Zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:


                            In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung soll in der Ermächtigung unter 
                            Tagesordnungspunkt 9 der Erwerb eigener Aktien auch unter begrenztem Einsatz von Derivaten 
                            in Form von Put- und Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden zugelassen werden. 
                            Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, 
                            den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es von 
                            Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar 
                            Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
                            Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das 
                            Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis 
                            (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist so verpflichtet, 
                            die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als 
                            Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine 
                            Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option 
                            gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt 
                            erbrachten Gegenwert. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz 
                            von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option 
                            festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die Option 
                            nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die 
                            Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am 
                            Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. 
                            Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das 
                            Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
                            (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für 
                            die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft 
                            über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis 
                            kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende 
                            Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren 
                            Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, 
                            da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt 
                            werden muss. 
                            Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei Put-Optionen zu 
                            vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
                            finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen 
                            liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
                            berücksichtigen ist. Durch die beschriebene Festlegung der Optionsprämie und des im 
                            Beschluss näher begrenzten zulässigen Ausübungspreises, der der Gesellschaft ermöglichen 
                            soll, auch in einem volatilen Marktumfeld Call- und/oder Put-Optionen mit einer längeren 
                            Laufzeit zu erwerben, werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
                            Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft einen fairen 
                            Marktpreis bezahlt bzw. erhält, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
                            Aktionäre keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Dies entspricht der Stellung der 
                            Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich 
                            Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 
                            Satz 4 AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte zum 
                            Beispiel mit einem unabhängigen Kreditinstitut abzuschließen, da diese nicht mit allen 
                            Aktionären vorgenommen werden können und die Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund 
                            marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. 
                            Die Derivategeschäfte sind mit einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
                            Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen abzuschließen. Sowohl im Fall 
                            einer Call-Option als auch im Fall einer Put-Option darf der jeweilige Vertragspartner bei 
                            Ausübung der Option nur Aktien liefern, die er zuvor unter Wahrung des 
                            Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben hat. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall 
                            des Abschlusses eines Put-Optionsgeschäfts Bestandteil des Geschäfts sein. Bei Abschluss 
                            einer Call-Optionsvereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur ausüben, wenn 
                            sichergestellt ist, dass der jeweilige Vertragspartner bei Ausübung der Option nur solche 
                            Aktien liefert, die zuvor unter der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
                            wurden. Dadurch, dass der jeweilige Vertragspartner des Optionsgeschäfts nur solche Aktien 
                            liefert, die unter den vorgenannten Bedingungen erworben wurden, wird dem Gebot der 
                            Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 
                            AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, 
                            die Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen ist. Durch diesen 
                            Ausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, Derivatgeschäfte auch kurzfristig 
                            abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle 
                            Aktionäre nicht möglich wäre. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf 
                            Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
                            Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen soll Aktionären ein 
                            Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen 
                            ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre der Einsatz von 
                            Put- oder Call-Optionen im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die 
                            damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält 
                            die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der 
                            Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die 
                            sich aus dem Einsatz von Put- oder Call-Optionen für die Gesellschaft ergeben, für 
                            gerechtfertigt. 
                            Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind auf Aktien im Umfang von 
                            höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
                            Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Hinsichtlich eines eventuellen 
                            Bezugsrechtsausschlusses bei der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien wird auf den 
                            Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
                            i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG verwiesen. 
              Beschlussfassung über die Änderung von § 20 Abs. 2 der Satzung 
                            Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
                            Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)