jeden Vorstandsmitglieds zur wettbewerbsfähigen und kapitalmarktgerechten Positionierung der Porsche SE 
              definiert und nachgehalten werden. Unter anderem soll dadurch gewährleistet werden, dass die 
              Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Leistung und dem jeweiligen Verantwortungsbereich angemessen 
              vergütet werden. 
              Das Vergütungssystem soll sich dabei an folgenden Leitlinien orientieren: 
              -             Förderung der Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding 
                            Horizontale Kompatibilität: Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütungen in 
              -             Relation zu vergleichbaren Konzernen und Holdinggesellschaften 
1. 
                            Vertikale Kompatibilität: Berücksichtigung des Abstands der Vorstandsvergütungen zur 
              -             Vergütung der ersten Führungsebene und der relevanten Gesamtbelegschaft (hierzu näher unter 
                            Ziffer 2.3). 

Bei der Festsetzung des Vergütungssystems wurden nur vereinzelte Vergütungs- bzw.

Beschäftigungsbedingungen von Mitarbeitern der Porsche SE berücksichtigt. So wurde die

arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusage für neue Vorstandsmitglieder (s.u. unter

Ziff. 4.1 'Leistungen zur Altersversorgung') auf der Grundlage bestimmter Parameter (Garantieverzinsung,

Versorgungsfälle, Hinterbliebenenversorgung) der geltenden Entgeltumwandlungsmöglichkeit für berechtigte

Führungskräfte entwickelt. Darüber hinaus soll auch ein teilweiser Gleichlauf von einzelnen

Beschäftigungsbedingungen zwischen Vorstandsmitgliedern und erster Führungsebene (= Mitarbeiter auf der

ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands der Porsche SE) hergestellt werden, so hinsichtlich der

Anzahl der jährlichen Urlaubstage, der wesentlichen Bedingungen der jeweils einschlägigen

Fahrzeugregelung sowie hinsichtlich der Gewährung von bestimmten Vergünstigungen/Leistungen (in

geringfügigem Umfang), wie sie auch der ersten Führungsebene von Zeit zu Zeit als Nebenleistung gewährt

werden. Im Übrigen sieht das Vergütungssystem vor, dass die Festsetzung der Vergütungshöhe unter

Berücksichtigung eines Vertikalvergleichs zur Vergütung der ersten Führungsebene und zur relevanten

Gesamtbelegschaft erfolgt (siehe näher hierzu unter Ziff. 2.3). Darüber hinaus erfolgt bei der

Festsetzung des Vergütungssystems keine Berücksichtigung von Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen

der Arbeitnehmer der Porsche SE. 2. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung


