Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Die Satzungsregelung des § 13 findet seit dem am 1. Januar 2018 begonnenen Geschäftsjahr Anwendung.

Das der Satzungsregelung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsrats- mitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach §§ 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m.

87a Absatz 1 Satz 2 AktG):

  1. Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften, insbesondere DAX- und MDAX-Gesellschaften. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 DCGK 2020 vorgesehen.
  2. Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen:
    1. Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats € 150.000, für seinen Stellvertreter € 100.000 und für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats € 75.000. Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK 2020 wird der höhere zeitliche Aufwand für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
    2. Gleiches gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Derzeit hat der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss, einen Präsidialausschuss und einen Nominierungsausschuss gebildet. Einen Investitionsausschuss gibt es zurzeit nicht. Nach den in der Satzung enthaltenen Regelungen erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jährlich zusätzlich € 100.000 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jährlich jeweils zusätzlich € 50.000. Für die Tätigkeit in den übrigen Ausschüssen mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des (derzeit nicht gebildeten) Investitionsausschusses erhalten für jedes volle Geschäftsjahr der Vorsitzende zusätzlich € 50.000 und jedes andere Mitglied jeweils zusätzlich € 25.000.
      Wegen der erhöhten Sitzungsfrequenz und der Komplexität der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in diesem Ausschuss höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen.
    3. Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der gewährten Fixvergütung, deren maximale Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats abhängt. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter in Ausschüssen aus, erhält es nur die Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter.

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    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (sogenannte D&O- Versicherung) mit einbezogen, deren Prämien die Porsche Automobil Holding SE bezahlt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die gegebenenfalls für die Vergütung oder Erstattung der Auslagen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
  1. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland und unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft sowie der Intensität der Beratungs- und Überwachungsaufgaben der Aufsichtsratsmitglieder bei der Gesellschaft - marktgerecht. Dadurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, weiterhin unabhängige, qualifizierte Kandidaten mit wertvollen fach- und branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der langfristigen Entwicklung der Porsche Automobil Holding SE geleistet werden.
  2. Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungs- bestandteilen bestehen nicht.
  3. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung (sog. pro rata-Anpassung). Die Anpassung erfolgt dabei taggenau. Zusagen von Entlassungs- entschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
  4. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Porsche Automobil Holding SE nicht vergleichbar ist. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung wäre nicht sachgerecht.
  5. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Soweit aus Sicht des Aufsichtsrats geboten, zieht er einen unabhängigen externen Vergütungsberater hinzu. Für den Aufsichtsrat wird der Präsidialausschuss vorbereitend tätig. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung vorlegen.
    Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der

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Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass bei börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit transparent sind.

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Anhang: § 13 der Satzung

"§ 13

Vergütung

  1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von € 75.000,- für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält € 150.000,- und sein Stellvertreter € 100.000,-.
  2. Jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des Investitionsausschusses erhält zusätzlich zu der Vergütung nach Abs. 1 für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr eine Festvergütung von € 25.000,- und der Vorsitzende eines Ausschusses eine Festvergütung von € 50.000,-. Abweichend hiervon erhält ein Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzlich zu der Vergütung nach Abs. 1 für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr eine Festvergütung von

€ 50.000,- und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Festvergütung von

  1. € 100.000,-.

  2. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter im Sinne von Abs. 2 aus, erhält es nur die Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter.
  3. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden ihre Auslagen erstattet. Soweit auf die Vergütung oder die Erstattung der Auslagen Umsatzsteuer anfällt, wird diese Umsatzsteuer von der Gesellschaft gezahlt. Die Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit auf Kosten der Gesellschaft abschließen.
  4. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben oder den Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
  5. Die Vergütung nach diesem § 13 wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten."

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Porsche Automobil Holding SE published this content on 20 July 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 26 July 2021 09:57:09 UTC.