Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft wird gebilligt.

Darstellung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft:


                            Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 17 der Satzung der Gesellschaft geregelt. 
                            Der Aufsichtsrat leistet im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der 
                            Geschäftsführung durch den Vorstand einen Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen 
                            Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung der Geschäftsstrategie. Die 
                            Vergütungsstruktur trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der 
                            Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Vergütungsstruktur besteht dabei - wie vom Deutschen 
                            Corporate Governance Kodex vorgeschlagen - ausschließlich aus einer Festvergütung, eine 
                            variable Vergütungskomponente wird nicht gewährt. Zusätzlich erhalten die 
                            Aufsichtsratsmitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen und mandatsspezifischen Aufwendungen 
                            durch die Gesellschaft. Zudem schließt die Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung (D&O 
                            Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder ab, deren 
                            Kosten sie trägt. Da die Tätigkeit des Aufsichtsrats mit den Aufgaben und Tätigkeiten der 
                            Arbeitnehmer der Gesellschaft nicht vergleichbar ist, findet ein vertikaler Vergleich nicht 
                            statt. 
                            Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung 
                            statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme und der Umfang der 
                            wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt sowie ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem 
                            anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat 
                            hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes 
                            Vergütungssystem sowie einen Änderungsvorschlag bezüglich § 17 der Satzung der Gesellschaft 
                            unterbreiten. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung 
                            vorgelegt. 
                            Die feste jährliche Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich EUR 
                            10.000,00, für die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich je EUR 7.500,00 
                            sowie für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jährlich je EUR 5.000,00, jeweils zuzüglich 
                            der auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Im Falle, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem 
                            Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahrs angehört, wird die Vergütung 
                            zeitanteilig gewährt. 
                            Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der 
                            Vergangenheit nicht vorgekommen. Sollte es im Zusammenhang mit der Überprüfung des 
                            Vergütungssystems des Aufsichtsrats in der Zukunft zu Interessenkonflikten kommen, wird das 
                            betroffene Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt möglichst 
                            frühzeitig offenlegen und sich an der Beschlussfassung - im Falle schwerer 
                            Interessenkonflikte auch an der Beratung - nicht beteiligen. 

II. Ergänzende Angaben und Hinweise

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 35.155.938,00 und ist in 35.155.938 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme.

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte somit jeweils auf 35.155.938.

2. Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz'), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet in den Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik GmbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

3. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal der Deutsche Konsum REIT-AG verfolgt werden. Das HV-Portal ist über die Internetseite der Deutsche Konsum REIT-AG unter der Internetadresse https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr (MEZ) auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal erfordern ebenfalls die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal mit den entsprechenden Zugangsdaten. Eine elektronische Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen.

4. Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 4. März 2021 (24:00 Uhr (MEZ)) unter der nachstehenden Adresse

Deutsche Konsum REIT-AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden.

Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Alternativ hierzu reicht ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 18. Februar 2021 (0:00 Uhr MEZ) ('Record Date") zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 4. März 2021 (24:00 Uhr (MEZ)) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Alternativ ist die Übermittlung des Nachweises gemäß § 67c Abs. 3, 1 AktG möglich.

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)