T-Home, Deutsche Telekom AG 1996 - 2006 Verschiedene Führungsfunktionen in Vertrieb, Kundenservice und Marketing innerhalb der T-Mobile Deutschland und der T-Mobile International 1992 - 1995 Verschiedene Positionen im Vertrieb der DeTeMobil GmbH *Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:* * keine *Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:* * Nokia Oyj, Espoo, Finnland, Mitglied des Aufsichtsrats * axxessio GmbH, Bonn, Mitglied des Beirats *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* Herr Thomas Dannenfeldt ist als Mitglied des Aufsichtsrats von Nokia Oyj, Espoo, Finnland, und als Mitglied des Beirats der axxessio GmbH, Bonn, Deutschland, tätig. 6. *Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde in § 87a AktG geregelt, dass der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Über dessen Billigung beschließt gem. § 120a Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ("*Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder*") beschreibt die Regeln und Gesichtspunkte, nach denen die jeweilige Gegenleistung für die von den Mitgliedern des Vorstands der CECONOMY AG zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Wie im AktG und im DCGK vorgesehen, beschließt der Aufsichtsrat der CECONOMY AG das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat hat in seinen Sitzungen am 16. September und 7. Oktober 2020 sowie durch weitere Beschlüsse außerhalb einer Sitzung des Aufsichtsrats vom 14. Oktober 2020 das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 dargestellt und über die Internetadresse www.ceconomy.de/Hauptversammlung verfügbar. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung sowie über die Billigung der Aufsichtsratsvergütung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 AktG)* *a) Beschlussfassung über die Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung* Die Vergütung des Aufsichtsrats soll durch Änderung der Satzung mit Wirkung ab Eintragung der Satzungsänderung herabgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: "(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro. Ab dem Beginn des Monats, der auf die Eintragung der Änderung dieses § 13 Abs. 1 der Satzung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 folgt, beträgt die feste jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied 70.000 Euro; § 13 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend." *b) Beschlussfassung über die Billigung der Aufsichtsratsvergütung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 AktG)* Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch § 13 der Satzung bestimmt und wurde als reine Festvergütung festgelegt. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 das Vergütungssystem überprüft, seine Feststellungen mit dem Vorstand beraten und beschlossen, im Hinblick auf die für alle Bereiche der Gesellschaft bestehende Notwendigkeit der maßvollen Vergütung die Vergütung des Aufsichtsrats noch im laufenden Geschäftsjahr herabzusetzen, was mit der unter diesem Tagesordnungspunkt lit. a) genannten Satzungsänderung erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat halten das Vergütungssystem und die in § 13 der Satzung festgesetzte Vergütung, jeweils in der Fassung nach Eintragung der Satzungsänderung, für angemessen und schlagen daher vor, die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 13 der Satzung in der Fassung nach Eintragung der Satzungsänderung zu billigen. Der Wortlaut von § 13 der Satzung in der nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung geänderten Fassung sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG, soweit sie für den Aufsichtsrat relevant sind, werden nachfolgend dargestellt; hierauf wird Bezug genommen. "*§ 13* *Vergütung des Aufsichtsrats* (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro. Ab dem Beginn des Monats, der auf die Eintragung der Änderung dieses § 13 Abs. 1 der Satzung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 folgt, beträgt die feste jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied 70.000 Euro; § 13 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. (3) Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres. (4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die innerhalb eines Monats ausscheiden und neu bestellt werden, erhalten für diesen Monat nur ein Zwölftel der jährlichen Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss. (5) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer." Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft steht. Dem wird durch die Satzungsregelung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung getragen: § 13 der Satzung in der Fassung nach Eintragung der Satzungsänderung sieht eine feste jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats in Höhe von 70.000 Euro vor (ab dem Monat, der auf die Eintragung der Satzungsänderung folgt) sowie für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Dreifache, für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und für die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache dieses Betrags. Durch die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 4 der Satzung wird sichergestellt, dass die bisherige höhere (zeitanteilige) Vergütung nur für angefangene Monate bis zur Eintragung der Satzungsänderung Anwendung findet, danach wird ab dem nächsten angefangenen Monat die niedrigere
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)