interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen. Die Parteien halten klarstellend fest, dass dies nicht gilt für Leistungen, auf deren Rückforderung die Versicherer nach Ziff. 1.2 (i) verzichtet haben oder für Beträge, die nach Ziff. 1 an die Gesellschaften geleistet wurden. 6. Carve Out Berkshire Hathaway Dieser Deckungsvergleich hat zu Gunsten Berkshire Hathaway, die diesen Deckungsvergleich nicht abschließen wollte, - soweit nach den versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen zulässig - keine rechtliche Wirkung. Insbesondere wird Berkshire Hathaway - soweit nach den 6.1 versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen zulässig - von allen die Versicherer der VW D&O begünstigenden Wirkungen dieses Vertrags ausgenommen, insbesondere
Haftungsansprüche gegen die In Anspruch Genommenen Personen bleiben abweichend von Ziff. 3.10 S. 2 bis
6 in voller Höhe bestehen und durchsetzbar. Die Gesellschaften verpflichten sich jedoch, die 6.2 Zwangsvollstreckung aus etwaigen Haftungsurteilen gegen die In Anspruch Genommenen Personen
Die Gesellschaften beabsichtigen, die Eintrittspflicht der Berkshire Hathaway hinsichtlich des 6.3 Relevanten Sachverhalts nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dabei sind sie nicht an die
Berkshire Hathaway im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Deckungsvergleich angebotenen Vergleichssummen
und sonstigen Vergleichskonditionen gebunden.
7. Wirksamkeit Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung,
Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2021
eingetreten ist.
Wenn gegen einen oder mehrere der Beschlüsse im Sinne des Ziff. 7.1 Nichtigkeitsklagen gemäß § 249
AktG und/oder Anfechtungsklagen gemäß § 246 AktG erhoben werden, berührt dies bis zu einer
rechtskräftigen Stattgabe die Abwicklung des Deckungsvergleichs nicht, soweit nicht zwingende rechtliche 7.2 Regelungen etwas anderes gebieten. Falls einer solchen Klage rechtskräftig stattgegeben wird, haben die
Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB,
einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren.
Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit der
Haftungsvergleiche mit den In Anspruch Genommenen Personen. Die in Ziff. 3.1 und 3.10 für den Eintritt 7.3 der Erledigungswirkung gegenüber den In Anspruch Genommenen Personen vorgesehenen Bedingungen bleiben
hiervon unberührt.
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner: 7.4
Kosten, die in Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind 8. Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst. 9. Sonstiges 9.1 Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleich bestehen nicht. Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht, 9.2
VOLKSWAGEN bevollmächtigt und beauftragt die Volkswagen Insurance Brokers GmbH unwiderruflich, 9.3 Erklärungen gem. Ziff. 4.4 und 4.5 abzugeben und entgegenzunehmen.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich gilt deutsches Recht 9.4 unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen
Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für 9.5 Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke
herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige 9.6 Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.
Anlage
Exzedent Versicherer Regulierungsbetrag 2015 (EUR) 0 Zurich^* 25.000.000,00 1 AXA XL^* 22.000.000,00 2 AGCS^* 21.750.000,00 3 AXA XL^* 20.525.000,00 4 AIG 17.500.000,00 4 HDI 17.500.000,00 5 Liberty 13.000.000,00 5 AWAC 9.750.000,00 5 AXA XL 6.500.000,00 5 AGCS 3.250.000,00 6 TMHCC 12.500.000,00 6 MSIG 7.500.000,00 6 CNA 3.000.000,00 7 QBE 15.300.000,00 7 Lloyd's 4711 5.100.000,00 7 R+V 5.100.000,00 8 ARGO 7.602.500,00 8 Great Lakes 7.602.500,00 8 Starr 6.082.000,00 8 Brit 4.561.500,00 8 RSA 4.561.500,00 8 ANV / Lloyd's 1861 3.041.000,00 8 Arch 3.041.000,00 8 AXA XL 3.041.000,00 8 TMHCC 3.041.000,00 8 Lloyd's 0623 und 2623 1.520.500,00 8 Lloyd's 2468 1.520.500,00 9 AIG 5.500.000,00 9 SwissRe 5.500.000,00 Summe 261.890.000,00
^* Abzüglich der nach Ziff. 1.2 i) und ii) zu berücksichtigenden Beträge
Exzedent Versicherer Regulierungsbetrag 2021 (EUR) 0 Zurich 3.500.000,00 2 AXA XL 975.000,00 2 AIG 650.000,00 3 AIG 900.000,00 3 HDI 900.000,00 3 QBE 600.000,00 3 Generali 300.000,00 3 ANV / Lloyd's 1861 150.000,00 3 Navigators / The Hartford / Lloyd's 1221 150.000,00 Summe 8.125.000,00 IV. Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 A. EINLEITUNG
Unter den beiden Tagesordnungspunkten 10 und 11 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, den Vergleichsvereinbarungen mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler ('Haftungsvergleiche') sowie der Vergleichsvereinbarung zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft ('Volkswagen'), der AUDI AG ('AUDI'), der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ('Porsche') und verschiedenen D&O-Versicherern ('Deckungsvergleich') zuzustimmen. Mit diesen Vergleichen beabsichtigt Volkswagen, die rechtliche Aufarbeitung der Dieselthematik in Bezug auf die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Organmitglieder abzuschließen.
Der Begriff 'Dieselthematik' bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (unter anderem des Typs EA189, Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte. Der Begriff umfasst auch die Aufklärung und Aufarbeitung bei Volkswagen, AUDI und Porsche nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency ('EPA') am 18. September 2015.
B. HINTERGRUND DER VERGLEICHSVEREINBARUNG I. Überblick über die Dieselthematik 1. Volkswagen
Ihren Ursprung hat die Dieselthematik in einer Manipulation von Teilen der Software der Steuerungseinheiten für den zwischen 2002 und 2008 von Volkswagen entwickelten Dieselmotor EA 189 ('Defeat Device').
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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)