Wesentliches nicht betriebsnotwendiges 
    Vermögen liegt bei der MSH derzeit nicht 
    vor. 
 
    Zur Ermittlung des Werts des 
    betriebsnotwendigen Vermögens wurde eine 
    Prognose für einen Detailplanungszeitraum 
    (Phase I) und den daran anschließenden 
    Zeitraum (Phase II; sogenannte ewige Rente) 
    angestellt. Für die Phase I wurde ein 
    Zeitraum von drei Geschäftsjahren von 
    2020/21 (Budget) bis 2022/23 
    (Mittelfristplanung) betrachtet. Die hierzu 
    aufgestellte Prognose der MSH basiert auf 
    der konsolidierten Planungsrechnung der 
    Gesellschaft für die genannten 
    Geschäftsjahre, die zunächst auf Basis einer 
    Vergangenheitsanalyse für die Geschäftsjahre 
    2017/18 bis 2019/20 einschließlich 
    Planungstreueanalyse plausibilisiert wurde. 
    Hierzu wurden für die Vergangenheit 
    außerordentliche Ergebnisbestandteile 
    (im Wesentlichen 
    Restrukturierungsaufwendungen) identifiziert 
    und in ein normalisiertes Ergebnis (EBIT vor 
    Restrukturierungsaufwendungen) überführt. 
    Die weitere Plausibilisierung der 
    Planannahmen erfolgte auf Grundlage der 
    Planung sowie unter Heranziehung externer 
    Branchen- und Marktdaten. 
 
    Gegenstand der Wertermittlung des 
    betriebsnotwendigen Vermögens ist zunächst 
    die Ableitung künftiger Ergebnisse vor 
    Zinsen und Ertragsteuern (EBIT). Für das 
    nachhaltige EBIT ab 2023/24 (Phase II) 
    wurden im Grundsatz die Ansätze des letzten 
    Planjahres modifiziert um eine nachhaltige 
    Wachstumsrate von 0,5 % fortgeschrieben. Für 
    die in der Phase II anstelle der 
    Abschreibungen anzusetzende 
    Reinvestitionsrate wurde angenommen, dass 
    die Abschreibungen dem nachhaltigen 
    Investitionsbedarf entsprechen. 
 
    Die prognostizierten EBITs wurden 
    anschließend in die zu diskontierenden 
    Free Cashflows übergeleitet. Hierbei wurden 
    die EBITs zunächst um Unternehmenssteuern 
    unter der Annahme eines unverschuldeten 
    Unternehmens gekürzt (fiktive 
    Unternehmenssteuern). Die 
    Unternehmenssteuern im Planungszeitraum 
    wurden unter Berücksichtigung der sich aus 
    der Planungsrechnung ergebenden effektiven 
    Steuerquote abgeleitet. Die in der 
    Planungsrechnung der Gesellschaft 
    berücksichtigten effektiven Steuerzahlungen 
    wurden auf Ebene der einzelnen 
    Landesgesellschaften unter Berücksichtigung 
    der landesspezifischen steuerlichen 
    Regelungen sowie etwaiger bestehender 
    Verlustvorträge ermittelt. 
 
    Für die Ermittlung der Ertragssteuern in der 
    Phase der ewigen Rente wurde der effektive 
    Konzernsteuersatz der MSH ins Kalkül 
    gezogen. Etwaige, auf Länderebene zum Ende 
    der Detailplanungsphase bestehende 
    steuerliche Verlustvorträge wurden unter 
    Berücksichtigung der zeitlich begrenzten 
    landesspezifischen Nutzungsfähigkeit in Form 
    einer Annuität der Steuerersparnisse von der 
    nachhaltigen Ertragsteuerbelastung in Abzug 
    gebracht. 
 
