Wesentliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen liegt bei der MSH derzeit nicht vor. Zur Ermittlung des Werts des betriebsnotwendigen Vermögens wurde eine Prognose für einen Detailplanungszeitraum (Phase I) und den daran anschließenden Zeitraum (Phase II; sogenannte ewige Rente) angestellt. Für die Phase I wurde ein Zeitraum von drei Geschäftsjahren von 2020/21 (Budget) bis 2022/23 (Mittelfristplanung) betrachtet. Die hierzu aufgestellte Prognose der MSH basiert auf der konsolidierten Planungsrechnung der Gesellschaft für die genannten Geschäftsjahre, die zunächst auf Basis einer Vergangenheitsanalyse für die Geschäftsjahre 2017/18 bis 2019/20 einschließlich Planungstreueanalyse plausibilisiert wurde. Hierzu wurden für die Vergangenheit außerordentliche Ergebnisbestandteile (im Wesentlichen Restrukturierungsaufwendungen) identifiziert und in ein normalisiertes Ergebnis (EBIT vor Restrukturierungsaufwendungen) überführt. Die weitere Plausibilisierung der Planannahmen erfolgte auf Grundlage der Planung sowie unter Heranziehung externer Branchen- und Marktdaten. Gegenstand der Wertermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens ist zunächst die Ableitung künftiger Ergebnisse vor Zinsen und Ertragsteuern (EBIT). Für das nachhaltige EBIT ab 2023/24 (Phase II) wurden im Grundsatz die Ansätze des letzten Planjahres modifiziert um eine nachhaltige Wachstumsrate von 0,5 % fortgeschrieben. Für die in der Phase II anstelle der Abschreibungen anzusetzende Reinvestitionsrate wurde angenommen, dass die Abschreibungen dem nachhaltigen Investitionsbedarf entsprechen. Die prognostizierten EBITs wurden anschließend in die zu diskontierenden Free Cashflows übergeleitet. Hierbei wurden die EBITs zunächst um Unternehmenssteuern unter der Annahme eines unverschuldeten Unternehmens gekürzt (fiktive Unternehmenssteuern). Die Unternehmenssteuern im Planungszeitraum wurden unter Berücksichtigung der sich aus der Planungsrechnung ergebenden effektiven Steuerquote abgeleitet. Die in der Planungsrechnung der Gesellschaft berücksichtigten effektiven Steuerzahlungen wurden auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften unter Berücksichtigung der landesspezifischen steuerlichen Regelungen sowie etwaiger bestehender Verlustvorträge ermittelt. Für die Ermittlung der Ertragssteuern in der Phase der ewigen Rente wurde der effektive Konzernsteuersatz der MSH ins Kalkül gezogen. Etwaige, auf Länderebene zum Ende der Detailplanungsphase bestehende steuerliche Verlustvorträge wurden unter Berücksichtigung der zeitlich begrenzten landesspezifischen Nutzungsfähigkeit in Form einer Annuität der Steuerersparnisse von der nachhaltigen Ertragsteuerbelastung in Abzug gebracht. Zur Ableitung der Eigen- und Fremdkapitalgebern zuzuordnenden Free Cashflows wurden des Weiteren auf Basis einer Bilanzplanung nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen eliminiert und durch die entsprechenden Einnahmen bzw. Ausgaben ersetzt. Dementsprechend wurden u.a. anstelle der Abschreibungen Investitionsausgaben angesetzt und erfolgsneutrale Veränderungen sonstiger Vermögensgegenstände und Schulden, z.B. des Nettoumlaufvermögens, berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Free Cashflows wurden die in den jeweiligen Planjahren auf die Minderheiten (das sind im Wesentlichen die Marktgeschäftsführer) entfallenden Anteile an den Jahresergebnissen der betreffenden Gesellschaften berücksichtigt. Die Free Cashflows wurden mit einem aus Eigen- und Fremdkapitalkosten gewichteten Kapitalisierungszinssatz (WACC) auf den Bewertungsstichtag zum Gesamtmarktwert des Unternehmens diskontiert. Im Detailplanungszeitraum und in der Phase der ewigen Rente wird eine Vollausschüttung der Jahresergebnisse unterstellt. Der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens (Marktwert des Eigenkapitals) wurde ermittelt, indem vom Gesamtmarktwert des Unternehmens der Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals abgezogen wurde. Minderheitsbeteiligungen der MSH an der M.video (15 %) sowie der PMG (25 %) wurden im Anschluss als Sonderwerte dem Marktwert des Eigenkapitals zugeschlagen. Auf dieser Basis wurde zunächst der Gesamtunternehmenswert (Enterprise Value) der MSH zum 30. September 2020 (im Sinne eines technischen Bewertungsstichtags) ermittelt. Zu diesem Stichtag liegen