2. August 2021, 2 Minuten
Jeder Erbe kann innert dreier Monate - seit Kenntnis des Todesfalls - die ihm zugefallene Erbschaft ausschlagen. Erklärt ein Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde nicht, so erwirbt er die Erbschaft mit allen Aktiven und Passiven. Jeder Erbe hat damit die Möglichkeit, eine Erbschaft abzuwehren. Dies erfolgt in der Regel dann, wenn der Nachlass überschuldet ist.
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Ausschlagung ErbschaftDie Ausschlagung hat zur Folge, dass der ausschlagende Erbe so behandelt wird, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. Hat ein Kind zu Lebzeiten von seinen Eltern unentgeltliche Zuwendungen erhalten, stellt sich die Frage, ob sich für dieses Kind die Ausschlagung der Erbschaft seiner Eltern in finanzieller Hinsicht lohnen könnte, um dadurch den Vermögensempfang gegenüber den anderen Geschwistern nicht ausgleichen zu müssen. In rechtlicher Hinsicht birgt ein solches Vorgehen ein hohes Risiko, da in der Lehre und Rechtsprechung bis heute keine Klarheit über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beim Wegfall eines Erben infolge Ausschlagung besteht - je nachdem, ob man den ausschlagenden Erben bei der Pflichtteilsberechnung noch dazuzählt oder nicht.
Erbausschlagung ist nicht einfachWie oben beschrieben, ist eine Ausschlagung gut zu überlegen und bedarf fachkundiger Beratung. Wichtig in diesem Zusammenhang sind folgende Punkte:
- Wurde einmal die Ausschlagung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, ist diese Erklärung unwiderruflich.
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Hat sich ein Erbe unter anderem bereits in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
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Philip Luthiger
Philip Luthiger, Berater Güter- und Erbrecht, ist seit 2016 dabei. Er sorgt für massgeschneiderte Lösungen bei der Nachfolgeplanung und für deren Abwicklung als Willensvollstrecker. Er entwirft Ehe- und Erbverträge, errichtet Testamente oder auch Erbteilungsverträge im Rahmen einer Nachlassabwicklung. Er schafft Sicherheit für unsere Kunden. Privat mag er die Schönheit unserer Berge.
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Tags: Erben , Private Vorsorge
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