DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE / BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND
ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER   
DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM            
Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation                     
                                                                               
11.11.2021 / 12:26                                                             
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Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation                     
                                                                               
BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR.      
596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 //    
AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM                                                         
                                                                               
Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats (Ad hoc-Mitteilung vom 3. November 2021), beschlossen, eigene    
Aktien über die Börse zurückzukaufen.                                          
                                                                               
Hierfür macht die Gesellschaft von der durch die ordentliche Hauptversammlung  
am 8. Juli 2021 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71    
Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch.                                     
                                                                               
Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 12. November 2021 beginnen (frühester    
möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 23. Juni 2022 (spätester
möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach       
Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im  
Wert von bis zu 200 Millionen Euro (einschließlich Erwerbsnebenkosten) über die
Börse zurückgekauft werden. Dies entspricht auf Basis des Schlusskurses im     
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 10. November 2021: 62,98
Euro) einem Volumen von bis zu ca. 3.175.611 Millionen Stück Aktien. Die       
maximale Anzahl der Aktien darf in jedem Fall ein Gesamtvolumen von 5 Millionen
Aktien nicht überschreiten. Vor dem Hintergrund der für den 30. Juni 2022      
geplanten Hauptversammlung und ihrer rechtssicheren Durchführung werden        
voraussichtlich in der Zeit vom 30. April 2022 bis 18. Mai 2022 keine Aktien   
zurückgekauft.                                                                 
                                                                               
Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf 
die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen
Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben  
hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals      
entfallen.                                                                     
                                                                               
Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen   
über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der 
Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu
beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.  
Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5   
Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in Verbindung mit der Delegierten      
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte      
Verordnung (EU) 2016/1052) mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2
MAR genannten Zwecke.                                                          
                                                                               
Der von der Scout24 SE gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne               
Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 8.
Juli 2021 erteilten Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs einer      
Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von   
XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei                  
Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 %     
über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend 
den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052    
kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an
dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des  
letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf    
stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen  
Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte.   
Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht 
mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem           
Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der             
durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für      
Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von   
Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders   
werden nicht während dieser Phase verändert werden.                            
                                                                               
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.                            
                                                                               
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften     
werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052     
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher
Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen               
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der     
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der   
Internetseite https://www.scout24.com/investoren/aktie/aktienrueckkaufprogramm 
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der        
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.               
                                                                               
München, den 11. November 2021                                                 
                                                                               
Scout24 SE                                                                     
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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11.11.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
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Sprache:     Deutsch        

Unternehmen: Scout24 SE     

             Bothestr. 13-15

             81675 München  

             Deutschland    

Internet:    www.scout24.com







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1248363  11.11.2021