              Festsetzung und Umsetzung des Systems 
              Das System zur Vorstandsvergütung wird gemäß §§ 87a Abs. 1, 107 Abs. 3 S. 7 AktG vom Aufsichtsrat 
              festgelegt. Der Aufsichtsrat wird hierbei durch den Präsidialausschuss unterstützt, der Vorschläge und 
              Empfehlungen zur Struktur und Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems erarbeitet. Dabei kann bei 
              Bedarf auf externe Berater zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Mandatierung von Vergütungsberatern wird 
              insbesondere auf deren Unabhängigkeit geachtet. 
              Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte gelten die Anforderungen des 
              Aktiengesetzes sowie des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 beschlossenen 
              Fassung ('DCGK 2020') auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems. Die 
              Mitglieder des Aufsichtsrats sowie aller Ausschüsse sind verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem 
2.1           Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall sind die betroffenen Personen bei Entscheidungen zu den 
              konfliktbehafteten Punkten nicht zu beteiligen. 
              Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
              Das vorliegende Vergütungssystem zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Porsche SE gilt 
              grundsätzlich ab Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung der Porsche SE. Die zum 
              Zeitpunkt des Beschlusses dieses Vergütungssystems mit Vorstandsmitgliedern geschlossenen Verträge gelten 
              unberührt bis zu einer etwaigen Verlängerung fort. Das vorliegende Vergütungssystem findet jedoch ab dem 
              1. Januar 2021 auch auf bestehende Vorstandsdienstverträge teilweise Anwendung, nämlich insoweit wie die 
              vertraglichen Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen. Es findet ferner auf etwaige ab dem 1. Januar 2021 
              neu abzuschließende Vorstandsdienstverträge im Falle von Vorstandsneubestellungen ab dem 1. Januar 2021 
              Anwendung. 
              Regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems 
              Das Vergütungssystem wird regelmäßig in Bezug auf Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedürfnisse vom 
2.2           Aufsichtsrat - gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlungen des Präsidialausschusses - geprüft und im 
              Falle wesentlicher Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung erneut zur 
              Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung die Billigung versagen, wird spätestens in der 
              darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Abstimmung gebracht. 
              Festsetzung der Vergütungshöhen 
              Der Aufsichtsrat legt auf Basis und im Einklang mit dem Vergütungssystem die Höhe der konkreten 
              Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Bemessungsgrundlagen bzw. 
              Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile fest. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf eine 
              angemessene Vergütung der Mitglieder des Vorstands. 
              Die Angemessenheit der Vergütung wird insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgaben und Leistungen des 
              Vorstandsmitglieds sowie der Lage der Gesellschaft beurteilt. Außerdem wird darauf geachtet, dass die 
              Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die 
              übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. In Bezug auf die Üblichkeit wird sowohl die 
              horizontale Kompatibilität zu Vergleichsunternehmen, als auch die vertikale Kompatibilität zu den 
              Vergütungsstrukturen innerhalb der Porsche SE berücksichtigt. 
              Die Vergleichsgruppe (sog. Peer-Group) für die Beurteilung der Marktüblichkeit wird dabei mit Blick auf 
              die Kriterien Marktkapitalisierung, Bilanzsumme, Unternehmenssitz und Vergleichbarkeit der Branche 
              bestimmt. Zu diesem Zweck werden zum einen mit Blick insbesondere auf die Marktkapitalisierung 
              Vergleichsunternehmen, die im DAX gelistet sind (DAX-Peergroup), sowie zum anderen mit Blick auf die 
2.3           Branche Beteiligungsmanagement ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften (Holding-Peergroup) 
              herangezogen. Mit Blick auf die vorgenannten Kriterien werden dabei für Zwecke der DAX-Peergroup 
              regelmäßig der DAX 30 und für Zwecke der Holding-Peergroup ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften 
              mit Sitz in Westeuropa herangezogen. 
              Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Abstand der Vorstandsvergütung (i) zur Vergütung der ersten 
              Führungsebene und (ii) auch zur Vergütung der relevanten Gesamtbelegschaft berücksichtigt, jeweils auch 
              unter Berücksichtigung der Vergütungsentwicklung im zeitlichen Verlauf. Als relevante Gesamtbelegschaft 
              wird für Zwecke des Vertikalvergleichs die gesamte Belegschaft der Porsche SE unterhalb des Vorstands, 
              d.h. einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von 
              Konzerngesellschaften) herangezogen (die 'relevante Gesamtbelegschaft'). 
              Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Ziel-Gesamtvergütung auf Basis der Funktion des 
              einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige 
              Vorstandsfunktion sowohl bei der Festlegung der absoluten Vergütungshöhe als auch der Vergütungsstruktur 
              entsprechend zu berücksichtigen. Das System sieht vor, dass eine funktionsspezifische Differenzierung im 
              pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung des 
              Vorstandsmitglieds, verantwortetes Vorstandsressort und zeitlicher Leistungsumfang für die 
              Vorstandstätigkeit erfolgt. 
3.            Bestandteile, Struktur und Begrenzung der Gesamtvergütung des Vorstands 
              Bestandteile der Gesamtvergütung 
              Für die Vorstandsmitglieder besteht eine Vergütungsstruktur, die sich aus festen (d.h. erfolgsunabhängigen - 

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June 14, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)