voraussetzt. Würden die Neuen Aktien und die 
   Wandelschuldverschreibungen den Aktionären 
   zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur 
   Ausgabe an die Convergenta als Teil der 
   Gesamtgegenleistung für die Einzubringenden 
   Geschäftsanteile zur Verfügung. 
 
   Die Bezugsrechtsausschlüsse sind auch 
   erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. 
   Der Vorstand hat unter anderem die 
   nachfolgenden Alternativen zur geplanten 
   Transaktion in seinen Überlegungen 
   berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel 
   oder weniger geeignet angesehen und 
   verworfen: 
aa) Beibehaltung des Status quo 
 
    Eine Alternative bestünde darin, dass die 
    Gesellschaft die Transaktion nicht durchführt 
    und somit der Status quo beibehalten wird. Ein 
    weiteres Aufrechterhalten der derzeitigen 
    Situation ist nach Einschätzung des Vorstands 
    nicht im Interesse der Gesellschaft 
    zielführend, da den genannten Vorteilen der 
    Transaktion die folgenden Nachteile und 
    Risiken bei einer Beibehaltung des Status quo 
    gegenüberstehen: 
 
    * Beibehaltung der komplexen Konzernstruktur 
      mit der Folge, dass wesentliche 
      unternehmerische Entscheidungen weiterhin 
      auf Ebene der Gesellschaft getroffen 
      würden, während deren Umsetzung auf der 
      Ebene der MSH teilweise einer Abstimmung 
      mit der Convergenta bedarf; 
    * Beeinträchtigung der Realisierung 
      möglicher bestehender oder künftiger 
      Synergiepotenziale zwischen der 
      Gesellschaft und der MSH sowie anderen 
      Gesellschaften sowie der unternehmerischen 
      Entfaltung sowie Weiterentwicklung der 
      CECONOMY-Gruppe als Gesamtkonzern durch 
      derzeitige strukturelle Ineffizienzen der 
      CECONOMY-Gruppe und potentiell neu 
      entstehenden 
      Gesellschafterauseinandersetzungen auf 
      Ebene der MSH; 
    * Keine Möglichkeit zur Nutzung bestehender 
      Verlustvorträge der Gesellschaft; 
    * Keine dauerhafte Beilegung des Konflikts 
      zwischen der Gesellschaft und der 
      Convergenta; 
    * Restriktionen im Hinblick auf die 
      effiziente Führung und Weiterentwicklung 
      der MSH durch Eskalation bestehender 
      und/oder Entstehung neuer 
      Meinungsverschiedenheiten zwischen der 
      Gesellschaft und der Convergenta in Bezug 
      auf die MSH; 
    * Fortsetzung der laufenden 
      Rechtsstreitigkeiten und Verfahren sowie 
      mögliche Einleitung weiterer 
      Gerichtsverfahren samt der damit 
      verbundenen Prozessrisiken und 
      Reputationsschäden; 
    * Verbrauch von Ressourcen (Zeit und Kosten) 
      sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch 
      der MSH; 
    * Fortsetzung der negativen Einschätzungen 
      durch Analysten und Investoren sowie der 
      negativen Presseberichterstattung und 
      damit verbundene Reputationsschäden; 
    * Erschwerung eines reibungslosen und 
      effizienten Vollzugsdurchgriffs der 
      Gesellschaft auf die MMSRG durch die 
      strukturellen Interessenwiderstreite 
      zwischen der Gesellschaft und der 
      Convergenta, insbesondere im Hinblick auf 
      die Einrichtung eines effektiven und 
      kostenorientierten Finanzmanagements sowie 
      die effiziente Betreibung relevanter 
      Projekte und Transaktionsopportunitäten; 
    * Aufrechterhaltung der _de facto_ 100 
      %-Finanzierungsverantwortung der 
      Gesellschaft für MMSRG bei rund 80 % der 
      unternehmerischen Ertrags- bzw. 
      Chancenbeteiligung an MSH. 
bb) Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile 
    gegen Bargegenleistung 
 
    Der mit einer Sachkapitalerhöhung bzw. der 
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    verbundene Bezugsrechtsausschluss ließe 
    sich vermeiden, wenn die von der 
    Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung 
    vollständig als Bargegenleistung erbracht 
    würde. Dieser Weg ist aber aus verschiedenen 
    Gründen nicht gangbar. 
 
    Bei einer Gegenleistung in Barmitteln würde 
    ein Finanzierungsbedarf in einem Volumen 
    entstehen, das im Hinblick auf die 
    Finanzsituation der Gesellschaft derzeit 
    weder darstellbar noch unternehmerisch 
    sinnvoll ist. 
 
    Auch eine Zwischenfinanzierung durch 
    Fremdkapital kam angesichts des Volumens der 
    Transaktion nicht in Betracht. Die 
    Gesellschaft hätte eine Finanzierung aus 
    Fremdkapital in dem erforderlichen Umfang im 
    derzeitigen Marktumfeld nicht erhalten; in 
    jedem Fall wären die Konditionen einer 
    solchen Kreditfazilität wirtschaftlich nicht 
    zu vertreten gewesen. Hinzu tritt der 
    Umstand, dass die Refinanzierung des 
    aufgenommenen Fremdkapitals aufgrund von 
    marktbezogenen Risiken hätte scheitern 
    können und die sich daraus ergebende 
    Verschuldung - in Abhängigkeit vom Umfang 
    der Bargegenleistung - für die Gesellschaft 
    unvertretbar gewesen wäre. 
 
