,00

Siteco Lighting Spain, S.L., Madrid / Spanien

100,00

OSRAM Lighting (Pty) Ltd., Midrand / Südafrika

100,00

OSRAM Ceská republika s.r.o., Bruntál / Tschechien

100,00

OSRAM Teknolojileri Ticaret Anonim Sirketi, Istanbul / Türkei

100,00

OSRAM Lighting Middle East FZE, Dubai / Vereinigte Arabische Emirate

100,00

Americas (zum 30.September 2019: 19 Gesellschaften)

OSRAM S.A., Buenos Aires / Argentinien

100,00

OSRAM Comercio de Solucoes de Iluminacao Ltda., Barueri / Brasilien

100,00

OSRAM Chile Ltda., Santiago de Chile / Chile

100,00

OSRAM Ltd., Vancouver / Kanada

100,00

OSRAM de Colombia Iluminaciones S.A.S., Bogotá / Kolumbien

100,00

OSRAM de México S.A. de C.V., Naucalpan / Mexiko

100,00

OSRAM S.A. de C.V., Naucalpan / Mexiko

100,00

OSRAM Servicios Administrativos, S.A. de C.V., Naucalpan / Mexiko

100,00

OSRAM Continental Guadalajara Intelligent Lighting S de RL de CV, Tlajomulco de Zuniga, Jalisco / Mexiko

50,00

2)

OSRAM Continental Mexico Services S de RL de CV, Tlajomulco de Zuniga, Jalisco / Mexiko

50,00

2)

LedEngin, Inc., San Jose, Kalifornien / USA

100,00

Digital Lumens Inc., Wilmington, Delaware / USA

100,00

Fluence Bioengineering, Inc., Wilmington, Delaware / USA

100,00

OSRAM Opto Semiconductors, Inc., Wilmington, Delaware / USA

100,00

OSRAM SYLVANIA INC., Wilmington, Delaware / USA

100,00

Sylvania Lighting Services Corp., Wilmington, Delaware / USA

100,00

Traxon Technologies LLC, Wilmington, Delaware / USA

100,00

Vixar, Inc., Wilmington, Delaware / USA

100,00

OSRAM CONTINENTAL USA Inc., Wilmington, Delaware / USA

50,00

2)

APAC (zum 30.September 2019: 27 Gesellschaften)

OSRAM Pty. Ltd., Sydney / Australien

100,00

OSRAM China Lighting Ltd., Foshan / China

90,00

OSRAM Asia Pacific Management Company Ltd., Foshan / China

100,00

OSRAM Guangzhou Lighting Technology Limited, Guangzhou / China

100,00

OSRAM Kunshan Display Optic Co., Ltd., Kunshan / China

100,00

OSRAM CONTINENTAL Kunshan Intelligent Lighting Co., Ltd., Kunshan / China

50,00

2)

OSRAM Continental (Shanghai) Intelligent Lighting Co., Ltd., Shanghai / China

50,00

2)

OSRAM Opto Semiconductors (China) Co., Ltd., Wuxi / China

100,00

OSRAM Opto Semiconductors Trading (Wuxi) Co., Ltd., Wuxi / China

100,00

Traxon Technologies Ltd., Shatin / Hongkong

100,00

OSRAM Asia Pacific Ltd., Causeway Bay / Hongkong

100,00

OSRAM Opto Semiconductors Asia Ltd., Wanchai / Hongkong

100,00

OSRAM CONTINENTAL INDIA Private Limited, Bangalore / Indien

50,00

2)

OSRAM Lighting Private Limited, Gurgaon / Indien

100,00

P.T. OSRAM Indonesia, Jakarta / Indonesien

100,00

OSRAM Ltd., Yokohama / Japan

100,00

OSRAM Opto Semiconductors (Japan) Ltd., Yokohama / Japan

100,00

OSRAM (Malaysia) Sdn. Bhd., Kuala Lumpur / Malaysia

100,00

Osram Opto Semiconductors (Malaysia) Sdn Bhd, Penang / Malaysia

100,00

BAG electronics, Inc., Binan, Laguna / Philippinen

0,00

2)

TRILUX Lighting Inc., Binan, Laguna / Philippinen

0,00

2)

OSRAM Lighting Pte. Ltd., Singapur / Singapur

100,00

OSRAM Co., Ltd., Seoul / Südkorea

100,00

OSRAM Opto Semiconductors Korea Ltd., Seoul / Südkorea

100,00

Stand 30.September 2019

Kapitalanteil

in %

OSRAM Taiwan Company Ltd., Taipei / Taiwan

100,00

OSRAM Opto Semiconductors (Taiwan) Ltd., Taipei / Taiwan

100,00

OSRAM (Thailand) Co., Ltd., Bangkok / Thailand

100,00

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen der OSRAMGmbH,München

Deutschland (zum 30.September 2019: 5 Gesellschaften)

agrilution GmbH, München

18,74

3)

