Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten

Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den

USA.

Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen der Auffassung, beim ehemaligen

Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von (G) VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von

AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn

Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen.

Dementsprechend haben die Gesellschaften am 26. März 2021 gegenüber Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn,

Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz

im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Bereits zuvor waren

im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (H) (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog.

Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn,

Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die 'In Anspruch Genommenen Personen'), sowie

gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. Die In Anspruch Genommenen Personen haben ihre

Schadensersatzverpflichtung über ihre Anwälte dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

VOLKSWAGEN ist der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte

das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben (I) eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und

sich weitere Einwendungen vorbehalten.

Die Gesellschaften beabsichtigen mit den In Anspruch Genommenen Personen - mit Ausnahme von Herrn Dr.

Neußer und Herrn Prof. Dr. Hackenberg, der zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit war -

außergerichtliche Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche zu schließen (' (J) Haftungsvergleiche'), die wirksam werden, wenn die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften den

Haftungsvergleichen zustimmen, keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des

Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur

Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG) und der vorliegende Deckungsvergleich wirksam wird.

Die Parteien beabsichtigen


              *             unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte, 
              *             ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und 
              *             ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten 

eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum '

Relevanten Sachverhalt', auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen

Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, (K) Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem

VOLKSWAGEN-Konzern ('Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen'). Dabei ist es unerheblich, auf welchen

Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software

oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten.

Mit dem Begriff 'Verbrauchswerte' sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines

Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere -

aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen,

strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und

Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder

Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße

gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und

Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige

kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und

Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren

und Inanspruchnahmen. (L) Mit Berkshire Hathaway als Versicherer des 1. Exzedenten 2021 konnte keine vergleichsweise Einigung

erzielt werden. Berkshire Hathaway ist daher nicht Partei dieses Deckungsvergleichs.

Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die folgenden Regelungen:


1.            Zahlungsverpflichtungen der Versicherer 
              Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts werden die Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden 
              Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 270.015.000,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen 
1.1           (s. Ziff. 1.2) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI 
              und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zahlen. VOLKSWAGEN wird daraus einen Anteil in 
              Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten. 
              Die Versicherer des Versicherungsprogramm 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom 
              Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer 
              jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramm 
              2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas 
              Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend 'Regulierungsbetrag 2015 
              '): 
1.2 

Um den vom jeweiligen Versicherer auf das Konto nach Ziff. 1.1 zu zahlenden Betrag zu ermitteln,

werden vom Regulierungsbetrag 2015

Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom

Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 8.125.000,00 gemäß ihrer

jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 1.3 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend '

Regulierungsbetrag 2021'):

Die Zahlbeträge nach Ziff. 1.2 und 1.3 sind innerhalb eines Monats fällig, nachdem die Voraussetzungen

für das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs gemäß Ziff. 7.1 eingetreten sind, VOLKSWAGEN den

Versicherern hierüber eine entsprechende Mitteilung macht und die Kontoverbindung für die Anweisung der 1.4 Zahlungen bekannt gibt. Jeder Versicherer ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.

Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage

zu dieser Vereinbarung.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte

Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu

leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer 1.5 tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch

insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen

und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind

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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)