BERLIN (dpa-AFX) - Medienangebote mit besonderem gesellschaftlichen Mehrwert sollen auf Internetplattformen leichter auffindbar sein. Der von den Bundesländern im Medienstaatsvertrag festgeschriebene Passus nimmt für den Teilbereich der privaten Medien konkretere Formen an. Die Landesmedienanstalten als Medienregulierer haben inzwischen einen Satzungsentwurf für das Verfahren zu einer Liste erarbeitet, auf die sich Medienhäuser mit ihren Angeboten bewerben können. Internetplattformen müssen dann später die technischen Voraussetzungen auf ihren Benutzeroberflächen schaffen, dass diese sichtbarer werden.

Konkret geht es etwa um Rundfunk-Angebote - also Fernsehen und Radio - und auch um rundfunkähnliche Angebote im Netz. Für Public-Value-Inhalte kommen zum Beispiel Kriterien infrage wie der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen oder Angebote, die auch barrierefrei für Menschen mit einer Behinderung zugänglich sind. Auch Eigenproduktionen spielen eine Rolle und Angebote für junge Zielgruppen sowie der Anteil an regionalen und lokalen Informationen.

Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur teilten die Landesmedienanstalten mit, dass sich zunächst Gremien der 14 Landesmedienanstalten mit dem Entwurf befassen und diesen beschließen müssen, bevor die Satzung in Kraft treten kann. Es ist geplant, dass sich Medienunternehmen ab September auf einen Platz auf der Liste bewerben können. Für Medienhäuser ist das Ganze auch wirtschaftlich gesehen von Bedeutung, weil die Liste für Sichtbarkeit im Netz sorgen soll und damit auch auf Klickzahlen Einfluss nehmen könnte.

In dem Satzungsentwurf heißt es zur Begründung für die Pläne: "Auffindbarkeit wird für Inhalteangebote - insbesondere online - immer wichtiger. Aufgrund quantitativ steigender Angebotsvielfalt wird es beispielsweise für kostenintensive journalistische Angebote zunehmend schwerer, die auch zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit zu generieren." Das Ganze soll auch dazu beitragen, Medienvielfalt in Deutschland zu erhalten. "Die leichte Auffindbarkeit soll bestehende Akteure, die für die öffentliche Meinungsbildung relevante Inhalte anbieten, darin bestärken sowie dieses Engagement auch für weitere Anbieter interessant machen."

Antragsberechtigt sind dem Entwurf zufolge unter anderem Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. Wenn ein Angebot auf die Liste kommt, gilt das für drei Jahre. Eine Entscheidung kann aber auch widerrufen werden, wenn das Programm im Laufe der Zeit nicht mehr den Kriterien entspricht./rin/DP/zb