KASSEL (dpa-AFX) - Ein Unternehmensberater ist mit der Klage gegen die 2G-Regel in Schwimmbädern, Sportstätten und der Innengastronomie vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel gescheitert. Der ungeimpfte und nicht genesene Geschäftsführer hatte gegen die Regel, wonach nur Geimpfte und Genesene Zugang zu entsprechenden Einrichtungen haben, einen Eilantrag eingereicht. Dieser wurde abgelehnt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

Der Kläger hatte laut VGH argumentiert, die 2G-Regel würde ihn in seinem Berufs- und Privatleben unzumutbar einschränken. Insbesondere wirke sie sich in Bezug auf Restaurants geschäftsschädigend aus, da er regelmäßig mit potenziellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftlich essen gehe. Die Regelung sei unverhältnismäßig und verstoße somit gegen verschiedene Grundrechte.

Die Kasseler Richter lehnten den Antrag ab. Weder verletze die Regelung den Kläger in seinen Grundrechten noch verstießen die Zugangsverbote gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die 2G-Regel diene dazu, die Infektionsdynamik zu brechen, das Ansteckungsrisiko zu verringern und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. "Es ist nicht ersichtlich, dass eine sogenannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ist", begründete der VGH seine Entscheidung.

Auch sieht das Gericht in den Vorschriften keinen Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zum einen würden Geimpfte und Genesene bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen im Falle einer Infektion stärker gefährdet, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten. Sie trügen somit in stärkerem Maße dazu bei, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Dem Kläger bleibt laut VGH nun nur der Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht./nis/DP/stw