Vorstands wesentlichen Inhalte der 
   Transaktionsverträge. 
aa) Grundsatzvereinbarung 
(1)  Ziffer 1 (Transaktion) 
 
     Ziffer 1 beinhaltet die Vereinbarung der 
     Parteien zur Übertragung der 
     Einzubringenden Geschäftsanteile von der 
     Convergenta an die Gesellschaft gegen 
     Gewährung der Gesamtgegenleistung von der 
     Gesellschaft an die Convergenta nach näherer 
     Maßgabe der Bestimmungen der 
     Grundsatzvereinbarung und unter dem Vorbehalt 
     des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, 
     soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in 
     Ziffer 10.1 der Grundsatzvereinbarung. 
(2)  Ziffer 2 (Transaktionsmodule) 
 
     Ziffer 2 regelt die Transaktionsmodule, d.h. 
     die wesentlichen Pflichten der Parteien in 
     Bezug auf die Sachkapitalerhöhung, die 
     Begebung der Wandelschuldverschreibungen, die 
     Sacheinlage, die Zeichnung und Übernahme 
     der Neuen Aktien und der 
     Wandelschuldverschreibungen durch die 
     Convergenta, die Barkomponente und das 
     Bedingte Kapital 2021/I. Danach verpflichten 
     sich der Vorstand und der Aufsichtsrat zur 
     Unterbreitung des vorgeschlagenen Beschlusses 
     an die Hauptversammlung unter 
     Tagesordnungspunkt 8. Die Convergenta 
     verpflichtet sich im Gegenzug zur Zeichnung 
     und Übernahme der Neuen Aktien und zur 
     Übernahme der Wandelschuldverschreibungen 
     nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der 
     Grundsatzvereinbarung. 
(3)  Ziffer 3 (Einbringungsvertrag) 
 
     Ziffer 3 sieht den Abschluss des 
     Einbringungsvertrages nach näherer 
     Maßgabe der Bestimmungen des 
     Einbringungsvertrages und unter dem Vorbehalt 
     des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, 
     soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in 
     Ziffer 10.1 der Grundsatzvereinbarung vor. 
     Ergänzend wird geregelt, dass die Gesellschaft 
     die Einzubringenden Geschäftsanteile 
     handelsrechtlich zu Anschaffungskosten und 
     steuerrechtlich zum gemeinen Wert ansetzt. Die 
     Differenz zwischen dem geringsten 
     Ausgabebetrag der Neuen Aktien und einem 
     etwaig übersteigenden Einbringungswert der 
     Sachkapitaleinlage soll der Kapitalrücklage 
     gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, soweit 
     zulässig, zugewiesen werden. Ein Agio wird 
     nicht geschuldet. 
(4)  Ziffer 4 (Wandelschuldverschreibungen) 
 
     Ziffer 4 sieht den Abschluss des 
     Begebungsvertrages nach näherer Maßgabe 
     der Bestimmungen des Begebungsvertrages und 
     unter dem Vorbehalt des Eintritts der (oder 
     des Verzichts auf die, soweit zulässig) 
     aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1 der 
     Grundsatzvereinbarung vor. 
(5)  Ziffer 5 (Bewertung) 
 
     Ziffer 5 sieht die Unternehmensbewertung durch 
     PwC und die Sacheinlageprüfung durch Mazars 
     vor. 
(6)  Ziffer 6 (Verhaltenspflichten) 
 
     Ziffer 6 umfasst die folgenden Regelungen zur 
     Gewinnausschüttung bei der MSH für das 
     Geschäftsjahr 2019/2020, zum 
     Verwässerungsschutz, zur 
     Convergenta-Zielbeteiligung, zu 
     Durchführungsmaßnahmen und zur 
     Nachstrukturierung: 
 
     * *Gewinnausschüttung*: 
 
       - Quotale Gewinnausschüttung der MSH für 
         das Geschäftsjahr 2019/20 auf 
         Verlangen der Gesellschaft in Höhe des 
         nach Ziffer 2.2. der 
         Gesellschaftervereinbarung zulässigen 
         Volumens in Höhe von EUR 60.000.000,00 
         _pro rata_ allein an CECONOMY Retail 
         vor dem Vollzugstag; Einstellung eines 
         etwaigen übersteigenden Gewinnanteils 
         in den Gewinnvortrag; 
       - Keine Geltendmachung von Ansprüchen 
         auf Auszahlung von 
         Gewinnausschüttungen durch die 
         Convergenta bis zum Vollzugstag oder 
         bis zur wirksamen Ausübung des 
         Rücktrittsrechts vom 
         Einbringungsvertrag; 
       - Abtretung dieser Ansprüche durch die 
         Convergenta an die Gesellschaft 
         aufschiebend bedingt auf den Eintritt 
         des Vollzugstags, ohne weitere 
         Kompensation jenseits der im 
         Einbringungsvertrag vorgesehenen 
         Gegenleistung; 
       - Keine Auszahlungen von 
         Gewinnausschüttungen an die 
         Convergenta durch die MSH vor dem 
         Vollzugstag oder bis zur wirksamen 
         Ausübung des Rücktrittsrechts vom 
         Einbringungsvertrag; und 
       - Freistellung der Convergenta durch die 
         Gesellschaft von etwaigen effektiven 
         Belastungen aus Körperschaft- und 
         Gewerbesteuer, die von der Convergenta 
         aufgrund des Beschlusses der 
         Gewinnausschüttung oder der Abtretung 
         des Anspruchs auf Gewinnausschüttung 
         oder seiner Einziehung oder sonstigen 
         Verwertung unmittelbar geschuldet 
         werden, unter Berücksichtigung von 
         steuerlichen Gegeneffekten im 
         Zusammenhang mit dem Vollzug der 
         Transaktion, bis zu einem Höchstbetrag 
         von EUR 300.000,00. 
     * *Verwässerungsschutz*: Pflicht der 
       Gesellschaft zwischen dem Tag des 
       Vertragsabschlusses, d.h. dem 14. Dezember 
       2020, und dem Vollzugstag, weder vom 
       genehmigten Kapital noch vom bedingten 
       Kapital Gebrauch zu machen bzw. keine 
       weiteren Kapitalmaßnahmen der 
       Hauptversammlung vorzuschlagen. 
     * *Convergenta-Zielbeteiligung*: Erreichen 
       der Convergenta-Zielbeteiligung zusätzlich 
       zu den im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 
       geschaffenen Neuen Aktien durch Ausübung 
       des Wandlungsrechts nach Maßgabe der 
       Wandelschuldverschreibungen und Erhalt von 
       Wandlungsaktien. 
     * *Durchführungsmaßnahmen*: 
 
