Ebenso sind die Kostenvorteile bei einer Veräußerung eigener Aktien mit 
Bezugsrecht nicht erzielbar. Auch ist eine Veräußerung eigener Aktien über die 
Börse für die angestrebten Zwecke nicht in einem angemessenen Zeitrahmen 
umsetzbar, insbesondere aufgrund der üblichen Handelsvolumina der Aktien der 
Gesellschaft an der Wiener Börse und daraus abzuleitender Volumenbeschränkungen 
für Aktienverkaufsprogramme sowie zu erwartender negativer Kursauswirkungen 
aufgrund des Abgabedrucks an der Börse während eines Veräußerungsprogramms. 
 
Die Festsetzung des Ausgabepreises (Veräußerungspreises) der Aktien wird in 
einem marktüblichen Platzierungs- und Preisfindungsverfahren in Form eines 
Accelerated Bookbuildings ermittelt und wird abhängig von den Marktkonditionen 
unter Berücksichtigung des Kursniveaus der Aktien angemessen festgesetzt. Durch 
die Orientierung des Ausgabepreises (Veräußerungspreises) am Börsenkurs der 
Aktien werden die Interessen der Aktionäre entsprechend gewahrt und eine 
Verwässerung der Vermögensbeteiligung der Aktionäre möglichst vermieden (siehe 
auch Pkt. 5 dieses Berichts). 
 
Das Ausmaß der Veräußerung eigener Aktien ist mit 2.500.000 Stück eigener Aktien 
(rund 2,2% des Grundkapitals) beschränkt, sodass auch eine allfällige 
Verwässerung der Aktionäre im Hinblick auf ihre Beteiligungsquote in 
angemessenen Grenzen gehalten wird. Im Umfang der üblichen Handelsvolumina steht 
den Aktionären der Zukauf von Aktien über die Börse offen, sodass es im 
Regelfall auch bei Veräußerung von eigenen Aktien durch die Gesellschaft unter 
Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre diesen möglich sein sollte, im Wege des 
Zukaufs über die Börse eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquote weitestgehend 
auszugleichen. 
 
Ist der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien angemessen (siehe auch Pkt. 5 
dieses Berichts), besteht bei der Veräußerung eigener Aktien in der Regel auch 
keine mit einer Kapitalerhöhung vergleichbare Verwässerungsgefahr der Aktionäre. 
Es verändert sich zwar auch bei einer Veräußerung eigener Aktien die 
Beteiligungsquote des Aktionärs, doch wird damit nur jene Quote 
wiederhergestellt, die vor dem Rückerwerb der eigenen Aktien durch die 
Gesellschaft bestand und sich aufgrund der Beschränkungen der Rechte aus eigenen 
Aktien für die Gesellschaft (§ 65 Abs 5 AktG) vorübergehend verändert hat. 
 
Insbesondere aus den angeführten Gründen überwiegen die im 
Gesellschaftsinteresse mit dem Bezugsrechtsausschluss verfolgten Zwecke und 
Maßnahmen - die jedenfalls mittelbar auch im Interesse aller Aktionäre liegen - 
sodass der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht unverhältnismäßig 
ist. Zudem unterliegen die mögliche Veräußerung der eigenen Aktien und der 
Ausschluss des Bezugsrechts der Zustimmung, und sohin der Kontrolle, des 
Aufsichtsrates der Gesellschaft. 
 
5. Begründung des Ausgabebetrags (Veräußerungspreises) 
 
Der Ausgabebetrag (Veräußerungspreis) der Aktien wird bei Durchführung einer 
Veräußerung eigener Aktien auf Grundlage eines marktüblichen Platzierungs- und 
Preisfindungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding-Verfahrens) abhängig von den 
Marktkonditionen und des (durchschnittlichen) Kursniveaus der Aktie an der 
Wiener Börse festgesetzt. Ein Accelerated Bookbuilding-Verfahren zur Platzierung 
von Aktien und Preisfindung ist am internationalen Kapitalmarkt üblich und 
erprobt. Der Ausgabetrag (Veräußerungspreis) wird entsprechend den 
Marktgegebenheiten bestimmt und die Festsetzung des Ausgabebetrags 
(Veräußerungspreises) einem "Markttest" unterzogen, womit den Aktionären kein, 
aber jedenfalls kein unverhältnismäßiger Nachteil durch eine Quotenverwässerung 
entsteht. 
 
Zu veräußernde Aktien haben dieselben Rechte (insbesondere Gewinnansprüche) wie 
die bestehenden Aktien der Gesellschaft (ISIN AT0000831706). Die Rechte aus den 
Aktien sind damit in der Bewertung der Aktie auf dem Kapitalmarkt (insbesondere 
des Börsenkurses) berücksichtigt und werden damit auch in den Ausgabebetrag 
(Veräußerungspreis) eingepreist. 
 
6. Zusammenfassung 
 
Nach Abwägung der vorstehenden Begründung wird festgehalten, dass der 
beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und 
im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten 
ist. Dieser Bericht des Vorstands wird auf der im Firmenbuch eingetragenen 
Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und zusätzlich europaweit 
elektronisch verbreitet. Auf diese Veröffentlichung wird durch Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Wiener Zeitung hingewiesen. Für den Bezugsrechtsausschluss im 
Rahmen einer Veräußerung eigener Aktien sowie für die Veräußerung der eigenen 
Aktien ist die Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erforderlich. Unter 
Anwendung von §§ 65 Abs 1b iVm 171 Abs 1 AktG wird ein Aufsichtsratsbeschluss 
darüber frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts gefasst. 
 
Wien, 23. Juli 2021 
 
Der Vorstand der Wienerberger AG 
 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Claudia Hajdinyak, Head of Corporate Communications Wienerberger AG 
t +43 664 828 31 83 | claudia.hajdinyak@wienerberger.com 
 
Elisabeth Falkner, Head of Investor Relations Wienerberger AG 
t +43 1 601 92 10221 | investor@wienerberger.com 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 23, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)