Blickfeld GmbH, München

12,55

3)

GoodIP GmbH, München

10,00

3)

iThera Medical GmbH, München

9,26

3)

Square Metrics GmbH, Berlin

49,00

3)

EMEA (ohne Deutschland) (zum 30.September 2019: 4 Gesellschaften)

EMGO N.V., Lommel / Belgien

50,00

LAMP NOOR (P.J.S.) Co., Teheran / Iran

20,00

1)

Tvilight B.V., Groningen / Niederlande

47,50

beaconsmind AG, Zürich / Schweiz

14,48

3)

Americas (zum 30.September 2019: 2 Gesellschaften)

LeddarTech Inc., Québec / Kanada

29,05

Motorleaf Inc., Montreal / Kanada

12,94

3)

APAC (zum 30.September 2019: 1 Gesellschaft)

Siteco Prosperity Lighting (Lang Fang) Co., Ltd., Lang Fang / China

50,00

Sonstige Beteiligungen der OSRAMGmbH,München

Deutschland (zum 30.September 2019: 3 Gesellschaften)

Caruso GmbH, Ismaning

1,00

4)

GSB - Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH, Baar-Ebenhausen

0,07

4)

Unternehmertum VC Fonds II GmbH & Co. KG, Garching b. München

6,06

EMEA (ohne Deutschland) (zum 30.September 2019: 4 Gesellschaften)

KNX Association cvba, Brussels-Diegem / Belgien

2,96

4)

Partech Partners S.A.S., Paris / Frankreich

8,50

Design LED Products Limited, Edinburgh / Großbritannien

6,03

4)

Voltimum S.A., Vernier / Schweiz

13,71

4)

Americas (zum 30.September 2019: 3 Gesellschaften)

Luminaerospace LLC, Denver, Colorado / USA

2,00

4)

Recogni, Inc., Cupertino, Kalifornien / USA

6,38

4)

TetraVue, Inc., Wilmington, Delaware / USA

6,36

4)

1) Wegen Unwesentlichkeit keine Anwendung der Equity-Methode.

2) Beherrschender Einfluss aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten. 3) Maßgeblicher Einfluss aufgrund vertraglicher Gestaltungen bzw. rechtlicher Umstände.

4) 3Diese Beteiligungen werden nach IFRS 9 Finanzinstrumente bewertet und zählen zur Bewertungskategorie FVOCI (Financial assets measured at fair value through other comprehensive income without recycling to profit or loss).

Anlage 2

Liste sämtlicher Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaf-

ten der ams AG

Konzernunternehmen

Bilanzierungs-

Funktionale

methode

Errichtungsstaat

Währung

Eigentumsanteil

2019

2018

ams France S.à.r.l.

vollkonsolidiert

Frankreich

EUR

100%

100%

ams Italy S.r.l.

vollkonsolidiert

Italien

EUR

100%

100%

ams International AG

vollkonsolidiert

Schweiz

CHF

100%

100%

ams R&D Spain, S.L.

vollkonsolidiert

Spanien

EUR

100%

100%

ams R&D UK Ltd.

vollkonsolidiert

U.K.

GBP

100%

100%

ams Japan Co. Ltd.

vollkonsolidiert

Japan

JPY

100%

100%

ams Semiconductors India Pvt Ltd.

vollkonsolidiert

Indien

INR

100%

100%

ams China Co Ltd.

vollkonsolidiert

China

RMB

100%

100%

ams Asia Inc.

vollkonsolidiert

Philippinen

PHP

100%

100%

Aspern Investment Inc.

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

ams Sensors USA Inc.

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

ams Korea Co. Ltd.

vollkonsolidiert

Korea

KRW

100%

100%

ams R&D doo

vollkonsolidiert

Slowenien

EUR

100%

100%

AppliedSensor Holding AB

vollkonsolidiert

Schweden

SEK

100%

100%

ams Sensors Netherlands BV

vollkonsolidiert

Niederlande

EUR

100%

100%

Zu Anschaffungs-

ams Sensors Hong Kong Ltd.

und Herstellkosten

Hong Kong

HKD

100%

100%

ams Finland Oy

vollkonsolidiert

Finnland

EUR

100%

100%

ams Sensors Belgium BVBA

vollkonsolidiert

Belgien

EUR

100%

100%

CMOSIS International NV

vollkonsolidiert

Belgien

EUR

100%

100%

AWAIBA Holding SA

vollkonsolidiert

Schweiz

CHF

100%

100%

ams Sensors Portugal Unipessoal Lda

vollkonsolidiert

Portugal

EUR

100%

100%

ams Sensors Germany GmbH, Jena

vollkonsolidiert

Deutschland

EUR

100%

100%

ams Sensors UK Sensors Ltd.

