Gesellschafter der Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Dirk Ströer. 
 
3 Die Antragstellerin zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem 
Recht. Einzige Komplementärin der Antragstellerin zu 1) ist derzeit die 
Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen 
Rechts. Sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 1) und 
sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2) hält derzeit Herr 
Thomas Toporowicz. 
 
4 Thomas Toporowicz beabsichtigt, noch vor Abschluss der 
Stimmbindungsvereinbarung sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin 
zu 1) an Udo Müller zu einem drittüblichen Preis zu veräußern. Udo 
Müller beabsichtigt danach, noch am selben Tag, 19,22 % der Stimmrechte in 
die Antragstellerin zu 1) einzulegen. Im Rahmen der Gesamttransaktion soll 
zudem die LION Media GmbH & Co. KG, Köln, 18.57 % der Stimmrechte von Dirk 
Ströer erhalten. 
 
Im weiteren Verlauf der Gesamttransaktion sollen sich sodann die nachstehend 
genannten Rechtsträger (nachfolgend die "*künftigen Poolmitglieder*") wie 
folgt an der Stimmbindungsvereinbarung beteiligen: 
 
*Aktionär*                    *Aktienbesitz* *Stimmrechtsanteil* 
Antragstellerin zu 1)         10.863.100     19,22 % 
Antragstellerin zu 2) 
LION Media GmbH & Co. KG,     10.496.000     18,57 % 
Köln 
LION Media Verwaltungs GmbH, 
Köln 
ATLANTA Beteiligungen GmbH & 
Co. KG, Köln 
Ströer Vermögensverwaltung 
GmbH & Co. KG, Köln 
ATLANTA Beteiligungen 
Verwaltungs-GmbH, Köln 
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln 
APMC Beteiligungs-Stiftung, 
Vaduz, Fürstentum 
Lichtenstein 
AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, 
Schaan, Fürstentum 
Lichtenstein 
Udo Müller, Köln              1.596.618      2,82 % 
Dirk Ströer, Köln 
Thomas Toporowicz, Düsseldorf 
Peter Nöthen, Köln 
Delphi                        1.555.773      2,75 % 
 
Beteiligungsgesellschaft mbH, 
Unterhaching 
 
Die Antragstellerinnen haben einen Entwurf der Stimmbindungsvereinbarung 
vorgelegt (nachfolgend der "*Vertragsentwurf*"). § 2 Abs. 3 des 
Vertragsentwurfs lautet wie folgt 
 
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen 
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der 
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung, 
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur 
einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem 
Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung 
ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der 
entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht." 
 
Udo Müller beabsichtigt nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung die von 
ihm erworbenen Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 1) an die APMC 
Beteiligungs-Stiftung zu übertragen. Außerdem beabsichtigt er 
unmittelbar oder mittelbar über die ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, 
Köln, von Thomas Toporowicz sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 2) 
zu erwerben. 
 
5 Mit auf den 31.07.2019 datierenden Schriftsatz haben die 
Antragstellerinnen beantragt, sie gemeinsam mit weiteren Rechtsträgern: 
 
_"im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die Ströer 
KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG bzw. § 37 Abs. 1 WpÜG in 
Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."_ 
 
*II .* 
 
Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. 
 
1 Zulässigkeit 
 
Die Anträge sind zulässig. 
 
Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 
WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst nach Wirksamkeit dieses 
Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziff. 2.1) 
gestellt. 
 
2 Begründetheit der Anträge 
 
2.1 Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangen die Antragstellerinnen 
Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft. 
 
Gegenwärtig halten weder die Antragstellerin zu 1) noch die Antragstellerin 
zu 2) Kommanditaktien der Zielgesellschaft. Allerdings beabsichtigt Udo 
Müller der Antragstellerin zu 1) noch vor Abschluss der 
Stimmbindungsvereinbarung 19,22 % der Stimmrechte zu übertragen. Diese 
Stimmrechte wären nach der Übertragung der Antragstellerin zu 2) als 
Komplementärin der Antragstellerin zu 1) gem. § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 
2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zuzurechnen. 
 
Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden den Antragstellerinnen 
zusätzlich auch die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der 
Zielgesellschaft, die von den übrigen künftigen Poolmitgliedern gehalten 
werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 
WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der 
Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein 
Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft 
abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. 
WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von 
Stimmrechten verständigen. 
 
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs vorsieht, dass 
jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der 
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung 
beschlossen hat. 
 
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die 
im Vertragsentwurf vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf 
bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und bis zum 
31.12.2027 fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich 
gekündigt oder mit Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann. 
 
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft wird 
nach dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmrechtspool unter 
Berücksichtigung der ihnen nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden 
Stimmrechte (von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln: 18,57 % der 
Stimmrechte; von Udo Müller: 2,82 % der Stimmrechte und von der Delphi 
Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 2,75 % der Stimmrechte) daher 
insgesamt 43,36 % betragen. 
 
In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin 
irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen 
(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und 
des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die 
Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht 
außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden 
(vgl. Emittentenleitfaden der BaFin Modul B 5. 29). 
 
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerinnen gemäß 
§ 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 
Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien liegen regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es 
(auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Aktien 
der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen 
nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. 
 
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 
WpÜG auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die 
Rechtsposition eines Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig 
wesentlich schwächer, als diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. 
So können Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands und 
damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB 
allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur 
gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht 
den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht 
zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem 
gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen den 
Antragstellerinnen nicht zur Verfügung. Insbesondere können die 
Antragstellerinnen keinen Einfluss auf die Komplementärin der 
Zielgesellschaft ausüben. Der den Antragstellerinnen nach Abschluss der 
Stimmbindungsvereinbarung zustehende/zuzurechnende Stimmrechtsanteil in Höhe 
von 43,36 % vermittelt ihnen daher nicht die Möglichkeit über die Ausübung 
dieser Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen, 
weswegen ihre Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 
Satz 1WpÜG erfolgen kann. 
 
2.3 Im Ergebnis überwiegen die Interessen der Antragstellerinnen, kein 
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der 
Zielgesellschaft abgeben zu müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre 
der Zielgesellschaft an einem Angebot. 
 
Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerinnen mit Wirksamkeit der 
Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden Kommanditaktionären 
keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche 
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle 
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die 
Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der 
Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die ihrerseits weiterhin 

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November 26, 2020 11:45 ET (16:45 GMT)