unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs.


6.             Sonstiges 
              Bei Widersprüchen zwischen diesem Haftungsvergleich und dem Deckungsvergleich gehen im Verhältnis der 
6.1           Parteien zueinander die Regelungen dieses Haftungsvergleichs vor. 
              Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich bestehen nicht. Änderungen dieses Haftungsvergleichs 
6.2           einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss 
              des § 127 Abs. 2 BGB. Mitteilungen bedürfen der Textform. 
              Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Haftungsvergleich gilt deutsches Recht. 
6.3           Erfüllungsort ist Wolfsburg. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Braunschweig. 
              Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein 
              oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Haftungsvergleichs eine Regelungslücke 
6.4           herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der 
              unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige 
              Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt 
              hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. 
              Vergleichsvereinbarung zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI AG und der Dr. Ing. h.c. F. 
III.          Porsche AG einerseits und der Zurich Insurance plc. als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie den D& 
              O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 9. Juni 2021 
              VOLKSWAGEN Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg ('VOLKSWAGEN'), vertreten durch den 
(1)           Vorstand und den Aufsichtsrat, 
              AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt ('AUDI'), vertreten durch den Vorstand und 
(2)           den Aufsichtsrat, 
              Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart ('Porsche'), vertreten durch 
              den Vorstand und den Aufsichtsrat, 
              (VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die 'Gesellschaften'), 

AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main ('AIG (4) '), (5) Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München ('AGCS'), (6) Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München ('Great Lakes'), (7) HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover ('HDI'),

Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln (' (8) Liberty'), (9) QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf ('QBE'),

Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C / Josep Pla num.2. Planta (10) 10, 08019 Barcelona, Spanien ('TMHCC'),

XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA (11) Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der

Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln ('AXA XL'),

Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main ('

Zurich'),


              (die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (12) einschließlich ihrer Mitversicherer, 'Versicherer') (12) 
              (die Gesellschaften und Versicherer einzeln 'Partei' und zusammen die 'Parteien'). 

Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (D) oder (F) der Präambel die Führung

hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen

Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist.


              Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht, dass mehrere Vorstandsmitglieder 
              und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. 
              'Dieselthematik' verletzt haben. Der Begriff 'Dieselthematik' bezieht sich in diesem Kontext auf die 
              Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der 
              Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), 
              die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit 
              zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 
              2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung 
              und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die 
              US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. 
              Bewältigungsmanagements und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im 
              Zusammenhang mit der Dieselthematik sind derzeit im In- und Ausland noch eine erhebliche Anzahl von 
(A)           behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren 
              von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden. Gegenstand dieser Verfahren sind im 
              wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von 
              Kaufverträgen. In den USA sind insbesondere eine Klage der SEC gegen VOLKSWAGEN u.a. vor dem US District 
              Court for the Northern District of California (Az. 3:19-cv-01393-CRB) sowie zwei Shareholder Derivative 
              Actions vom 22.07.2020 bzw. 28.04.2021 vor dem Supreme Court of the State of New York (Lambinet ./. 
              Volkswagen AG u.a. sowie Lambinet and Robert C. Andersen ./. Volkswagen AG u.a.) anhängig. VOLKSWAGEN 
              führt ferner verschiedene arbeitsgerichtliche Verfahren mit ehemaligen Arbeitnehmern. Zudem haben Anleger 
              aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als 
              Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik 
              erhoben. Des Weiteren führen insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter 
              anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen 
              des Vorwurfs des Betrugs. 
              Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen (' 
              VOLKSWAGEN-Konzern') haben nach Angaben von VOLKSWAGEN zum 31. Dezember 2020 für negative Sondereinflüsse 
(B)           im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 32,2 Mrd. aufgewendet. Der Betrag setzt 
              sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und 
              Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen. 
              VOLKSWAGEN unterhält seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung ('Grundvertrag') mit einer 
              Versicherungssumme von EUR 25 Mio., die zusammen mit mehreren lokalen Policen ('Lokalpolicen', 
              Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch 'Internationale Programmpolicen') ein internationales 
              Versicherungsprogramm bilden. An den Grundvertrag schließen sich außerdem diverse 
              Exzedentenversicherungsverträge nacheinander an (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das ' 
              VW-Versicherungsprogramm'). Für die Volkswagen Financial Services AG besteht eine gesonderte D& 
              O-Versicherung, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander anschließen 
              (zusammen 'VWFS-Police'). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag 
              anschließen, dienen zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police. Es besteht außerdem 
              eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr ('IAV-Police'), 
              zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung 
(C)           fungiert und eine Kumulregelung enthält. Für Porsche bestand bis zur vollständigen Übernahme durch 
              VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befindet (' 
              Porsche-Police'). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum 
              Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung 
              zusammen als die 'VW D&O' bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als 'Versicherer der 
              VW D&O'). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen ('Versicherte Personen'), 

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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)