vollkonsolidiert

UK

GBP

100%

100%

Incus Laboratories Ltd.

vollkonsolidiert

UK

GBP

100%

100%

ams Cayman Inc.

vollkonsolidiert

Cayman Island

USD

100%

100%

Heptagon Advanced Micro-Optics

Pte. Ltd.

vollkonsolidiert

Singapur

USD

100%

100%

ams Sensors Singapore Pte. Ltd.

vollkonsolidiert

Singapur

USD

100%

100%

Heptagon Oy

vollkonsolidiert

Finland

EUR

100%

100%

Heptagon Holding Switzerland AG

vollkonsolidiert

Schweiz

CHF

100%

100%

Heptagon Micro Optics Technologies

Sdn Bhd

vollkonsolidiert

Malaysia

MYR

100%

100%

AMK Inv Systems Pte. Ltd.

vollkonsolidiert

Singapur

USD

100%

100%

Heptagon Holding CA Inc

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

RF Digital Corp.

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

Simblee Corp.

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

RFDuino Inc

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

Princeton Optronics Inc.

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

ams Holding USA Inc.

vollkonsolidiert

USA

USD

100%

100%

ams Sensors Asia Pte. Ltd.

vollkonsolidiert

Singapur

USD

100%

100%

KeyLemon SA

vollkonsilidiert

Schweiz

CHF

100%

100%

ams Sensors Taiwan Pte. Ltd.

vollkonsilidiert

Taiwan

TWD

100%

0%

Sciosense BV

vollkonsolidiert

Niederlande

EUR

100%

0%

Sciosense Germany GmbH

vollkonsolidiert

Deutschland

EUR

100%

0%

Sciosense Italy S.r.l.

vollkonsolidiert

Italien

EUR

100%

0%

Opal Bidco GmbH

vollkonsolidiert

Deutschland

EUR

100%

0%

ams Offer GmbH

vollkonsolidiert

Deutschland

EUR

100%

0%

Assozierten Unternehmen und Beteiligungen

Bilanzierungs-

Funktionale

methode

Errichtungsstaat

Währung

Eigentumsanteil

2019

2018

7Sensing Software NV.

At equity methode

Belgien

EUR

30%

35%

NewScale Technologies Inc.

At equity methode

USA

USD

29%

34%

Circadian Zirclight LLC

At equity methode

USA

USD

6,13%

7,8%

RF Micron Inc. d/b/a Axzon

At equity methode

USA

USD

9,21%

9,83%

Jinan Smart Sensing Sensor Co. Ltd.

At equity methode

China

CNY

49%

0%

Greentropsim

FVOCI

Frankreich

EUR

10,06%

9,31%

Personify Inc.

FVOCI

USA

USD

13,06%

13,10%

Leman Micro Devies

FVOCI

Schweiz

CHF

15,43%

17,30%

HLJ Technologies Co. Ltd.

FVTPL

Taiwan

TWD

12,50%

15,20%

Osram Licht AG

FVOCI

Deutschland

EUR

19,99%

0%

Silicon Alps Cluster GmbH

FVOCI

Österreich

EUR

4%

0%

Bellus 3D

FVOCI

USA

USD

3,26%

3,26%

Anlage 3

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der

OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH sowie Patronatser- klärung der ams AG

Beherrschungs-

und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

OSRAM Licht AG,

Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 199675)

("OSRAM")

und

ams Offer GmbH,

Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 252979)

("ams Offer")

1 Leitung

  1. OSRAM unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft ams Offer. Demgemäß ist ams Offer berechtigt, dem Vorstand von OSRAM hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
  2. Der Vorstand von OSRAM ist verpflichtet, die Weisungen der ams Offer zu befolgen. ams Offer kann dem Vorstand der OSRAM nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
  3. Weisungen bedürfen der Textform, oder, falls die Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.

2 Gewinnabführung

  1. OSRAM verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an ams Offer abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags - der gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung höchstzulässige Betrag.
  2. OSRAM kann mit schriftlicher Zustimmung der ams Offer Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf entsprechendes schriftliches Verlangen der ams Offer aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder Gewinnvorträge, die aus der Zeit vor Wirksamwerden dieses Vertrags stammen, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
  3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr von OSRAM, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6.2 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres von OSRAM fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5 % p.a. zu verzinsen.

