AG haben mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Herrn Professor
Dr. Winterkorn, und mit dem ehemaligen Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Herrn
Stadler, jeweils eine Vergleichsvereinbarung über Schadensersatzansprüche abgeschlossen (jeweils einzeln
der 'Haftungsvergleich' und zusammen die 'Haftungsvergleiche').
Die Haftungsvergleiche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor: 10.
Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI AG und a) Herrn Professor Dr. Martin Winterkorn vom 9. Juni 2021 wird zugestimmt. b) Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI AG und Herrn Rupert Stadler vom 9. Juni 2021 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut des Haftungsvergleichs mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und des
Haftungsvergleichs mit Herrn Stadler sind in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben,
die Bestandteil dieser Einberufung sind. Ebenfalls als Bestandteil dieser Einberufung in den weiteren
Informationen zur Tagesordnung eingefügt ist ein umfassender Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands
zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, in dem der Hintergrund, die Inhalte sowie die maßgeblichen
Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich der Haftungsvergleiche dargestellt sind.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit den D&O-Versicherern der
Volkswagen Aktiengesellschaft
Die Volkswagen Aktiengesellschaft unterhält für den Volkswagen-Konzern eine sogenannte Directors &
Officers Liability Insurance ('D&O-Versicherung'), die aus einem Grundvertrag bei der Zurich Insurance
plc., einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen mit verschiedenen
Versicherern besteht (zusammen die 'D&O-Versicherer'). Im Zusammenhang mit der Dieselthematik haben die
Volkswagen Aktiengesellschaft, die AUDI AG und die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG eine Vereinbarung mit den
D&O-Versicherern abgeschlossen ('Deckungsvergleich').
Der Deckungsvergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. 11. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:
Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI AG und der Dr. Ing.
h.c. F. Porsche AG einerseits und der Zurich Insurance plc. als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie
den D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 9. Juni 2021 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs mit den D&O-Versicherern ist in den weiteren
Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben, die Bestandteil dieser Einberufung sind. Ebenfalls als
Bestandteil dieser Einberufung in den weiteren Informationen zur Tagesordnung eingefügt ist ein
umfassender Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, in dem der
Hintergrund, die Inhalte sowie die maßgeblichen Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands
hinsichtlich des Deckungsvergleichs dargestellt sind.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 a) sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahres 2021^* b) sowie 12. zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und c) Zwischenlageberichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6
der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
^* Da eine Bestellung des Prüfers für diese prüferische Durchsicht im Einklang mit § 115 Absatz 5
Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz i.V.m. § 318 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch vor Ablauf des maßgeblichen
Prüfungszeitraums - also vor dem 30. Juni 2021 - erfolgen sollte, und die Hauptversammlung diesen
Beschluss erst am 22. Juli 2021 fassen kann, hat der Aufsichtsrat bereits beim Amtsgericht Braunschweig
beantragt, dass Ernst & Young zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2021 bestellt wird. Insofern das
Amtsgericht Braunschweig Ernst & Young bis zur Hauptversammlung bestellt hat, entfällt die
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 12. b.
II. Weitere Informationen zur Tagesordnung 1. VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft Die Volkswagen Aktiengesellschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Zukunft der Mobilität noch nachhaltiger zu gestalten und dabei die vielfältigen Bedürfnisse der Kunden zu erfüllen und nachhaltig zu wachsen. Diese strategischen Ziele werden auch durch eine gezielte Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft, unter anderem hinsichtlich der Auswahl der Erfolgsziele und Vergütungsstruktur unterstützt. Der Jahresbonus ist an den wirtschaftlichen Erfolgszielen Operatives Ergebnis des Volkswagen Konzerns zuzüglich des anteiligen operativen Ergebnisses der chinesischen Joint Ventures ('Operatives Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig)') und Operative Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns (Return on Sales, 'ROS') ('Operative Umsatzrendite') sowie an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (Environmental, Social und Governance, 'ESG-Ziele') ausgerichtet. Die wirtschaftlichen Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Durch die Integration der Nachhaltigkeitsziele wird zudem der Bedeutung der Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren Rechnung getragen. Dabei wird durch die Wahl von einem oder mehreren Zielen pro ESG-Dimension (Dekarbonisierungsindex, Stimmungs- und Diversity-Index sowie Compliance- und Integritäts-Faktor) eine weitreichende Abdeckung verschiedener Nachhaltigkeitskomponenten sichergestellt, die bei der Volkswagen Aktiengesellschaft von hoher strategischer Relevanz sind. Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Volkswagen Konzerns auszurichten, nimmt die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Die langfristige variable Vergütung (Langzeitbonus, 'LTI') wird in Form eines Performance Share A. Plans mit vierjähriger Performance-Periode gewährt. Wirtschaftliches Erfolgsziel ist das Ergebnis je Volkswagen Vorzugsaktie (Earnings per Share, 'EPS') während der Performance-Periode. Daneben hängt der Auszahlungsbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses der Volkswagen Vorzugsaktie und den ausgeschütteten Dividenden während der Performance-Periode ab. Das wirtschaftliche Erfolgsziel EPS in Verbindung mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden, gemessen über vier Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Da es sich hierbei um eine wichtige Kennzahl der Aktienbewertung handelt, werden auch die Interessen der Investoren einbezogen. Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Fassung.
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June 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)