Gesellschaft zu beurteilen, ist es letztlich 
    zweitrangig, ob der Vorstand mit seiner 
    Einschätzung der zukünftigen Entwicklung 
    angesichts der COVID-19 Pandemie mehr oder 
    minder stark von der Ist-Entwicklung, wie 
    sie in der Nachschau beobachtet werden kann, 
    abweicht. 
 
    Da sich diese Abweichungen sowohl bei der 
    Bewertung der MSH wie der Bewertung der 
    Gesellschaft zwecks Bestimmung des 
    Austauschverhältnisses niederschlagen, 
    ändern sie nichts an der Gesamtaussage zur 
    Angemessenheit des Austauschverhältnisses. 
    Diese Aussage hängt letztlich von der 
    relativen Bewertung der beiden in die 
    Transaktion involvierten Gesellschaften und 
    nicht von der absoluten Treffsicherheit 
    hinsichtlich der zugrunde liegenden Planung 
    ab. Das gilt erst recht in einer Zeit 
    überdurchschnittlich großer 
    Ungewissheit infolge der weltweiten COVID-19 
    Pandemie. Nach der Analyse des Vorstands ist 
    davon auszugehen, dass die MSH und mit ihr 
    die Gesellschaft die Krise gut meistern und 
    erfolgreicher als einige ihrer Wettbewerber 
    aus der Krise hervorgehen wird. 
f) *Zusammenfassung* 
 
   Nach Ansicht des Vorstands ist das 
   Austauschverhältnis zwischen den 
   Einzubringenden Geschäftsanteilen und der 
   hierfür an die Convergenta auszugebenden 
   Gesamtgegenleistung angemessen. Nach dem 
   zwischen den Parteien vereinbarten 
   Austauschverhältnis ergibt sich bei voller 
   Ausübung der Wandlungsrechte rechnerisch ein 
   Anteil der Convergenta am Grundkapital der 
   Gesellschaft von bis zu 29,95 %. Basierend 
   auf den mittels DCF-Verfahren ermittelten 
   Werten für die MSH und die Gesellschaft würde 
   sich ein Anteil der Convergenta am 
   Grundkapital der Gesellschaft von 32,4 % 
   ergeben, während 67,6 % des Grundkapitals bei 
   den Altaktionären liegen würden. Da das 
   vereinbarte Austauschverhältnis niedriger 
   ist, ist die Angemessenheit gegeben. 
 
   Die Angemessenheit des Austauschverhältnisses 
   ergibt sich im Übrigen daraus, dass der 
   mit dem Erwerb der Einzubringenden 
   Geschäftsanteile verbundene Wertzufluss unter 
   Einbeziehung der Mindestsynergien von EUR 
   1.354,4 Millionen den Wert der 
   Gesamtgegenleistung von EUR 1.185,5 Millionen 
   übersteigt. Eine unangemessene Verwässerung 
   der Aktionäre ist nach Auffassung des 
   Vorstands deshalb nicht gegeben. 
 
   Das gleiche Ergebnis folgt auch aus einer 
   isolierten Betrachtung der 
   Sachkapitalerhöhung, weil der auf die Neuen 
   Aktien entfallende Wertzufluss von EUR 
   1.064,4 Millionen den Gesamtwert der Neuen 
   Aktien von EUR 895,5 Millionen übersteigt. 
 
   Gleiches gilt nach Auffassung des Vorstands 
   für eine isolierte Betrachtung der Ausgabe 
   der Wandelschuldverschreibungen. Der Wert der 
   Wandelschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung, die über die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen entscheiden soll, 
   wurde nach finanzmathematischen Grundsätzen 
   auf EUR 160,0 Millionen, d.h. 106 % des 
   Nennbetrags, festgelegt. Der auf die 
   Wandelschuldverschreibungen entfallende 
   Wertzufluss durch den Erwerb der 
   Einzubringenden Geschäftsanteile in Höhe von 
   EUR 328,8 Millionen übersteigt demnach 
   deutlich den Wert der dafür ausgegebenen 
   Wandelschuldverschreibungen. 
 