    Zu einer solchen Transaktionsstruktur 
    bestand zudem keine Bereitschaft von Seiten 
    der Convergenta. Im Ergebnis kommt daher ein 
    Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile 
    gegen eine Bargegenleistung nicht in 
    Betracht. 
cc) Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile 
    gegen Bargegenleistung unter Nutzung des 
    genehmigten Kapitals und des bedingten 
    Kapitals 
 
    Als Alternative zur beabsichtigten 
    Transaktion kommt ein Erwerb der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile unter 
    Nutzung des bestehenden genehmigten und 
    bedingten Kapitals in Betracht. Die 
    Gesellschaft könnte eine Barkapitalerhöhung 
    aus dem bestehenden genehmigten Kapital 
    durchführen sowie 
    Wandelschuldverschreibungen begeben, die 
    durch das bestehende bedingte Kapital 
    unterlegt sind. Die auf diese Weise von der 
    Gesellschaft erlösten Barmittel könnten zum 
    Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile 
    verwendet werden. Mit den auf diese Weise 
    von der Convergenta erlösten Barmitteln 
    könnte die Convergenta wiederum neue Aktien 
    und ausgegebene Wandelschuldverschreibungen 
    von Altaktionären erwerben, die zum Verkauf 
    der neuen Aktien nach der Zeichnung der 
    neuen Aktien im Rahmen der 
    Barkapitalkapitalerhöhung bzw. zum Verkauf 
    der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 
    bereit wären. Bei dieser alternativen 
    Transaktionsstruktur hätte die 
    Barkapitalerhöhung zumindest teilweise unter 
    Gewährung eines Bezugsrechts an die 
    Aktionäre durchgeführt werden können. 
 
    Diese Transaktionsstruktur ist zunächst mit 
    der Unsicherheit verbunden, dass aus der 
    Barkapitalerhöhung und der Ausgabe der 
    Wandelschuldverschreibung ein ausreichendes 
    Emissionsvolumen für den Erwerb der 
    Einzubringenden Geschäftsanteile erlöst 
    werden kann. Zudem konnten aktienrechtliche 
    Bedenken im Hinblick auf eine sog. verdeckte 
    Sacheinlage nicht ausgeräumt werden, wenn 
    die Convergenta mit den erlösten Barmitteln 
    neue Aktien aus der Barkapitalerhöhung von 
    Altaktionären erwirbt. Zwar würden die 
    Barmittel aus der Barkapitalerhöhung nicht 
    unmittelbar an die Altaktionäre als 
    Inferenten zurückfließen, sondern 
    vielmehr mittelbar über die Convergenta im 
    Rahmen des Kaufs der neuen Aktien und der 
    Wandelschulverschreibungen. Gleichwohl kann 
    auch bei der Beteiligung eines Dritten unter 
    Umständen eine verdeckte Sacheinlage 
    vorliegen, wenn der Inferent, d.h. die 
    Altaktionäre, durch Leistung des Dritten, 
    d.h. die Convergenta, mittelbar in gleicher 
    Weise begünstigt wird wie durch unmittelbare 
    Leistung der Gesellschaft. 
 
    Für die Altaktionäre wäre dieses Vorgehen 
    zudem nur dann vorteilhaft gewesen, wenn sie 
    zur Vermeidung einer quotalen Verwässerung 
    ihr jeweiliges Bezugsrecht ausgeübt hätten. 
    Dies hätte für die Aktionäre aufgrund des 
    erforderlichen Emissionsvolumens einen 
    erheblichen Kapitaleinsatz bedeutet. 
dd) Gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung 
 
    Alternativ wäre denkbar gewesen, der 
    Convergenta eine Gegenleistung aus neuen 
    Aktien anzubieten, diese aber nicht im Wege 
    einer reinen Sachkapitalerhöhung, sondern 
    stattdessen im Wege einer gemischten Sach- 
    und Barkapitalerhöhung zu schaffen. Die 
    Gesellschaft würde bei einer solchen 
    Transaktionsform die an die Convergenta zu 
    übertragenden neuen Aktien zwar weiterhin 
    durch eine Sachkapitalerhöhung schaffen. Die 
    Verwässerung der Beteiligungsquote der 
    Aktionäre könnte jedoch dadurch 
    ausgeschlossen werden, dass parallel eine 
    Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
    Aktionäre durchgeführt wird und deren 
    Volumen sicherstellt, dass die 
    Beteiligungsquote der Aktionäre bei Ausübung 
    ihrer Bezugsrechte insgesamt nicht 
    verwässert. Um eine Wahrung der 
    Beteiligungsverhältnisse sicherzustellen, 
    müsste eine derartige parallele 
    Barkapitalerhöhung ein signifikantes Volumen 
    haben, was zu einer Überfinanzierung 
    der Gesellschaft führen würde. 
 
    Eine solche gemischte Bar- und 
    Sachkapitalerhöhung wäre allerdings an der 
    mangelnden Zustimmung der Convergenta 
    gescheitert, weil es dieser bei Ausübung der 
    Bezugsrechte durch die Altaktionäre 
    unmöglich gewesen wäre, die angestrebte 
    Convergenta-Zielbeteiligung an der 
    Gesellschaft zu erreichen. Außerdem 
    würden die Beteiligungsquoten auch bei einem 
    derartigen Vorgehen nur insoweit gewahrt 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)