Dealertrack Technologies (Nasdaq: TRAK) meldete heute, dass die Annahmebedingungen sowie alle anderen Konditionen des Barangebots vom 18. Dezember 2014 für das gesamte Aktienkapital von incadea plc (LSE AIM: INCA) erfüllt oder erlassen wurden. Dementsprechend ist das Angebot in allen Belangen endgültig.

Mit einer Beteiligung von über 98 % am Aktienkapital von incadea plant Dealertrack die Einstellung des Handels der incadea-Aktien am AIM-Markt der Londoner Börse sowie Maßnahmen zur Übernahme der verbleibenden Aktien, die durch das Angebot nicht abgedeckt waren. Nach dem Delisting plant Dealertrack ferner, dass incadea von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umfirmiert wird.

Das Angebot an die Aktionäre, die noch nicht angenommen haben, bleibt bis auf Weiteres bestehen, wobei das Angebotsende mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt wird.

Die Akquisition bedeutet für Dealertrack eine wesentliche Vergrößerung des Gesamtzielmarktes. Automobilhersteller suchen verstärkt nach globalen Technologiepartnern als Komplettanbieter, und durch incadea kann sich Dealertrack wettbewerbsfähig positionieren, um den weltweiten Kundenstamm zu erweitern und neue Chancen zur Erhöhung des Marktanteils wahrzunehmen. incadea verfügt über eine außerordentliche Dynamik bei neuen Vertragsabschlüssen. Zum Kundenkreis des Unternehmens zählen unter anderen BMW, Toyota, Volkswagen, Peugeot/Citroën, Ford, Bosch, Scania und Mercedes-Benz.

„Zusammen mit incadea können wir jetzt unsere gemeinsame Vision auf den Weg bringen und den Automobilhandel einem breiteren internationalen Markt zugänglich machen”, so Mark O’Neil, Vorsitzender und Chief Executive Officer von Dealertrack. „Das vereinte Unternehmen bedient nun Automobilhändler in über 85 Ländern. Dadurch ist Dealertrack einer der führenden Anbieter von innovativen Technologielösungen für die globale Industrie.”

Einzelheiten in Bezug auf die finanziellen Konsequenzen der Übernahme werden im Rahmen der Konferenzschaltung zur Erläuterung der Ergebnisse des vierten Quartals von Dealertrack Ende Februar bekanntgegeben.

Über Dealertrack Technologies (www.dealertrack.com)

Die intuitiven und hochwertigen webbasierten Softwarelösungen und Services von Dealertrack Technologies erhöhen die Effizienz und Rentabilität aller bedeutenden Segmente der Automobilindustrie, unter anderem für Händler, Kreditgeber, Hersteller, Drittanbieter, Vermittler und Anbieter von Ersatzteilen. Neben dem größten Online-Kreditantragsnetz der Branche, das über 20.000 Händler mit mehr als 1.500 Kreditgebern verbindet, bietet Dealertrack Technologies das umfassendste Lösungsangebot für Automobilhändler, darunter Dealer Management System (DMS), Bestände, Vertrieb und Finanzierung & Versicherungen, Digitales Marketing und Registrierung.

Über incadea plc (www.incadea.com)

Das aus über 500 Mitarbeitern bestehende Team von incadea verfügt über Kenntnisse und firmeneigene Technologien für die Automobilindustrie. Die Produktpalette beinhaltet sowohl Dealer Management und Business Intelligence, als auch Kunden- und Fahrzeugbeziehungsmanagement-Lösungen. Das Angebot des Unternehmens basiert auf Microsoft im Rahmen einer langfristigen strategischen Partnerschaft. incadea verfügt über ein Netz von zertifizierten Kanalpartnern für mehr als 75.000 Anwender in nahezu 3.500 Autohäusern und 85 Ländern auf der ganzen Welt.

Meldepflichten des United Kingdom City Code bei Übernahmen und Fusionen (der 'Code')

Exemplare des Angebots und des Annahmeformulars können (während der üblichen Geschäftszeiten) bei Capita Asset Services, Corporate Actions, The Registry, 34 Beckenham Road, Beckenham, Kent, BR3 4TU schriftlich oder telefonisch unter der Nummer 0871 664 0321 in Großbritannien oder +44 20 8639 3399 von außerhalb angefordert werden. Anrufe an die Nummer 0871 664 0321 kosten 10 Pence pro Minute (einschließlich MwSt) plus Zusatzkosten Ihres Netzanbieters. Anrufe an die Telefonauskunftsstelle von außerhalb werden mit den entsprechenden internationalen Gebühren berechnet. Bei Anrufen von Handys können sich abweichende Gebühren ergeben. Aufgrund von Sicherheits- und Trainingszwecken werden Anrufe eventuell aufgezeichnet und stichprobenartig kontrolliert. Die Leitungen sind von Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 17.30 Uhr (Londoner Zeit) freigeschaltet. Die Telefonauskunftsstelle kann über die Vorzüge des Angebots keine Informationen erteilen.

Gemäß Rule 30.4 des City Code erfolgt die Veröffentlichung dieser Mitteilung vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen in Bezug auf Personen mit Wohnsitz in einem der eingeschränkten Länder auf der Webseite von Dealertrack unter www.dealertrack.com und von incadea unter www.incadea.com bis zum Angebotsende. Um Zweifel auszuschließen sind die Inhalte der oben aufgeführten Webseiten kein Bestandteil dieser Mitteilung.

