soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten 
                                          oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
                                          Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, 
                            -             ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
                                          es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung 
                                          von Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder 
                                          Optionspflichten zustünde; 
                                          für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere um 
                                          die neuen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder auch zum 
                                          (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
                            -             Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
                                          Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
              b)                          Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften anbieten zu können; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
                                          werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im 
                                          Sinne von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet und der anteilige Betrag der 
                                          nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
                                          Aktien am Grundkapital der Gesellschaft zehn von Hundert (10%) des 
                                          Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sofern dieser Betrag 
                                          niedriger ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
                                          übersteigt. Auf die Begrenzung von 10% sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
                            -             die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 
                                          Abs. 3 S. 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach 
                                          Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10%-Grenze ist derjenige anteilige 
                                          Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf die sich 
                                          Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
                                          oder zugunsten derer der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht, 
                                          beziehen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. 

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/I

festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen

Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."

Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, das neue genehmigte Kapital nur dann zur

Eintragung anzumelden, wenn die Eintragung der Durchführung der am 20. Januar 2021

beschlossenen Bezugsrechtskapitalerhöhung im Handelsregister erfolgt ist.


              Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 5 

Der Hauptversammlung wird unter Tagesordnungspunkt 5 die Anpassung des genehmigten Kapitals

(Genehmigtes Kapital 2021/I) vorgeschlagen. Entsprechend der rechtstechnischen Neufassung der gesamten

Ermächtigung erstattet der Vorstand den vollständigen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4

S. 2 AktG.

Das bisherige Genehmigte Kapital 2021/I wurde von der Hauptversammlung am 20. Januar 2021 für die

Dauer von fünf Jahren beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde zwischenzeitlich noch kein Gebrauch

gemacht. Die ebenfalls am 20. Januar 2021 beschlossene Bezugsrechtskapitalerhöhung wird voraussichtlich

am 12. Mai 2021 in das Handelsregister eingetragen, so dass das Grundkapital der Gesellschaft dann EUR

273.666.138 beträgt. Das Genehmigte Kapital 2021/I soll nun betragsmäßig entsprechend der aktuellen Höhe

des Grundkapitals angepasst werden um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage

ist, ihren Finanzbedarf in angemessener Höhe schnell und flexibel decken zu können. Die Anpassung erfolgt

rechtstechnisch in Form der Neufassung der gesamten Ermächtigung unter Aufhebung des bisherigen

Genehmigten Kapitals 2021/1.

§ 4 Abs. 5 der Satzung soll daher durch Beschluss der Hauptversammlung am 28. Mai 2021 neu gefasst

werden. Unter Tagesordnungspunkt 5 wird der Hauptversammlung die Schaffung eines neu gefassten

genehmigten Kapitals um bis zu EUR 136.883.068 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu

136.883.068 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von

EUR 1,00 (Genehmigtes Kapital 2021/I) vorgeschlagen. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/I soll

die Verwaltung der Gesellschaft für die folgenden fünf Jahre in die Lage versetzen, sich im Bedarfsfall

erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Die entsprechende

Veränderung in der Höhe im Vergleich zu dem am 20. Januar 2021 geschaffenen genehmigten Kapital soll als

Anpassung an die neue Kapitalstruktur infolge der Wirksamkeit der ebenfalls am 20. Januar 2021

beschlossenen Bezugsrechtskapitalerhöhung dienen.

Die Gesellschaft will ihr Glasfasernetz weiter ausbauen. Das verursacht auch einen großen

Investitionsbedarf. Die dafür erforderlichen Mittel müssen wegen der bereits hohen Verschuldung der

Gesellschaft möglicherweise teilweise als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden. Die Kublai GmbH hat

zugesagt, der Gesellschaft weitere EUR 75 Mio. zuzuführen. Dabei ist die Verfügbarkeit von

Finanzierungsoptionen unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung von besonderer

Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus

bestimmt werden kann. Neben Investitionen in den Netzausbau kann der Bedarf für Eigenkapital auch im Fall

von Akquisitionen entstehen. Solche Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Interessenten zudem

häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Finanzierung bereits zum Zeitpunkt des

Verhandlungsbeginns gesichert ist. Schließlich kann es für die Gesellschaft erforderlich werden, die

Verschuldung zurückzuführen, um mehr finanziellen Spielraum zu haben oder Verstöße gegen Auflagen in

Kreditverträgen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen

Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet

und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren

Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 5 Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die

Aktien können dabei auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53

Abs. 1 S. 1 KWG oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem

Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den

Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG).

Der Vorstand soll gemäß den Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 5 in bestimmten, nachfolgend

beschriebenen Fällen jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

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April 30, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)