Hinweisbekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden auch: VW AG) mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 100484, gibt bekannt, dass die Volkswagen R GmbH mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 101032, als übertragende Gesellschaft gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die VW AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden soll.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der VW AG und der Volkswagen R GmbH wurde am 25.02.2020 beurkundet und am 05.03.2020 zum Handelsregister der VW AG eingereicht.

Die Verschmelzung erfolgt als zweiter Schritt einer Kettenumwandlung. In einem ersten Schritt spaltet die Volkswagen Group Services GmbH mit Sitz in Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 100516, als übertragende Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) ihre 100%ige Beteiligung an der Volkswagen R GmbH zusammen mit dem zwischen der Volkswagen Group Services GmbH und der Volkswagen R GmbH bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf die VW AG ab. Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der VW AG und der Volkswagen Group Services GmbH wurde am 25.02.2020 gesondert beurkundet und am 05.03.2020 zum Handelsregister der VW AG eingereicht. Der Verschmelzungsvertrag steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vorbezeichnete Abspaltung durch Eintragung im Handelsregister der Volkswagen Group Services GmbH wirksam wird. Mit dem Wirksamwerden der Abspaltung wird die VW AG zur Alleingesellschafterin der Volkswagen R GmbH und als solche bei der Volkswagen R GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen.

Da die VW AG somit das gesamte Stammkapital der übertragenden Volkswagen R GmbH halten wird, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Beschluss der Hauptversammlung der VW AG nicht erforderlich, es sei denn, dass Aktionäre der VW AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der VW AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Die Aktionäre werden hiermit ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung der VW AG zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung

beschlossen wird. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter Nachweis des Aktienbesitzes gestellt wird. Das Einberufungsverlangen ist zu richten an:

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Hauptversammlung, Aktionärs- und Börsenangelegenheiten, Brieffach 1848/3, 38436 Wolfsburg.

Die folgenden Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Einsicht durch die Aktionäre der VW AG zugänglich:

  1. der notariell beurkundete Verschmelzungsvertrag zwischen der VW AG und der Volkswagen R GmbH vom 25.02.2020;
  2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der VW AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;
  3. die Jahresabschlüsse der Volkswagen R GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;
  4. der gesonderte Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der VW AG und der Volkswagen Group Services GmbH vom 25.02.2020.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

Wolfsburg, im März 2020

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

Volkswagen AG veröffentlichte diesen Inhalt am 18 März 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 18 März 2020 14:55:06 UTC.

Originaldokumenthttps://www.volkswagenag.com/presence/investorrelation/publications/sonstrechtlangelegentheiten/2020/hinweisbekanntmachung-62/Hinweisbekanntmachung_Verschmelzung.pdf

Public permalinkhttp://www.publicnow.com/view/9818DA4A2EFCCF3285F3C468C083948B03CD8720