zugehen, und zwar an der nachfolgend genannten Adresse:
B.R.A.I.N. Biotechnology Research and Information Network AG Vorstand Darmstädter Straße 34 -36 64673 Zwingenberg
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz (1), 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstands und / oder des
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsräten und
Abschlussprüfern übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz (1) AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind,
also spätestens am
Dienstag, dem 23. Februar 2021, bis 24:00 Uhr
zugehen, und zwar an der nachfolgend genannten Adresse:
B.R.A.I.N. Biotechnology Research and Information Network AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (89) 889 690 633 E-Mail: BRAIN@better-orange.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl
von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen jedoch nicht begründet werden. Von einer Veröffentlichung eines
Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Absatz (2) AktG genannten Voraussetzungen absehen,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Die Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) muss
seitens der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Absatz (2)
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und die in § 125 Absatz (1) Satz 5 AktG aufgeführten Angaben
enthält.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten als in der Veranstaltung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz (1) AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz (1) AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Absatz (3) AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Gemäß § 20 Absatz (2) der Satzung kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und den
zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
eines einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Da die Hauptversammlung am 10. März 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine
physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein
Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung findet deshalb die
Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 geltenden Fassung Anwendung. Den Aktionären wird nach §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Recht
eingeräumt, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen, die vom Vorstand zu beantworten
sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entscheidet
der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass
Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen
sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts' beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen
Bevollmächtigten Fragen einreichen.
Erläuterungen und Informationen auf der Webseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG auf der Webseite der
Gesellschaft unter
https://www.brain-biotech.com/de/investoren/hauptversammlungen
zugänglich.
Ergänzende Angaben und Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat)
Angaben gemäß § 125 Absatz (1) Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
a) Dr. Anna C. Eichhorn
Frau Dr. Anna C. Eichhorn ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Frau Dr. Anna C. Eichhorn ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Aufsichtsrats des Frankfurter Innovationszentrum Biotechnologie GmbH (FiZ), Frankfurt am Main
Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin Dr. Anna C. Eichhorn
Dr. Anna C. Eichhorn wurde 1972 in Frankfurt am Main geboren. Nach dem Grundstudium der Chemie erwarb
sie 1998 das Diplom der Biochemie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Im Jahr
2003 folgte die Disputation. 2001 gründete Dr. Eichhorn mit Partnern das Unternehmen Humatrix AG in
Frankfurt am Main und übernahm die Position des wissenschaftlichen Vorstands (CTO). Seit 2012 ist sie als
Vorstand (CEO) der Humatrix AG tätig.
In wissenschaftlichem Umfeld engagiert sich Dr. Eichhorn als Vorstand des Vereins House of Pharma &
Healthcare e.V. sowie als stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Initiative
Gesundheitswirtschaft-Rhein-Main e.V - beide Frankfurt am Main. Darüber hinaus ist sie als
wissenschaftliche Gutachterin für die Fachpublikation European Journal of Clinical Pharmacology (EJCP)
tätig.
Dr. Eichhorn ist seit 09.03.2017 Mitglied des BRAIN-Aufsichtsrats und derzeit stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats
b) Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt
Frau Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt ist Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:
- Mitglied des Aufsichtsrats der ProBioGen AG, Berlin
Frau Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt
Frau Prof. Dr.-Ing. Wiltrud Treffenfeldt wurde 1954 in Ludwigshafen am Rhein geboren. Nach ihrem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)