Media GmbH & Co. KG, Köln, an die APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, 
Lichtenstein, zu übertragen. Außerdem beabsichtigt er unmittelbar oder 
mittelbar über die Antragstellerin zu 2) von Herrn Thomas Toporowicz, 
Düsseldorf sämtliche Anteile an der APM Verwaltungs GmbH, Köln, zu erwerben. 
 
Mit auf den 31.07.2019 datierenden Schriftsatz haben die Antragsteller 
beantragt, sie gemeinsam mit weiteren Rechtsträgern: 
 
_"im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die Ströer 
KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG bzw. § 37 Abs. 1 WpÜG in 
Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."_ 
 
_II. _ 
 
Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. 
 
1 Zulässigkeit 
 
Die Anträge sind zulässig. 
 
Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 
WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst nach Wirksamkeit dieses 
Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziff. 2.1) 
gestellt. 
 
2 Begründetheit der Anträge 
 
2.1 Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangen die Antragsteller Kontrolle 
im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft. 
 
Gegenwärtig hält der Antragsteller zu 1) 22,04 % der Stimmrechte. Vor 
Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung beabsichtigt der Antragsteller zu 1) 
hiervon 19,22 % der Stimmrechte an die APM Media GmbH & Co. KG, Köln zu 
übertragen. Unmittelbar vor Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung wird der 
Antragsteller zu 1) daher noch 2,82 % der Stimmrechte unmittelbar halten. 
 
Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden den Antragstellern die 
Stimmrechte aus den Kommanditaktien der Zielgesellschaft, die von den 
übrigen künftigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 
WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch 
Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit 
dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die 
Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 
Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über 
die Ausübung von Stimmrechten verständigen. 
 
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs vorsieht, dass 
jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der 
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung 
beschlossen hat. 
 
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die 
im Vertragsentwurf vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf 
bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und bis zum 
31.12.2027 fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich 
gekündigt oder mit Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann. 
 
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen zu 2) und 3) an der 
Zielgesellschaft wird nach dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum 
Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der ihnen nach § 30 Abs. 2 WpÜG 
zuzurechnenden Stimmrechte (Stimmrechte (von der APM Media GmbH & Co. KG, 
Köln: 19,22 % der Stimmrechte; von der LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,57 
% der Stimmrechte; vom Antragsteller zu 1): 2,82 % der Stimmrechte und von 
der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 2,75 % der Stimmrechte) 
daher insgesamt 43,36 % betragen. Dem Antragsteller zu 1) sind demgegenüber 
nur die Stimmrechte aus den von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: (19,22 % 
der Stimmrechte), von der LION Media GmbH & Co. KG Köln (18,57 % der 
Stimmrechte) und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching (2,75 
% der Stimmrechte) gehaltenen Kommanditaktien der Zielgesellschaft nach § 30 
Abs. 2 WpÜG zuzurechnen. Da der Antragsteller aber 1.596.618 
Kommanditaktien der Zielgesellschaft unmittelbar hält (2,82 % der 
Stimmrechte) wird er nach Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool 
ebenfalls über einen Stimmrechtsanteil in Höhe von insgesamt 43,36 % 
verfügen. 
 
In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin 
irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen 
(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und 
des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die 
Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht 
außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden 
(vgl. Emittentenleitfaden der BaFin Modul B S. 29). 
 
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 
Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 
Satz 1 WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
liegen regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) 
unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von 
Kommanditaktien der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den 
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG 
auszusprechen. 
 
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 
WpÜG auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die 
Rechtsposition eines Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig 
wesentlich schwächer, als diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. 
So können Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands und 
damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB 
allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur 
gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht 
den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht 
zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem 
gesetzlichen Leitbild nicht ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem 
Umstand, dass der Antragsteller zu 1) derzeit 51 % der Stimmrechte in der 
SMSE hält, welche die Antragstellerin zu 2) kurz vor dem Abschluss der 
Stimmbindungsvereinbarung erwerben will. Der Besitz von 51 % der in der SMSE 
vorhandenen Stimmrechte vermittelt dem jeweiligen Inhaber zwar gem. § 17 
Abs. 2 AktG einen beherrschenden Einfluss über die SMSE. Vor diesem 
Hintergrund lässt sich die beantragte Befreiung nicht ohne weiteres mit dem 
Hinweis auf die bloße formelle Natur des Kontrollerwerbs an der 
Zielgesellschaft rechtfertigen. Tatsächlich lehnt eine Auffassung in der 
Literatur die Befreiungsmöglichkeit ab, wenn der die Hauptversammlung 
kontrollierende Aktionär gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter 
oder Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft ist. 
Dieser Sichtweise ist jedoch entgegenzuhalten, dass der rein formelle 
Kontrollerwerb über eine Kommanditgesellschaft auf Aktien für deren 
außenstehende Aktionäre auch dann ohne Bedeutung ist, wenn der 
bisherige Komplementär oder ein diesen beherrschender Rechtsträger die 
formelle Kontrolle erwirbt. Auch in diesem Fall bleibt die Situation aus 
Sicht der außenstehenden Aktionäre bei materieller Betrachtungsweise 
unverändert. 
 
Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn der die Hauptversammlung 
kontrollierende Aktionär in zeitlicher Nähe zum formellen Kontrollerwerb an 
der Zielgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter oder Gesellschafter 
bzw. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft wird. Dies trifft 
vorliegend auf die Antragstellerin zu 2) und, sollte sie als deren 
Mutterunternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG zu qualifizieren sein, die 
Antragstellerin zu 3) zu. Nach der Planung der Antragsteller soll die 
Antragstellerin zu 2) erst in zeitlicher Nähe zum Abschluss der 
Stimmbindungsvereinbarung die Beteiligung an der SMSE erwerben. Im 
vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass sowohl die 
Antragstellerin zu 2) als auch die Antragstellerin zu 3) vom Antragsteller 
zu 1) beherrschte Unternehmen sind. Würde sich solch ein "Eintreten" in eine 
bestehende formelle und materielle Kontrollkette oberhalb einer 
Aktiengesellschaft abspielen, wäre der Vorgang als konzerninterne 
Umstrukturierung nach § 36 Nr. 3 WpÜG privilegiert. Nach dem Willen des 
Gesetzgebers ist regelmäßig dann ein Pflichtangebot nicht erforderlich, 
wenn sich die materielle Kontrollsituation in der Zielgesellschaft nicht 
maßgeblich ändert. Auch vorliegend bleibt die materielle 
Kontrollsituation aus der Sicht der außenstehenden Kommanditaktionäre 
der Zielgesellschaft unverändert, und zwar auch dann, wenn man die 
Teilschritte der Gesamttransaktion (i) Übertragung der 
Mehrheitsbeteiligung an der SMSE an die Antragstellerin zu 2) und (ii) 
Beteiligung der Antragsteller an der Stimmbindungsvereinbarung als Einheit 
betrachtet. Mit seiner (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung in der SMSE kann 
sich der Antragsteller zu 1), wie bereits vor Durchführung der 
Gesamttransaktion, in deren Hauptversammlung gegenüber den anderen 
Aktionären durchsetzen, die materielle Kontrollsituation bleibt also gleich. 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Rechtsträger an der 
Beherrschung der SMSE im Wege der sogenannten Mehrmütterherrschaft beteiligt 
sind bzw. beteiligt werden sollen. Vielmehr haben die künftigen 
Poolmitglieder übereinstimmend vorgetragen, dass die SMSE allein durch den 

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November 26, 2020 11:45 ET (16:45 GMT)