Media GmbH & Co. KG, Köln, an die APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Lichtenstein, zu übertragen. Außerdem beabsichtigt er unmittelbar oder mittelbar über die Antragstellerin zu 2) von Herrn Thomas Toporowicz, Düsseldorf sämtliche Anteile an der APM Verwaltungs GmbH, Köln, zu erwerben. Mit auf den 31.07.2019 datierenden Schriftsatz haben die Antragsteller beantragt, sie gemeinsam mit weiteren Rechtsträgern: _"im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG bzw. § 37 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."_ _II. _ Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. 1 Zulässigkeit Die Anträge sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziff. 2.1) gestellt. 2 Begründetheit der Anträge 2.1 Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangen die Antragsteller Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft. Gegenwärtig hält der Antragsteller zu 1) 22,04 % der Stimmrechte. Vor Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung beabsichtigt der Antragsteller zu 1) hiervon 19,22 % der Stimmrechte an die APM Media GmbH & Co. KG, Köln zu übertragen. Unmittelbar vor Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung wird der Antragsteller zu 1) daher noch 2,82 % der Stimmrechte unmittelbar halten. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden den Antragstellern die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der Zielgesellschaft, die von den übrigen künftigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung beschlossen hat. Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im Vertragsentwurf vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und bis zum 31.12.2027 fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann. Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen zu 2) und 3) an der Zielgesellschaft wird nach dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der ihnen nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte (Stimmrechte (von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 19,22 % der Stimmrechte; von der LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,57 % der Stimmrechte; vom Antragsteller zu 1): 2,82 % der Stimmrechte und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 2,75 % der Stimmrechte) daher insgesamt 43,36 % betragen. Dem Antragsteller zu 1) sind demgegenüber nur die Stimmrechte aus den von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: (19,22 % der Stimmrechte), von der LION Media GmbH & Co. KG Köln (18,57 % der Stimmrechte) und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching (2,75 % der Stimmrechte) gehaltenen Kommanditaktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen. Da der Antragsteller aber 1.596.618 Kommanditaktien der Zielgesellschaft unmittelbar hält (2,82 % der Stimmrechte) wird er nach Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool ebenfalls über einen Stimmrechtsanteil in Höhe von insgesamt 43,36 % verfügen. In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der BaFin Modul B S. 29). 2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer, als diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem gesetzlichen Leitbild nicht ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 1) derzeit 51 % der Stimmrechte in der SMSE hält, welche die Antragstellerin zu 2) kurz vor dem Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung erwerben will. Der Besitz von 51 % der in der SMSE vorhandenen Stimmrechte vermittelt dem jeweiligen Inhaber zwar gem. § 17 Abs. 2 AktG einen beherrschenden Einfluss über die SMSE. Vor diesem Hintergrund lässt sich die beantragte Befreiung nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die bloße formelle Natur des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft rechtfertigen. Tatsächlich lehnt eine Auffassung in der Literatur die Befreiungsmöglichkeit ab, wenn der die Hauptversammlung kontrollierende Aktionär gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft ist. Dieser Sichtweise ist jedoch entgegenzuhalten, dass der rein formelle Kontrollerwerb über eine Kommanditgesellschaft auf Aktien für deren außenstehende Aktionäre auch dann ohne Bedeutung ist, wenn der bisherige Komplementär oder ein diesen beherrschender Rechtsträger die formelle Kontrolle erwirbt. Auch in diesem Fall bleibt die Situation aus Sicht der außenstehenden Aktionäre bei materieller Betrachtungsweise unverändert. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn der die Hauptversammlung kontrollierende Aktionär in zeitlicher Nähe zum formellen Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft wird. Dies trifft vorliegend auf die Antragstellerin zu 2) und, sollte sie als deren Mutterunternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG zu qualifizieren sein, die Antragstellerin zu 3) zu. Nach der Planung der Antragsteller soll die Antragstellerin zu 2) erst in zeitlicher Nähe zum Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung die Beteiligung an der SMSE erwerben. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass sowohl die Antragstellerin zu 2) als auch die Antragstellerin zu 3) vom Antragsteller zu 1) beherrschte Unternehmen sind. Würde sich solch ein "Eintreten" in eine bestehende formelle und materielle Kontrollkette oberhalb einer Aktiengesellschaft abspielen, wäre der Vorgang als konzerninterne Umstrukturierung nach § 36 Nr. 3 WpÜG privilegiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist regelmäßig dann ein Pflichtangebot nicht erforderlich, wenn sich die materielle Kontrollsituation in der Zielgesellschaft nicht maßgeblich ändert. Auch vorliegend bleibt die materielle Kontrollsituation aus der Sicht der außenstehenden Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft unverändert, und zwar auch dann, wenn man die Teilschritte der Gesamttransaktion (i) Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an der SMSE an die Antragstellerin zu 2) und (ii) Beteiligung der Antragsteller an der Stimmbindungsvereinbarung als Einheit betrachtet. Mit seiner (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung in der SMSE kann sich der Antragsteller zu 1), wie bereits vor Durchführung der Gesamttransaktion, in deren Hauptversammlung gegenüber den anderen Aktionären durchsetzen, die materielle Kontrollsituation bleibt also gleich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Rechtsträger an der Beherrschung der SMSE im Wege der sogenannten Mehrmütterherrschaft beteiligt sind bzw. beteiligt werden sollen. Vielmehr haben die künftigen Poolmitglieder übereinstimmend vorgetragen, dass die SMSE allein durch den
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November 26, 2020 11:45 ET (16:45 GMT)