voraussetzt. Würden die Neuen Aktien und die Wandelschuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur Ausgabe an die Convergenta als Teil der Gesamtgegenleistung für die Einzubringenden Geschäftsanteile zur Verfügung. Die Bezugsrechtsausschlüsse sind auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat unter anderem die nachfolgenden Alternativen zur geplanten Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen und verworfen: aa) Beibehaltung des Status quo Eine Alternative bestünde darin, dass die Gesellschaft die Transaktion nicht durchführt und somit der Status quo beibehalten wird. Ein weiteres Aufrechterhalten der derzeitigen Situation ist nach Einschätzung des Vorstands nicht im Interesse der Gesellschaft zielführend, da den genannten Vorteilen der Transaktion die folgenden Nachteile und Risiken bei einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen: * Beibehaltung der komplexen Konzernstruktur mit der Folge, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungen weiterhin auf Ebene der Gesellschaft getroffen würden, während deren Umsetzung auf der Ebene der MSH teilweise einer Abstimmung mit der Convergenta bedarf; * Beeinträchtigung der Realisierung möglicher bestehender oder künftiger Synergiepotenziale zwischen der Gesellschaft und der MSH sowie anderen Gesellschaften sowie der unternehmerischen Entfaltung sowie Weiterentwicklung der CECONOMY-Gruppe als Gesamtkonzern durch derzeitige strukturelle Ineffizienzen der CECONOMY-Gruppe und potentiell neu entstehenden Gesellschafterauseinandersetzungen auf Ebene der MSH; * Keine Möglichkeit zur Nutzung bestehender Verlustvorträge der Gesellschaft; * Keine dauerhafte Beilegung des Konflikts zwischen der Gesellschaft und der Convergenta; * Restriktionen im Hinblick auf die effiziente Führung und Weiterentwicklung der MSH durch Eskalation bestehender und/oder Entstehung neuer Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der Convergenta in Bezug auf die MSH; * Fortsetzung der laufenden Rechtsstreitigkeiten und Verfahren sowie mögliche Einleitung weiterer Gerichtsverfahren samt der damit verbundenen Prozessrisiken und Reputationsschäden; * Verbrauch von Ressourcen (Zeit und Kosten) sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch der MSH; * Fortsetzung der negativen Einschätzungen durch Analysten und Investoren sowie der negativen Presseberichterstattung und damit verbundene Reputationsschäden; * Erschwerung eines reibungslosen und effizienten Vollzugsdurchgriffs der Gesellschaft auf die MMSRG durch die strukturellen Interessenwiderstreite zwischen der Gesellschaft und der Convergenta, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung eines effektiven und kostenorientierten Finanzmanagements sowie die effiziente Betreibung relevanter Projekte und Transaktionsopportunitäten; * Aufrechterhaltung der _de facto_ 100 %-Finanzierungsverantwortung der Gesellschaft für MMSRG bei rund 80 % der unternehmerischen Ertrags- bzw. Chancenbeteiligung an MSH. bb) Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen Bargegenleistung Der mit einer Sachkapitalerhöhung bzw. der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen verbundene Bezugsrechtsausschluss ließe sich vermeiden, wenn die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung vollständig als Bargegenleistung erbracht würde. Dieser Weg ist aber aus verschiedenen Gründen nicht gangbar. Bei einer Gegenleistung in Barmitteln würde ein Finanzierungsbedarf in einem Volumen entstehen, das im Hinblick auf die Finanzsituation der Gesellschaft derzeit weder darstellbar noch unternehmerisch sinnvoll ist. Auch eine Zwischenfinanzierung durch Fremdkapital kam angesichts des Volumens der Transaktion nicht in Betracht. Die Gesellschaft hätte eine Finanzierung aus Fremdkapital in dem erforderlichen Umfang im derzeitigen Marktumfeld nicht erhalten; in jedem Fall wären die Konditionen einer solchen Kreditfazilität wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Refinanzierung des aufgenommenen Fremdkapitals aufgrund von marktbezogenen Risiken hätte scheitern können und die sich daraus ergebende Verschuldung - in Abhängigkeit vom Umfang der Bargegenleistung - für die Gesellschaft unvertretbar gewesen wäre. Zu einer solchen Transaktionsstruktur