Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Holzminden (pta035/25.03.2021/16:55) - Symrise AG, Holzminden

Wertpapier-Kennnummer: SYM999 ISIN: DE000SYM9999

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 5. Mai 2021, um 11:00 Uhr MESZ.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter und beteiligten Dienstleister von den Möglichkeiten des Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, S. 570; verlängert am 20. Oktober 2020, BGBl. I, 2020, S. 2258; geändert am 22. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 3328 ff.; im Folgenden "COVID-19-Gesetz") Gebrauch zu machen und die ordentliche Hauptversammlung 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie teilnehmen können. Sie können die Hauptversammlung ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete Aktionäre live übertragen wird.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Symrise AG für das Geschäftsjahr 2020 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 nebst Konzernlagebericht und des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorgenannten Unterlagen werden von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.symrise.com/de/investoren/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Sie enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 sowie § 315a Abs. 1 HGB in der für das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung, die Erklärung zur Unternehmensführung (einschließlich der Corporate Governance-Berichterstattung) und den nichtfinanziellen Bericht für den Symrise-Konzern nach §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist somit gemäß § 172 AktG festgestellt, so dass eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erfolgt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für dasGeschäftsjahr 2020

Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 sollen 0,97 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 309.805.000,65 EUR wie folgt zu verwenden:


* Ausschüttung einer Dividende von 0,97 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie: 131.363.811,70 EUR 
* Vortrag auf neue Rechnung:                                                      178.441.188,95 EUR 

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Sofern die Symrise AG zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird unter Beibehaltung einer Dividende von EUR 0,97 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 oder sonstiger unterjähriger Finanzinformationen

Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2021 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen des Jahres 2021 oder 2022 im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist.

6. Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i.V. m. § 96 Abs. 1 Aktiengesetz ("AktG") und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 ("MitbestG") aus zwölf Mitgliedern zu bestehen. Davon werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des MitbestG gewählt.

§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bestimmt u.a. für die dem MitbestG unterliegenden börsennotierten Gesellschaften, dass sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen muss. Um diesem Mindestanteilsgebot zu entsprechen, müssen bei der Gesellschaft mindestens vier Aufsichtsratssitze von Frauen und mindestens vier Aufsichtsratssitze von Männern besetzt sein. Dieser Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), sofern nicht die Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dem durch Beschluss widersprechen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG). Der Gesamterfüllung wurde sowohl seitens der Vertreter der Anteilseigner als auch seitens der Vertreter der Arbeitnehmer nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Sowohl die Gruppe der Anteilseignervertreter als auch die Gruppe der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat müssen daher das Mindestanteilsgebot von 30 Prozent jeweils getrennt für ihre Gruppe erfüllen, so dass den sechs Vertretern jeder Gruppe mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer angehören müssen. Beide Gruppen im Aufsichtsrat erfüllen derzeit diese Voraussetzung. Sie werden auch bei mehrheitlicher Annahme der vom Aufsichtsrat unterbreiteten Wahlvorschläge diese Voraussetzung erfüllen.

Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann für von ihr zu wählende Mitglieder bei der Wahl einen kürzeren Zeitraum beschließen.

Die Amtszeit aller von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der virtuellen Hauptversammlung am 5. Mai 2021, so dass alle Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat von der virtuellen Hauptversammlung neu gewählt werden müssen.

Sämtliche bislang amtierenden Anteilseignervertreter stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

6.1 Herr Michael König, Vorsitzender des Vorstands der ELKEM ASA, Norwegen wohnhaft in 58638 Iserlohn

6.2 Frau Ursula Buck, Geschäftsführerin der Top Managementberatung BuckConsult, wohnhaft in 82343 Possenhofen

6.3 Herr Horst-Otto Gerberding, Inhaber und Vorsitzender des Beirats der Gottfried Friedrichs GmbH & Co. KG, wohnhaft in 37603 Holzminden

6.4 Herr Bernd Hirsch, Finanzvorstand der COFRA Holding AG, Schweiz wohnhaft in 73491 Neuler

6.5 Frau Prof. Dr. Andrea Pfeifer, Vorsitzende des Vorstands der AC Immune S.A., Schweiz wohnhaft in 1806 St. Légier, Schweiz

6.6 Herr Peter Vanacker, President und Vorsitzender des Vorstands der Neste Corp., Finnland wohnhaft in 02150 Espoo, Finnland

Herr König, Frau Buck, Herr Hirsch, Frau Prof. Dr. Pfeifer und Herr Vanacker werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, gewählt.

Herr Gerberding wird mit Blick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 der Satzung, wonach die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds in jedem Fall mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung endet, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, gewählt.

Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden entsprechend der Empfehlung C.15 des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") als Einzelwahlen durchgeführt.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass Herr König erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses und berücksichtigt die Ziele und das Kompetenzprofil für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

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March 25, 2021 11:55 ET (15:55 GMT)