T-Home, Deutsche Telekom 
                  AG 
    1996 - 2006   Verschiedene 
                  Führungsfunktionen in 
                  Vertrieb, Kundenservice 
                  und Marketing innerhalb 
                  der T-Mobile Deutschland 
                  und der T-Mobile 
                  International 
    1992 - 1995   Verschiedene Positionen im 
                  Vertrieb der DeTeMobil 
                  GmbH 
 
    *Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:* 
 
    * keine 
 
    *Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:* 
 
    * Nokia Oyj, Espoo, Finnland, Mitglied 
      des Aufsichtsrats 
    * axxessio GmbH, Bonn, Mitglied des 
      Beirats 
 
    *Übersicht über wesentliche 
    Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
    Herr Thomas Dannenfeldt ist als Mitglied 
    des Aufsichtsrats von Nokia Oyj, Espoo, 
    Finnland, und als Mitglied des Beirats der 
    axxessio GmbH, Bonn, Deutschland, tätig. 
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde in § 
   87a AktG geregelt, dass der Aufsichtsrat 
   börsennotierter Gesellschaften ein klares und 
   verständliches System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder beschließt. Über 
   dessen Billigung beschließt gem. § 120a Abs. 
   1 AktG die Hauptversammlung bei jeder 
   wesentlichen Änderung und mindestens alle 
   vier Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des 
   § 26j Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum AktG 
   muss die erstmalige Beschlussfassung in der 
   Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. 
   Dezember 2020 folgt. 
 
   Das System zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands ("*Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder*") beschreibt die Regeln und 
   Gesichtspunkte, nach denen die jeweilige 
   Gegenleistung für die von den Mitgliedern des 
   Vorstands der CECONOMY AG zu erbringenden 
   Tätigkeiten zu bestimmen ist. 
 
   Wie im AktG und im DCGK vorgesehen, 
   beschließt der Aufsichtsrat der CECONOMY AG 
   das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. 
   Der Aufsichtsrat hat in seinen Sitzungen am 16. 
   September und 7. Oktober 2020 sowie durch weitere 
   Beschlüsse außerhalb einer Sitzung des 
   Aufsichtsrats vom 14. Oktober 2020 das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   festgelegt. Das Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder ist in den ergänzenden 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 dargestellt und 
   über die Internetadresse 
 
   www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
   verfügbar. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu 
   billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung der 
   Aufsichtsratsvergütung sowie über die Billigung 
   der Aufsichtsratsvergütung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 
   AktG)* 
 
   *a) Beschlussfassung über die Herabsetzung der 
   Aufsichtsratsvergütung* 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats soll durch 
   Änderung der Satzung mit Wirkung ab 
   Eintragung der Satzungsänderung herabgesetzt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs. 
   1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   "(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
        erhalten eine feste jährliche 
        Vergütung. Sie beträgt für das einzelne 
        Mitglied 80.000 Euro. Ab dem Beginn des 
        Monats, der auf die Eintragung der 
        Änderung dieses § 13 Abs. 1 der 
        Satzung durch Beschluss der 
        Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 
        folgt, beträgt die feste jährliche 
        Vergütung für das einzelne Mitglied 
        70.000 Euro; § 13 Abs. 4 der Satzung 
        gilt entsprechend." 
 
   *b) Beschlussfassung über die Billigung der 
   Aufsichtsratsvergütung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 
   AktG)* 
 
   Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei einer 
   börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier 
   Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, 
   wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der 
   bestehenden Vergütung zulässig ist. Die Vergütung 
   des Aufsichtsrats wird durch § 13 der Satzung 
   bestimmt und wurde als reine Festvergütung 
   festgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 11. 
   Dezember 2020 das Vergütungssystem überprüft, 
   seine Feststellungen mit dem Vorstand beraten und 
   beschlossen, im Hinblick auf die für alle 
   Bereiche der Gesellschaft bestehende 
   Notwendigkeit der maßvollen Vergütung die 
   Vergütung des Aufsichtsrats noch im laufenden 
   Geschäftsjahr herabzusetzen, was mit der unter 
   diesem Tagesordnungspunkt lit. a) genannten 
   Satzungsänderung erfolgt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten das 
   Vergütungssystem und die in § 13 der Satzung 
   festgesetzte Vergütung, jeweils in der Fassung 
   nach Eintragung der Satzungsänderung, für 
   angemessen und schlagen daher vor, die 
   Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 13 
   der Satzung in der Fassung nach Eintragung der 
   Satzungsänderung zu billigen. 
 