bestand zudem keine Bereitschaft von Seiten der Convergenta. Im Ergebnis kommt daher ein Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen eine Bargegenleistung nicht in Betracht. cc) Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile gegen Bargegenleistung unter Nutzung des genehmigten Kapitals und des bedingten Kapitals Als Alternative zur beabsichtigten Transaktion kommt ein Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile unter Nutzung des bestehenden genehmigten und bedingten Kapitals in Betracht. Die Gesellschaft könnte eine Barkapitalerhöhung aus dem bestehenden genehmigten Kapital durchführen sowie Wandelschuldverschreibungen begeben, die durch das bestehende bedingte Kapital unterlegt sind. Die auf diese Weise von der Gesellschaft erlösten Barmittel könnten zum Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile verwendet werden. Mit den auf diese Weise von der Convergenta erlösten Barmitteln könnte die Convergenta wiederum neue Aktien und ausgegebene Wandelschuldverschreibungen von Altaktionären erwerben, die zum Verkauf der neuen Aktien nach der Zeichnung der neuen Aktien im Rahmen der Barkapitalkapitalerhöhung bzw. zum Verkauf der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bereit wären. Bei dieser alternativen Transaktionsstruktur hätte die Barkapitalerhöhung zumindest teilweise unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre durchgeführt werden können. Diese Transaktionsstruktur ist zunächst mit der Unsicherheit verbunden, dass aus der Barkapitalerhöhung und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung ein ausreichendes Emissionsvolumen für den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile erlöst werden kann. Zudem konnten aktienrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine sog. verdeckte Sacheinlage nicht ausgeräumt werden, wenn die Convergenta mit den erlösten Barmitteln neue Aktien aus der Barkapitalerhöhung von Altaktionären erwirbt. Zwar würden die Barmittel aus der Barkapitalerhöhung nicht unmittelbar an die Altaktionäre als Inferenten zurückfließen, sondern vielmehr mittelbar über die Convergenta im Rahmen des Kaufs der neuen Aktien und der Wandelschulverschreibungen. Gleichwohl kann auch bei der Beteiligung eines Dritten unter Umständen eine verdeckte Sacheinlage vorliegen, wenn der Inferent, d.h. die Altaktionäre, durch Leistung des Dritten, d.h. die Convergenta, mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch unmittelbare Leistung der Gesellschaft. Für die Altaktionäre wäre dieses Vorgehen zudem nur dann vorteilhaft gewesen, wenn sie zur Vermeidung einer quotalen Verwässerung ihr jeweiliges Bezugsrecht ausgeübt hätten. Dies hätte für die Aktionäre aufgrund des erforderlichen Emissionsvolumens einen erheblichen Kapitaleinsatz bedeutet. dd) Gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung Alternativ wäre denkbar gewesen, der Convergenta eine Gegenleistung aus neuen Aktien anzubieten, diese aber nicht im Wege einer reinen Sachkapitalerhöhung, sondern stattdessen im Wege einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung zu schaffen. Die Gesellschaft würde bei einer solchen Transaktionsform die an die Convergenta zu übertragenden neuen Aktien zwar weiterhin durch eine Sachkapitalerhöhung schaffen. Die Verwässerung der Beteiligungsquote der Aktionäre könnte jedoch dadurch ausgeschlossen werden, dass parallel eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführt wird und deren Volumen sicherstellt, dass die Beteiligungsquote der Aktionäre bei Ausübung ihrer Bezugsrechte insgesamt nicht verwässert. Um eine Wahrung der Beteiligungsverhältnisse sicherzustellen, müsste eine derartige parallele Barkapitalerhöhung ein signifikantes Volumen haben, was zu einer Überfinanzierung der Gesellschaft führen würde. Eine solche gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung wäre allerdings an der mangelnden Zustimmung der Convergenta gescheitert, weil es dieser bei Ausübung der Bezugsrechte durch die Altaktionäre unmöglich gewesen wäre, die angestrebte Convergenta-Zielbeteiligung an der Gesellschaft zu erreichen. Außerdem würden die Beteiligungsquoten auch bei einem derartigen Vorgehen nur insoweit gewahrt
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)