entspricht. 
                            Die Anleihebedingungen können außerdem das Recht der Gesellschaft vorsehen, dass den 
                            Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
                            Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt werden. Die Aktien werden in diesem Falle 
                            jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf 
                            volle Cent aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der 
                            Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem 
                            vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den 
                            Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
                            Des Weiteren können die Anleihebedingungen vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach 
                            Wahl der Gesellschaft anstatt in neue Aktien aus bedingtem oder genehmigtem Kapital in 
                            bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen 
                            Gesellschaft gewandelt oder dass das Optionsrecht durch die Lieferung solcher Aktien 
                            erfüllt werden kann. 
                            In den Anleihebedingungen kann auch eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorgesehen 
                            werden. 
                            (5) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
                            Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
                            Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
                            Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80% des arithmetischen Mittelwerts der 
                            Schlussauktionspreise der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
                            XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse an den letzten zehn (10) Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
                            Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder für den Fall der 
                            Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80% des arithmetischen Mittelwerts der 
                            Schlussauktionspreise der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
                            XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme jener Tage der Bezugsfrist, die 
                            erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz (2) Satz (2) 
                            AktG bekannt gemacht werden kann, betragen. Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz (1) und 199 
                            AktG bleiben unberührt. 
                            In den Fällen der Ersetzungsbefugnis oder der Wandlungspflicht kann der Options- oder 
              a)            Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen entweder den oben genannten 
                            Mindestpreis betragen oder dem arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der 
                            Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem 
                            vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn (10) 
                            Handelstage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
                            entsprechen, auch wenn dieser Mittelwert unterhalb des vorgenannten Mindestpreises liegt. 
                            Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz (1) und 199 AktG bleiben unberührt. 
                            (6) Verwässerungsschutz 
                            Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz (1) AktG aufgrund einer 
                            Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, 
                            wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist 
                            (i)           das Grundkapital durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht, 
                                          das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert und hierbei ihren 
                                          Aktionären ein ausschließliches Bezugsrecht einräumt, 
                            (ii) 
                                          oder 
                                          weitere Schuldverschreibungen mit Optionsrecht, Wandlungsrecht oder 
                            (iii)         Wandlungspflicht begibt, gewährt oder garantiert, und hierbei ihren 
6.                                        Aktionären ein ausschließliches Bezugsrecht einräumt, 

und in den in (ii) und (iii) genannten Fällen den Inhabern schon bestehender

Optionsrechte, Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt

wird, wie es ihnen nach der Ausübung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder nach der

Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder

Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei der Ausübung des Optionsrechts oder

Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Wandlungspflicht bewirkt werden. Die

Anleihebedingungen können außerdem für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer

Maßnahmen oder Ereignisse, die zu einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der

Optionsrechte, Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten führen, wie etwa infolge einer

Dividendenzahlung oder Kontrollerlangung durch Dritte, eine Anpassung der Optionsrechte,

Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz (1) und

199 AktG bleiben unberührt.

(7) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu.

Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht

wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die

Schuldverschreibungen gemäß der Festlegung durch den Vorstand von einem Kreditinstitut oder

von mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren gemäß § 53 Absatz (1) Satz (1) KWG

oder gemäß § 53 b Absatz (1) Satz (1) oder Absatz (7) KWG tätigen Unternehmen mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares

Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die

Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft

sicherzustellen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das

Bezugsrecht auszuschließen,


                                          soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des 
                            (i)           Bezugsverhältnisses ergeben; 
                                          soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsrechten, 
                                          Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder 
                                          Konzernunternehmen ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum 
                            (ii)          Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in jenem Umfang zu gewähren, wie 
                                          es ihnen nach der Ausübung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder bei 
                                          der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; 
                                          sofern Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
                                          Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
                            (iii)         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
                                          ihre Konzerngesellschaften begeben werden; 
                                          sofern Schuldverschreibungen gegen Geldleistung ausgegeben werden und der 

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January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)