    Zur Ableitung der Eigen- und 
    Fremdkapitalgebern zuzuordnenden Free 
    Cashflows wurden des Weiteren auf Basis 
    einer Bilanzplanung nicht zahlungswirksame 
    Erträge und Aufwendungen eliminiert und 
    durch die entsprechenden Einnahmen bzw. 
    Ausgaben ersetzt. Dementsprechend wurden 
    u.a. anstelle der Abschreibungen 
    Investitionsausgaben angesetzt und 
    erfolgsneutrale Veränderungen sonstiger 
    Vermögensgegenstände und Schulden, z.B. des 
    Nettoumlaufvermögens, berücksichtigt. 
 
    Bei der Ermittlung der Free Cashflows wurden 
    die in den jeweiligen Planjahren auf die 
    Minderheiten (das sind im Wesentlichen die 
    Marktgeschäftsführer) entfallenden Anteile 
    an den Jahresergebnissen der betreffenden 
    Gesellschaften berücksichtigt. 
 
    Die Free Cashflows wurden mit einem aus 
    Eigen- und Fremdkapitalkosten gewichteten 
    Kapitalisierungszinssatz (WACC) auf den 
    Bewertungsstichtag zum Gesamtmarktwert des 
    Unternehmens diskontiert. Im 
    Detailplanungszeitraum und in der Phase der 
    ewigen Rente wird eine Vollausschüttung der 
    Jahresergebnisse unterstellt. 
 
    Der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens 
    (Marktwert des Eigenkapitals) wurde 
    ermittelt, indem vom Gesamtmarktwert des 
    Unternehmens der Marktwert des verzinslichen 
    Fremdkapitals abgezogen wurde. 
 
    Minderheitsbeteiligungen der MSH an der 
    M.video (15 %) sowie der PMG (25 %) wurden 
    im Anschluss als Sonderwerte dem Marktwert 
    des Eigenkapitals zugeschlagen. 
 
    Auf dieser Basis wurde zunächst der 
    Gesamtunternehmenswert (Enterprise Value) 
    der MSH zum 30. September 2020 (im Sinne 
    eines technischen Bewertungsstichtags) 
    ermittelt. Zu diesem Stichtag liegen 
    verlässliche Abschlussdaten für die MSH vor 
    und auch die Planung erstreckt sich jeweils 
    auf das am 1. Oktober beginnende und am 30. 
    September endende Geschäftsjahr, sodass alle 
    relevanten Unterlagen zum technischen 
    Stichtag 30. September 2020 vorlagen. 
 
    Vom Gesamtunternehmenswert wurden die 
    Nettofinanzverbindlichkeiten zum 30. 
    September 2020 in Abzug gebracht, um den 
    Marktwert des Eigenkapitals (Equity Value) 
    der MSH zum technischen Bewertungsstichtag 
    zu ermitteln. 
 
    Der Equity Value der MSH zum 30. September 
    2020 wurde mit den Eigenkapitalkosten auf 
    den 17. Februar 2021 aufgezinst, um zum 
    Marktwert des Eigenkapitals der MSH zum 17. 
    Februar 2021 zu gelangen, der bei 
    konsistenter Prämissensetzung in gleicher 
    Höhe auch mittels des Ertragswertverfahrens 
    bestimmt werden kann. 
bb) Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes 
(1) Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes 
 
    Für die Bewertung eines Unternehmens sind 
    die zukünftigen Free Cashflows mit einem 
    geeigneten Zinssatz auf den 
    Bewertungsstichtag zu diskontieren. Als 
    Kapitalisierungszinssatz werden die mit den 
    Kapitalanteilen der Eigen- und der 
    Fremdkapitalgeber gewichteten Eigen- und 
    Fremdkapitalkosten herangezogen (Weighted 
    Average Cost of Capital oder WACC; 
    gewichteter Kapitalkostensatz). Der WACC 
    gibt an, welche Mindestverzinsung aus dem 
    Bewertungsobjekt erzielt werden muss, um 
    Eigen- und Fremdkapitalgeber nicht 
    schlechter zu stellen als bei einer Anlage 
    in der nächstbesten Alternative. 
 
