d)            mit einbezogen, deren Prämien die Porsche Automobil Holding SE bezahlt. Außerdem erstattet 
                            die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die gegebenenfalls für 
                            die Vergütung oder Erstattung der Auslagen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. 

Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die

Aufsichtsratsvergütungen anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland und unter

Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft sowie der Intensität der Beratungs- und Überwachungsaufgaben

der Aufsichtsratsmitglieder bei der Gesellschaft - marktgerecht. Dadurch soll die Gesellschaft in die 3. Lage versetzt werden, weiterhin unabhängige, qualifizierte Kandidaten mit wertvollen fach- und

branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung

für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch

soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der langfristigen Entwicklung der Porsche

Automobil Holding SE geleistet werden.

Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich 4. zu erstatten. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist

an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den

Ausschüssen gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 5. Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der

Zeit geringere Vergütung (sog. pro rata-Anpassung). Die Anpassung erfolgt dabei taggenau. Zusagen von

Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem

des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine 6. Tätigkeit gewährt wird, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Porsche Automobil Holding SE nicht

vergleichbar ist. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung wäre nicht sachgerecht.

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und

des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In

regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung

vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis

zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Soweit aus Sicht des

Aufsichtsrats geboten, zieht er einen unabhängigen externen Vergütungsberater hinzu. Für den Aufsichtsrat

wird der Präsidialausschuss vorbereitend tätig. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den 7. Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur

Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung vorlegen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die

Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener

Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung

über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass bei

börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit

transparent sind.

Anhang: § 13 der Satzung "§ 13 Vergütung


              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von EUR 75.000,- für das jeweils abgelaufene 
(1)           Geschäftsjahr; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 150.000,- und sein Stellvertreter EUR 100.000,-. 
              Jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des 
              Investitionsausschusses erhält zusätzlich zu der Vergütung nach Abs. 1 für das jeweils abgelaufene 
              Geschäftsjahr eine Festvergütung von EUR 25.000,- und der Vorsitzende eines Ausschusses eine Festvergütung 
(2)           von EUR 50.000,-. Abweichend hiervon erhält ein Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzlich zu der 
              Vergütung nach Abs. 1 für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr eine Festvergütung von EUR 50.000,- und der 
              Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Festvergütung von EUR 100.000,-. 
              Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter im Sinne von Abs. 2 aus, erhält 
(3)           es nur die Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter. 
              Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden ihre Auslagen erstattet. Soweit auf die Vergütung oder die 
              Erstattung der Auslagen Umsatzsteuer anfällt, wird diese Umsatzsteuer von der Gesellschaft gezahlt. Die 
(4)           Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
              die Aufsichtsratstätigkeit auf Kosten der Gesellschaft abschließen. 
              Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem 
(5)           Ausschuss angehört haben oder den Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere 
              Vergütung. 
(6)           Die Vergütung nach diesem § 13 wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind 
              unverzüglich zu erstatten." 
II.           Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung 
              Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung 
              Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes zur 
              Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 
              2020, geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur 
              Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht 
              sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (sog. COVID-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung 
              ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der 
              Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen. 
1.            Angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.2) oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die 
              gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen 
              (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
              durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie 
              gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht. 
              Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen 
              Kommunikation eingeräumt. Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird die Möglichkeit 
              eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. 
              Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt. 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte 
              Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - 
              einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie 
                            sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft 
              a)            angemeldet haben, und 
              b)            ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
                            nachgewiesen haben. 

Bei Aktien, die von einem Intermediär verwahrt werden, ist der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes

entweder durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache oder durch den

Letztintermediär in Textform gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 14, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)