Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Frau Albertina Sauter

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung
von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur
Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig
Wertpapierkennnummer A0JL9W
ISIN DE000A0JL9W6


Mit Bescheid vom 21.05.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch 'BaFin') auf Antrag vom
12.04.2019

Frau Albertina Sauter
(nachfolgend 'Antragstellerin')

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zu einer zwischen
mehreren Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG am 23.08.2006
abgeschlossenen Poolvereinbarung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den
Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch
'VERBIO' oder 'Zielgesellschaft') zu veröffentlichen,  nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

 1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass der am 05.04.2019
    vereinbarte Beitritt der Antragstellerin zu einer zwischen  mehreren
    Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, am 23.08.2006
    abgeschlossenen Poolvereinbarung wirksam wird und die Antragstellerin
    dadurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO
    Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5
    WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
    Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig zu
    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen  nach § 35 Abs. 2 Satz 1
    WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
    Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
    veröffentlichen, befreit.

 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
    (Widerrufsvorbehalt), wenn

     a. Die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die
        Ausübung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden
        Stimmrechte in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, nehmen
        kann, oder

     b. Die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der
        tatsächlichen Kontrolle über die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG,
        Zörbig, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO
        Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich
        etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich
        der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen,
        auf mindestens 30 % erhöht.

Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nicht, wenn die der vorgenannten
Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30 % der in der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, vorhandenen Stimmrechte ausmachen
und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG, Zörbig, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß §
30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.

 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender
    Auflage:

Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte,
unverzüglich mitzuteilen.

 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
    Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.  Sachverhalt:

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der
Handelsregisternummer HRB 6435. Das Grundkapital der VERBIO in Höhe von EUR
63.000.000 ist in 63.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die
Aktien der VERBIO sind zum regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A0JL9W6 zugelassen.

Zwischen den Aktionären Claus Sauter, Bernd Sauter, Daniela Sauter, Marion
Sauter, Dr.-Ing. Georg Pollert sowie der Pollert Holding GmbH & Co. KG
besteht seit dem 23.08.2006 eine Poolvereinbarung (nachfolgend
'Poolvereinbarung' oder 'Stimmrechtspool'). Die poolgebundenen Stimmrechte
belaufen sich auf insgesamt 67,51 %. Die Poolvereinbarung wurde zuletzt am
05.04.2019 geändert. Sie sieht vor, dass alle Poolmitglieder die
Stimmrechte aus allen von ihnen gehaltenen Aktien der VERBIO stets
einheitlich ausüben. Jede poolgebundene Aktie gewährt eine Stimme. Die
Mitgliedschaft ist nicht vor April 2021 kündbar.

Die Antragstellerin hält 1,3 Prozent der Aktien der VERBIO in
Gütergemeinschaft. Sie und ihr Ehemann Alois Sauter haben sich gegenseitig
ermächtigt, die Stimmrechte aus diesen Aktien jeweils alleine auszuüben. Am
05.04.2019 ist die Antragstellerin der Poolvereinbarung unter der
aufschiebenden Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung
beigetreten. Die Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des
Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung
der VERBIO mit einfacher Mehrheit gefasst werden, solange die
Antragstellerin und ihr Ehemann Poolmitglieder sind.

Am 05.04.2019 hat die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zudem
einen Kaufvertrag über den Erwerb von 5.000.000 Aktien der VERBIO mit der
Pollert Holding GmbH & Co. KG abgeschlossen (nachfolgend
'Aktienkaufvertrag'). Der Aktienkaufvertrag steht unter der aufschiebenden
Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung.

Mit Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool und des
Aktienkaufvertrages belaufen sich die poolgebundenen Aktien auf insgesamt
68,80 % und die anteiligen Stimmrechte der Antragstellerin auf 9,24 %.

Die Poolmitglieder Claus Sauter, Bernd Sauter und Daniela Sauter
(nachfolgend 'Geschwister Sauter') haben am 05.04.2019 einen
Unterpoolvertrag geschlossen, der vorsieht, dass sich die Geschwister
Sauter vor jeder Abstimmung im Stimmrechtspool untereinander abstimmen und
sich auf eine einheitliche Stimmabgabe einigen.

B. Rechtliche Erwägungen:

Der zulässige Antrag ist begründet.

 1. Kontrollerwerb der Antragstellerin

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der
Stimmrechte an der VERBIO.

Die Antragstellerin hält zurzeit insgesamt 1,3 % der Stimmrechte an der
VERBIO. Die Stimmrechte sind der Antragstellerin ungeteilt zuzuordnen. Mit
Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool werden der Antragstellerin
dann zusätzlich auch die Stimmrechte aus den Aktien der VERBIO, die von den
weiteren Mitgliedern des Stimmpools gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus
Aktien der VERBIO zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug
auf die VERBIO abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2
Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die
Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da die
Poolvereinbarung vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf
der Hauptversammlung der VERBIO seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die
Poolversammlung beschlossen hat.

Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf
bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für
die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmrechtspool, die nicht
vor April 2021 kündbar sein soll, besteht.

Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der VERBIO wird nach dem
Wirksamwerden des Beitritts zum Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der
zuzurechnenden Stimmrechte rund 68,80 % betragen.

Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt die Antragstellerin somit
Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO.

 2. Befreiungsgrund:


Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den
Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die
fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt
es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von
Aktien der VERBIO eine Befreiung nach vorstehender Regelung auszuführen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle
über die VERBIO ausüben kann. Da die Geschwister Sauter aufgrund des
Unterpoolvertrages in Versammlungen des Stimmrechtspools stets gemeinsam
auftreten, verfügt die Antragstellerin in der Poolversammlung (nach Vollzug
des Aktienkaufvertrages) lediglich über ein Stimmgewicht von 13,43 %. Die
Geschwister Sauter verfügen über ein Stimmgewicht von 66,33 %. Die
Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des Stimmrechtspools
über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der VERBIO mit
einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Geschwister Sauter können daher ohne
Rücksicht auf die übrigen Poolmitglieder alle Entscheidungen des
Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Zielgesellschaft
nach ihrem Willen herbeiführen. Die Antragstellerin ist daher an der
Kontrolle der VERBIO nicht maßgeblich beteiligt.

 3. Interessensabwägung

Im Ergebnis überwiegen die Interessen des Antragstellerin, kein
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der VERBIO unterbreiten zu
müssen, die Interessen der Aktionäre der VERBIO an einem Angebot.

Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres
Beitritts zum Stimmrechtspool bietet den außenstehenden Aktionären keinen
(schützenswerten) Anlass eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
zu treffen. Die materielle Kontrollsituation bleibt letztendlich
unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen
Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den die Antragstellerin
weder allein herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen die
außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der
Unternehmensführung der VERBIO erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an
einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem
Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots
belastet zu werden, zurückstehen muss.

 4. Nebenbestimmungen


Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36
Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im
Ermessen der BaFin.

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist §
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Durch die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 soll das Fortbestehen der
Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Die Nebenbestimmung
ist erforderlich, geeignet und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Ein
milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem
Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziel ist nicht denkbar.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG. Die Auflage dient der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.
Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht
ersichtlich.

Ende der WpÜG-Meldung 

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