verlässliche Abschlussdaten für die MSH vor und auch die Planung erstreckt sich jeweils auf das am 1. Oktober beginnende und am 30. September endende Geschäftsjahr, sodass alle relevanten Unterlagen zum technischen Stichtag 30. September 2020 vorlagen. Vom Gesamtunternehmenswert wurden die Nettofinanzverbindlichkeiten zum 30. September 2020 in Abzug gebracht, um den Marktwert des Eigenkapitals (Equity Value) der MSH zum technischen Bewertungsstichtag zu ermitteln. Der Equity Value der MSH zum 30. September 2020 wurde mit den Eigenkapitalkosten auf den 17. Februar 2021 aufgezinst, um zum Marktwert des Eigenkapitals der MSH zum 17. Februar 2021 zu gelangen, der bei konsistenter Prämissensetzung in gleicher Höhe auch mittels des Ertragswertverfahrens bestimmt werden kann. bb) Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes (1) Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes Für die Bewertung eines Unternehmens sind die zukünftigen Free Cashflows mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Als Kapitalisierungszinssatz werden die mit den Kapitalanteilen der Eigen- und der Fremdkapitalgeber gewichteten Eigen- und Fremdkapitalkosten herangezogen (Weighted Average Cost of Capital oder WACC; gewichteter Kapitalkostensatz). Der WACC gibt an, welche Mindestverzinsung aus dem Bewertungsobjekt erzielt werden muss, um Eigen- und Fremdkapitalgeber nicht schlechter zu stellen als bei einer Anlage in der nächstbesten Alternative. Zur Ermittlung des gewichteten Kapitalkostensatzes ist dieser zweckmäßigerweise in seine Komponenten Eigen- und Fremdkapitalkostensatz zu zerlegen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit des Wachstums der finanziellen Überschüsse (Free Cashflows) nach dem Ende des Planungszeitraumes zu beurteilen und bewertungstechnisch als Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz (WACC) zu berücksichtigen. (2) Ableitung des Eigenkapitalkostensatzes Der Eigenkapitalkostensatz orientiert sich an der (erwarteten) Rendite einer im Vergleich zum Bewertungsobjekt adäquaten alternativen Kapitalverwendung. Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten ist zur Bemessung der Alternativrendite grundsätzlich typisierend von erzielbaren Renditen aus einem Bündel von am Kapitalmarkt notierten Unternehmensanteilen (Aktienportfolio) auszugehen und eine Anpassung an die Risikostruktur des Bewertungsobjekts vorzunehmen. Im Falle der mittelbaren Typisierung der persönlichen Ertragsteuern sind die zu diskontierenden finanziellen Überschüsse nicht um persönliche Ertragsteuern zu vermindern und der Kapitalisierungszinssatz ebenfalls nicht um persönliche Steuern gekürzt anzusetzen. Bei Renditen für Unternehmensanteile wird üblicherweise zwischen den Komponenten Basiszinssatz und Risikozuschlag (Produkt aus Betafaktor und Marktrisikoprämie) differenziert. Gegebenenfalls sind ein Inflationsdifferenzial und eine Länderrisikoprämie zu berücksichtigen. (3) Basiszinssatz Für die Ableitung des Basiszinssatzes wurde entsprechend der Empfehlung des IDW von einer Zinsstrukturkurve ausgegangen, die unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus und der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt wurde. Bei den verwendeten Zinsstrukturdaten handelt es sich um Schätzwerte, die auf der Grundlage beobachteter Umlaufrenditen von (quasi) risikofreien Kuponanleihen, d.h. von Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen, errechnet wurden. Die ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Laufzeiten ab, wie er für Zerobonds ohne Kreditausfallrisiko gelten würde. Die Verwendung von aus der Zinsstrukturkurve abgeleiteten fristadäquaten Zerobondfaktoren gewährleistet die gebotene Einhaltung der Laufzeitäquivalenz zwischen Alternativanlage und zu bewertenden finanziellen Überschüssen. Auf der Basis der ermittelten Zinsstrukturkurve wurde unter Berücksichtigung der Struktur der zu bewertenden finanziellen Überschüsse ein einheitlicher Basiszinssatz zum 21. Dezember 2020 von -0,1 % vor persönlichen Ertragsteuern für angemessen gehalten. Im Rahmen der im vorliegenden Fall angewandten mittelbaren Typisierung des Anteilseigners ist eine Kürzung des Basiszinssatzes um einen persönlichen Steuersatz nicht vorzunehmen. (4) Risikozuschlag Ein unternehmerisches Engagement ist stets
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)