Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. März 2026

einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen

(zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit

oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen '

Inhaber') von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten sowie von

Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende

Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00

nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder

aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den

entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise

eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes

Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für diese

Schuldverschreibungen zu übernehmen, deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder

-pflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag

am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 zu gewähren oder aufzuerlegen und weitere für eine

erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Die

Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer Sachleistung, insbesondere gegen

Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen werden

in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

bb) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das

gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die

Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren den

Kreditinstituten nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden

Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft ausgegeben, hat die

Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für ihre Aktionäre nach Maßgabe

des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die

sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre

auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist,

damit denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene Options- oder Wandlungsrechte oder

-pflichten zustehen oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden

kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der

Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder

Wandlungsrecht und/oder -pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der

Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der

Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden

ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung

zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- oder

Wandlungsrecht oder -pflicht auf Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital,

der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt

des Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der

vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am

Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss seit

Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs.

3 Satz 4 AktG erfolgenden bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options-

und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht entweder aufgrund einer Ermächtigung des

Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186

Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung

des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.

Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, ist der Vorstand mit

Zustimmung des Aufsichtsrats ebenfalls berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern

der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem gemäß vorstehendem Absatz

zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.

cc) Wandlungsrecht

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Inhaber

ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft

umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf

den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen niedrigeren Ausgabepreis nicht

übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer

Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft,

der gemäß lit. ff) zu bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division

des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den

festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das

Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine

in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass

Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können

auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben

unberührt.

dd) Optionsrecht

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung

ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom

Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen

Zahlung des Optionspreises berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass

der Optionspreis ganz oder teilweise durch Übertragung von Schuldverschreibungen und

gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am

Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der

Schuldverschreibung oder einen niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen. Soweit sich

Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe

der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer

Aktien aufaddiert werden können. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

ee) Wandlungs- bzw. Optionspflicht

Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorsehen. In

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)