   Der Wortlaut von § 13 der Satzung in der nach 
   Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen Satzungsänderung geänderten 
   Fassung sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 
   3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG, soweit sie für 
   den Aufsichtsrat relevant sind, werden 
   nachfolgend dargestellt; hierauf wird Bezug 
   genommen. 
 
   "*§ 13* 
   *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten eine feste jährliche Vergütung. 
       Sie beträgt für das einzelne Mitglied 
       80.000 Euro. Ab dem Beginn des Monats, 
       der auf die Eintragung der Änderung 
       dieses § 13 Abs. 1 der Satzung durch 
       Beschluss der Hauptversammlung vom 17. 
       Februar 2021 folgt, beträgt die feste 
       jährliche Vergütung für das einzelne 
       Mitglied 70.000 Euro; § 13 Abs. 4 der 
       Satzung gilt entsprechend. 
   (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
       das Dreifache, sein Stellvertreter und 
       die Vorsitzenden der Ausschüsse je das 
       Doppelte und die sonstigen Mitglieder 
       der Ausschüsse je das Eineinhalbfache 
       des in Absatz 1 festgelegten Betrags. 
       Dies gilt nicht für den Vorsitz und die 
       Mitgliedschaft in dem Ausschuss 
       gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die 
       Vergütung für eine Mitgliedschaft oder 
       den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur 
       gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen 
       oder sonstige Beschlussfassungen dieses 
       Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr 
       stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied 
       des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit 
       mehrere der in Satz 1 genannten 
       Ämter innehat, erhält es die 
       Vergütung nur für ein Amt, bei 
       unterschiedlicher Vergütung für das am 
       höchsten vergütete Amt. 
   (3) Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des 
       jeweiligen Geschäftsjahres. 
   (4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
       eines Teils des Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat angehört haben, erhalten 
       für jeden angefangenen Monat ihrer 
       Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die innerhalb 
       eines Monats ausscheiden und neu 
       bestellt werden, erhalten für diesen 
       Monat nur ein Zwölftel der jährlichen 
       Vergütung. Dies gilt entsprechend für 
       Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den 
       Vorsitz oder den stellvertretenden 
       Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz 
       in einem Ausschuss. 
   (5) Die Gesellschaft erstattet den 
       Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch 
       die Ausübung des Amts entstehenden 
       Auslagen sowie eine etwaige auf die 
       Vergütung und den Auslagenersatz 
       entfallende Umsatzsteuer." 
 
   Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und 
   Überwachung des Vorstands, der die 
   Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet 
   und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine Vergütung, 
   die in einem angemessenen Verhältnis zu den 
   Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage 
   der Gesellschaft steht. 
 
   Dem wird durch die Satzungsregelung über die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung 
   getragen: § 13 der Satzung in der Fassung nach 
   Eintragung der Satzungsänderung sieht eine feste 
   jährliche Vergütung für das einzelne Mitglied des 
   Aufsichtsrats in Höhe von 70.000 Euro vor (ab dem 
   Monat, der auf die Eintragung der 
   Satzungsänderung folgt) sowie für den 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Dreifache, für 
   den stellvertretenden Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats und die Vorsitzenden der Ausschüsse 
   je das Doppelte und für die sonstigen Mitglieder 
   der Ausschüsse je das Eineinhalbfache dieses 
   Betrags. Durch die entsprechende Anwendung des § 
   13 Abs. 4 der Satzung wird sichergestellt, dass 
   die bisherige höhere (zeitanteilige) Vergütung 
   nur für angefangene Monate bis zur Eintragung der 
   Satzungsänderung Anwendung findet, danach wird ab 
   dem nächsten angefangenen Monat die niedrigere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)