STUTTGART (awp international) - Der Wirecard-Insolvenzverwalter darf einem Urteil zufolge Auskunft über Unterlagen sowie Akteneinsicht vom Wirtschaftsprüfer EY verlangen, sofern sie Jahres- und Konzernabschlüsse von 2014 bis 2019 betreffen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies mit der Entscheidung eine Berufung von Ernst & Young (EY) im Zuge des Skandals überwiegend zurück, wie es am Dienstag mitteilte. EY hatte vor einem Jahr vor dem Landgericht Stuttgart eine Niederlage kassiert und daraufhin das Urteil angefochten.

Der OLG-Senat habe nun die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, hiess in der Mitteilung. Bislang sei nicht höchstrichterlich geklärt, inwieweit Wirtschaftsprüfer gegenüber ihren Auftraggebern auskunftspflichtig sind und ob von ihnen verlangt werden kann, Akten nicht zu vernichten, wenn die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Ein EY-Sprecher äusserte zunächst nicht.

Wirecard brach im Sommer 2020 zusammen, nachdem der Vorstand einräumte, dass 1,9 Milliarden angeblich auf Treuhandkonten verbuchte Euro nicht auffindbar waren. EY hatte die mutmasslich gefälschten Bilanzen des früheren Dax -Konzerns über Jahre testiert./rwi/DP/ngu