DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Rocket Internet SE / Bekanntmachung nach
Artikel 5 Absatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) No 596/2014 und Artikel 2 Absatz
1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Rocket Internet SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
01.09.2020 / 08:31
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Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) No 596/2014
und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Berlin, Deutschland, 1. September 2020 - Der Vorstand der Rocket Internet SE
(die 'Gesellschaft') hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu maximal 11.996.721
Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A12UKK6) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 222.779.108,97 (das 'Aktienrückkaufprogramm
2020') durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse beginnt am 1. September 2020 und erfolgt für einen Zeitraum von
bis zum Ablauf des 15. September 2020. Die zurückgekauften Aktien der
Gesellschaft können in Übereinstimmung mit der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 verwendet werden und es ist derzeit
beabsichtigt, diese entweder einzuziehen und das Grundkapital der Gesellschaft
entsprechend herabzusetzen oder diese Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit
dieser verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten für den Fall, dass von der
Gesellschaft gewährte Aktienoptionen ausgeübt werden. Der höchste Kaufpreis,
der unter dem Aktienrückkaufprogramm 2020 gezahlt werden wird, wird einen
Betrag von EUR 18,57 je Aktie der Gesellschaft, d.h. die von der Gesellschaft
festgesetzte Angebotsgegenleistung je Aktie der Gesellschaft unter dem heute
angekündigten Delisting-Rückerwerbsangebot (das
'Delisting-Rückerwerbsangebot'), nicht überschreiten, es sei denn, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') teilt der
Gesellschaft aufgrund ihrer Ermittlung des insofern maßgeblichen
volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor Bekanntgabe des
Delisting-Rückerwerbsangebots (der '6-Monats-Durschnittskurs') verbindlich
einen höheren gesetzlichen Mindestpreis für das Delisting-Rückerwerbsangebot
mit. In diesem Fall wird die Gesellschaft den höchsten Kaufpreis unter dem
Aktienrückkaufprogramm 2020 entsprechend erhöhen.
Das Aktienrückkaufprogramm 2020 wird auf der Grundlage der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2020 durchgeführt.
Danach ist die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 14. Mai 2025 eigene Aktien bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der Aktien der
Gesellschaft über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2020 erfolgt
durch ein Kreditinstitut. Sofern Aktien der Gesellschaft während eines
geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in der
berichtigen Fassung vom 21. Dezember 2016 oder während eines Zeitraums
zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die
Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
aufzuschieben, hat die Gesellschaft ein Kreditinstitut mit der Abwicklung
solcher Rückkäufe beauftragt, welches seine Entscheidungen über den Zeitpunkt
des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unter
Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig und unbeeinflusst von
der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.
Die Gesellschaft wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2020 durchführen. Sofern die
Gesellschaft ein Kreditinstitut mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft
beauftragt hat, hat die Gesellschaft auch dieses entsprechend verpflichtet.
Die Aktien der Gesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den
Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 erworben Insbesondere werden die Aktien der
Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig
getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt. Unabhängig davon wird keine Aktie der Gesellschaft zu einem
höheren Preis als EUR 18,57 je Aktie erworben, sofern die BaFin nicht auf Basis
ihrer Berechnung des 6-Monats-Durchschnittskurses verbindlich einen höheren
gesetzlichen Mindestpreis für das Delisting-Rückerwerbsangebot bestimmt.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 %
des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem
der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird
berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während
der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm 2020 kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2020 zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.rocket-internet.com) im
Bereich 'Investors' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab
dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Ende
Haftungsausschluss:
Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen basieren
auf der gegenwärtigen Sicht, Erwartungen und Annahmen des Managements der
Rocket Internet SE ('Rocket Internet') und beinhalten bekannte und unbekannte
Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen
Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse erheblich von den darin enthalten
ausdrücklichen oder impliziten Aussagen abweichen können. Die tatsächlichen
Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse können wesentlich von den darin
beschriebenen abweichen aufgrund von, unter anderem, Veränderungen des
allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds oder der Wettbewerbssituation, Risiken in
Zusammenhang mit Kapitalmärkten, Wechselkursschwankungen und dem Wettbewerb
durch andere Unternehmen, Änderungen in einer ausländischen oder inländischen
Rechtsordnung insbesondere betreffend das steuerrechtliche Umfeld, die Rocket
Internet betreffen, oder durch andere Faktoren. Rocket Internet übernimmt keine
Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren.
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01.09.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Rocket Internet SE
Charlottenstrasse 4
10969 Berlin
Deutschland
Internet: www.rocket-internet.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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