Vorstands wesentlichen Inhalte der Transaktionsverträge. aa) Grundsatzvereinbarung (1) Ziffer 1 (Transaktion) Ziffer 1 beinhaltet die Vereinbarung der Parteien zur Übertragung der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta an die Gesellschaft gegen Gewährung der Gesamtgegenleistung von der Gesellschaft an die Convergenta nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung und unter dem Vorbehalt des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1 der Grundsatzvereinbarung. (2) Ziffer 2 (Transaktionsmodule) Ziffer 2 regelt die Transaktionsmodule, d.h. die wesentlichen Pflichten der Parteien in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung, die Begebung der Wandelschuldverschreibungen, die Sacheinlage, die Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta, die Barkomponente und das Bedingte Kapital 2021/I. Danach verpflichten sich der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Unterbreitung des vorgeschlagenen Beschlusses an die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8. Die Convergenta verpflichtet sich im Gegenzug zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien und zur Übernahme der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung. (3) Ziffer 3 (Einbringungsvertrag) Ziffer 3 sieht den Abschluss des Einbringungsvertrages nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Einbringungsvertrages und unter dem Vorbehalt des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1 der Grundsatzvereinbarung vor. Ergänzend wird geregelt, dass die Gesellschaft die Einzubringenden Geschäftsanteile handelsrechtlich zu Anschaffungskosten und steuerrechtlich zum gemeinen Wert ansetzt. Die Differenz zwischen dem geringsten Ausgabebetrag der Neuen Aktien und einem etwaig übersteigenden Einbringungswert der Sachkapitaleinlage soll der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, soweit zulässig, zugewiesen werden. Ein Agio wird nicht geschuldet. (4) Ziffer 4 (Wandelschuldverschreibungen) Ziffer 4 sieht den Abschluss des Begebungsvertrages nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Begebungsvertrages und unter dem Vorbehalt des Eintritts der (oder des Verzichts auf die, soweit zulässig) aufschiebenden Bedingungen in Ziffer 10.1 der Grundsatzvereinbarung vor. (5) Ziffer 5 (Bewertung) Ziffer 5 sieht die Unternehmensbewertung durch PwC und die Sacheinlageprüfung durch Mazars vor. (6) Ziffer 6 (Verhaltenspflichten) Ziffer 6 umfasst die folgenden Regelungen zur Gewinnausschüttung bei der MSH für das Geschäftsjahr 2019/2020, zum Verwässerungsschutz, zur Convergenta-Zielbeteiligung, zu Durchführungsmaßnahmen und zur Nachstrukturierung: * *Gewinnausschüttung*: - Quotale Gewinnausschüttung der MSH für das Geschäftsjahr 2019/20 auf Verlangen der Gesellschaft in Höhe des nach Ziffer 2.2. der Gesellschaftervereinbarung zulässigen Volumens in Höhe von EUR 60.000.000,00 _pro rata_ allein an CECONOMY Retail vor dem Vollzugstag; Einstellung eines etwaigen übersteigenden Gewinnanteils in den Gewinnvortrag; - Keine Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung von Gewinnausschüttungen durch die Convergenta bis zum Vollzugstag oder bis zur wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts vom Einbringungsvertrag; - Abtretung dieser Ansprüche durch die Convergenta an die Gesellschaft aufschiebend bedingt auf den Eintritt des Vollzugstags, ohne weitere Kompensation jenseits der im Einbringungsvertrag vorgesehenen Gegenleistung; - Keine Auszahlungen von Gewinnausschüttungen an die Convergenta durch die MSH vor dem Vollzugstag oder bis zur wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts vom Einbringungsvertrag; und - Freistellung der Convergenta durch die Gesellschaft von etwaigen effektiven Belastungen aus Körperschaft- und Gewerbesteuer, die von der Convergenta aufgrund des Beschlusses der Gewinnausschüttung oder der Abtretung des Anspruchs auf Gewinnausschüttung oder seiner Einziehung oder sonstigen Verwertung unmittelbar geschuldet werden, unter Berücksichtigung von steuerlichen