insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich 
                                          erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den 
                                          Organträger durch 
                            3) 
                                                        die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege 
                                          *             des Verkaufs oder der Einbringung oder 
                                          *             die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder 
                                                        Organgesellschaft. 

Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der GmbH geltenden

4) Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die GmbH auf den Zeitpunkt der

Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in

dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 2 und § 3 entsprechend.

§ 6 Schlussbestimmungen


                                          Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so 
                            1)            wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. 
                                          Die Beteiligten sind in einem derartigen Fall verpflichtet, anstelle der 
                            2)            unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung zu treffen, die dem mit 
                                          der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. 
                                          Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben 
                                          der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls 
                            3)            die entsprechenden Nachfolgereglungen zu beachten. Soweit einzelne 
                                          Bestimmungen dieses Vertrages mit § 3 in Konflikt stehen sollten, geht § 3 
                                          diesen Bestimmungen vor. 

Hamburg, den 01.07.2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


                            Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages vom 1. Juli 2021 zwischen der Value Management 
                            & Research AG und der NSI Sachsen Portfolio GmbH wird zugestimmt. 

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden folgende Unterlagen den Aktionären auf der

Internetseite der Gesellschaft unter


              www.vmr-group.de 

unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht:


                            der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. Juli 2021 zwischen der Value 
              *             Management & Research AG und der NSI Sachsen Portfolio GmbH; 
                            die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Value Management & Research AG für die 
              *             Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020; 
                            der Jahresabschluss der erst im Oktober 2020 gegründeten NSI Sachsen Portfolio GmbH für das 
              *             Geschäftsjahr 2020; 
                            der gemeinsame Bericht des Vorstands der Value Management & Research AG und der 
              *             Geschäftsführung der NSI Sachsen Portfolio GmbH zum Abschluss des Beherrschungs- und 
                            Gewinnabführungsvertrag nach § 293a AktG. 

Den gesetzlichen Verpflichtungen ist mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft

Genüge getan. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen wird

jedem Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt

und per einfacher Post zugesandt.

Eine externe Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 293b AktG ist nicht

erforderlich, da sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens

befinden.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens

alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die

Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde

durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und

ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen

zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. Damit ist in dieser ordentlichen

Hauptversammlung der Value Management & Research AG am 10. August 2021 erstmals eine Beschlussfassung

über das Vergütungssystem vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2021 das

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder unter Beachtung von § 87a Abs. 1 AktG mit Wirkung zum 10.

August 2021 beschlossen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und

über die Internetadresse

https://vmr-group.de/hauptversammlung/

verfügbar.

Der Aufsichtsrat schlägt folgenden Beschluss vor:

Das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der Aufsichtsrat

in seiner Sitzung am 8. Juli 2021 beschlossen hat, wird gebilligt.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder


                            Grundlagen und Zielsetzung 
                            Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
                            entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die 
              A.            Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu 
                            berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Value 
                            Management & Research AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und 
                            eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. 
                            Verfahren 
                            Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den 
                            gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der 
                            Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren 
                            Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des 
                            Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von 
                            Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung 
                            sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der 
                            Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der 
                            Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines 
                            Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der 
                            Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung 
                            nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt 
                            kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch 
              B.            eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die 
                            Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. 
                            Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung 
                            vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte 
                            Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden 
                            ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
                            Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder 
                            wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das 
                            Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 16, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)