einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 17.577.969,00 zu erhöhen

(Genehmigtes Kapital 2021/I).

Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand

ist jedoch berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen

auszuschließen:


                                                        um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
                                          a)            auszunehmen; 
                                                        um die neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlage bei 
                                                        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
                                                        Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
                                          b)            (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) oder 
                                                        anderen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die 
                                                        Gesellschaft, gewerblichen Schutzrechten, Immobilien, 
                                                        Erbbaurechten oder sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu können; 
                                                        wenn die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse 
                                                        gehandelt werden, die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
                                                        des zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021/ 
                                                        I in das Handelsregister bestehenden Grundkapitals oder - 
                                                        sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
                                                        Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht 
                                                        übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
                                                        börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
                                                        Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht 
                                          c)            wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 
                                                        Satz 4 AktG). Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
                                                        Kapitals 2021/I von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
                                                        Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
                                                        Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
                                                        oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
                            d)                          Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                                        ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 
                                                        %-Grenze anzurechnen; 
                                                        um bis zu 3.500.000 neue Aktien im Wege eines öffentlichen 
                                                        Angebots und/oder im Wege der Privatplatzierung im Ausland zu 
                                                        einem noch durch den Vorstand festzulegenden Verkaufspreis, der 
                                          d)            der Zustimmung durch einen Beschluss des Aufsichtsrats bedarf, 
                                                        anzubieten, verbunden mit einer Einführung der Aktien der 
                                                        Gesellschaft zum Handel an einer ausländischen Wertpapierbörse 
                                                        (,Zweitnotiz'); 
                                                        soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu dient, (i) um neue 
                                                        Aktien Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder 
                                                        Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der 
                                                        Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang 
                                                        anzubieten, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                                                        Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
                                          e)            zustehen, oder (ii) um Inhabern von 
                                                        Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 
                                                        Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                                                        ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                                                        in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
                                                        Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                                                        Wandlungspflichten zustünde; 
                                                        zur Durchführung einer Aktiendividende (Scrip Dividend), in 
                                                        deren Rahmen den Aktionären angeboten wird, ihren 
                                          f)            Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als 
                                                        Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten 
                                                        Kapital 2021/I in die Gesellschaft einzulegen. 

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die

weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie die Bedingungen der

Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat

wird ermächtigt, § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen

Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I oder nach Ablauf der

Ermächtigungsfrist anzupassen.'

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden genehmigten

Kapitals gemäß vorstehendem lit. a) nur zusammen mit der beschlossenen

Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/I mit der entsprechenden

Satzungsänderung gemäß vorstehendem lit. d) zur Eintragung in das

e) Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des

bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister eingetragen

werden soll, wenn sichergestellt ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren

Anschluss daran das Genehmigte Kapital 2021/I in das Handelsregister

eingetragen wird.

Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:


                            Zu TOP 6 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, anstelle des Genehmigten Kapitals 2020/I 
                            ein neues Genehmigtes Kapital 2021/I in Höhe von insgesamt EUR 17.577.969,00 zu schaffen, 
                            das bis zum 10. März 2026 ausgenutzt werden kann. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
                            2021/I soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Jedoch soll der 
                            Gesellschaft die Möglichkeit erhalten bleiben, das Bezugsrecht in den sechs genannten 
                            Fällen ausschließen zu können: 
                            a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im 
                            Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
                            dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
                            insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
                            Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
                            Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
                            Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
                            b) Der Bezugsrechtsausschluss im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll dem 
                            Vorstand ermöglichen, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)