Gegeneffekten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Transaktion, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 300.000,00. * *Verwässerungsschutz*: Pflicht der Gesellschaft zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses, d.h. dem 14. Dezember 2020, und dem Vollzugstag, weder vom genehmigten Kapital noch vom bedingten Kapital Gebrauch zu machen bzw. keine weiteren Kapitalmaßnahmen der Hauptversammlung vorzuschlagen. * *Convergenta-Zielbeteiligung*: Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung zusätzlich zu den im Rahmen der Sachkapitalerhöhung geschaffenen Neuen Aktien durch Ausübung des Wandlungsrechts nach Maßgabe der Wandelschuldverschreibungen und Erhalt von Wandlungsaktien. * *Durchführungsmaßnahmen*: - Rechtzeitiger Abschluss der erforderlichen Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer Übermittlung der vollständigen Hauptversammlungseinberufungsdokumenta tion an den Bundesanzeiger bis spätestens zum 4. Januar 2021; und - Einleitung und Durchführung von einem oder mehreren Freigabeverfahren im Sinne von § 246a AktG durch die Gesellschaft im Falle etwaiger Klagen gegen den unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschluss. * *Nachstrukturierung*: Übereinstimmung der Parteien zur unverzüglichen weiteren Integration der MSH nach Vollzug der Transaktion durch entsprechende Strukturierungsmaßnahmen zur Ermöglichung und langfristigen Absicherung der Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge der Gesellschaft. Vor dem Vollzug der Transaktion dürfen allerdings allenfalls unverbindliche Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. (7) Ziffer 7 (Börsenzulassung) Ziffer 7 regelt die Prospekterstellung zur Sicherstellung der Zulassung der Neuen Aktien und der Wandlungsaktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Vollzugstag, frühestens aber acht Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung. Zudem normiert Ziffer 7 die Haltevereinbarung und Stillhaltevereinbarung der Convergenta (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts). (8) Ziffer 8 (Kooperation) Ziffer 8 normiert die Kooperation der Parteien nach Treu und Glauben in Bezug auf die Umsetzung der Transaktion sowie die Pflicht der Parteien zur regelmäßigen Information über den aktuellen Stand mit Blick auf die Durchführung der Transaktion. (9) Ziffer 9 (Generalbereinigung) Ziffer 9 umfasst die sog. Generalbereinigung, d.h. * Aufhebung der Gesellschaftervereinbarung (vorbehaltlich der Zustimmung der KfW) sowie alle sonstigen etwa bestehenden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen (mit Ausnahme der MSH oder deren Tochterunternehmen) einerseits sowie der Convergenta und/oder mit der Convergenta verbundene Unternehmen sowie deren unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern andererseits in Bezug auf die MSH oder die CECONOMY Retail (mit oder ohne Beteiligung weiterer Dritter) aufschiebend bedingt auf den Vollzugstag; * Beendigung der laufenden Rechtsstreitigkeiten und Verfahren zwischen der Convergenta einerseits und der Gesellschaft bzw. CECONOMY Retail andererseits, die noch nicht bzw. kurzfristig rechtskräftig entschieden wurden oder werden, so schnell wie vernünftigerweise möglich nach dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung unter Kostenaufhebung im Wege der Klagerücknahme; und * pauschale Kostenerstattung der Convergenta im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten und Verfahren zwischen der Convergenta einerseits und der Gesellschaft bzw. CECONOMY Retail andererseits, die bereits rechtskräftig entschieden wurden, in Höhe von insgesamt EUR 200.000,00 innerhalb von zehn Kalendertagen nach Abschluss der Grundsatzvereinbarung. (10) Ziffer 10 (Vollzug) Ziffer 10 regelt die folgenden aufschiebenden Bedingungen und das Rücktrittsrecht der Parteien: * *Aufschiebende Bedingungen*: Regelungen nach Ziffern 1 bis 4, Teile von Ziffer 6 sowie Ziffer 9.1: - Zustimmung des Aufsichtsrats zur Transaktion (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts);
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)