LUXEMBURG (dpa-AFX) - Die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch darf von deutschen Finanzämtern nicht grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterworfen werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Mittwoch gelten die Regeln des EU- Mehrwertsteuersystems nur dann, wenn es sich bei der Überlassung des Wagens um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt. Der Arbeitnehmer muss demnach gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.

Wenn der Mitarbeiter den Wagen hingegen ohne jegliche Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt, findet die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nach dem Urteil des Gerichtshofes keine Anwendung.

Mit dem Urteil kam der EuGH einer Bitte um Klarstellung des Finanzgerichts des Saarlandes nach. Dieses ist mit der Klage eines Unternehmens gegen einen Bescheid des Finanzamtes Saarbrücken befasst./aha/DP/jha