Hinweise zu den Rechten der Aktionäre

im Sinne des § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz und weitere Informationen gem. § 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4 Aktiengesetz

thyssenkrupp AG 5. Februar 2021

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Hinweise zu den Rechten der Aktionäre

  1. Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Die Einladung zur Hauptversammlung enthält im Abschnitt V. bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, und 131 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver- fahrensrecht vom 27. März 2020 (sog. COVID-19-Gesetz); nachfolgende Angaben dienen einer weiteren Erläuterung dieser Regelungen.

  1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 Aktiengesetz)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stück- aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tages- ordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschluss- vorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 5. Januar 2021, 24:00 Uhr, schriftlich zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der thyssenkrupp AG z.Hd. Investor Relations (HV) thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz und Artikel 2 § 1 Absatz 3 COVID19-Gesetz wird hingewiesen.

Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet. Sie werden außerdem auf der Inter- netseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und den Aktio- nären zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz mitgeteilt.

  1. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz)

Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu den Beschlussvor- schlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Tages- ordnungspunkten sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern und von Abschlussprüfern im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz auf der Internetseite zugänglich machen, sofern solche Gegenanträge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis 21. Januar 2021, 24:00 Uhr, bei der thyssenkrupp AG unter der folgenden Adresse eingegangen sind:

thyssenkrupp AG Investor Relations thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen

Telefax: +49 201 845-6900365

E-Mail:hv-antrag@thyssenkrupp.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Zugänglich zu machende Gegenanträge sollen mit einer Begründung versehen sein.

Zugänglich zu machende Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Gegenanträge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden

  1. soweit sich der Vorstand dadurch strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungs- widrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensicht- lich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegen- antrag des Aktionärs bereits zu einer früheren Haupt- versammlung der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Haupt- versammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
  7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Haupt- versammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinn- gemäß dasselbe. Ferner braucht der Vorstand Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kan- didaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, enthalten und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und aus- ländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre

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Die Begründung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie ins- gesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie ihre Begründungen zusammenfassen.

Nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der antrag- stellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

  1. Fragemöglichkeit des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz, Artikel 2, § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz)

In der virtuellen Hauptversammlung ist den Aktionären auf Grundlage von Artikel 2 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommuni- kation eingeräumt. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Das Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Aktien- gesetz besteht nicht.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats be- schlossen, dass Fragen von zur Hauptversammlung an- gemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten über das InvestorPortal der Gesellschaft unter http://www. thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung eingereicht werden können. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Fragen müssen der Gesellschaft bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung - also bis spätestens 2. Februar 2021, 24:00 Uhr - über das InvestorPortal zugehen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder ge- stellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet (Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz COVID-19-Gesetz). Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berück- sichtigt werden. Bei der Beantwortung von Fragen werden die Namen der Fragesteller nur dann offengelegt, wenn diese bei Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten.

  1. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 124a Satz 1 Nr. 2 Aktiengesetz

Tagesordnungspunkt 1 der Einladung zur Hauptversammlung am 5. Februar 2021 betrifft die gesetzlichen Vorlagen im Rahmen der Rechnungslegung für das zum 30. September 2020 abgelaufene Geschäftsjahr. Der vom Vorstand auf- gestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 30. September 2020 wurden bereits durch den Aufsichtsrat

gebilligt und der Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 173 Absatz 1 Aktiengesetz über die Feststellung des Jahresabschlusses oder Billigung des Konzernabschlusses ist daher nicht erforderlich.

  1. Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 Aktiengesetz

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 622.531.741 Stückaktien ein- geteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimm- berechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 622.531.741 Stück.

Der vollständige Wortlaut der entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes kann im Internet unter www.gesetze-im- internet.de/aktg/ eingesehen werden.

thyssenkrupp AG thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen www.thyssenkrupp.com

ThyssenKrupp AG veröffentlichte diesen Inhalt am 22 Dezember 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 22 Dezember 2020 14:42:07 UTC.

Originaldokumenthttps://ucpcdn.thyssenkrupp.com/_binary/UCPthyssenkruppAG/de/investoren/kopie-hauptversammlung/link-tkAG_Hinweise_Aktiona-re_HV_2021_D_5.pdf

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