KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein Tabakwaren-Hersteller ist mit einem Eilantrag gegen die seit Freitag verschärften Regeln für Tabakprodukte gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, den Vollzug außer Kraft zu setzen, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde.

Mit dem neuen Gesetz, das unter anderem abschreckende Fotos auf Zigarettenpackungen zur Pflicht macht, setzt die Bundesregierung eine EU-Richtlinie um. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes und der Gesundheitsschutz wichtige Ziele seien. Über den Erfolg der Verfassungsbeschwerde selbst sagt das aber noch nichts aus.

Hinter der Klage steht den Angaben zufolge ein Familienunternehmen mit rund 140 Mitarbeitern - wer genau, wurde nicht bekannt. Beigefügt sei ein Unterstützerschreiben anderer Produzenten. (Az. 1 BvR 895/16)

Die Schockbilder und Warnhinweise auf den Schachteln sind nur eine von vielen neuen Auflagen und Einschränkungen. Unter anderem sollen Aromen, die den Tabakgeschmack überdecken, vom Markt verschwinden. Menthol-Produkte sollen ab 20. Mai 2020 komplett verboten sein.

Das klagende Unternehmen sieht sich nach seiner Darstellung davon besonders hart getroffen, weil es auf die Produktion von aromatisiertem Pfeifentabak und mit Menthol versetztem Tabak zum Selbstdrehen spezialisiert ist. Die Umstellung erfordere einen mehrmonatigen Stillstand der Produktion und Investitionen in Millionenhöhe. Zahlreiche Einzelmarken bis hin zu ganzen Produktlinien dürften künftig nicht mehr angeboten werden.

Die Verfassungsrichter betonen aber in ihrer Entscheidung, dass das Gesetz nur dann sofort zu stoppen wäre, wenn den Betroffenen "ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden" drohte. Dem Hersteller gelinge es nicht, das für sich selbst oder die ganze Branche ausreichend darzulegen.

Die Richter verweisen außerdem darauf, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-weiten Vorgaben Anfang Mai bereits bestätigt hatte - sie seien verhältnismäßig. Damit seien die Nachteile, die sich aus der Umsetzung ergeben, grundsätzlich hinzunehmen.

Der EuGH habe allerdings nichts dazu gesagt, ob womöglich Übergangsregelungen unzureichend seien oder ganz fehlten. Bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde wollen die Karlsruher Richter deshalb nun insbesondere das weitgehend übergangslose Inkrafttreten der neuen Vorgaben in Deutschland genauer unter die Lupe nehmen./sem/DP/fbr