Aktionäre auszuschließen.


                            Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die 
                            Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
                            werden. Spitzenbeträge können sich aus dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen 
                            Emissionsvolumen, der Anzahl der ausgegebenen Aktien und dem Bezugsverhältnis ergeben. Wenn 
                            sich daraus keine ganze Zahl für auf jede Aktie entfallende neue Aktien ergibt, entstehen 
                            sogenannte "Spitzen". Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der 
                            Regel gering, während der Spielraum für eine Emission ohne einen solchen Ausschluss 
              -             deutlich eingeschränkt wird. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
                            Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom 
                            Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft 
                            verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der 
                            erleichterten Durchführung einer Emission und liegt damit im Interesse der Gesellschaft und 
                            ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das Interesse 
                            der Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
                            Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern oder 
                            Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die 
                            von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein 
                            Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen 
                            zusteht oder aufgrund solcher Instrumente eine Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
                            Aktienlieferungsrecht besteht. Die Bedingungen von Options- und Wandelschuldverschreibungen 
                            sehen zur leichteren Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz 
                            vor, der sicherstellt, dass den Inhabern oder Gläubigern der Options- oder 
                            Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte bei späteren Emissionen von Aktien ein 
                            Bezugsrecht auf diese Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Die Inhaber oder 
                            Gläubiger der Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. - genussrechte werden damit so 
              -             gestellt, als hätten sie von ihren Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch gemacht bzw. als 
                            wären Options- oder Wandlungspflichten ausgelöst bzw. Aktienlieferungsrechte ausgeübt 
                            worden und die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. 
                            -genussrechte seien Aktionäre. Um die betreffenden Emissionen (Options- und 
                            Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte) mit einem solchen Verwässerungsschutz 
                            ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
                            werden. Das dient der erleichterten Platzierung der Emissionen und damit dem Interesse der 
                            Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Die 
                            Gesellschaft hat derzeit keine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen. 
                            Das kann sich aber in der Zukunft ändern. Wird eine solche Ermächtigung von der 
                            Hauptversammlung beschlossen, ist eine Änderung dieses Genehmigten Kapitals nicht mehr 
                            erforderlich. 
                            Das Bezugsrecht der Aktionäre soll außerdem jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen 
                            Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
                            soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
                            Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                            Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb anderer Vermögensgegenstände, wozu auch 
                            Forderungen, einschließlich Darlehensforderungen zählen, einzusetzen. Hierdurch soll die 
                            Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell 
                            und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
                            von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern oder 
                            zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu 
                            reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
                            sondern Aktien bereitzustellen. Eine Gegenleistung in Aktien kann für einen Verkäufer sehr 
                            attraktiv sein, weil sie ihm die Gelegenheit gibt, an Synergien aus dem Zusammenschluss 
                            beider Unternehmen langfristig zu partizipieren. Eine Gegenleistung in Aktien kann eine 
                            Einigung mit dem Verkäufer über den Kaufpreis erleichtern und schafft damit einen Vorteil 
                            im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich 
              -             bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
                            Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen Vermögensgegenständen zu nutzen. Zu 
                            den Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erworben werden können, gehören auch 
                            Forderungen, die gegen die Gesellschaft bestehen. Durch die Möglichkeit, solche 
                            Verbindlichkeiten nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, wird die 
                            Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität zu schonen und ihre 
                            Finanzierungsstruktur zu verbessern. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
                            Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus Sicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft 
                            und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von 
                            Aktien gegen Sachleistung nach den aktienrechtlichen Vorgaben voraussetzt, dass der Wert 
                            der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand 
                            wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der 
                            Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein 
                            angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er den 
                            Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe 
                            Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist. 
                            Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei 
                            Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der 
                            den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
                            Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen 
                            Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
                            operativen Gründen entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu 
                            decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, 
                            sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
                            Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren 
                            Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen 
                            Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das Aktiengesetz zieht 
                            keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den 
                            Abschlag - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben so 
                            niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 

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April 30, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)