       - Rechtzeitiger Abschluss der 
         erforderlichen Vorbereitungs- und 
         Durchführungsmaßnahmen zur 
         Sicherstellung einer Übermittlung 
         der vollständigen 
         Hauptversammlungseinberufungsdokumenta 
         tion an den Bundesanzeiger bis 
         spätestens zum 4. Januar 2021; und 
       - Einleitung und Durchführung von einem 
         oder mehreren Freigabeverfahren im 
         Sinne von § 246a AktG durch die 
         Gesellschaft im Falle etwaiger Klagen 
         gegen den unter Tagesordnungspunkt 8 
         vorgeschlagenen 
         Hauptversammlungsbeschluss. 
     * *Nachstrukturierung*: Übereinstimmung 
       der Parteien zur unverzüglichen weiteren 
       Integration der MSH nach Vollzug der 
       Transaktion durch entsprechende 
       Strukturierungsmaßnahmen zur 
       Ermöglichung und langfristigen Absicherung 
       der Nutzung bestehender steuerlicher 
       Verlustvorträge der Gesellschaft. Vor dem 
       Vollzug der Transaktion dürfen allerdings 
       allenfalls unverbindliche 
       Vorbereitungshandlungen vorgenommen 
       werden. 
(7)  Ziffer 7 (Börsenzulassung) 
 
     Ziffer 7 regelt die Prospekterstellung zur 
     Sicherstellung der Zulassung der Neuen Aktien 
     und der Wandlungsaktien zum Handel im 
     regulierten Markt an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse bis zum Vollzugstag, 
     frühestens aber acht Wochen nach der 
     ordentlichen Hauptversammlung. Zudem normiert 
     Ziffer 7 die Haltevereinbarung und 
     Stillhaltevereinbarung der Convergenta (hierzu 
     bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts). 
(8)  Ziffer 8 (Kooperation) 
 
     Ziffer 8 normiert die Kooperation der Parteien 
     nach Treu und Glauben in Bezug auf die 
     Umsetzung der Transaktion sowie die Pflicht 
     der Parteien zur regelmäßigen Information 
     über den aktuellen Stand mit Blick auf die 
     Durchführung der Transaktion. 
(9)  Ziffer 9 (Generalbereinigung) 
 
     Ziffer 9 umfasst die sog. Generalbereinigung, 
     d.h. 
 
     * Aufhebung der Gesellschaftervereinbarung 
       (vorbehaltlich der Zustimmung der KfW) 
       sowie alle sonstigen etwa bestehenden 
       Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft 
       und/oder mit der Gesellschaft verbundene 
       Unternehmen (mit Ausnahme der MSH oder 
       deren Tochterunternehmen) einerseits sowie 
       der Convergenta und/oder mit der 
       Convergenta verbundene Unternehmen sowie 
       deren unmittelbaren und mittelbaren 
       Gesellschaftern andererseits in Bezug auf 
       die MSH oder die CECONOMY Retail (mit oder 
       ohne Beteiligung weiterer Dritter) 
       aufschiebend bedingt auf den Vollzugstag; 
     * Beendigung der laufenden 
       Rechtsstreitigkeiten und Verfahren 
       zwischen der Convergenta einerseits und 
       der Gesellschaft bzw. CECONOMY Retail 
       andererseits, die noch nicht bzw. 
       kurzfristig rechtskräftig entschieden 
       wurden oder werden, so schnell wie 
       vernünftigerweise möglich nach dem 
       Abschluss der Grundsatzvereinbarung unter 
       Kostenaufhebung im Wege der 
       Klagerücknahme; und 
     * pauschale Kostenerstattung der Convergenta 
       im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten 
       und Verfahren zwischen der Convergenta 
       einerseits und der Gesellschaft bzw. 
       CECONOMY Retail andererseits, die bereits 
       rechtskräftig entschieden wurden, in Höhe 
       von insgesamt EUR 200.000,00 innerhalb von 
       zehn Kalendertagen nach Abschluss der 
       Grundsatzvereinbarung. 
(10) Ziffer 10 (Vollzug) 
 
     Ziffer 10 regelt die folgenden aufschiebenden 
     Bedingungen und das Rücktrittsrecht der 
     Parteien: 
 
     * *Aufschiebende Bedingungen*: 
 
       Regelungen nach Ziffern 1 bis 4, Teile von 
       Ziffer 6 sowie Ziffer 9.1: 
 
       - Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
         Transaktion (hierzu bereits unter 
         Ziffer I.4.b) dieses Berichts); 

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