Kraftloserklärung der sich im Publikum befindenden Kuoni B Aktien und
Dekotierung von der SIX Swiss Exchange per 10. November 2016

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 alle im Publikum befindenden Namenaktien der Kuoni Reisen Holding AG (Kuoni) mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (die Kuoni B Aktien) gestützt auf Artikel 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel für kraftlos erklärt. Das Urteil ist am 27. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen.

Den verbliebenen Minderheitsaktionären der kraftlos erklärten Kuoni B Aktien wird eine Abfindung in der Höhe von CHF 370 netto je Aktie ausbezahlt, die dem im öffentlichen Kaufangebot der Kiwi Holding IV S.à r.l. für alle sich im Publikum befindenden Kuoni B Aktien festgesetzten Angebotspreis entspricht. Die Abwicklung und die Bezahlung der Abfindung für die verbliebenen Aktionäre von Kuoni finden voraussichtlich am 16. November 2016 statt.

Mit Entscheid vom 12. Juli 2016 hat die SIX Exchange Regulation die Dekotierung der Kuoni B Aktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Kuoni B Aktien wurde von der SIX Exchange Regulation mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 auf den 9. November 2016 festgelegt. Danach werden die Kuoni B Aktien von der SIX Swiss Exchange dekotiert.

Zudem gewährt SIX Exchange Regulation mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 eine Verlängerung der Frist, während welcher die Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung gelten. Die Frist wurde mit dem Entscheid bis und mit dem 9. November 2016 verlängert. Für die Einzelheiten dieser Ausnahmen wird auf die Medienmitteilung vom 27. Juni 2016 verwiesen.


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