   Die vorstehende Ansicht des Vorstands wird 
   auch durch die Reaktionen der Aktienmärkte 
   auf die Bekanntgabe der Transaktion 
   bestätigt. Nach Ankündigung der 
   beabsichtigten Transaktion durch Ad 
   hoc-Mitteilung der Gesellschaft am 14. 
   Dezember 2020 nach Börsenschluss erhöhte sich 
   der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) von 
   einem Schlusskurs von EUR 4,096 am 14. 
   Dezember 2020 auf einen Schlusskurs von EUR 
   5,125 am darauffolgenden 15. Dezember 2020. 
   Dies entspricht einem Kurssprung von rund 25 
   %. In den darauffolgenden Tagen stieg die 
   CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete 
   zum Wochenschluss am Freitag, den 18. 
   Dezember 2020, einen Kursanstieg von rund 40 
   % gegenüber dem Schlusskurs vom 14. Dezember 
   2020 vor Bekanntgabe der Transaktion. Dies 
   zeigt, dass auch Investoren die vom Vorstand 
   vertretene Einschätzung der 
   Wertschöpfungspotenziale und Wertsteigerung 
   für alle Aktionäre teilen. 
II. 
 Der Vorstand erstattet hiermit der 
 Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
 2 AktG Bericht zur Begründung des jeweils 
 beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im 
 Rahmen des Beschlussvorschlags des Vorstands 
 und des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 
 8 bezüglich der Sachkapitalerhöhung und der 
 Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, 
 jeweils unter Ausschluss des gesetzlichen 
 Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
 Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der 
 Wandelschuldverschreibungen sind Bestandteile 
 einer einheitlichen Transaktion und somit eines 
 einheitlichen Beschlusses unter 
 Tagesordnungspunkt 8. Daher folgt zunächst ein 
 Bericht, der beide Bezugsrechtsausschlüsse 
 gemeinsam im Kontext der Transaktion betrachtet 
 (hierzu nachfolgend unter 1.). 
 Anschließend folgt jeweils ein Bericht zur 
 Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bei 
 isolierter Betrachtung der Sachkapitalerhöhung 
 (hierzu nachfolgend unter 2.) sowie zur 
 Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bei 
 isolierter Betrachtung der Ausgabe der 
 Wandelschuldverschreibungen (hierzu nachfolgend 
 unter 3.). Dabei gelten die in Ziffer I. 
 getroffenen Aussagen auch für alle folgenden 
 Berichte und werden deren Bestandteil. 
1. *Bericht zu den Bezugsrechtsausschlüssen im 
   Rahmen des einheitlichen Beschlusses der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 
   gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 
   221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die 
   Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen zu 
   beschließen. 
 
   Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer 
   Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht 
   auf die auszugebenden Neuen Aktien zu (§ 186 
   Abs. 1 Satz 1 AktG). Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   jedoch vor, in dem Beschluss über die 
   Sachkapitalerhöhung das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 
   Abs. 3 AktG auszuschließen. 
 
   Gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG steht den Aktionären zudem 
   grundsätzlich auch ein gesetzliches 
   Bezugsrecht auf neu auszugebende 
   Wandelschuldverschreibungen zu, da diese mit 
   neuen Aktien der Gesellschaft unterlegt sind. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung auch insoweit vor, in dem 
   Beschluss über die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht 
   der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
   2, 186 Abs. 3 AktG auszuschließen. 
 
   Sowohl die Sachkapitalerhöhung als auch die 
   Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 
   dienen dem Zweck, der Gesellschaft den Erwerb 
   der Einzubringenden Geschäftsanteile von der 
   Convergenta zu ermöglichen, indem die Neuen 
   Aktien aus der Sachkapitalerhöhung und die 
   auszugebenden Wandelschuldverschreibungen 
   neben einer Barkomponente als Gegenleistung 
   für die Sacheinlage der Einzubringenden 
   Geschäftsanteile dienen. Zur Zeichnung der 
   Neuen Aktien und der 
   Wandelschuldverschreibungen soll deshalb 
   ausschließlich die Convergenta 
   zugelassen werden. Das Bezugsrecht der 
   bestehenden Aktionäre soll ausgeschlossen 
   werden. 
 
   Im Folgenden wird dargestellt, dass die 
   beabsichtigte Transaktion im Interesse der 
   Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend unter 
   a)), die Beschlüsse unter 
   Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des 
   Gesellschaftsinteresses geeignet und 
   erforderlich sind (hierzu nachfolgend unter 
   b)) und in einem angemessenen Verhältnis zu 
   den Nachteilen der Aktionäre steht (hierzu 
   nachfolgend unter c)), insbesondere dass das 
   Austauschverhältnis zwischen der 
   Gesamtgegenleistung auf der einen und den 
   Einzubringenden Geschäftsanteilen auf der 
   anderen Seite nicht zu Lasten der Aktionäre 
   unangemessen ist. 
a) *Interesse der Gesellschaft an der 
   Durchführung der Transaktion* 
 
   Der Zweck des unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Beschlusses, nämlich die 
   Durchführung der vorstehend dargelegten 
   Transaktion, liegt im Interesse der 
   Gesellschaft. Dafür genügt es, wenn die an 
   der Beschlussfassung beteiligten Organe 
   aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen 
   dürfen, dass die beabsichtigte Transaktion 
   zum Wohle der Gesellschaft und damit 
   letztlich aller Aktionäre ist. Der Vorstand 
   ist der Überzeugung, dass dies aufgrund 
   der bereits unter Ziffer I.3 dieses Berichts 
   aufgeführten Vorteile der Transaktion der 
   Fall ist. 
b) *Geeignetheit und Erforderlichkeit der 
   Bezugsrechtsausschlüsse* 
 
   Der Vorstand hält die Ausschlüsse des 
   Bezugsrechts im Rahmen der 
   Sachkapitalerhöhung und der 
   Wandelschuldverschreibungen jeweils für 
   geeignet und erforderlich, um den im 
   Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck, 
   nämlich den Vollzug der Transaktion, zu 
   erreichen. Geeignet sind die 
   Bezugsrechtsausschlüsse deshalb, weil der 
   Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile 
   gegen Ausgabe einer spezifischen Anzahl an 
   Neuen Aktien und Wandelschuldverschreibungen 
   jeweils einen Bezugsrechtsausschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)