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Herr Dr. Ralf Wojtek als Mitglied des Aufsichtsrats erhält einen Betrag in Höhe von EUR 35.000.
Zu Tagesordnungspunkt 5:
Wahlen in den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die künftige Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates wie bisher mit 3 (drei) festzulegen und
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Herrn Maurice Dijols,
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Herrn Remi Paul und
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Herrn Stephan Theusinger
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft wiederzuwählen.
Begründung
Gemäß Punkt 8.1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens sieben von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit aus drei Mitgliedern zusammen.
Mit dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, endet die Funktionsperiode sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es sind also drei Mitglieder zu wählen, um diese Zahl wieder zu erreichen.
Nach Ansicht des Aufsichtsrates genügen drei Aufsichtsratsmitglieder für die Erfüllung der Aufsichtspflichten. Dies insbesondere deswegen, weil die gegenwärtigen und nochmals vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder Experten mit langjähriger Erfahrung in der Erdöl- und Erdölförderungsbranche sowie im Technologiesektor sind. Details können aus den jeweiligen Lebensläufen der Personen entnommen werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
Die drei genannten Kandidaten haben sich bereit erklärt, diese Funktion erneut zu übernehmen.
Bei der Auswahl der vorgeschlagenen Kandidaten wurden die Kriterien des § 87 Abs 2a AktG berücksichtigt. Die Erklärungen der vorgeschlagenen Kandidaten gemäß § 87 Abs 2 AktG betreffend ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, wurden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Petro Welt Technologies AG offengelegt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt derzeit nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat daher keine gesetzliche Verpflichtung, das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.