DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: QIAGEN N.V. / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 / Aktienrückkauf
QIAGEN N.V.: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

11.11.2020 / 07:58
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 / Aktienrückkauf

QIAGEN N.V. gibt bekannt, das per Ad-hoc-Mitteilung vom 6. Mai 2019 angekündigte Aktienrückkaufprogramm zu starten.

Beginnend ab dem 11. November 2020 wird QIAGEN bis spätestens zum 17. Dezember 2020 bis zu 3 Millionen Stammaktien zum Gesamtkaufpreis von bis zu 100 Millionen US-Dollar (bzw. dem entsprechenden Betrag in Euro, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erwerben. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wird den Durchschnitt der Schlusskurse der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um nicht mehr als 10% überschreiten.

Der Aktienrückkauf dient zu dem Zweck, die Aktien als eigene Aktien zu halten, um Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus aktienbasierten Vergütungsplänen für Mitarbeiter ergeben. Der Vorstand der QIAGEN N.V. macht damit, nach Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juni 2018, verlängert durch Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Juni 2019, zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der QIAGEN N.V. durch ein von der Gesellschaft mandatiertes Finanzinstitut. Das Finanzinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Das Aktienrückkaufprogramm wird in Übereinstimmung mit den Handelsbedingungen des Art. 5 Abs. 1, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchgeführt werden. Entsprechend dieser EU-Verordnungen darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Frankfurter Wertpapierbörse unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Weiterhin darf an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen an der Frankfurter Wertpapierbörse in den zwanzig Börsenhandelstagen vor dem Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die QIAGEN N.V. regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.qiagen.com informieren.

Venlo, den 11. November 2020

Managing Board

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e-mail: ir@qiagen.com      
 

 



11.11.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: QIAGEN N.V.
Hulsterweg 82
5912 PL Venlo
Niederlande
Internet: www.qiagen.com

 
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