A. Vergütungsbericht für den geschäftsführenden Direktor und des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2023
Der Bericht beschreibt die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren geschäftsführenden Direktor und Mitgliedern des Verwaltungsrats von der 029 Group SE ("Gesellschaft") und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung und erläutert individualisiert die Struktur und die Höhe der einzelnen Komponenten der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrates.
Dabei sind die Gesamtvergütung, die Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, alle festen und etwaigen variablen Vergütungsbestandteile, deren jeweiliger relativer Anteil, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung dem Vergütungssystem im Sinne der §§ 87a, 113 Abs. 3 S. 3 AktG entspricht, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert sowie Angaben dazu, wie die Leistungskriterien angewendet wurden, darzustellen.
- Vergütungssystem
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2023 wurde das vom Verwaltungsrat beschlossene und vorgelegte Vergütungssystem für den geschäftsführenden Direktor gebilligt.
Die Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 für
- den bestellten geschäftsführenden Direktor, Herrn Lorin Van Nuland, EUR 96.000,00
- Feste und variable Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil
Das Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren besteht ausschließlich aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen des einzigen geschäftsführenden Direktors berücksichtigt. Darüber hinaus werden praxisübliche Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt.
Vergütungsbestandteile für die geschäftsführenden Direktoren | |
Feste Vergütung (Jahresfestgehalt, Sachbezüge und Nebenleistungen): | 100 % |
Variable Vergütung: | 0 % |
Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen geschäftsführenden Direktors orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt.
Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr 2023 den geschäftsführenden Direktoren zugeflossen sind einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt:
Gesamtver- | Festvergütung | STI | LTI | relativer Anteil der | |
gütung | EUR | EUR | EUR | Vergütungsbestandteile an | |
EUR | (Jahresfestgehalt, Sach- | Gesamtvergütung in % | |||
bezüge, Nebenleistunge | Feste | Variable | |||
n) | Bestandteile | Bestandteile | |||
96.000,00 | 96.000,00 | n/a | n/a | 100% | 0% |
Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile, die aufgrund der im Geschäftsjahr 2023 erbrachten Leistung entstanden (aber nicht notwendig den geschäftsführenden Direktoren zugeflossen) sind, dargestellt einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt:
Gesamtver- | Festvergütung | LTI* | relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an |
gütung | EUR | EUR | Gesamtvergütung in % |
EUR | (Grundgehalt, Sach- | Feste Bestandteile und variable Bestandteile | |
bezüge, Nebenleis- | |||
tungen) | |||
96.000,00 | 96.000,00 | n/a | Der relative Anteil der festen Bestandteile |
beträgt 100 % und der relative Bestandteil | |||
der variablen Bestandteile 0 %. |
**Es wurde kein LTI gewährt.
- Erläuterung, wie die festen und variablen Vergütungsbestanteile dem Vergütungssystem entsprechen
Die monatliche Festvergütung für das Geschäftsjahr 2023 blieb unverändert zur monatlichen Festvergütung im Jahr 2022, die den Aufgaben und Leistungen des geschäftsführenden Direktors entspricht.
IV. | Erläuterung, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft |
fördert und Erläuterung, wie die Leistungskriterien angewendet wurden |
Da die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit erst im Geschäftsjahr 2022 aufgenommen hat, erscheint nach Auffassung des Verwaltungsrates eine reine Festvergütung des
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geschäftsführenden Direktors im Geschäftsjahr 2023 als geeignet, den Aufwand angemessen zu vergüten und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Leistungskriterien wurden nicht angewandt.
- Angabe der Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen, § 162 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 AktG ist die Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen anzugeben. Im Berichtsjahr 2023 wurden den geschäftsführenden Direktoren Aktien von der Gesellschaft weder gewährt noch zugesagt. Im Berichtsjahr 2023 wurden den geschäftsführenden Direktoren auch keine Aktienoptionen angeboten.
VI. | Angaben dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, |
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG |
Es sind keine variableren Vergütungsbestandteile und auch keine Rechte zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (Claw-Back-Klausel) vereinbart worden.
VII. Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren, § 162 Abs. 1, S. 2 Nr. 5 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG ist zu erläutern, ob vom Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren abgewichen worden ist, inwieweit diese Abweichung notwendig war und es sind die konkreten Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, anzugeben.
Im Berichtsjahr 2023 wurde vom beschlossenen Vergütungssystem nicht abgewichen
VIII. Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der geschäftsführenden Direktoren eingehalten wurde, § 162 Abs. 1, S. 2 Nr. 7 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG ist zu erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung der geschäftsführenden Direktoren eingehalten wurde. Die festgelegte Maximalvergütung entspricht dem Vergütungssystem und orientiert sich anhand der Aufgaben und Leistungen des geschäftsführenden Direktors.
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IX. | Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG |
Hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen geschäftsführenden Direktors hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG ferner Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die einem geschäftsführenden Direktor von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als geschäftsführenden Direktor zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind.
Herrn Van Nuland wurden von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als geschäftsführender Direktor keine Leistungen zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt.