3 Verlustübernahme

  1. ams Offer ist gegenüber OSRAM gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
  2. Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr von OSRAM, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6.2 wirksam wird. Ziffer 2.3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend.

4 Ausgleichszahlung

  1. ams Offer verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der OSRAM ab dem Geschäftsjahr von OSRAM, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer gemäß Ziffer 2 wirksam wird, für die Dauer dieses Vertrags eine wiederkehrende Geldleistung ("Ausgleichszahlung") zu zahlen.
  2. Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der OSRAM für jede auf den Namen lautende Stückaktie der OSRAM (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine "OSRAM Aktie" und zusammen

1

die "OSRAM Aktien") brutto EUR 2,57 abzüglich eines Betrages für die Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenden Teilbetrag von EUR 2,08 je OSRAM Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne von OSRAM bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttobetrag von EUR 2,08 je OSRAM Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der OSRAM bezieht, 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d.h. EUR 0,33, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttobetrag von EUR 0,49 je OSRAM Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,24 je OSRAM Aktie für ein volles Geschäftsjahr. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von der Ausgleichszahlung einbehalten werden. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig.

  1. Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr gewährt, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer gemäß Ziffer 2 wirksam wird. Sofern der Vertrag während eines Geschäftsjahres der OSRAM endet oder OSRAM während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
  2. Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der OSRAM aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich die Ausgleichszahlung je OSRAM Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der OSRAM durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neuen Aktien gemäß dieser Ziffer 4 ergibt sich aus der von OSRAM bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
  3. Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können auch die bereits nach Maßgabe der Ziffer 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich ams Offer gegenüber einem außenstehenden Aktionär von OSRAM in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet.

5 Abfindung

  1. ams Offer verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der OSRAM dessen OSRAM Aktien gegen eine Barabfindung ("Abfindung") in Höhe von EUR 44,65 je OSRAM Aktie zu erwerben.
  2. Die Verpflichtung der ams Offer zum Erwerb der OSRAM Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der OSRAM nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt

2

unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

  1. Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist das Grundkapital der OSRAM aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der OSRAM bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
  2. Die Übertragung der OSRAM Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der OSRAM kostenfrei.
  3. Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich ams Offer gegenüber einem außenstehenden Aktionär der OSRAM in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

6 Wirksamwerden und Dauer des Vertrags

  1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der OSRAM sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der ams Offer.
  2. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der OSRAM eingetragen worden ist, frühestens jedoch zu Beginn des am 1. Oktober 2020 beginnenden Geschäftsjahres von OSRAM.
  3. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der OSRAM gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der OSRAM endet, in dem dieser Vertrag gemäß Ziffer 6.2 dieses Vertrages wirksam wird.
  4. Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinne für die Beendigung dieses Vertrags einschließlich solcher nach R 14.5 (6) KStR (oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift) gegeben ist.
  5. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

7 Patronatserklärung

Die ams AG mit Sitz in Premstätten, Österreich, ("ams AG") hält 100% der Anteile an ams Offer und hat in dieser Eigenschaft als unmittelbare Gesellschafterin, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, die diesem Vertrag informationshalber als Anlage beigefügte Patronatserklärung abgegeben. In dieser Patronatserklärung hat ams AG sich uneingeschränkt und unwiderruflich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ams Offer in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass ams Offer stets in der Lage ist, alle ihre

3

Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. ams AG steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM gegenüber unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt dafür ein, dass ams Offer alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an ams Offer zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende Haftung der ams AG gegenüber außenstehenden Aktionären der OSRAM sind aber auf den Fall beschränkt, dass ams Offer ihre Verpflichtungen gegenüber außenstehenden Aktionären der OSRAM aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt und ams AG ihrer vorstehenden Ausstattungspflicht nicht nachkommt.

8 Schlussbestimmungen

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, oder im Vertrag sich eine Lücke befindet, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

4

Anlage 4

Gutachtliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage35-37,

60327 Frankfurt am Main, vom 21. September 2020 über die Er-

mittlung des Unternehmenswerts der OSRAM Licht AG zum Be-

wertungsstichtag am 3. November 2020

Gutachtliche Stellungnahme

zum Unternehmenswert der

OSRAM Licht AG,

München

und zur Ermittlung der angemessenen Abfindung sowie des an- gemessenen Ausgleichs zum Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung anlässlich des geplanten Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

gemäß § 291 Abs. 1 AktG zwischen ams Offer GmbH, Ismaning, und OSRAM Licht AG, München

zum Bewertungsstichtag 3. November 2020

Auftrag: 0.0939417.001

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OSRAM Licht AG published this content on 24 September 2020 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 September 2020 07:29:04 UTC