Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich Entwürfe des überarbeiteten

"Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern"

und

"Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen"

zur öffentlichen Konsultation.

Die Merkblätter sollen das bisher geltende "Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG" vom 20. Februar 2013 und das "Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG" vom 3. Dezember 2012 ablösen.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu den Entwürfen unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 01/2015; BA 53- FR 1903- 2013/0003) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 01/2015)

  • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat BA 53 oder

  • per E-Mail an per E-Mail an Konsultation-01-15@bafin.de

bis zum 17.02.2015 zukommen zu lassen.

Ich beabsichtige, die mir zugeleiteten Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

Hintergrundinformationen: Allgemeines:

Die Merkblätter widmen sich den Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen von Unternehmen im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kapitalanlagegesetzbuches und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (nur Geschäftsleiter). Dabei beabsichtigt die Bundesanstalt, künftig getrennte Merkblätter für den Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuches zum Einen und für den Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Anderen zu veröffentlichen. Es hat sich herausgestellt, dass insbesondere im Kreditwesengesetz die neuen, aus der europäischen Richtlinienumsetzung resultierenden Anforderungen an die Geschäftsleiter und Verwaltungs- und Aufsichtsorgane keine Entsprechung in den anderen Aufsichtsgesetzen finden. Zudem erschweren auch die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben zu Mehrfachmandaten im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz eine übersichtliche Darstellung der Anforderungen aller Aufsichtsgesetze in gemeinsamen Merkblättern. Es werden jedoch in allen Aufsichtsbereichen die gleichen Unterlagen verlangt und die gleichen Anforderungen gestellt, soweit die Regelungen der einzelnen Aufsichtsgesetze dies zulassen.

Den Merkblättern werden künftig Formulare beigefügt, die zur Erfüllung der verschiedenen Anzeigepflichten und zur Übermittlung von verschiedenen Angaben bzw. Erklärungen an die Bundesanstalt und ggf. die Deutsche Bundesbank zu verwenden sind. Auch wenn das Ausfüllen eines Formulars dem Anzeigenden auf dem ersten Blick als zusätzlicher Aufwand erscheint, geht die Bundesanstalt davon aus, dass insgesamt das Anzeigeverfahren und insbesondere die vollständige Zusammenstellung von Unterlagen, Angaben und Erklärungen erleichtert werden.

Die bereits bekannten Checklisten als Hilfe für den Anzeigenden werden in aktualisierter Form nach wie vor angeboten.

Kreditwesengesetz:

Die Merkblätter widmen sich ausführlich den durch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)" vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3395 und das "Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes" vom 15. Juli 2014, BGBl. I S. 934, erheblich geänderten Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen. Die Merkblätter enthalten Ausführungen, wie die Bundesanstalt die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Organmitglieder beurteilt und Erläuterungen zu den Mandatsbeschränkungen, einschließlich der Beschreibung der hierzu einzureichenden Unterlagen.

Seit dem 4. November 2014 ist die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde für die größten deutschen Kreditinstitute. Nach jetzigem Stand ergeben sich für die direkt durch die EZB beaufsichtigten Kreditinstitute keine Änderungen der Anforderungen an die Geschäftsleiter und die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und keine Änderungen des Anzeigeverfahrens. Die Anzeigen sind unverändert der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Das "Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern" enthält in seiner Neuauflage nunmehr auch Ausführungen zu den materiellen Anforderungen, die die Bundesanstalt an die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit ´der Geschäftsleiter stellt.

Die Bundesanstalt beabsichtigt in Kürze, die Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV) zu ändern und den Entwurf auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren. Die Entwürfe der AnzV und der Merkblätter sind inhaltlich abgestimmt.

Versicherungsaufsichtsgesetz

Bei den Merkblättern gemäß VAG war keine umfangreiche inhaltliche Überarbeitung der bisherigen Merkblätter für Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen erforderlich. Es wurden u.a. Hinweise auf die Veröffentlichungen der BaFin zu den EIOPA-Leitlinien zum Governance-System aufgenommen und einige Punkte aufgrund der Praxiserfahrungen der Aufsicht überarbeitet.

Kapitalanlagegesetzbuch

Sowohl das "Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern" als auch das "Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen" enthalten in ihrer Neuauflage Ausführungen zu den materiellen Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder von Aufsichtsorganen im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches. Es wird das Anzeigeverfahren zur Bestellung von Geschäftsleitern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen einschließlich der einzureichenden Unterlagen erläutert. Inhaltlich folgen die Ausführungen weitestgehend den Anforderungen des Kreditwesengesetzes und geben die aufsichtliche Praxis nach dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches im Jahr 2013 wieder.

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Die gesetzlichen Anforderungen an Geschäftsleiter von Unternehmen im Geltungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben sich seit der ersten Auflage des "Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern" nicht geändert. Das Merkblatt enthält erstmals Ausführungen zu den materiellen Anforderungen an die Geschäftsleiter. Der Abschnitt, in dem das Anzeigeverfahren beschrieben wird, wurde inhaltlich weiterentwickelt. Soweit das Kreditwesengesetz und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz den gleichen Wortlaut haben, sind auch die Ausführungen im Merkblatt gleich.

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