TAKKT AG

25. Ordentliche Hauptversammlung am 17. Mai 2024

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne von § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Die Einladung zur Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktio- näre. Im Folgenden werden gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes ("AktG") die Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 130a, 131 Absatz 1 und 118a Absatz 1 AktG weiter erläutert.

1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den an- teiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 16. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegan- gen sein.

Adresse: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschluss- vorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§§ 122 Absatz 2, Absatz 1 Satz 3 AktG). Auf die Frist- berechnung ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesell- schaft zugänglich gemacht.

2. Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 und 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (§ 126 AktG) oder Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschluss- prüfern (§ 127 AktG) zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; für Wahlvorschläge gilt dies nicht.

Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Per Post: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart

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Per E-Mail:recht@takkt.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen auf unserer Internetseite

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu solchen Anträ- gen können ebenfalls unter der genannten Internetadresse eingesehen werden.

Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung oder einen Wahlvorschlag zugänglich zu ma- chen. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden ferner nur zugänglich ge- macht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitglied- schaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichma- chung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung ange- meldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahl- vorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemel- det ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht be- handelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer 5.), gestellt werden. Zu diesen Anträgen können ordnungs- gemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht während der Hauptversammlung ausüben.

3. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmäch- tigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 11. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzu- reichen.

Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform oder als Video über- mitteln. Die Übermittlung hat elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Umfang eines Beitrages soll 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen - zwei Minuten nicht überschreiten. Beiträge

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per Video sind nur zulässig, wenn der Aktionär oder ein Bevollmächtigter darin selbst auftritt und spricht.

In den eingereichten Beiträgen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen von Aktionären oder Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung werden nicht be- rücksichtigt. Diese sind jeweils ausschließlich in den unter den Ziffern 2. und 4. bis 6. beschriebenen Wegen einzureichen.

Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden spätestens vier Tage vor der Haupt- versammlung, d.h. bis zum 12. Mai 2024, 24:00 (MESZ), im InvestorPortal, das unter der oben genannten Internetadresse erreichbar ist, unter Nennung des Namens des einrei- chenden Aktionärs zugänglich gemacht.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen - zwei Minuten überschreitet, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in we- sentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptver- sammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).

4. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Aus- kunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands er- streckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG anordnen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG in der Hauptver- sammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Aus- übung des Rederechts (dazu unter Ziffer 5.) ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Ein- reichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1d AktG ein Nachfragerecht zu.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie gemäß § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird gewährleistet, dass jeder zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär ein ent- sprechendes Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPo- rtal übermitteln kann.

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Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann dieser gemäß § 131 Absatz 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen.

Gemäß § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbeson- dere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tages- ordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festset- zen.

5. Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zuge- schaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommu- nikation ausgeübt wird. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Ver- sammlungsleiter über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, anzumelden.

Gemäß § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken (vgl. dazu bereits unter Ziffer 4.).

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein in- ternetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

6. Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, zu übermitteln. Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

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TAKKT AG published this content on 09 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 15 April 2024 21:42:35 UTC.