Verfügung gestellter Andienungsrechte durchzuführen. Diese Andienungsrechte werden so 
                            ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit 
                            danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren 
                            behandelt die Aktionäre gleich, erleichtert aber die technische Abwicklung des 
                            Aktienrückkaufs. 
                            Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich den 
                            Verkauf über die Börse vor. Nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die 
                            Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die 
                            Börse ermächtigen. Der Vorstand soll entsprechend ermächtigt werden, neben dem Verkauf über 
                            die Börse die Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wobei in diesem Fall 
                            das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen ist. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
                            für Spitzenbeträge würde die technische Durchführung der Veräußerung und die Ausübung des 
                            Bezugsrechts erheblich erschwert. 
                            Die Hauptversammlung kann zudem eine andere Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 
                            186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG beschließen. Demgemäß soll die Veräußerung der erworbenen 
                            eigenen Aktien in den unter lit. d) des Beschlussvorschlages aufgeführten Fällen auch unter 
                            Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können. 
                            Insoweit sieht der Beschluss die Ermächtigung des Vorstands vor, mit Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch 
                            Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung 
                            zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
                            Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein 
                            etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird nach derzeitigem Diskussionsstand in Höhe 
                            von bis zu 10% des Börsenpreises für zulässig gehalten. Mit dieser Ermächtigung wird auch 
                            von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                            zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Insgesamt werden die 
                            Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen Aktien 
                            an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 
                            Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10% 
                            des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Grenze darf weder im Zeitpunkt des 
                            Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
                            überschritten werden. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind die im 
                            Beschlussvorschlag genannten Aktien anzurechnen, insbesondere solche unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts gewährte Aktien aus genehmigtem Kapital. Für Aktionäre, die am Erhalt ihrer 
                            Stimmrechtsquote interessiert sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine 
                            entsprechende Anzahl von Aktien an der Börse hinzu zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat 
                            sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter Berücksichtigung der Strategie der 
                            Gesellschaft den Interessen der Gesellschaft dient und auch unter Berücksichtigung der 
                            Interessen der Aktionäre angemessen ist. Insbesondere durch die Begrenzung der Zahl der zu 
                            veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der 
                            eigenen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer 
                            Anteile angemessen geschützt. 
                            Ferner sieht der Beschluss eine Ermächtigung des Vorstands vor, die erworbenen eigenen 
                            Aktien ganz oder zum Teil im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von 
                            Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
                            Wirtschaftsgütern, insbesondere Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), anzubieten oder 
                            zu verwenden. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, bei sich bietenden Gelegenheiten 
                            gezielte Unternehmens- oder Beteiligungserwerbe im Rahmen ihres satzungsgemäßen 
                            Unternehmensgegenstands durchzuführen. Inhaber von Unternehmen und Beteiligungen erwarten, 
                            insbesondere im internationalen Rahmen, als Gegenleistung für die Veräußerung des 
                            Unternehmens bzw. der Beteiligung häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft. Mit der 
                            vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bei konkreten 
                            Akquisitionsvorhaben, bei denen sie möglicherweise im Wettbewerb mit anderen Interessenten 
                            steht, schnell und flexibel etwa vorhandene eigene Aktien als Gegenleistung zu verwenden 
                            und damit unter Umständen auf eine andernfalls erforderliche Erhöhung des Grundkapitals 
                            gegen Sacheinlagen verzichten zu können. Auch die Gewährung von Aktien für den Erwerb 
                            sonstiger Wirtschaftsgüter liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn die erworbenen 
                            Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der Gesellschaft von Nutzen oder für die Finanz-, 
                            Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft von Vorteil sind und ein Erwerb gegen 
                            Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist. Auch diese Arten der 
                            Verwendung setzen wiederum rechtstechnisch voraus, dass das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
                            die eigenen Aktien der Gesellschaft insoweit ausgeschlossen wird, was so im Beschluss 
                            vorgesehen ist. 
                            Sofern Options- oder Wandelschuldverschreibungen bestehen oder künftig begeben werden, kann 
                            es sinnvoll sein, die sich aus solchen Schuldverschreibungen ergebenden Bezugsrechte nicht 
                            durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. 
                            Deshalb wird eine entsprechende Verwendung der erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss 
                            des Bezugsrechts vorgesehen. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue 
                            Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen geschaffen. Sie dient lediglich dem 
                            Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Options- oder Wandlungsrechte oder 
                            -pflichten der Gesellschaft, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung 
                            begründet wurden oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des etwaig 
                            ansonsten vorgesehenen bedingten oder genehmigten Kapitals zu bedienen, wenn dies im 
                            Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft 
                            liegt. 
                            Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
                            Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
                            einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. Dabei handelt es sich um eine 
                            Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene 
                            Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe von solchen Belegschaftsaktien. 
                            Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach dem 
                            Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Abs. 
                            1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb 
                            (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)