pferdewetten.de AG

Düsseldorf

Ordentliche Hauptversammlung

(Virtuelle Hauptversammlung)

am 9. Juni 2021

um 10.00 Uhr (MESZ)

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs.

3 COVID-19-Gesetz

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ("COVID-19-Gesetz"). Die nachfolgenden Angaben dienen einer weitergehenden Erläuterung.

1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (EUR 221.880,05, das entspricht 221.881 Aktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Da der zwanzigste Teil des Grundkapitals bei der pferdewetten.de AG niedriger ist als der anteilige Betrag von EUR 500.000, ist das Erreichen des zwanzigsten Teils des Grundkapitals von EUR 221.880,05 (dies entspricht 221.881 Aktien) ausreichend. Jedem neuen Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag, den 25. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

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Etwaige Ergänzungsverlangen richten Sie bitte an folgende Adresse:

pferdewetten.de AG Vorstand Kaistraße 4

40221 Düsseldorf

Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die erforderliche Anzahl an Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Für die Berechnung der Vorbesitzzeit von 90 Tagen kommt eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag nicht in Betracht. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts (Letztintermediär) aus. Dem Eigentum an den Aktien steht ein Anspruch auf Übereignung der Aktien gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder

  • 53b Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht worden sind - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft unter der

Internetadressehttps://www.pferdewetten.ag/investor- relations/hauptversammlung/2021zugänglich gemacht.

Die diesem Aktionärsrechte zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes und des COVID-19-Gesetzes lauten wie folgt:

  • 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)
  1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an

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den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

  1. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
  • 121 Allgemeines (Auszug)
  1. 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. (….)
  • 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz (Auszug)
  1. (…) 4Abweichend von § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.
  • 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit

Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach

  • 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

Die Satzung der Gesellschaft enthält zu diesem Aktionärsrecht keine Regelungen.

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2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Ferner kann jeder Aktionär Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der Tagesordnung stehen, unterbreiten. Gegenanträge sollten mit einer Begründung versehen werden. Für Wahlvorschläge gilt dies nicht (diese sollten jedoch, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen, die in §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten Angaben enthalten).

Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemacht werden. Wahlvorschläge können zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der Tagesordnung stehen, gemacht werden.

Soll eine Zugänglichmachung vor der Hauptversammlung erfolgen, sind Gegenanträge und Wahlvorschläge an folgende Adresse zu richten:

pferdewetten.de AG Kaistraße 4

40221 Düsseldorf

E-Mail: hv2021@pferdewetten.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Wir werden mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und/oder Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Gegenanträgen einschließlich der Begründung sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung unter

derInternetadressehttps://www.pferdewetten.ag/investor- relations/hauptversammlung/2021zugänglich machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorgenannten Adresse zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet werden. Letztmöglicher Zugangstermin ist folglich Dienstag, der 25. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ).

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Der Vorstand behält es sich vor, Gegenanträge und deren Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Eine Pflicht zur Zugänglichmachung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen besteht nicht, auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bei Vorliegen der in § 126 Abs. 2 AktG festgelegten Tatbestände sowie bei Wahlvorschlägen zusätzlich im Falle des § 127 Satz 3 AktG. Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär form- und fristgerecht angemeldet ist.

Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann, und des COVID-19- Gesetzes lauten wie folgt:

  • 126 Anträge von Aktionären
  1. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,

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