Gesellschaft zu beurteilen, ist es letztlich zweitrangig, ob der Vorstand mit seiner Einschätzung der zukünftigen Entwicklung angesichts der COVID-19 Pandemie mehr oder minder stark von der Ist-Entwicklung, wie sie in der Nachschau beobachtet werden kann, abweicht. Da sich diese Abweichungen sowohl bei der Bewertung der MSH wie der Bewertung der Gesellschaft zwecks Bestimmung des Austauschverhältnisses niederschlagen, ändern sie nichts an der Gesamtaussage zur Angemessenheit des Austauschverhältnisses. Diese Aussage hängt letztlich von der relativen Bewertung der beiden in die Transaktion involvierten Gesellschaften und nicht von der absoluten Treffsicherheit hinsichtlich der zugrunde liegenden Planung ab. Das gilt erst recht in einer Zeit überdurchschnittlich großer Ungewissheit infolge der weltweiten COVID-19 Pandemie. Nach der Analyse des Vorstands ist davon auszugehen, dass die MSH und mit ihr die Gesellschaft die Krise gut meistern und erfolgreicher als einige ihrer Wettbewerber aus der Krise hervorgehen wird. f) *Zusammenfassung* Nach Ansicht des Vorstands ist das Austauschverhältnis zwischen den Einzubringenden Geschäftsanteilen und der hierfür an die Convergenta auszugebenden Gesamtgegenleistung angemessen. Nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Austauschverhältnis ergibt sich bei voller Ausübung der Wandlungsrechte rechnerisch ein Anteil der Convergenta am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 29,95 %. Basierend auf den mittels DCF-Verfahren ermittelten Werten für die MSH und die Gesellschaft würde sich ein Anteil der Convergenta am Grundkapital der Gesellschaft von 32,4 % ergeben, während 67,6 % des Grundkapitals bei den Altaktionären liegen würden. Da das vereinbarte Austauschverhältnis niedriger ist, ist die Angemessenheit gegeben. Die Angemessenheit des Austauschverhältnisses ergibt sich im Übrigen daraus, dass der mit dem Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile verbundene Wertzufluss unter Einbeziehung der Mindestsynergien von EUR 1.354,4 Millionen den Wert der Gesamtgegenleistung von EUR 1.185,5 Millionen übersteigt. Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands deshalb nicht gegeben. Das gleiche Ergebnis folgt auch aus einer isolierten Betrachtung der Sachkapitalerhöhung, weil der auf die Neuen Aktien entfallende Wertzufluss von EUR 1.064,4 Millionen den Gesamtwert der Neuen Aktien von EUR 895,5 Millionen übersteigt. Gleiches gilt nach Auffassung des Vorstands für eine isolierte Betrachtung der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen. Der Wert der Wandelschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen entscheiden soll, wurde nach finanzmathematischen Grundsätzen auf EUR 160,0 Millionen, d.h. 106 % des Nennbetrags, festgelegt. Der auf die Wandelschuldverschreibungen entfallende Wertzufluss durch den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile in Höhe von EUR 328,8 Millionen übersteigt demnach deutlich den Wert der dafür ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen. Die vorstehende Ansicht des Vorstands wird auch durch die Reaktionen der Aktienmärkte auf die Bekanntgabe der Transaktion bestätigt. Nach Ankündigung der beabsichtigten Transaktion durch Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft am 14. Dezember 2020 nach Börsenschluss erhöhte sich der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) von einem Schlusskurs von EUR 4,096 am 14. Dezember 2020 auf einen Schlusskurs von EUR 5,125 am darauffolgenden 15. Dezember 2020. Dies entspricht einem Kurssprung von rund 25 %. In den darauffolgenden Tagen stieg die CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete zum Wochenschluss am Freitag, den 18. Dezember 2020, einen Kursanstieg von rund 40 % gegenüber dem Schlusskurs vom 14. Dezember 2020 vor Bekanntgabe der Transaktion. Dies zeigt, dass auch Investoren die vom Vorstand vertretene Einschätzung der Wertschöpfungspotenziale und Wertsteigerung für alle Aktionäre teilen. II. Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht zur Begründung des jeweils beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Beschlussvorschlags des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 8 bezüglich der Sachkapitalerhöhung und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, jeweils unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sind Bestandteile einer einheitlichen Transaktion und somit eines einheitlichen Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 8. Daher folgt zunächst ein Bericht, der beide Bezugsrechtsausschlüsse gemeinsam im Kontext der Transaktion betrachtet (hierzu nachfolgend unter 1.). Anschließend folgt jeweils ein Bericht zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bei isolierter Betrachtung der Sachkapitalerhöhung (hierzu nachfolgend unter 2.) sowie zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bei isolierter Betrachtung der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen (hierzu nachfolgend unter 3.). Dabei gelten die in Ziffer I. getroffenen Aussagen auch für alle folgenden Berichte und werden deren Bestandteil. 1. *Bericht zu den Bezugsrechtsausschlüssen im Rahmen des einheitlichen Beschlusses der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen zu beschließen. Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht auf die auszugebenden Neuen Aktien zu (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Sachkapitalerhöhung das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 AktG auszuschließen. Gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG steht den Aktionären zudem grundsätzlich auch ein gesetzliches Bezugsrecht auf neu auszugebende Wandelschuldverschreibungen zu, da diese mit neuen Aktien der Gesellschaft unterlegt sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung auch insoweit vor, in dem Beschluss über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 AktG auszuschließen. Sowohl die Sachkapitalerhöhung als auch die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen dienen dem Zweck, der Gesellschaft den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta zu ermöglichen, indem die Neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung und die auszugebenden Wandelschuldverschreibungen neben einer Barkomponente als Gegenleistung für die Sacheinlage der Einzubringenden Geschäftsanteile dienen. Zur Zeichnung der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen soll deshalb ausschließlich die Convergenta zugelassen werden. Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre soll ausgeschlossen werden. Im Folgenden wird dargestellt, dass die beabsichtigte Transaktion im Interesse der Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend unter a)), die Beschlüsse unter Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich sind (hierzu nachfolgend unter b)) und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre steht (hierzu nachfolgend unter c)), insbesondere dass das Austauschverhältnis zwischen der Gesamtgegenleistung auf der einen und den Einzubringenden Geschäftsanteilen auf der anderen Seite nicht zu Lasten der Aktionäre unangemessen ist. a) *Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Transaktion* Der Zweck des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlusses, nämlich die Durchführung der vorstehend dargelegten Transaktion, liegt im Interesse der Gesellschaft. Dafür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die beabsichtigte Transaktion zum Wohle der Gesellschaft und damit letztlich aller Aktionäre ist. Der Vorstand ist der Überzeugung, dass dies aufgrund der bereits unter Ziffer I.3 dieses Berichts aufgeführten Vorteile der Transaktion der Fall ist. b) *Geeignetheit und Erforderlichkeit der Bezugsrechtsausschlüsse* Der Vorstand hält die Ausschlüsse des Bezugsrechts im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Wandelschuldverschreibungen jeweils für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck, nämlich den Vollzug der Transaktion, zu erreichen. Geeignet sind die Bezugsrechtsausschlüsse deshalb, weil der Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen Ausgabe einer spezifischen Anzahl an Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen jeweils einen Bezugsrechtsausschluss
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)