Darüber hinaus hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die einem früheren geschäftsführenden Direktor, der seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind. Solche Leistungen gab es im abgelaufenen Geschäftsjahr für die geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft nicht.
- Vergütungsbericht des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2023
In Ermangelung einer von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie in Ermangelung einer entsprechenden Satzungsregelung haben die Mitglieder des Verwaltungsrates im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung für ihre Verwaltungsratstätigkeit erhalten.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde weder eine feste noch eine variable Vergütungskomponente gewährt.
Es ist geplant, dass durch die ordentliche Hauptversammlung im Juni 2024 das Vergütungssystem abgeändert wird und eine Vergütung für den Verwaltungsrat eingeführt wird.
- Vertikalvergleich, § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG ist auch die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis, vergleichend darzustellen. Der Gesetzeswortlaut des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG legt nahe, dass dieser fünfjährige Betrachtungszeitraum nur für die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung und nicht für die jährliche Veränderung der anderen beiden Vergleichsgrößen gilt. Aus Art. 9b Abs. 1 UAbs. 2 lit. b Aktionärsrechte-RL geht indes hervor, dass für einen Zeitraum, der sich auf mindestens die letzten fünf Geschäftsjahre erstreckt, über (i) die jährliche Veränderung der Vergütung der Organmitglieder, (ii) die jährliche Veränderung der Leistung der Gesellschaft und (iii) die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung zu berichten ist. Für § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG
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folgt daraus erstens, dass nicht über die "jährliche Veränderung der Ertragsentwicklung", sondern über die Ertragsentwicklung im Sinne der jährlichen Veränderung der Erträge der Gesellschaft zu berichten ist. Zweitens ist in Bezug auf die Arbeitnehmervergütung keine auf fünf Jahre berechnete Durchschnittsbetrachtung anzustellen, sondern die jährliche Veränderung der Durchschnittsvergütung anzugeben. Drittens sind sowohl die Angaben zur Organvergütung als auch jene zu den Erträgen der Gesellschaft und zur Durchschnittsvergütung der Arbeitnehmer auf die letzten fünf Geschäftsjahre zu beziehen.
Da die Gesellschaft weder im Berichtszeitraum noch in den Vorjahren Arbeitnehmer hat, entfällt ein Vertikalvergleich mit der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis.
Da die Gesellschaft im Jahr 2018 gegründet wurde können nachfolgend lediglich Veränderungen seit dem Rumpfgeschäftsjahr 2018 dargestellt werden. Nachfolgend wird daher ein Vier-Jahres-Vergleich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Organmitglieder und der jährlichen Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft dargestellt, beginnend ab dem Rumpfgeschäftsjahr 2018. Hierbei sei klarstellend darauf hingewiesen, dass die Veränderung der Organvergütung für die Zeiträume, in denen die Regelung des § 162 AktG noch nicht in Kraft war, nicht aufgeführt wird.
Veränderung | Veränderung | Veränderung | Veränderung | Veränderung | ||
2019 zu 2018 | 2020 zu 2019 | 2021 zu 2020 | 2022 zu 2021 | 2023 zu 2022 | ||
Geschäftsführende Direktoren | ||||||
Herbert Munz | n/a* | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Lorin | Van | n/a | n/a | n/a | n/a | + 300%** |
Nuland | ||||||
Mitglieder des Verwaltungsrates | ||||||
Boris Dürr | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Christian Schild | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Vincent Wobbe | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Marc Weber | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Juan Rodriguez | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Thomas Hanke | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Dr. Martina | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | |
Wimmer | ||||||
Ertragslage | ||||||
Jahresüberschu | +86,96 % | +22,22 % | -214,26 % | -2.909,00% | -8.369,00% | |
ss | ||||||
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TEUR | 2018: | 2019: | 2020: | -7 | 2021: | 2022: |
- 69 TEUR | - 9 TEUR | TEUR | - 22 TEUR | -662 TEUR | ||
2019: | -9 2020: | 2021: | 2022: | 2023: | ||
TEUR | - 7 TEUR | - 22 TEUR | ||||
- 662 TEUR | ||||||
-5.624TEUR | ||||||
*n/a = Es ist kein Vorjahresvergleich für das jeweilige Geschäftsjahr möglich, weil das jeweilige Organmitglied im betreffenden Geschäftsjahr noch nicht im Amt war bzw. erst im betreffenden Geschäftsjahr bestellt wurde bzw. im betreffenden Geschäftsjahr oder Vorjahr keine Vergütung erhielt.
**Herr Van Nuland wurde im Geschäftsjahr 2022 zum geschäftsführenden Direktor bestellt und war nicht für den gesamten Vergleichszeitraum im Amt.
Berlin, 23.04.2024
Verwaltungsrat
___________________ | ___________________ | ___________________ |
Juan Rodriguez | Dr. Martina Wimmer | Lorin Van Nuland |
Vorsitzender | Stellvertretende Vorsitzende |
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