SinnerSchrader AG:VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER SINNER-SCHRADER AG EMPFEHLEN IN GEMEINSAMER
STELLUNGNAHME GEMÄSS § 39 ABS. 2 SATZ 3 BÖRSG IN VERBINDUNG MIT §§ 27 ABS.
3 SATZ 1, 14 ABS. 3 SATZ 1 WPUG DIE ANNAHME DES DELISTING-ERWERBSANGEBOTS VON ACCENTURE

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DGAP-News: SinnerSchrader AG / Schlagwort(e): Stellungnahme/Delisting
SinnerSchrader AG:VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER SINNER-SCHRADER AG EMPFEHLEN
IN GEMEINSAMER STELLUNGNAHME GEMÄSS § 39 ABS. 2 SATZ 3 BÖRSG IN VERBINDUNG
MIT §§ 27 ABS. 3 SATZ 1, 14 ABS. 3 SATZ 1 WPUG DIE ANNAHME DES
DELISTING-ERWERBSANGEBOTS VON ACCENTURE

10.07.2019 / 13:04
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER SINNERSCHRADER AG EMPFEHLEN IN GEMEINSAMER
STELLUNGNAHME GEMÄSS § 39 ABS. 2 SATZ 3 BÖRSG IN VERBINDUNG MIT §§ 27
ABS. 3
SATZ 1, 14 ABS. 3 SATZ 1 WPUG DIE ANNAHME DES DELISTING-ERWERBSANGEBOTS VON
ACCENTURE AN DIE AKTIONÄRE DER SINNERSCHRADER AG

Vorstand und Aufsichtsrat der SinnerSchrader Aktiengesellschaft haben am
gestrigen Tag ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 2
Satz 3 BörsG in Verbindung mit §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 WpUG
zu dem öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der Accenture Digital Holdings
GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Accenture-Konzerns
("Accenture"), abgegeben.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage des Delisting-Erwerbsangebots
wurde am 27. Juni 2019 offiziell von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet und das
Delisting-Erwerbsangebot von der Accenture Digital Holdings GmbH am selben
Tag veröffentlicht.

Nach eingehender Beratung und Prüfung des Delisting-Erwerbsangebots und
unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Erwerbsangebots sind
Vorstand und Aufsichtsrat der SinnerSchrader AG zu dem Schluss gekommen,
dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung angemessen im Sinne von §
39 Abs. 3 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 7 WpÜG und §§ 3
ff.
WpÜG-Angebotsverordnung ist.
Neben der Prüfung der gesetzlichen Vorgaben haben sie dabei in ihren
Erwägungen zur Angemessenheit historische Börsenkurse ebenso berücksichtigt
wie insbesondere die Tatsache, dass das Delisting-Erwerbsangebot deutlich
über der Abfindung unter dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag -
deren Angemessenheit im Übrigen bereits erstinstanzlich durch das LG Hamburg
im Spruchverfahren bestätigt wurde - und deutlich über dem Angebotspreis des
ursprünglichen Übernahmeangebots liegt.
Vorstand und Aufsichtsrat bewerten auch die von der Erwerberin in der
Angebotsunterlage geäußerten Absichten, insbesondere hinsichtlich eines
Delistings und der daraus folgenden Vorteile für SinnerSchrader, positiv.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den SinnerSchrader-Aktionären daher, das
Erwerbsangebot anzunehmen. Sie begrüßen das Angebot der Bieterin
uneingeschränkt und unterstützen es nachdrücklich.

Die vollständige Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ist im Internet
unter sinnerschrader.ag/de/accenture/ abrufbar.

Die Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots hat mit der Veröffentlichung
der Angebotsunterlage durch die Accenture Digital Holdings GmbH begonnen.
Sie beträgt vier Wochen und endet somit am 25. Juli 2019. Aktionäre können
ihre Aktien dabei leicht über ihre Depotbank verkaufen. Weitere
Informationen sind unter http://accenture.de/company-acquisition erhältlich.
Nach dem Delisting werden die Aktien der SinnerSchrader AG
("SinnerSchrader-Aktien") nicht länger am regulierten Markt gehandelt.

Über SinnerSchrader
SinnerSchrader gehört zu den führenden Digitalagenturen Europas mit dem
Fokus auf Design und Entwicklung von digitalen Produkten und Services. Rund
600 Mitarbeiter arbeiten an der digitalen Transformation für Unternehmen wie
Allianz, Audi, comdirect bank, Telefónica, Unitymedia und VW. SinnerSchrader
wurde 1996 gegründet, ist seit 1999 börsennotiert und hat Büros in Hamburg,
Berlin, Frankfurt am Main, München und Prag. Seit April 2017 ist
SinnerSchrader Teil von Accenture Interactive. https://sinnerschrader.com/


Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung dient lediglich Informationszwecken und kann die Lektüre
der vollständigen gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
zum Delisting-Erwerbsangebot von Accenture nicht ersetzen.

Diese Mitteilung stellt zudem weder eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zum Verkauf von SinnerSchrader-Aktien noch ein Angebot zum Kauf von
SinnerSchrader-Aktien dar. Ein Angebot zum Erwerb der SinnerSchrader-Aktien
erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in der von Accenture
veröffentlichten Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen und Bedingungen.

Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot für die SinnerSchrader-Aktien wird
von Accenture ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unterbreitet. Eine Durchführung des Delisting-Erwerbsangebots nach den
Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland
(insbesondere dem Recht der USA, Kanadas, Australiens und Japans) erfolgt
nicht.

Diese Mitteilung ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung,
auch nicht auszugsweise, in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche
Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung gegen anwendbare
Rechtsvorschriften verstoßen würde oder von der Einhaltung behördlicher
Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder der Erfüllung von
weiteren Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen.


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10.07.2019 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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   Internet:       www.sinnerschrader.com
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839327 10.07.2019

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