Angabepflichten

Gemäß Rule 8.3(a) des Code sind Personen mit Interesse an einer Beteiligung von mindestens einem Prozent der betreffenden Wertpapiere jeglicher Anlageklassen einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters (wenn es sich um einen anderen als den angekündigten Anbieter handelt und das Angebot lediglich oder wahrscheinlich als Barangebot erfolgt) verpflichtet, eine Opening Position Disclosure nach der Ankündigung des Angebotszeitraums abzugeben, und sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, nach der erstmaligen Ankündigung des Börsenanbieter. Die Opening Position Disclosure muss Folgendes enthalten: Die Beteiligungen und Shortpositionen der Person sowie ihre Rechte zur Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere von jeder (i) Zielgesellschaft und von jedem (ii) Börsenanbieter. Eine Opening Position Disclosure einer Rule 8.3(a) betreffenden Person muss spätestens am 10. Geschäftstag um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) nach dem verkündeten Angebotszeitraum und gegebenenfalls spätestens am 10. Geschäftstag um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) nach der erstmaligen Ankündigung des Börsenanbieters erfolgen. Betreffende Personen, die mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist einer Opening Position Disclosure handeln, sind stattdessen verpflichtet, eine Dealing Disclosure abzugeben. Gemäß Rule 8.3(b) des Code ist jede Person zur Abgabe einer Dealing Disclosure verpflichtet, die an einer Beteiligung von mindestens einem Prozent der entsprechenden Wertpapiere jeglicher Anlageklassen der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist oder gegebenenfalls interessiert ist, sofern sie mit den diesbezüglichen Wertpapieren handelt. Eine Dealing Disclosure muss die Einzelheiten des betreffenden Handels, die Beteiligungen und Shortpositionen der Person sowie ihrer Rechte zur Zeichnung der Wertpapiere von jeder (i) Zielgesellschaft und von jedem (ii) Börsenanbieter beinhalten, außer, diese Informationen wurden bereits gemäß Rule 8 bekanntgegeben. Eine Dealing Disclosure einer Rule 8.3(b) betreffenden Person muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag nach dem jeweiligen Handel erfolgen. Handeln zwei oder mehr Personen im Rahmen eines formellen oder informellen Vertrages oder einer Vereinbarung gemeinsam, um eine einfache Beteiligung oder Mehrheitsbeteiligung an einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben, werden sie für die Zwecke von Rule 8.3 als eine Person betrachtet.

Opening Position Disclosures sind auch seitens der Zielgesellschaft und von jedem Anbieter abzugeben, und Dealing Disclosures seitens der Zielgesellschaft, von jedem Anbieter und allen Personen, die gemeinsam mit diesen Organisationen handeln (siehe Rules 8.1, 8.2 und 8.4). Einzelheiten über die Zielgesellschaft und Anbieter in Bezug auf die entsprechenden Opening Position Disclosures und Dealing Disclosures entnehmen Sie bitte der Tabelle mit den Angabepflichten auf der Website des Takeover Panels unter www.thetakeoverpanel.org.uk, darunter auch Details über die Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere, wann der Angebotszeitraum beginnt und wann die Erstangabe eines Anbieters erfolgte. Bei Zweifeln, ob Sie verpflichtet sind, eine Opening Position Disclosure oder Dealing Disclosure abzugeben, wenden Sie sich bitte an die Market Surveillance Unit des Panels unter der Nummer +44 (0) 20 7638 0129.

Safe-Harbor-Bestimmungen und rechtlicher Hinweis für zukunftsgerichtete Aussagen

Aussagen in dieser Pressemitteilung in Bezug auf die Vorteile der Übernahme von incadea durch Dealertrack, hinsichtlich der Pläne von Dealertrack zur Handelseinstellung der incadea-Aktien am AIM und der Umfirmierung von incadea in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Schlussfolgerungen bzw. darauf basierende Aussagen und alle anderen Stellungnahmen in dieser Mitteilung, bei denen es sich nicht um historische Fakten handelt, sind zukunftsgerichtete Aussagen (gemäß Definition des Private Securities Litigation Reform Act von 1995). Diese Aussagen beinhalten eine Reihe von Risiken, Unwägbarkeiten und anderen Faktoren, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, die Leistung oder Errungenschaften von Dealertrack Technologies wesentlich von denen abweichen, die im Rahmen dieser zukunftsgerichteten Aussagen impliziert werden.

Faktoren, die zu derartigen Abweichungen führen, auch hinsichtlich Leistung und Akzeptanz der Lösungen von Dealertrack und seinen Partnern sowie andere Risiken sind in unseren Berichten an die Securities and Exchange Commission (SEC) aufgeführt, darunter auch im Jahresabschluss auf Formular 10-K für das Geschäftsjahr bis 31. Dezember 2013 und unseren Quartalsberichten auf Formular 10-Q. Diese Berichte sind einsehbar auf der Website von Dealertrack Technologies unter www.dealertrack.com und der Website der SEC unter www.sec.gov. Die hierin enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen beziehen sich lediglich auf das Datum der Veröffentlichung, und Dealertrack Technologies lehnt jegliche Verpflichtungen zur Überarbeitung oder Aktualisierung derartiger Aussagen in Bezug auf (unerwartete) Ereignisse oder Umstände nach diesem Datum ab.

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