KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag zur elektronischen Patientenakte abgewiesen. Dabei ging es jeweils um die Auswertung von Patientendaten durch die Krankenkassen für neue Angebote und zur Qualitätssicherung. Beide Kläger sehen sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, scheiterten aber schon an formalen Kriterien, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe am Dienstag mitteilte. (Az. 1 BvR 619/20 u.a.)

Die elektronische Patientenakte ist ein Ort, an dem Dokumente wie Arztbefunde, Röntgenbilder oder der Impfpass digital gespeichert werden können. Das soll es Praxen ermöglichen, sich besser zu vernetzen und Doppel-Untersuchungen zu vermeiden. Die Einführung erfolgt schrittweise und ist zum Jahreswechsel gestartet. Jeder Patient kann selbst entscheiden, ob er sich daran beteiligen möchte.

Deshalb nahmen die Richter die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Weil die Nutzung freiwillig sei, habe der Kläger es selbst in der Hand, eine Verletzung seiner Rechte abzuwenden. Der Mann befürchtet, dass die Datensammlung nicht ausreichend gesichert sei und Ziel von Hackerangriffen werden könnte. Außerdem könnten immer aussagekräftigere Gesundheitsprofile erstellt werden.

Der zweite Kläger wollte mit seinem Eilantrag verhindern, dass die Krankenkassen gespeicherte Sozialdaten leichter nutzen können. Bisher war die Einwilligung der Versicherten erforderlich. Jetzt haben diese nur noch die Möglichkeit, auf sie zugeschnittene Informationen und Angeboten zu widersprechen. Dagegen hätte der Kläger aber zunächst an den Sozialgerichten vorgehen müssen, um die fachrechtlichen Fragen zu klären, hieß es. Erst dann könne über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften entschieden werden. Das Patientendaten-Schutz-Gesetz, in dem die Regelungen stehen, war Mitte Oktober in Kraft getreten./sem/DP/jha