    Zur Ermittlung des gewichteten 
    Kapitalkostensatzes ist dieser 
    zweckmäßigerweise in seine Komponenten 
    Eigen- und Fremdkapitalkostensatz zu 
    zerlegen. 
 
    Darüber hinaus ist die Möglichkeit des 
    Wachstums der finanziellen Überschüsse 
    (Free Cashflows) nach dem Ende des 
    Planungszeitraumes zu beurteilen und 
    bewertungstechnisch als Wachstumsabschlag im 
    Kapitalisierungszinssatz (WACC) zu 
    berücksichtigen. 
(2) Ableitung des Eigenkapitalkostensatzes 
 
    Der Eigenkapitalkostensatz orientiert sich 
    an der (erwarteten) Rendite einer im 
    Vergleich zum Bewertungsobjekt adäquaten 
    alternativen Kapitalverwendung. 
 
    Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten 
    ist zur Bemessung der Alternativrendite 
    grundsätzlich typisierend von erzielbaren 
    Renditen aus einem Bündel von am 
    Kapitalmarkt notierten Unternehmensanteilen 
    (Aktienportfolio) auszugehen und eine 
    Anpassung an die Risikostruktur des 
    Bewertungsobjekts vorzunehmen. Im Falle der 
    mittelbaren Typisierung der persönlichen 
    Ertragsteuern sind die zu diskontierenden 
    finanziellen Überschüsse nicht um 
    persönliche Ertragsteuern zu vermindern und 
    der Kapitalisierungszinssatz ebenfalls nicht 
    um persönliche Steuern gekürzt anzusetzen. 
 
    Bei Renditen für Unternehmensanteile wird 
    üblicherweise zwischen den Komponenten 
    Basiszinssatz und Risikozuschlag (Produkt 
    aus Betafaktor und Marktrisikoprämie) 
    differenziert. 
 
    Gegebenenfalls sind ein 
    Inflationsdifferenzial und eine 
    Länderrisikoprämie zu berücksichtigen. 
(3) Basiszinssatz 
 
    Für die Ableitung des Basiszinssatzes wurde 
    entsprechend der Empfehlung des IDW von 
    einer Zinsstrukturkurve ausgegangen, die 
    unter Berücksichtigung des aktuellen 
    Zinsniveaus und der von der Deutschen 
    Bundesbank veröffentlichten 
    Zinsstrukturdaten ermittelt wurde. Bei den 
    verwendeten Zinsstrukturdaten handelt es 
    sich um Schätzwerte, die auf der Grundlage 
    beobachteter Umlaufrenditen von (quasi) 
    risikofreien Kuponanleihen, d.h. von 
    Bundesanleihen, Bundesobligationen und 
    Bundesschatzanweisungen, errechnet wurden. 
 
    Die ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den 
    Zusammenhang zwischen Zinssätzen und 
    Laufzeiten ab, wie er für Zerobonds ohne 
    Kreditausfallrisiko gelten würde. Die 
    Verwendung von aus der Zinsstrukturkurve 
    abgeleiteten fristadäquaten Zerobondfaktoren 
    gewährleistet die gebotene Einhaltung der 
    Laufzeitäquivalenz zwischen Alternativanlage 
    und zu bewertenden finanziellen 
    Überschüssen. 
 
    Auf der Basis der ermittelten 
    Zinsstrukturkurve wurde unter 
    Berücksichtigung der Struktur der zu 
    bewertenden finanziellen Überschüsse 
    ein einheitlicher Basiszinssatz zum 21. 
    Dezember 2020 von -0,1 % vor persönlichen 
    Ertragsteuern für angemessen gehalten. Im 
    Rahmen der im vorliegenden Fall angewandten 
    mittelbaren Typisierung des Anteilseigners 
    ist eine Kürzung des Basiszinssatzes um 
    einen persönlichen Steuersatz nicht 
    vorzunehmen. 
(4) Risikozuschlag 
 
    Ein unternehmerisches Engagement ist stets 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)